Beschwerde gegen bedingte Entlassung: OLG bestätigt Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der bedingten Entlassung ein. Zentral war, ob trotz einschlägiger Vorbelastung und nicht genutzter Bewährungschance die Entlassung verantwortbar ist. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Abwägung der Strafvollstreckungskammer, die persönlichen Eindruck, Wohnsitzauflage und Entlassungstermin berücksichtigte.
Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die bedingte Entlassung als unbegründet zurückgewiesen; Anordnung der Entlassung und Festlegung des Termins bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Dem persönlichen Eindruck der Strafvollstreckungskammer aus der mündlichen Anhörung kommt bei der Entscheidung über bedingte Entlassung ein hohes Gewicht zu; von ihm darf nur bei unberücksichtigten wesentlichen objektiven Umständen abgewichen werden.
Eine bedingte Entlassung kann trotz einschlägiger Vorbelastung gerechtfertigt sein, wenn diese Umstände ausdrücklich berücksichtigt wurden und nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe das Risiko außerhalb des Vollzugs verantwortbar erprobt werden kann.
Bei Erstverbüßern in Deutschland besteht eine Vermutung dafür, dass der Strafvollzug seine Wirkung entfaltet, was die Gewährung von Strafmilderungsmaßnahmen unterstützen kann.
Die Bestimmung eines konkreten Wohnsitzes und die Festlegung eines Entlassungstermins sind zulässige Weisungen, um Aufenthalt, Einhaltung von Auflagen und die geordnete Vorbereitung der Entlassung zu gewährleisten.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, I StVK 2085/10
Tenor
1. Der Verurteilte hat Wohnung zu nehmen in ####1 F, L-Straße bei X.
2. Der Zeitpunkt der Entlassung wird auf den 18. März 2011 bestimmt.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Essen wendet sich mit ihrer zulässigen sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der bedingten Entlassung des Verurteilten in diesem Verfahren.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel beigetreten.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache im Wesentlichen keinen Erfolg.
Der Staatsanwaltschaft ist zwar darin beizupflichten, dass der Verurteilte bereits einschlägig vorbelastet ist und er die ihm eingeräumte Bewährungschance nicht genutzt hat. Zudem war er unmittelbar vor der Begehung der hier in Rede stehenden Tat in Dänemark bereits wegen einer gleichgelagerten Tat inhaftiert. Diese Umstände hat die Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung aber ausdrücklich berücksichtigt.
Gleichwohl ist die Strafvollstreckungskammer – ersichtlich aufgrund des in der mündlichen Anhörung am 24. Januar 2011 gewonnenen persönlichen Eindrucks – zu der vertretbaren Überzeugung gelangt, dass es auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nunmehr nach Verbüßung von zwei Dritteln der erkannten Freiheitsstrafe verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Nach der Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm kommt dem persönlichen Eindruck der Strafvollstreckungskammer von dem zu beurteilenden Strafgefangenen eine hohe Bedeutung zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2008 – 5 Ws 216/08 – und vom 23. Juli 2009 – 5 Ws 169 u. 170/09 -; OLG Hamm Beschlüsse vom 18. November 1999 4 Ws 389/99 , vom 27. Juli 2000
4 Ws 288/00 , vom 26. Oktober 2000 4 Ws 429/00 – und vom 23. Dezember 2010 – 2 Ws 339/10 -). Ein Abweichen von diesem persönlichen Eindruck ist nur möglich, wenn wesentliche objektive Umstände, die einer bedingten Entlassung entgegenstehen, unberücksichtigt geblieben sind. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verurteilte hier in Deutschland Erstverbüßer ist, so dass eine gewisse Vermutung dafür spricht, dass der Strafvollzug seine Wirkung nicht verfehlt hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 57 Rn. 14 m.w.N.). Dieser Eindruck wird auch von dem Leiter der Justizvollzugsanstalt H in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2010 bestätigt, auch wenn eine Lockerungserprobung im Hinblick auf die ausländerrechtliche Situation bislang nicht erfolgt ist.
Ergänzend zu den von der Strafvollstreckungskammer erteilten Weisungen erschien es jedoch erforderlich, die vom Verurteilten selbst angegebene Wohnung des X als den von ihm zu begründenden Wohnsitz konkret zu bezeichnen, da es andernfalls nicht möglich wäre, den Aufenthalt des Verurteilten und eventuelle Verstöße gegen ihm erteilte Weisungen festzustellen und daraus gegebenenfalls Konsequenzen zu ziehen.
Die Bestimmung des Entlassungszeitpunktes auf den 18. März 2011 war erforderlich, um eine geordnete Vorbereitung der Entlassung einschließlich der der Justizvollzugsanstalt aufgegebenen Belehrung des Verurteilten zu ermöglichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1, 2 und 4 StPO.