Sofortige Beschwerde gegen bedingte Entlassung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft rügt die Anordnung der bedingten Entlassung eines Verurteilten; die sofortige Beschwerde wird vom Oberlandesgericht Hamm verworfen. Die Kammer hat unter Berücksichtigung früherer Straftaten und fachlicher Begutachtung aufgrund des persönlichen Eindrucks festgestellt, dass eine Bewährung nach zwei Dritteln der Strafe vertretbar ist. Zur Überwachung wurde Wohnung und Entlassungszeitpunkt konkret bestimmt. Die Kosten trägt die Staatskasse nach § 473 StPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung der bedingten Entlassung als verworfen; Kosten der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Dem persönlichen Eindruck der Strafvollstreckungskammer kommt bei der Prüfung der bedingten Entlassung ein hoher Beurteilungswert zu.
Von diesem persönlichen Eindruck kann nur abgewichen werden, wenn wesentliche objektive Umstände, die einer bedingten Entlassung entgegenstehen, unberücksichtigt geblieben sind.
Bedenken gegen die Tragfähigkeit eines Sachverständigengutachtens sind im Rahmen der mündlichen Anhörung zu erheben; das nachträgliche Vorbringen dieser Kritik ersetzt nicht die fehlende Anhörung.
Die Festlegung konkreter Aufenthaltsangaben und eines Entlassungstermins als Weisungen ist zulässig, soweit sie der Überprüfbarkeit der Bewährungsauflagen und einer geordneten Entlassungsvorbereitung dient.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Essen, StVK M 207/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, mit folgender Maßgabe verworfen:
1) Der Verurteilte hat Wohnung zu nehmen in ####1 H, C-Straße bei X.
2) Der Zeitpunkt der Entlassung wird auf den 18. Juli 2008 bestimmt.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Essen wendet sich mit ihrer zulässigen sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der bedingten Entlassung des Verurteilten in diesem Verfahren.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel beigetreten.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache im Wesentlichen keinen Erfolg.
Der Staatsanwaltschaft ist zwar darin beizupflichten, dass der Verurteilte bereits mehrmals strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten ist und noch nach seiner hier in Rede stehenden Verurteilung sich weder dem Strafvollzug freiwillig gestellt, sondern stattdessen einen weiteren Einbruchdiebstahl in der Schweiz begangen hat.
Das hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aber ausdrücklich berücksichtigt.
Gleichwohl ist die Strafvollstreckungskammer ersichtlich aufgrund des in der mündlichen Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks und sachverständigerseits beraten mit tragfähigen Erwägungen zu der vertretbaren Überzeugung gelangt, dass es auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nunmehr nach Verbüßung von zwei Dritteln der erkannten Strafen verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Nach der Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm kommt dem persönlichen Eindruck der Strafvollstreckungskammer von dem zu beurteilenden Strafgefangenen eine hohe Bedeutung zu (vgl. z.B. OLG Hamm Beschlüsse vom
18. November 1999 4 Ws 389/99 , vom 27. Juli 2000 4 Ws 288/00 und vom
26. Oktober 2000 4 Ws 429/00 ). Ein Abweichen von diesem persönlichen Eindruck ist nur möglich, wenn wesentliche objektive Umstände, die einer bedingten Entlassung entgegenstehen, unberücksichtigt geblieben sind. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verurteilte Erstverbüßer ist, so dass eine gewisse Vermutung dafür spricht, dass der Strafvollzug seine Wirkung nicht verfehlt hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegen wirkt (Fischer, 55. Aufl., StGB, § 57 Rn. 14 m.w.N.). Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus Bedenken gegen die Tragfähigkeit der Begutachtung äußert, hätte es an ihr gelegen, diese im Rahmen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vorzubringen und nicht auf dessen Anhörung zu verzichten.
Ergänzend zu den von der Strafvollstreckungskammer erteilten Weisungen erschien es jedoch erforderlich, die vom Verurteilten selbst angegebene Wohnung seines Bruders als den von ihm zu begründenden Wohnsitz konkret zu bezeichnen, da es andernfalls nicht möglich wäre, den Aufenthalt des Verurteilten und eventuelle Verstöße gegen ihm erteilte Weisungen festzustellen und daraus gegebenenfalls Konsequenzen zu ziehen.
Die Bestimmung des Entlassungszeitpunktes auf den 18. Juli 2008 war erforderlich, um eine geordnete Vorbereitung der Entlassung einschließlich der der Justizvollzugsanstalt aufgegebenen Belehrung des Verurteilten zu ermöglichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 und 4 StPO.