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Oberlandesgericht Hamm·III-5 RVGs 81/11·04.01.2012

Verzicht auf Grundgebühr: Keine Berücksichtigung bei Bewilligung einer Pauschgebühr

VerfahrensrechtKostenrechtPflichtverteidigervergütung (RVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte eine Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Grundgebühren bei der Bewilligung einer Pauschgebühr; der Antrag wurde abgelehnt und auf eine bereits bekannte Stellungnahme des Dezernats verwiesen. Das Gericht entschied, dass eine Pauschgebühr vorliegend nicht in Betracht kommt. Es weist darauf hin, künftig nicht an einer früher angedeuteten gegenteiligen Auffassung festhalten zu wollen.

Ausgang: Antrag der Antragstellerin abgelehnt; Bewilligung einer Pauschgebühr kommt nicht in Betracht

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr bleiben Verfahrensabschnitte außer Betracht, für die der Pflichtverteidiger keine gesetzliche Gebühr geltend machen kann oder auf die er verzichtet hat.

2

Ein Antrag kann durch Bezugnahme auf eine dem Antragsteller bekannte und zutreffende Stellungnahme abgelehnt werden, sofern diese die entscheidungserheblichen Gründe enthält.

3

Die Berechnung oder Berechtigung einer Pauschgebühr setzt voraus, dass die zugrunde gelegten gesetzlichen Gebühren tatsächlich entstehen beziehungsweise dem Anspruch des Verteidigers zugänglich sind.

4

Der Senat kann frühere, nur angedeutete Auffassungen, die zu Missverständnissen geführt haben könnten, aufgeben und seine Rechtsprechung entsprechend präzisieren.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Nr. 4100 VV RVG§ Nr. 4101 VV RVG

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 44 KLs 1/11

Tenor

Der Antrag wird aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Oktober 2011, die der Antragstellerin bekannt ist und auf die Bezug genommen wird, abgelehnt.

Auf die vom Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme ange-sprochene Problematik, ob bei dem von der Antragstellerin angesichts des Wechsels in der Pflichtverteidigung ausgesprochenen Verzicht auf die Grund¬gebühr nach Nummern 4100 und 4101 VV RVG diese gleichwohl bei der Be¬messung und ggf. Berechtigung einer Pauschgebühr Berücksichtigung finden kann, kommt es vorliegend letztlich nicht an, da die Bewilligung einer Pauschgebühr unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt.

Bei erneutem Überdenken seiner im Beschluss vom 18. August 2009 (5 (s) Sbd. X – 65/09) angedeuteten dementsprechenden Ansicht, die möglicher-weise zu Missverständnissen geführt haben könnte, würde der Senat jedoch künftig dazu neigen, an dieser Auffassung nicht weiter festzuhalten.

Demgemäß könnte ein Verfahrensabschnitt, für den ein Pflichtverteidiger eine gesetzliche Gebühr nicht verlangen kann – sei es, dass eine solche Gebühr gar nicht entstanden ist oder sei es, dass auf eine entsprechende Gebühr ver¬zichtet worden ist –, bei der Bewilligung einer Pauschgebühr nicht berücksich¬tigt werden.