Bewilligung Pauschgebühr statt gesetzlicher Gebühren für Verteidiger in umfangreichem Strafverfahren
KI-Zusammenfassung
Der nach Anklage beigeordnete Verteidiger beantragt eine Pauschalvergütung für seine Tätigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens vor der 6. großen Strafkammer des LG Hagen. Das OLG Hamm stuft das Verfahren wegen umfangreichen Prozessstoffs, Auslandsbezugs und umfangreicher Beweisaufnahme als besonders umfangreich i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG ein. Es bewilligt eine Pauschgebühr von 4.500 € anstelle der gesetzlichen Gebühren von 3.588 €, der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr von 4.500 € anstelle gesetzlicher Gebühren für das Verfahren vor der 6. großen Strafkammer teilweise stattgegeben; weitergehender Antrag abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem besonders umfangreichen Verfahren kann anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG bewilligt werden.
Die Höhe der Pauschgebühr bemisst sich nach einer Gesamtschau der Summe sämtlicher entstandener Gebühren im Verhältnis zu den tatsächlich erbrachten Tätigkeiten und allen relevanten Umständen des Verfahrens.
Die Bewilligung einer Pauschgebühr kann auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt begrenzt werden; Ansprüche für andere Verfahrensabschnitte (z. B. Revisionsverfahren oder Verfahren nach Zurückverweisung) sind nur dann umfasst, wenn dies ausdrücklich beschlossen wird.
Bei Festsetzung der Pauschgebühr sind bereits erklärte Verzichte auf gesetzliche Gebühren oder anzurechnende gesetzliche Gebühren zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 41 KLs 12/11 (vormals 46 KLs 6/10)
Tenor
Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühren für das Verfahren bis zu dessen Abschluss vor der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen in Höhe von insgesamt 3.588,- € eine Pauschgebühr in Höhe von 4.500,- € (i.W.: viertausendfünfhundert Euro) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller, der erst nach Anklageerhebung erstmals mit der Verteidigung befasst worden ist, begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit in diesem Verfahren bis zu dessen Abschluss vor der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen und damit nicht für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren und nach Zurückverweisung an die 1. große Strafkammer des Landgerichts Hagen eine Pauschgebühr, die er mit 5.000,- € beziffert hat.
Zu dem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 5. Dezember 2011 dem Grunde nach befürwortend Stellung genommen, den Tätigkeitsumfang des Antragstellers zutreffend dargestellt und das Verfahren mit dem Vorsitzenden der Strafkammer insbesondere wegen des umfangreichen Prozessstoffs und der umfangreichen Beweisaufnahme als überdurchschnittlich und besonders umfangreich i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG eingestuft. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf den Inhalt der vorgenannten Stellungnahme verwiesen. Hierbei ist neben dem umfangreichen Prozessstoff mit Auslandsbezug insbesondere auch der erhebliche Umfang der Beweisaufnahme zu berücksichtigen.
In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Staatskasse erachtet auch der Senat die Strafsache als für ein Verfahren vor der großen Strafkammer besonders umfangreich. Insoweit hält es der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Staatskasse im vorliegenden Verfahren für unzumutbar, den Antragsteller auf die gesetzlichen Gebühren des bestellten Verteidigers zu verweisen.
Im Rahmen der nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. März 2011 – III-5 RVGs 109/10) vorzunehmenden Gesamtschau der Summe sämtlicher entstandener Gebühren im Verhältnis zu sämtlichen erbrachten Tätigkeiten des Antragstellers und unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Pauschgebühr in Höhe von 4.500,- € für das Verfahren bis zu dessen Abschluss vor der 6. großen Strafkammer angemessen, aber auch ausreichend, um den Besonderheiten des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angemessen Rechnung zu tragen.
Der weitergehende Antrag war demgemäß abzulehnen.
Im Hinblick auf die Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse weist der Senat noch auf Folgendes hin:
Der Senat ist aufgrund des Verzichts des Verteidigers auf die gesetzlichen Gebüren nach Nr. 4101 und 4113 VVRVG in Höhe von insgesamt 313,- € bei der Festsetzung der Pauschgebühr davon ausgegangen, dass dem Antragsteller gesetzliche Gebühren lediglich in Höhe von 3.588,- € zustehen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 5. Januar 2012 in III–5 RVGs 81/11)