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Oberlandesgericht Hamm·III-3 Ws 389-391/11·05.12.2011

Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBewährungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte richtete sofortige Beschwerde gegen den Widerruf von Strafrestaussetzungen zur Bewährung wegen mehrerer neuer Betrugstaten und Entziehens der Bewährungsaufsicht. Streitpunkt war, ob der Widerruf gerechtfertigt ist und ob von der tatrichterlichen Prognose abgewichen werden darf. Das OLG Hamm verwarf die Beschwerde als unbegründet und bestätigte den Widerruf, weil wiederholte Straffälligkeit, mehrfaches Bewährungsversagen, hohe Rückfallgeschwindigkeit und das Untertauchen einen Widerruf rechtfertigen; die positive Prognose des Amtsgerichts sei zudem inhaltlich nicht nachvollziehbar.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglicher Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kann von der tatrichterlichen Prognose abgewichen werden; eine Abweichung ist insbesondere gerechtfertigt, wenn die tatrichterliche Prognose inhaltlich nicht nachvollziehbar ist.

2

Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist gerechtfertigt, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut erhebliche Straftaten begeht und dadurch die der Bewährung zugrunde liegende Erwartung entfällt (§§ 57 Abs.5, 56f Abs.1 StGB).

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Das beharrliche Entziehen der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers begründet einen dringenden Grund für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, da es die Besorgnis weiterer Straftaten rechtfertigt (§ 56f Abs.1 Nr.2 StGB).

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Bei mehrfacher einschlägiger Vorbelastung, wiederholtem Bewährungsversagen und hoher Rückfallgeschwindigkeit kommen mildere Maßnahmen als der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in der Regel nicht mehr in Betracht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ StGB § 57 Abs. 5 Satz 1, § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2§ 57 Abs. 5 Satz 1 StGB§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 4 StVK 106/08 Bew

Leitsatz

1. Es mag zwar naheliegen, sich bei einer nachträglichen Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung einer aufgrund einer zeitnah in anderer Sache durchgeführten Hauptverhandlung erfolgten Prognoseentscheidung anzuschließen; zwingend ist dies aber nicht. Eine Abweichung von der tatrichterlichen Prognoseentscheidung ist insbesondere dann möglich, wenn diese Prognoseentscheidung inhaltlich nicht nachvollzogen werden kann.

2. Zum Widerruf der Strafaussetzung in dem Fall, dass sich der Verurteilte beharrlich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers entzieht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Grün-den des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

2

1. Der Widerruf der durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold vom 23. September 2008 (4 StVK 106-107/08) gewährten Strafrestaussetzungen findet seine Grundlage in §§ 57 Abs. 5 Satz 1, 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB.

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a) Der Verurteilte hat innerhalb der Bewährungszeit zumindest die fünf Straftaten (jeweils Betrug) begangen, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Detmold vom 23. Juni 2010 (2 Ds 1000/09) geworden sind, und hat dadurch gezeigt, dass die Erwartung, die den Strafrestaussetzungen zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Der bereits mehrfach einschlägig wegen Betruges vorbestrafte Verurteilte, dessen

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wiederholte Straffälligkeit schon in der Vergangenheit einmal zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung geführt hatte, beging die Taten nur wenige Monate nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft aufgrund des Beschlusses vom 23. September 2008. Mildere Maßnahmen als der Widerruf der Strafrestaussetzungen kommen vor diesem Hintergrund nicht mehr in Betracht.

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b) Dass das Amtsgericht Detmold in seinem Urteil vom 23. Juni 2010 die Voll-streckung der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat, weil für den Verurteilten eine "positive Sozialprognose gestellt werden" könne, steht dem Widerruf nicht entgegen.

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Es kann zwar naheliegen, sich bei einer nachträglichen Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung einer aufgrund einer zeitnah in anderer Sache durchgeführten Hauptverhandlung erfolgten Prognoseentscheidung anzuschließen, zwingend ist dies aber nicht (Senat, NStZ-RR 2008, 25). Eine Abweichung von der tatrichterlichen Prognoseentscheidung ist insbesondere dann möglich, wenn diese Prognoseentscheidung inhaltlich nicht nachvollzogen werden kann (OLG Düsseldorf, NZV 1998, 163). So liegt der Fall hier. Die vom Amtsgericht Detmold in seinem Urteil vom 23. Juni 2010 getroffene Bewährungsentscheidung ist inhaltlich nicht nachvollziehbar. Das Amtsgericht Detmold hat die positive Prognose damit begründet, der Verurteilte habe erkannt, dass es die Selbständigkeit sei, die ihn zur Begehung von Vermögensstraftaten treibe, und habe Vorkehrungen getroffen, damit sich eine

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solche Situation nicht wiederhole. Unabhängig davon, dass unklar bleibt, welche "Vorkehrungen" der Verurteilte getroffen hat, vermag diese Begründung eine Strafaussetzung zur Bewährung schon allein deshalb nicht zu rechtfertigen, weil sie außer Acht lässt, dass der Verurteilte zumindest eine der abgeurteilten Taten, nämlich die Tat vom 2. Dezember 2008 (betrügerische Anmietung eines Wohnmobils), ohne erkennbare Verbindung zu seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit begangen hat. Mit den gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechenden Umständen (zahlreiche einschlägige strafrechtliche Vorbelastungen, Bewährungsversagen [bereits zum wiederholten Male und trotz Hafterfahrung], hohe Rückfallgeschwindigkeit) setzt sich das Amtsgericht in der Begründung seiner Bewährungsentscheidung erst gar nicht auseinander.

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2. Der Widerruf der durch das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 23. Juni 2010 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung beruht auf § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB.

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Der Verurteilte hat sich nach der genannten Verurteilung beharrlich der Aufsicht und Leitung des für ihn bestellten Bewährungshelfers entzogen. Der letzte persönliche Kontakt mit dem Bewährungshelfer fand am 12. Juli 2010 statt, die letzte telefonische Kontaktaufnahme erfolgte am 20. Juli 2010. Danach schlugen sämtliche Versuche des Bewährungshelfers, den Verurteilten zu erreichen, fehl, da dieser untergetaucht war, um sich einer Hauptverhandlung in einem weiteren, bislang nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren zu entziehen.

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Der Verurteilte gibt hierdurch Anlass zu der Besorgnis, dass er erneut Straftaten begehen wird. Angesichts seiner zahlreichen strafrechtlichen Vorbelastungen, seines wiederholten Bewährungsversagens – auch trotz Hafterfahrung –, der hohen Rückfallgeschwindigkeit nach der Haftentlassung im September 2008 sowie des Umstandes, dass es sich bei dem Untertauchen im Juli/August 2010 bereits um die dritte mehrmonatige Flucht des Verurteilten vor der Justiz handelte, besteht dringender Grund für die Annahme, dass der Verurteilte weiterhin in überkommenen Verhaltensmustern verharrt und ohne die Einwirkung des Strafvollzuges weiterhin Straftaten, insbesondere Betrugstaten, begehen wird.