Sofortige Beschwerde gegen Widerruf der Jugendstrafe: Anrechnung gemeinnütziger Arbeit
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtet sich mit sofortiger Beschwerde gegen den Widerruf der Aussetzung seiner Jugendstrafe nach mehreren neuen Straftaten während der Bewährungszeit. Zentrale Frage ist, ob der Widerruf und die Anrechnung bereits geleisteter gemeinnütziger Arbeit rechtmäßig sind. Der Senat hält den Widerruf für gerechtfertigt, wendet §26 Abs.3 S.2 JGG entsprechend an und rechnet 120 Stunden mit drei Wochen auf die Jugendstrafe an; die Beschwerde bleibt im Übrigen unbegründet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Widerruf der Bewährung größtenteils verworfen; einzige Abänderung: 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit werden mit drei Wochen auf die Jugendstrafe angerechnet; Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer nicht auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG ist gerechtfertigt, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit wiederholt Straftaten begeht und damit die positive Legalprognose entfällt.
Eine in einer anderen, zeitlich nahe liegenden Entscheidung getroffene Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist für die Beurteilung des Widerrufs nicht bindend; das Gericht kann eine eigene Prognose bilden.
§ 26 Abs. 3 Satz 2 JGG ist entsprechend anwendbar auf Auflagen aus der Vorbewährungszeit; geleistete gemeinnützige Arbeit kann in Wochen Freiheitsstrafe umgerechnet und angerechnet werden.
Nach § 74 JGG kann das Gericht von einer Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens absehen, ohne dem Verurteilten die persönlichen Auslagen zu erstatten.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 3 KLs 1/08 III Bew.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von dem Verurteilten erbrachten 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit mit insgesamt drei Wochen auf die Jugendstrafe anzurechnen sind.
Es wird davon abgesehen, dem Verurteilten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Seine Auslagen hat der Verurteilte selbst zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht Bielefeld – Jugendkammer – verurteilte den Beschwerdeführer am 6. Februar 2008 wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen Raubes zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren. Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung behielt sich die Jugendkammer in Anwendung des § 57 Abs. 1 JGG vor. Das Urteil ist seit dem 14. Februar 2008 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 6. Februar 2008 erteilte die Jugendkammer dem Verurteilten für die Zeit der sogenannten „Vorbewährung“ die Auflage, 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu erbringen. Diese Auflage erfüllte der Verurteilte bis zum 30. April 2008. Mit Beschluss vom 1. September 2008 ordnete die Jugendkammer die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung an und bestimmte die Dauer der Bewährungszeit auf zwei Jahre.
Am 22. Dezember 2009 sprach das Amtsgericht Bielefeld – Jugendrichter – den
Beschwerdeführer des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Tattag: 24. Juni 2009) schuldig und verhängte gegen ihn einen Freizeitarrest. Das Urteil ist seit dem 22. Dezember 2009 rechtskräftig. In der vorliegenden Sache verlängerte die Jugendkammer daraufhin die Bewährungszeit mit Beschluss vom 18. März 2010 um ein Jahr auf insgesamt drei Jahre.
Am 10. Februar 2011 sprach das Amtsgericht Bielefeld – Jugendschöffengericht – den Beschwerdeführer des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Tattag: 9. Juli 2010) schuldig und verhängte gegen ihn einen Dauerarrest von vier Wochen. Das Urteil ist seit dem 10. Februar 2011 rechtskräftig. In der vorliegenden Sache verlängerte die Jugendkammer daraufhin die Bewährungszeit mit Beschluss vom 8. April 2011 um ein weiteres Jahr auf insgesamt vier Jahre. Den vierwöchigen Dauerarrest verbüßte der Verurteilte ab Anfang Mai 2011 in der Jugend-arrestanstalt Lünen.
Am 25. Juli 2012 verurteilte das Amtsgericht Bielefeld – Strafrichter – den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen und wegen Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung aussetzte. Gegenstand des seit dem 25. Juli 2012 rechtskräftigen Urteils sind am 30. Juli 2011, 17. September 2011, 29. Oktober 2011 und 12. November 2011 begangene Taten.
Die Jugendkammer widerrief daraufhin mit Beschluss vom 4. Oktober 2012 die in der vorliegenden Sache angeordnete Aussetzung der Jugendstrafe. Gegen diesen
Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten
sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel des Verurteilten hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Die Jugendkammer hat die Aussetzung der Jugendstrafe zu Recht widerrufen.
Der Widerruf findet seine Grundlage in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG. Der Verurteilte hat innerhalb der Bewährungszeit insgesamt neun Straftaten begangen. Er hat hierdurch gezeigt, dass die der Aussetzung der Jugendstrafe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 JGG zugrundeliegende Erwartung, er werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges und unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen
Lebenswandel führen, sich nicht erfüllt hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Verurteilte zukünftig ohne die Einwirkung des Strafvollzuges weitere Straftaten begehen wird. Mildere Maßnahmen als die Vollstreckung der Jugendstrafe haben in der Vergangenheit nicht ausgereicht, hinreichend auf den Verurteilten einzuwirken und ihn von der Begehung neuer Straftaten abzuhalten. Die letzten sieben Straftaten beging er, obwohl er durch die vorangegangenen jugendgerichtlichen Verurteilungen, die zweimalige Verlängerung der Bewährungszeit und durch den erst kurz zuvor verbüßten vierwöchigen Dauerarrest mehr als nachdrücklich vor den Folgen weiteren strafbaren Verhaltens gewarnt worden war.
Dass das Amtsgericht Bielefeld in seinem Urteil vom 25. Juli 2012 die Vollstreckung der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat, steht dem Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe in der vorliegenden Sache nicht entgegen. Es kann zwar naheliegen, sich bei einer nachträglichen Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung einer aufgrund einer zeitnah in anderer Sache durchgeführten Hauptverhandlung getroffenen Entscheidung über die Bewährungsfrage anzuschließen, zwingend ist dies aber nicht (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – III-3 Ws 389-391/11 –, BeckRS 2012, 03570). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 21. November 2012 bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bewährungsentscheidung in dem Urteil vom 25. Juli 2012 eher eine (vage) Hoffnung als eine fundierte Legalprognose zugrundeliegt; so heißt es in den Urteilsgründen, es „dürfte durchaus Hoffnung auf ein künftig straffreies Verhalten bestehen“. Darüber hinaus vermag nicht einmal die Argumentation, mit der das Amtsgericht diese Hoffnung begründet hat, zu überzeugen. Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, die seinem Urteil zugrundeliegenden Taten hätten sich vor dem Hintergrund des sehr problematischen Verhältnisses zwischen dem Verurteilten und seiner früheren Lebensgefährtin, das sich zwischenzeitlich wieder „etwas beruhigt“ habe, ereignet. Der Senat vermag hierin keinen für eine günstige Legalprognose sprechenden Umstand zu erkennen. Der Verurteilte hat durch die Taten, die Gegenstand des Urteils vom 25. Juli 2012 geworden sind, vielmehr gezeigt, dass er – trotz nachdrücklicher Warnungen vor den Folgen strafbaren Verhaltens – auf eine nicht sonderlich ungewöhnliche Konfliktsituation in seinem Privatleben, hier die problembehaftete Trennung von seiner Lebensgefährtin, mit der Begehung von Straftaten und sogar mit Gewaltdelikten reagiert hat. Überdies ist Opfer der Gewalttaten des Verurteilten nicht nur seine ehemalige Lebensgefährtin, sondern auch eine dritte Person geworden.
2. Der Senat wendet die Regelung in § 26 Abs. 3 Satz 2 JGG entsprechend auf die dem Verurteilten in der „Vorbewährungszeit“ erteilte Arbeitsauflage an und ordnet an, dass die vom Verurteilten insoweit bis April 2008 erbrachten 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit mit insgesamt drei Wochen auf die Jugendstrafe anzurechnen sind.
3. Der Senat sieht nach § 74 JGG davon ab, dem Verurteilten die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens aufzuerlegen. Seine Auslagen hat der Verurteilte indes selbst zu tragen.