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Oberlandesgericht Hamm·III-1 RBs 178/12·30.01.2013

Ausbleiben wegen falscher Verteidigerauskunft (§74 Abs.2 OWiG) – Zurückverweisung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seines Einspruchs wegen Nichterscheinens zur Hauptverhandlung ein. Zentral war, ob das Ausbleiben nach §74 Abs.2 OWiG entschuldigt war, weil der Verteidiger ein Beschlussverfahren angekündigt hatte. Das OLG hält das Ausbleiben unter den verifizierbaren Umständen für entschuldigt. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Ausgang: Angefochtenes Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ausbleiben zu einem Hauptverhandlungstermin ist nach § 74 Abs. 2 OWiG auch dann entschuldigt, wenn es auf einem (auch unrichtigen) Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht.

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Wenn der Verteidiger dem Betroffenen eine Beschlussentscheidung in Aussicht stellt, können verifizierbare Umstände (z. B. Aktenvermerke, Fristenbuch) die Annahme einer entschuldigenden Mitteilung begründen.

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Bestehen ausreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Verteidiger erteilten Auskunft, trifft den Betroffenen die Verpflichtung, beim Gericht nachzufragen.

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Sind keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Verteidigerauskunft ersichtlich und liegt keine Anhaltspunkte für Manipulation vor, rechtfertigt dies nicht die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG.

Relevante Normen
§ OWiG § 74 Abs. 2§ 74 Abs. 2 OWiG§ 267 StGB§ 79 Abs. 6 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegen, 431 OWi 180/12

Leitsatz

Ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin kann auch dann als entschuldigt i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein, wenn es auf einem (unrichtigen) Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht.

Bestehen ausreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Verteidiger gegebenen Information, ist der Betroffene gehalten, bei Gericht nachzufragen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

 

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

Gründe

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I.

3

Der Landrat des Kreises T-X hat gegen den Betroffenen am 16.01.2012 einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstge­schwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h erlassen und darin eine Geldbuße in Höhe von 190,- € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Den Einspruch des Betroffenen gegen diesen Bußgeldbescheid hat das Amtsgericht Siegen mit dem angefochtenen Urteil verworfen, da der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden gewesen und er im Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblie­ben sei (§ 74 Abs. 2 OWiG).

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Gegen dieses in seiner Abwesenheit und in Abwesen­heit seines Verteidigers ver­kündete Urteil hat der Betroffene am 26.10.2012 Rechts­beschwerde eingelegt, die er nach Zustellung des Urteils (Zustelldatum: 08.11.2012) am 20.11.2012 begründet hat. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und erhebt der Sache nach die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG. Dazu führt er aus, dass der Betroffene nicht ohne genügende Entschuldigung dem Termin zur Hauptverhandlung ferngeblieben sei. Der Verteidiger habe Anfang September mit der Bußgeldrichterin ein Telefonat geführt, um die Angelegenheit zu erörtern. Es habe nach Möglichkeit eine Aufhebung des Fahrverbots gegen angemessene Erhö­hung des Bußgeldes erreicht werden sollen. Das Gericht habe zunächst die Zustimmung der Staatsanwaltschaft einholen und anschließend auf die Sache zurückkommen wollen. Ein auf den 07.09.2012 be­reits anberaumter Termin sei in der Folge auf den 19.10.2012 verlegt worden. In der Folge habe das Gericht dann mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit der Staatsan­waltschaft keine Einwände gegen die vorgeschlagene Vorgehensweise bestünden und im Beschlusswege entschieden werden solle. Dies habe der Verteidiger dem Betroffenen mitgeteilt und entsprechend den für den 19.10.2012 anberaumten Ter­min im Fristenbuch der Kanzlei streichen lassen.

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In einem parallelen Bußgeldverfahren (Az.: 431 OWi-36 Js 1377/12 – 571/12 AG Siegen) sei dem Verteidiger des Betroffenen am 20.09.2012 ein Beschluss vom 14.09.2012 zugegangen. In diesem Parallelverfahren hat das Amtsgericht das streit­gegenständliche Fahrverbot gegen entsprechende Erhöhung des Bußgeldes im Be­schlusswege aufgehoben. Der Verteidiger sei davon ausgegangen, dass – da in die­sem Parallelverfahren keine Vorgespräche stattgefunden hätten – das Gericht in bei­den Verfahren vom Fahrverbot gegen Erhöhung des Bußgeldes abgesehen habe. Das Ganze sei so zu erklären, dass das Gericht bei dem Gespräch Anfang Septem­ber das genannte Parallelverfahren im Blick gehabt habe, während der Ver­teidiger das hiesige Verfahren gemeint habe.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzu­heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Siegen zurückzuver­weisen.

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Der Senat hat eine Kopie aus dem Fristenbuch des Verteidigers betreffend den 19.10.2012 sowie eine dienstliche Stellungnahme der Bußgeldrichterin angefordert und erhalten.

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II.

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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Auf die erhobene Rüge der Ver­letzung des § 74 Abs. 2 OWiG führt sie zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

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Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Die Voraussetzung eines Ausbleibens „ohne genügende Entschuldigung“ lag im Hauptverhandlungstermin nicht vor. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist überwiegend anerkannt, dass ein Aus­bleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein kann, wenn es auf einem (wenn auch unrichtigen) Rat oder Hinweis des Ver­teidigers beruht (OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2006, 4 Ss OWi 44/06; OLG Hamm, NZV 1999, 307; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 74 Rdnr. 32).

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Vorliegend hat der Verteidiger dem Betroffenen mitgeteilt gehabt, dass im Be­schlusswege entschieden werden sollte, so dass der Betroffene davon ausgehen konnte, dass der Hauptverhandlungstermin vom 19.10.2012 nicht stattfinden würde. Von der Richtigkeit des entsprechenden Rügevorbringens hat sich der Senat durch Anforderung einer Kopie aus dem Fristenbuch des Verteidigers sowie einer dienstli­chen Stellungnahme der Bußgeldrichterin und aufgrund des übrigen Akteninhalts überzeugt. Aus ihnen ergibt sich zwar kein unmittelbarer Beweis für die vom Vertei­diger an den Betroffenen gegebene Information, dass im Beschlusswege entschie­den werde. Jedoch lassen sich die weiteren vorgetragenen Umstände verifizieren, so dass letztlich auch an der Richtigkeit dieses Vortrages keine durchgreifenden Zweifel bestehen. Aus der übersandten Kopie aus dem Fristenbuch des Verteidigers ergibt sich, dass der entsprechende Termin dort tatsächlich gestrichen wurde. Im Hinblick auf die Strafbarkeit einer erst nachträglichen Streichung (d.h. nach Erkennen der Be­deutung dieser Streichung für den Senat) nach § 267 StGB und der daraus resultie­renden straf- und berufsrechtlichen Konsequenzen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass insoweit eine Manipulation vorliegt. Aus dem Vermerk der Bußgeld­richterin vom 22.10.2012 (Bl. 90 d.A.) ergibt sich zudem, dass tatsächlich Anfang September, d.h. am 07.09.2012, ein Telefonat zwischen ihr und dem Verteidiger des Betroffenen stattgefunden hat, welches die Bußgeldrichterin allerdings dem Parallel­verfahren zugeordnet hat. Infolgedessen steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Verteidiger dem Betroffenen eine - möglicherweise infolge eines Missver­ständnisses – falsche Information hinsichtlich des weiteren Verfahrens gegeben hat, aufgrund derer der Betroffene davon ausge­hen konnte, der Hauptverhandlungster­min würde nicht mehr stattfinden. Aus der Stellungnahme der seinerzeitigen Richte­rin, die sich mangels Erinnerung auf die in den Akten gefertigten Vermerke berufen hat, ergibt sich nichts anderes.

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Ein Fall, dass ausreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Verteidiger erteilten Auskunft bestanden hätten, die den Betroffenen zur Nachfrage bei Gericht veranlasst hätten (vgl. insoweit BayObLG, NZV 2003, 293 m.w.N.), lag hier nicht vor. Dies hätte man allenfalls annehmen können, wenn die Ladung zu dem neuen Haupt­verhandlungstermin am 19.10.2012 dem Betroffenen deutlich nach dem entspre­chenden Hinweis des Verteidigers zugegangen wäre, so dass er Zweifel hätte haben müssen, ob es noch bei der angedachten Verfahrensweise (Beschlussentscheidung) verblieb. Ein solcher Ablauf ist hier aber nicht ersichtlich.

13

Dementsprechend war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Siegen zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).