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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss OWi 44/06·05.03.2006

Einspruchsverwerfung aufgehoben: Ausbleiben nach Verlegungsantrag des Verteidigers entschuldigt

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügt die Verwerfung seines Einspruchs, da er dem Hauptverhandlungstermin nicht beiwohnte, nachdem sein Verteidiger kurzfristig erkrankt und ein Verlegungsantrag per Fax mit dem Vermerk „EILT“ eingereicht worden war. Das OLG Hamm hält das Ausbleiben unter den besonderen Umständen für entschuldigt, weil Vertrauen in den Rat des Verteidigers und die Unzumutbarkeit der Anreise eine Nacherkundigung nicht verlangten. Das Urteil des Amtsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Angefochtenes Urteil aufgehoben; Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Ausbleiben eines Betroffenen zu einem Termin ist auch dann entschuldigt im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG, wenn es auf dem Rat oder Hinweis seines Verteidigers beruht, sofern das Vertrauen auf diese Auskunft nach den Umständen gerechtfertigt ist.

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Vertrauensschutz in die Auskunft des Verteidigers entfällt, wenn hinreichende Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen; in diesem Fall kann vom Betroffenen verlangt werden, beim Gericht nachzufragen.

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Wird ein Verlegungsantrag noch vor Beginn der Hauptverhandlung rechtzeitig und mit ausdrücklicher Eilbegründung eingereicht und war dem Betroffenen die persönliche Anwesenheit wegen Entfernung und Organisationsaufwand unzumutbar, rechtfertigt dies regelmäßig die Entschuldigung des Ausbleibens.

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Bei der Abwägung zwischen dem Interesse an einer reibungslosen Verfahrensdurchführung und dem Verteidigungsinteresse ist diesem im Zweifel Vorrang zu geben, insbesondere wenn die Anwesenheit des Verteidigers für die Sachaufklärung oder Identitätsfragen wesentlich ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 74 Abs. 2 OWiG§ 329 Abs. 1 S. 1 StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 228 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG§ 137 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 20 OWi 62 Js 6521/04 (976/04)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt N vom 24. August 2004, durch den wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 42 km/h ein Bußgeld von 125,- € sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt worden sind, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, da der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden worden war, im Hauptverhandlungstermin ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei.

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Der mit Schriftsatz des Verteidigers vom 21. März 2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 6. Juli 2005 als unzulässig und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluss des Landgerichts Münster vom 16. Dezember 2005 als unbegründet verworfen worden.

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Mit dem Wiedereinsetzungsgesuch und der zugleich erhobenen Rechtsbeschwerde ist vorgetragen worden, der Betroffene sei ohne eigenes Verschulden gehindert

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gewesen, am Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Münster am

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25. Februar 2005 teilzunehmen. Der Betroffene habe am Abend des 24. Februar 2005 durch die Kanzlei seines Verteidigers die Mitteilung unterhalten, dass dieser infolge Erkrankung an der Wahrnehmung des Termins zur Hauptverhandlung gehindert sei. Diese Erkrankung sei am Abend des 24. Februar 2005 plötzlich aufgetreten. Da der Verteidiger alleiniger Sachbearbeiter sei, sei dem Betroffenen mitgeteilt worden, dass man per Fax einen Antrag auf Verlegung des Termins zur Hauptverhandlung stellen werde. Da von einer Verlegung dieses Termins auszugehen sei, brauche er nicht vor Gericht zu erscheinen. Der Antrag auf Verlegung des Termins zur Hauptverhandlung gegen den Betroffenen wurde sodann am Vormittag des 25. Februar 2005 an das Amtsgericht Münster gefaxt. Eine Entscheidung darüber sei nicht erfolgt. Vielmehr sei in der Sitzung vom 25. Februar 2005 der Einspruch des Betroffenen verworfen worden.

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Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

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Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist überwiegend anerkannt, dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt i.S.d. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO bzw. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein kann, wenn es auf einem - auch unrichtigen Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl.,

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§ 74 Rdnr. 32 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 329 Rdnr. 29 m.w.N.). So wurde beispielsweise entschieden, dass ein Betroffener entschuldigt dem Termin ferngeblieben ist, wenn über einen Antrag seines Verteidigers auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen trotz rechtzeitiger Antragstellung nicht entschieden wurde (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1998, 204). Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Verteidiger zudem seinen Mandanten dahingehend beraten hatte, er brauche zum Termin nicht zu erscheinen, sofern der Entbindungsantrag nicht abgelehnt werde (vgl. BayObLG NJW 1995, 1568). Gleichwohl ist der Hinweis des Verteidigers, dass eine Pflicht vor Gericht zu erscheinen nicht bzw. wegen eines Verlegungsantrages zu einem bestimmten Termin nicht bestehe, aber nicht unbeschränkt und in jedem Fall geeignet, ein Verschulden des Betroffenen auszuschließen. Vielmehr ist ein Vertrauen auf derartige Hinweise des Verteidigers dann nicht gerechtfertigt, wenn sich dem Betroffenen nach der konkreten Sachlage

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Zweifel aufdrängen müssen, ob der Hinweis seines Verteidigers zutreffend ist (vgl. BGHSt 14, 309). Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der von der Verteidigung erteilten Auskunft, muss dem durch Nachfrage bei Gericht nachgegangen werden; anderenfalls ist er nicht entschuldigt (vgl. Göhler a.a.O. m.w.N.).

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Ob der Betroffene hier Veranlassung gehabt hätte, sich nach dem Schicksal des sehr kurzfristig vor der Hauptverhandlung gestellten Verlegungsantrages durch eine Nachfrage beim Amtsgericht zu erkundigen, kann letztlich dahinstehen. Der vorliegende Fall weist nämlich eine von den üblichen Gestaltungen abweichende Besonderheit auf. Der Betroffene wohnt in S. Der Hauptverhandlungstermin war auf 12.10 Uhr terminiert. Die Mitteilung seines Verteidigers, er, der Betroffene, brauche wegen dessen Erkrankung und der zu erwartenden Terminsverlegung nicht zum Hauptverhandlungstermin zu erscheinen, ist erst am Vorabend erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war der Verlegungsantrag nach Auskunft des Verteidigers noch nicht gestellt, dieser sollte vielmehr erst am nächsten Morgen per Fax übermittelt werden. Der Betroffene hätte sich daher erst am Morgen des Terminstages nach dem Ergebnis des Verlegungsbegehrens erkundigen können. Wäre ihm dann mitgeteilt worden, dem Verlegungsantrag sei nicht entsprochen oder darüber noch nicht entschieden worden, wäre es ihm wegen der Entfernung von seinem Wohnort S nach N aber nicht mehr möglich gewesen, rechtzeitig zum Hauptverhandlungstermin zu erscheinen mit der Folge der Einspruchsverwerfung gemäß §74 Abs. 2 OWiG.

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Die andere Alternative, sich gegen den ausdrücklichen Hinweis seines Verteidigers, er brauche zum Hauptverhandlungstermin nicht zu erscheinen, in Unkenntnis über das Ergebnis des Verlegungsantrages rechtzeitig auf den Weg nach N zu machen mit der Möglichkeit, dort über die Verlegung des Termins unterrichtet zu werden, war dem Betroffenen wegen des dann nutzlosen zeitlichen und finanziellen Aufwands nicht zumutbar (vgl. Göhler a.a.O. Rdnr. 29).

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Ebensowenig zumutbar war es für den Betroffenen, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen Verteidiger einzulassen. Zwar gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG

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nicht den Beistand durch einen bestimmten Verteidiger (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 16 a m.w.N.). Zudem hat ein Betroffener gemäß § 228 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Andererseits kann gemäß § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes durch einen Verteidiger bedienen. Das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung einerseits und das Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens andererseits sind gegeneinander abzuwägen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt (vgl. Göhler a.a.O. § 71 Rdnr. 30 m.w.N.). Letzteres gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene, wie hier, seine Fahrereigenschaft bestreitet und es daher auf eine Identifizierung in der Hauptverhandlung ankommt (vgl. BayObLGSt 1994, 95).

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Danach hätte hier dem Verlegungsantrag des Betroffenen, der noch rechtzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung beim Amtsgericht mit dem ausdrücklichen Hinweis "Bitte sofort vorlegen! EILT!" versehen war, stattgegeben werden müssen (vgl. auch OLG München NStZ RR 2006, 20).

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Der Betroffene war daher nach allem als entschuldigt anzusehen. Die Einspruchsverwerfung war mithin rechtsfehlerhaft.

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Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Münster zurückzuverweisen.