Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·II-8 UF 46/12·20.05.2012

Verlängerung geschlossener Unterbringung nach § 1631b BGB trotz Einwänden der Großmutter

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Großmutter griff die familiengerichtliche Genehmigung an, die geschlossene Unterbringung eines Minderjährigen in einer spezialisierten Jugendhilfeeinrichtung bis 29.01.2013 zu verlängern. Streitpunkt waren u.a. die Sachverständigenauswahl, die Notwendigkeit eines aussagepsychologischen Gutachtens und mildere Mittel. Das OLG Hamm hielt die Beschwerde zwar für zulässig, wies sie aber als unbegründet zurück. Nach den sachverständig gestützten Feststellungen liege eine erhebliche Eigen- und Fremdgefährdung vor, der nicht durch offene/ambulante Hilfen begegnet werden könne; die Dauer von einem Jahr sei verhältnismäßig.

Ausgang: Beschwerde der Großmutter gegen die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung bis 29.01.2013 zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerdebefugnis als „Person des Vertrauens“ (§ 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) kann sich aus der tatsächlichen Bedeutung der Beziehung zum Betroffenen ergeben, auch wenn eine ausdrückliche Benennung nicht erfolgt ist.

2

Für die Verlängerung einer geschlossenen Unterbringung gelten gemäß § 329 Abs. 2 FamFG die Vorschriften über die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend.

3

Die geschlossene Unterbringung nach § 1631b BGB setzt eine zum Kindeswohl erforderliche Maßnahme zur Abwendung erheblicher Eigen- oder Fremdgefährdung voraus, der nicht durch andere Mittel oder öffentliche Hilfen wirksam begegnet werden kann.

4

Ein aussagepsychologisches Gutachten ist im Unterbringungsverfahren nicht erforderlich, wenn die Gefährdungsbeurteilung nicht allein auf kindlichen Angaben, sondern auf dokumentierten Beobachtungen und Berichten Dritter sowie gutachterlicher Untersuchung beruht.

5

Die Auswahl des Unterbringungsortes ist grundsätzlich Sache des gesetzlichen Vertreters; das Familiengericht genehmigt die freiheitsentziehende Maßnahme, bestimmt jedoch nicht den konkreten Einrichtungsträger.

Relevante Normen
§ 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG§ 27 ff. SGB VIII§ 1631b BGB§ 1685 Abs. 1 BGB§ Art. 111 FGG-RG§ 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Coesfeld, 5 F 3/12

Tenor

Die Beschwerde der Großmutter gegen den am 30. Januar 2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld wird zurückgewiesen.

 

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG.

 

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

 I.

3

K wurde am 30.04.2007 durch das Stadtjugendamt N in Obhut genommen und vorübergehend in der Kinderschutzstelle des N Waisenhauses untergebracht. Vom 08.09.2007 bis 27.07.2011 war K im Kinderhaus U in O2 untergebracht.

4

Der allein sorgeberechtigten Kindesmutter wurde im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 05.10.2007 (564 F 09376/06) das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, das Recht zur Zuführung zur medizinischen Behandlung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung und Schulangelegenheiten sowie zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII entzogen und auf das Stadtjugendamt N als Pfleger übertragen.

5

Wegen massiver Auffälligkeiten im sexuellen Bereich beantragte das Stadtjugendamt N als Pfleger bei dem Amtsgericht Rosenheim am 11.07.2011 eine einstweiligen Anordnung zur Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung von K gem. § 1631b BGB in einer geschlossenen Intensivgruppe für sexuell übergriffig agierende männliche Kinder und Jugendliche des U2 in O3. Durch Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Abteilung für Familiensachen (4 F 1222/11) – wurde am 21.07.2011 die vorläufige Unterbringung von K in einer geschlossenen Einrichtung des U2 in O3 bis zum 01.09.2011 familiengerichtlich genehmigt und durch weiteren Beschluss vom 28.07.2011 ergänzt. Die von der Großmutter eingelegte Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluss wurde durch Beschluss des OLG München vom 18.10.2011 (12 UF 1654/11) verworfen.

6

K wurde am 27.07.2011 in einer geschlossenen Intensivgruppe des U2 in O3 untergebracht.

7

Mit Schreiben vom 05.08.2011 beantragte das Stadtjugendamt N bei dem für O3 zuständigen Amtsgericht Coesfeld im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens die Genehmigung zur weiteren Unterbringung von K in der geschlossenen intensivtherapeutischen Wohngruppe des U2 in O3.

8

Das Amtsgericht – Familiengericht – Coesfeld (5 F 198/11) verlängerte durch Beschluss vom 09.08.2011 die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Rosenheim bis zum 30.09.2011 und holte zur Erforderlichkeit der weiteren geschlossenen Unterbringung von K ein Gutachten des Sachverständigen Dr. C ein, welches dieser am 16.09.2011 erstattete. Durch Beschluss vom 29.09.2011 erteilte das Amtsgericht Coesfeld (5 F 198/11) im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung dem Stadtjugendamt N die Genehmigung, K, soweit und solange dies ärztlicherseits für erforderlich erachtet wird, auf einer geschlossenen Gruppe des U2 in O3, U3, unterzubringen, und genehmigte ferner das nächtliche Einschließen von K in seinem Zimmer in der Zeit von 21.30 Uhr bis maximal 8.00 Uhr sowie das Einschließen im Zimmer während der Teamkonferenz für die Dauer von maximal drei Stunden bis zum 31.03.2012.

9

Gegen diesen Beschluss legten die Kindesmutter und die Großmutter Beschwerde ein. Der Senat verwarf durch Beschluss vom 21.12.2011 (II-8 UF 271/11) die Beschwerde der Kindesmutter als unzulässig und wies die Beschwerde der Großmutter mit der Maßgabe zurück, dass die Unterbringung (nur) befristet bis zum 31.01.2012 genehmigt wird.

10

Der Ergänzungspfleger hat am 29.12.2011 beim Amtsgericht – Familiengericht –

11

Coesfeld im vorliegenden Verfahren (5 F 3/12) die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung von K beantragt, weil dieser weiterhin die enge Struktur der Wohngruppe benötige, um an seinem sexuell übergriffigen Verhalten zu arbeiten. Nachdem er sich zunehmend besser an die Gruppenregeln habe halten können und in die zweite Stufe des freiheitserprobenden Stufenplans der Wohngruppe aufgestiegen sei, sei es Ende November 2011 zu sexuellen Handlungen (Berührungen im Genitalbereich und Oralverkehr) zwischen K und anderen Bewohnern der Wohngruppe in jeweils kurzen unbeobachteten Momenten gekommen. Dies zeige, dass K weit davon entfernt sei, sich dauerhaft von seinem sexuell orientierten Verhalten zu distanzieren oder dies selbst kontrollieren zu können.

12

Das Amtsgericht hat erneut ein Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie/Psychotherapie Dr. C eingeholt. Dieser geht in seinem Gutachten vom 12.01.2012 – wie auch schon im Erstgutachten vom 16.09.2011 – von einer Störung der psychosexuellen Entwicklung aus, wobei der Beobachtungszeitraum unter geschlossenen Bedingungen dahingehend Klarheit gebracht habe, dass die Störung bei K ganz offensichtlich sei. Daneben liege eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (im Sinne eines ADHS) vor. Es sei von dem behandelnden Arzt die Indikation zu einer medikamentösen Behandlung des hyperkinetischen Anteils der Störung gestellt worden. Die medikamentöse Behandlung erfordere eine kontinuierliche Begleitung durch einen Kinder- und Jugendpsychiater. K habe vom bisherigen Aufenthalt im U2 profitieren können (verbesserte schulische Leistungen, Diagnose ADHS gestellt, eindeutige Klarheit hinsichtlich der erheblichen Verhaltensauffälligkeiten im sexuellen Bereich). Hinsichtlich letzterer verweist der Sachverständige u.a. darauf, dass es selbst im U2 unter den hochstrukturierten Bedingungen eines geschlossenen Bereichs wiederholt zu sexuellen Handlungen gekommen sei, wobei K auch eigenanamnestisch wiederholte Berührungen im Genitalbereich und einen wiederholten Oralverkehr zugegeben habe. Darüber hinaus stehe im Raum, dass K während seiner Zeit im Kinderhaus U als Neun- oder Zehnjähriger ein achtjähriges Mädchen vaginal penetriert habe. Wie dies letztlich zu werten sei, müsse die weitere Diagnostik und Therapie durch die Ärztliche Kinderschutzambulanz N2 ergeben. Es stehe jedoch unzweifelhaft fest, dass K bezüglich seines sexuell auffälligen Verhaltens intensiv spezifisch weiter behandelt werden müsse, um die im Erstgutachten beschriebenen Gefahren abzuwenden. Es müssten auch zukünftige potentielle Fremdgefährdungen vermieden werden, wobei insofern von Bedeutung sei, dass sich K offensichtlich keine Gedanken darüber mache, welche negativen Folgen durch ein sexuell übergriffiges Verhalten bei dem Opfer eintreten können. Eines der Ziele der weiteren intensiven Behandlung sei es, dass K über die negativen Opferfolgen reflektiere, diese realisiere und empathisch verarbeite mit der Konsequenz, derartige Verhaltensweisen zukünftig zu unterlassen. Daneben sei insbesondere auf die Eigengefährdung hinzuweisen, die bei einer nicht oder inadäquat erfolgenden Behandlung auftreten könne. Die vorliegende Störung der psychosexuellen Entwicklung des Kindes könne zu einer schweren Störung des Sexualverhaltens im Erwachsenenalter werden, die für den Betroffenen selbst mit einem erheblichen und oft lebenslang wiederkehrenden Leidensdruck verbunden sei. Eine derartige Entwicklung Ks wäre als eine protrahierte und ganz erhebliche Eigengefährdung zu betrachten, zu deren Abwendung dringend eine weitere intensive Behandlung des gestörten Sexualverhaltens erforderlich sei. Daneben bestünden bei derartigen fortgesetzten sexuellen Verhaltensauffälligkeiten auch diverse Infektionsgefahren, die als abzuwendende Eigengefahren nicht außer Acht zu lassen seien.

13

Eine adäquate Behandlung in einer offenen Einrichtung oder gar im ambulanten Rahmen sei bei K derzeit nicht suffizient und hinsichtlich der im Erstgutachten beschriebenen therapeutischen/pädagogischen Ziele auch nicht sinnvoll möglich. Es bestehe die Gefahr, dass K – möglicherweise auch ungewollt und einem plötzlichen Impuls folgend – aus offenen Strukturen weglaufe und die Behandlung beende. Die therapeutischen/pädagogischen Ziele seien gegenwärtig nur unter den strukturierten Bedingungen eines geschlossenen Bereichs zu erreichen. Unter den destruk-turierten Bedingungen eines offenen Bereichs wäre mit Sicherheit ein – wenn überhaupt – nur wesentlich geringerer Therapieerfolg möglich. Zudem wäre in einer offenen Gruppe die Wahrscheinlichkeit sexuell auffälliger Verhaltensweisen noch wesentlich erhöht (gegenüber den unter den hochstrukturierten Bedingungen des geschlossenen Bereichs aufgetretenen Auffälligkeiten).

14

Wegen der erheblichen gesundheitlichen bzw. psychosozialen Gefahren sei zu Ks Wohl eine weitere geschlossene Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung erforderlich. Auch eine kontinuierliche Weiterbehandlung durch die Ärztliche Kinderschutzambulanz N2 sei dringend erforderlich. Im Hinblick auf das Fehlen selbstkritischer Introspektionsfähigkeit sowie das Fehlen von Empathie für ein Opfer seines sexuell übergriffigen Verhaltens sei davon auszugehen, dass K bei der bisherigen Behandlung und Aufarbeitung noch ganz am Anfang stehe. K müsse für sich zukünftig das Unterlassen eines jedweden sexuell übergriffigen Verhaltens sicher verinnerlicht erarbeiten. Dies erfordere eine entsprechende Behandlung unter geschlossenen, hochstrukturierten Bedingungen für die Dauer mindestens eines Jahres, vermutlich länger.

15

Das Amtsgericht hat am 30.01.2012 einen Anhörungstermin durchgeführt, in dem K und sein Erzieher, Herr I, in Anwesenheit des Verfahrensbeistands und des Verfahrensbevollmächtigten der Großmutter angehört wurden.

16

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die geschlossene Unterbringung von K bis zum 29.01.2013 genehmigt und auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. C Bezug genommen. Der Großmutter bleibe es zwar unbenommen, die Tatsachen (Nötigung eines achtjährigen Mädchens zum Beischlaf während der Unterbringung im Kinderhaus U, Oralverkehr im U2) als Lügen und Unwahrheiten zu qualifizieren. Das Amtsgericht folge insoweit allerdings lieber den Ausführungen des Sachverständigen, der den Wahrheitsgehalt der dem Minderjährigen vorgeworfenen sexuellen Entgleisungen als sehr hoch eingeschätzt habe. Eine anderweitige Unterbringung von K komme nicht in Betracht, da es sich bei dem U2 um die einzige geschlossene Einrichtung für sexuell auffällige junge männliche Probanden handele. Das großmütterliche Umgangsrecht vermöge an dem weiteren Verbleib von K im U2 nichts zu ändern. Das Umgangsrecht gem. § 1685 Abs. 1 BGB stehe unter dem Vorbehalt des Kindeswohls. Vorrangig sei jedenfalls gegenwärtig der Aufenthalt und die Behandlung von K im U2. Dahinter habe das Interesse der Großmutter am Umgang mit ihrem Enkel zurückzustehen. Im Übrigen habe es bisher auch Umgangskontakte zwischen der Großmutter und K im U2 gegeben. Darüber hinaus bestünden auch regelmäßige Telefonkontakte.

17

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Großmutter mit ihrer Beschwerde. Die Großmutter rügt, das Amtsgericht habe den Gutachtenauftrag unzulässig eingeschränkt und keinen Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie zum Sachverständigen ernannt. Gerade im Hinblick auf das Alter von K, der auch der Jüngste in seiner Gruppe im U2 sei, hätte sich die Beauftragung eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgedrängt. Es werde deshalb beantragt, ein ergänzendes Sachverständigengutachten durch einen Kinder- und Jugendpsychiater einzuholen.

18

Es werde vollkommen außer Acht gelassen, dass der Wahrheitsgehalt von Aussagen eines 12-jährigen Kindes beurteilt werde. Aus aussagepsychologischer Sicht sei die Aussage eines Kindes umso mehr zu hinterfragen, desto häufiger eine Befragungssituation stattgefunden habe. Keiner der Beteiligten habe auch nur ansatzweise darauf geachtet, die jeweiligen Aussagen des Kindes zu verifizieren. Es werde teilweise ausdrücklich mit Vermutungen gearbeitet (z.B. mit der Hypothese einer selbst erlebten sexuellen Misshandlung). K habe seinen leiblichen Vater in seinem Leben insgesamt zwei Wochen gesehen und dies über mehrere Jahre verteilt. Nach dem Kenntnisstand der Großmutter habe Ks Vater K die Gelegenheit gegeben, Pornohefte anzusehen. Andere vergleichbare Sachverhalte habe es vor der Heimunterbringung nicht gegeben. Weder die Kindesmutter noch die Großmutter könnten dies „auch nur ansatzweise“ berichten. Nach Angaben der Kindesmutter habe K in seinem Leben keinen Pornofilm gesehen. Er habe lediglich einmal bei dem Kindesvater einen Vampirfilm gesehen, woraufhin die Kindesmutter Übernachtungen beim Kindesvater untersagt habe. Es sei unglaubhaft, dass K in der kurzen Zeit, in der er überhaupt Umgang mit seinem Vater gehabt habe (im Alter von 5 Jahren ca. eine Woche und etwa ein Jahr später zwei bis drei Tage), so negativ geprägt worden sei, dass dies so gravierende Auswirkungen auf die Gegenwart haben könne. Aussagepsychologisch habe K mit dem Durchblättern von Pornoheften nicht „punkten“ können und seine Aussage verschärfen müssen, damit die Befrageperson ihn in Ruhe lasse. So sei aus dem einmaligen oder gelegentlichen Durchblättern eines Pornoheftes ein ständiges Anschauen von Pornofilmen geworden. Es komme niemand auf die Idee, die Diskrepanz in den Aussagen des Kindes und den Aussagen von Mutter und Großmutter zum Anlass zu nehmen, den Wahrheitsgehalt der Aussage des Kindes zu hinterfragen.

19

Hinsichtlich der angeblichen Penetration eines Mädchens im Kinderhaus U finde sich nichts im Bericht des Kinderhauses vom 24.05.2011. Es erscheine wenig glaubhaft, dass die Mitarbeiter von einem solch gravierenden Vorfall nichts mitbekommen hätten. Auch hier werde von K tatsächlich Erlebtes so aufgebauscht, dass der Erwartungshaltung der Befrageperson entsprochen werde. Sie, die Großmutter, sei davon überzeugt, dass K aufgrund seiner körperlichen Entwicklung noch gar nicht in der Lage gewesen sei, Penetrationen durchzuführen. Die Genitalien des kleingewachsenen Jungen seien so klein, dass eine Erektion ausgeschlossen sei.

20

Der Wahrheitsgehalt von Ks Aussagen müsse auch deswegen besonders kritisch überprüft werden, weil K stark dazu neige, sich seiner direkten Umgebung anzubiedern. K ahme das Verhalten der älteren Jungen in der Einrichtung (Prahlerei mit sexuellen Dingen) nach. Sie, die Großmutter, sei davon überzeugt, dass K selbst Erlebtes gegenüber den anderen Mitbewohnern des U2es aufbausche, damit er in seiner Reputation steige. Die im Gutachten festgestellte mangelnde Empathie habe ihren Grund einzig und allein darin, dass K das, was er schildere, gar nicht erlebt habe bzw. nicht in der überhöhten Form. Deshalb könne sich auch kein Unrechtsbewusstsein oder Mitleid einstellen. Während der Anhörung beim Amtsgericht habe K Empathie gezeigt, wenn er in offener Frageform nach seinen Erlebnissen befragt worden sei. Die Beantwortung sei ihm hochgradig peinlich gewesen. Wenn er auf einen ganz bestimmten Vorfall angesprochen worden sei, habe er wie in einer polizeilichen Befragung reagiert und auf seine Rechte gepocht. Dieses Verhalten habe er auch während der Begutachtung gezeigt. Es sei äußerst bedauerlich, dass der Sachverständige diese Beobachtungen nicht zum Anlass genommen habe, die Äußerungen Ks zu hinterfragen. Eine Beurteilung von Ks Entwicklung und Persönlichkeit könne seriös nur vorgenommen werden, wenn die tatsächlichen Anknüpfungstatsachen sicher feststünden. Es sei daher zwingend ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen, um zu ermitteln, welche Aussage von K wahr sei, welche erfunden oder übertrieben dargestellt. Das Gutachten habe Suggestionsfragen nicht vermieden und die Glaubhaftigkeit der kindlichen Aussage nicht besonders geprüft. Es gebe genügend Anhaltspunkte, dass die Aussagen des Kindes verfälscht seien.

21

Die Unterbringung habe sich streng am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientieren. Je länger eine freiheitsentziehende Maßnahme dauere, desto strenger sei auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Ks bisheriges soziales Umfeld existiere infolge der bereits neun Monate andauernden geschlossenen Unterbringung im U2 nicht mehr. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass sich die beteiligten Fachkräfte nicht anders zu helfen wüssten, als einen Zwölfjährigen mit sexuellen Verhaltensauffälligkeiten wegzuschließen und in geschlossener Unterbringung behandeln zu lassen.

22

Das Amtsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob mildere Mittel zum gleichen gewünschten Erfolg führen könnten. Es sei jederzeit möglich, für K eine sozialpädagogische Einzelbetreuung einzurichten. Es gebe auch andere Einrichtungen, die auf sexuell grenzverletzende Jugendliche spezialisiert seien (nicht geschlossene Gruppen im U2, Y in O, Kinderschutzzentrum N, Y2 in F, Y3 in S, Y4 in L). K gehe zugrunde, wenn er noch länger geschlossen untergebracht bleibe.

23

Die Unterbringung im U2 sei für K kindeswohlgefährdend. Es habe in der Einrichtung einen sexuellen Übergriff gegeben. K sei das jüngste Kind in der Einrichtung, müsse sich dem Sozialverhalten der Gruppe anpassen. Er sei kraft seiner Persönlichkeit nicht in der Lage, Nein zu sagen. Es stehe damit praktisch jetzt schon fest, dass K Opfer weiterer sexueller Übergriffe werde. Dies sei nicht zu verantworten. Es könne keine Unterbringung eines Kindes geben, in der dessen körperliche und seelische Integrität bedroht sei, zumal es keine Bindungsperson mehr gebe, die die Ängste des Jungen auffangen könne. Ihre schon wegen der großen Entfernung wenigen Besuche könnten dies nicht ansatzweise leisten. Es sei zynisch, wenn ausgeführt werde, dass K in der Einrichtung sei, weil Dritte vor ihm geschützt werden müssten. K lerne jetzt genau das, was er nicht lernen solle. Die Unterbringung mit dem Ziel, K zu schützen, müsse – aufgrund der stattgefundenen sexuellen Übergriffe - bereits jetzt als gescheitert angesehen werden. Eine freiheitsentziehende Maßnahme, die sexuelle Übergriffe ermögliche bzw. nicht sicher ausschließen könne, sei keine geeignete Maßnahme, um die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes in den Griff zu kriegen. Damit scheitere die Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits auf der ersten Stufe.

24

Die Großmutter beantragt sinngemäß,

25

den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld abzuändern und den Antrag des Ergänzungspflegers vom 29.12.2011 auf Verlängerung der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung zurückzuweisen.

26

Der Ergänzungspfleger und das Jugendamt beantragen,

27

              die Beschwerde zurückzuweisen.

28

Der Ergänzungspfleger ist der Beschwerde entgegengetreten. Aus dortiger Sicht bestünden keine Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Unterbringung in der geschlossenen intensivtherapeutischen Wohngruppe des U2. Die Einschätzung, dass K durch wiederholtes Befragen oder durch den Einfluss der älteren Jungen aus der Wohngruppe zu den Äußerungen über seine sexuellen Übergriffe angeregt worden sei, werde nicht geteilt. Die Beschwerde verkenne den Begriff „Empathie“. Die Einholung eines weiteren aussagepsychologischen Gutachtens würde eine erneute Befragung von K erfordern. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Großmutter dies einfordere, weil sie doch gerade in den häufigen Befragungen die Ursache der Äußerungen des Jungen sehe.

29

Der Senat hat durch Beschluss vom 12.03.2012 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.

30

Der Senat hat die Beteiligten sowie das betroffene Kind – in Anwesenheit des Verfahrensbeistands - am 21.05.2012 angehört. Der Sachverständige Dr. C hat im Senatstermin am 21.05.2012 sein schriftliches Gutachten mündlich erläutert und ergänzt. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Berichterstattervermerke vom 21.05.2012 Bezug genommen.

31

II.

32

1.

33

Auf das Verfahren ist das seit dem 01.09.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, da das Verfahren im Januar 2012 eingeleitet wurde (Art. 111 FGG-RG).

34

2.

35

Die Beschwerde der Großmutter ist im Ergebnis gem. § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zulässig. Nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG steht das Beschwerderecht im Interesse des Betroffenen einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens zu. Zwar hat K seine Großmutter nicht ausdrücklich als Person seines Vertrauens benannt. Aus den Anhörungen des Kindes sowohl durch das Amtsgericht Rosenheim im Verfahren 4 F 1222/11 als auch durch das Amtsgericht Coesfeld im Verfahren 5 F 198/11 und im vorliegenden Verfahren sowie den Angaben des Kindes gegenüber dem Sachverständigen und dem Verfahrensbeistand in den Verfahren 5 F 198/11 und im vorliegenden Verfahren ergibt sich, dass die Großmutter für K eine große Bedeutung hat. Es ist davon auszugehen, dass K seine Großmutter als Person seines Vertrauens für das Unterbringungsverfahren benannt hätte, wenn er auf diese Möglichkeit hingewiesen worden wäre.

36

3.

37

Die Beschwerde der Großmutter ist jedoch nicht begründet.

38

Das Amtsgericht hat zu Recht die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung von K im U2 in O3 bis zum 29.01.2013 verlängert.

39

a)

40

Für die Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme gelten gem. § 329 Abs. 2

41

FamFG die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend.

42

aa)

43

Das Amtsgericht hat gem. §§ 167 Abs. 1 S. 2, 317 einen Verfahrensbeistand bestellt und die Großmutter als Vertrauensperson im Sinne von §§ 167 Abs. 1 S. 1, 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG behandelt.

44

bb)

45

Das Amtsgericht hat gem. §§ 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6, 321 FamFG ein Gutachten des Sachverständigen Dr. C eingeholt. Nach § 167 Abs. 1 S. 1 FamFG soll der Sachverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie sein. Der Sachverständige Dr. C ist zwar kein Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, allerdings Arzt für Neurologie, Psychiatrie/Psychotherapie. Die Frage, ob die Begutachtung durch einen Arzt für (Erwachsenen-) Psychiatrie und Psychotherapie gem. § 167 Abs. 1 S. 1 FamFG zulässig ist, weil es sich insofern um eine Soll-Vorschrift und nicht wie z.B. in § 321 Abs. 1 S. 4 2. HS um eine Muss-Vorschrift handelt, kann vorliegend dahinstehen. Denn bei Unterbringungen nach § 1631b BGB (§ 151 Nr. 6 FamFG) kann gem. § 167 Abs. 6 S. 2 FamFG das Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden. Der Sachverständige Dr. C ist u. a. Arzt für Psychotherapie und aufgrund der Vielzahl von Gutachten (ca. 20 pro Jahr), die er in den letzten zehn Jahren für Kinder und Jugendliche, die im U2 untergebracht waren, erstattet hat, als in Fragen der Heimerziehung ausgewiesen anzusehen.

46

Von einer unzulässigen Beschränkung des Gutachtenauftrags durch das Amtsgericht – wie von der Beschwerdeführerin gerügt – geht der Senat nicht aus, da die Fragestellung des Beweisbeschlusses vom 06.01.2012 lautete, „ob eine weitere geschlossene Unterbringung über den 31.01.2012 hinaus erforderlich ist, ggfls. für welchen Zeitraum“ und damit auch die Verneinung der weiteren Notwendigkeit ermöglichte.

47

cc)

48

Gem. § 167 Abs. 4 FamFG ist der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten persönlich anzuhören. Der Ergänzungspfleger ist vorliegend zum Anhörungstermin am 30.01.2012 nicht erschienen. Das Amtsgericht hat den Ergänzungspfleger jedoch nicht förmlich geladen, sondern nur eine Terminsnachricht mit dem Gutachten übersandt. Die persönliche Anhörung des gesetzlichen Vertreters ist im Senatstermin am 21.05.2012 nachgeholt worden.

49

dd)

50

Die gem. §§ 167 Abs. 1 S. 1, 319 FamFG erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen ist ebenso wie die Anhörung der sonstigen Beteiligten (Verfahrensbeistand sowie Verfahrensbevollmächtigter der Großmutter) im Termin am Amtsgericht am 30.01.2012 erfolgt. Der zuständigen Behörde (hier dem Sozialbürgerhaus Y5) ist ebenfalls eine Abschrift des Gutachtens sowie eine Terminsnachricht übersandt worden, was ausreichend war, da die §§ 167 Abs. 1 S. 1, 320 S. 2 FamFG keine zwingende persönliche Anhörung vorsehen. Im Übrigen sind alle Beteiligten – mit Ausnahme der aus gesundheitlichen Gründen verhinderten Großmutter, die jedoch durch ihren Verfahrensbevollmächtigten vertreten war – im Senatstermin am 21.05.2012 angehört worden.

51

b)

52

Gem. § 1631b BGB ist die geschlossene Unterbringung zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen begegnet werden kann.

53

aa)

54

Der Sachverständige Dr. C geht in seinem Gutachten vom 12.01.2012 – wie im Erstgutachten vom 16.09.2011, auf das er mehrfach Bezug nimmt – von einer erheblichen Selbst- und Fremdgefährdung bei K aus. Der Senat folgt der Einschätzung des Sachverständigen. Die Einwendungen der Großmutter gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. C greifen nicht durch.

55

(1)

56

Im Erstgutachten ist der Sachverständige zu den Diagnosen (Störung der psychosexuellen Entwicklung sowie Störung des Sozialverhaltens) aufgrund der Angaben in der Gerichtsakte und der wenigen eigenanamnestisch zugegebenen diesbezüglichen Fehlverhaltensweisen des Kindes gekommen. Insofern hat der Sachverständige auf die Anträge des Vormunds vom 11.07.2011 und 05.08.2011, den Bericht des N3 N vom 04.12.2007, den Bericht des Kinderhauses U vom 24.05.2011 und Ks Exploration durch ihn am 14.09.2011 Bezug genommen.

57

Im aktuellen Gutachten vom 12.01.2012 ist der Sachverständige aufgrund der Aktenlage, der Anamnese und des Ergebnisses der eigenen gutachterlichen Untersuchung vom 11.01.2012 bei der Diagnose Störung der psychosexuellen Entwicklung geblieben und hat – nachdem die Diagnose ADHS zwischenzeitlich gestellt worden ist – daneben eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens angenommen. Der Sachverständige hat im Rahmen der Begutachtung auf den Bericht des U2 vom 08.11.2011, den Bericht der Kinderschutzambulanz vom 07.11.2011 sowie den Antrag des Ergänzungspflegers vom 29.12.2011 Bezug genommen und die fremdanamnestischen Angaben des Erziehers wiedergegeben.

58

(2)

59

Die Diagnose der Störung der psychosexuellen Entwicklung des Sachverständigen Dr. C stützt sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen der Großmutter - nicht allein auf die Angaben von K, sondern beruht auf seit mehreren Jahren dokumentierten Auffälligkeiten. Bereits im Bericht des N3 vom 04.12.2007 ist von wiederholt sexualisiertem Verhalten von K die Rede (K gebe älteren Mädchen Klapse auf den Po, frage sie, ob sie schon einmal mit einem Jungen geschlafen haben, frage ein 10jähriges Mädchen, ob sie mit ihm „ficken“ oder „bumsen“ wolle und verfüge über detailliertes sexuelles Wissen). Der Bericht des Kinderhauses U vom 24.05.2011 listet detailliert die dort während des Aufenthalts von K ab 08.09.2007 festgestellten Auffälligkeiten auf (u.a. Ansprache der volljährigen Praktikantinnen mit sexuellen Inhalten, Sammeln und Verstecken von pornografischen Darstellungen, Diebstahl und Verstecken von Dessous älterer Mädchen, mehrfach sexuell übergriffige Handlungen, bei denen K „angesprochen, erwischt, beobachtet“ wurde: Herunterziehen der eigenen Hosen vor anderen Kindern, Herandrücken seines Beckens gegen andere Kinder, in den Schritt fassen, Pobacken kneten, an die Brust fassen, auf einem Jungen liegend den Geschlechtsakt nachahmen, Geschlechtsakt ausführlich beschreiben/nachspielen, Penis eines anderen Jungen fotografieren und herumzeigen; auch in der Schule Anfassen an Brust und Po bei pubertär besser entwickelten Mädchen, sexualisierte Ansprache von Mädchen, Anspringen diverser Mädchen von hinten, sexualisierte Bewegungen auf deren Rücken).

60

Aus dem vom Sachverständigen im Rahmen der Erstattung des Erstgutachtens mit dem Erzieher geführten Gespräch ergibt sich, dass K am 10.08.2011 versucht hat, ein selbst gemaltes pornografisches Bild einem anderen Jungen zu zeigen, das er unter anderen harmlosen Bildern versteckt hatte. Ein paar Tage später zeigte er sehr übermäßiges Interesse an den Berichten anderer Jugendlicher bezüglich deren sexueller Fehlverhaltensweisen vor Aufnahme im U.

61

Der Erzieher schilderte im Gespräch mit dem Sachverständigen anlässlich der Zweitbegutachtung am 11.01.2012, dass es bei K mehrmals zu gegenseitigem Oralverkehr und auch zu sonstigen Berührungen im Genitalbereich bei heruntergezogener Hose mit anderen Jungen der Gruppe gekommen sei.

62

(3)

63

Die Äußerungen von K im Rahmen der Therapie in der Kinderschutzambulanz bzw. gegenüber der Erzieherin im U2 hinsichtlich des sexuellen Übergriffs in U mit vaginaler Penetration bilden daher nur einen Mosaikstein, den der Sachverständige im Rahmen der Begutachtung zu bewerten hatte.

64

Der Sachverständige hat die Schilderungen in sämtlichen Berichten in beiden Begutachtungen zum Anlass genommen, K Vorhalte aus den Berichten zu machen, nachdem K auf offene Fragen zu sexuellen Übergriffen nur unzureichend bzw. ausweichend Auskunft erteilt hat. Vorhalte sind jedoch von Suggestivfragen, von denen die Großmutter nach Auffassung des Senats unzutreffender Weise ausgeht, zu unterscheiden.

65

(4)

66

Der Senat hält es daher nicht für erforderlich, ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen, da beide Gutachten des Sachverständigen Dr. C entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht allein die Aussagen von K bewerten, sondern der gutachterlichen Würdigung auch Beobachtungen und Berichte von Dritten zu mehrfach sexuell auffälligem Verhalten von K zugrunde liegen. Zudem ist K kein Zeuge, dessen Glaubwürdigkeit für die Frage der Beurteilung einer Aussage gegen einen Dritten im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung ist.

67

(5)

68

Soweit die Großmutter darauf abstellt, dass K beim Kindesvater keine Pornofilme geschaut habe, ist aus Sicht des Senats von Bedeutung, dass die Umgangskontakte beim Kindesvater unbegleitet waren, so dass die Großmutter und die Kindesmutter aus eigenem Wissen/aus eigenen Beobachtungen diesbezüglich über keine

69

Erkenntnisse verfügen. Der Senat hat deshalb von einer Ladung der Kindesmutter als Zeugin abgesehen. Aus dem Bericht der Kinderschutzambulanz vom 05.01.2012 ergibt sich, dass K sich offensichtlich im Münchener „Rotlicht-Milieu“ auskennt und wusste, dass in Deutschland Geschlechtsteile in Pornofilmen unkenntlich gemacht werden, in Tschechien aber nicht. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat nicht für ausgeschlossen, dass K tatsächlich Pornofilme gesehen hat. Im Übrigen ist für die im Rahmen des § 1631b BGB zu klärende Frage, ob eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt, die mögliche Ursache für die vorliegende Störung nicht von Bedeutung.

70

(6)

71

Soweit die Großmutter meint, K neige dazu, sich insbesondere Gleichaltrigen und Älteren anzubiedern und anzugeben, erklärt dies die Äußerungen von K gegenüber der Erzieherin und den Therapeuten in der Kinderschutzambulanz nicht, da diese der Schweigepflicht unterliegen und daher die anderen Jugendlichen in der Gruppe nichts davon erfahren dürften.

72

(7)

73

Soweit die Großmutter kritisiert, dass die Hypothese einer selbst erlebten sexuellen Misshandlung aufgestellt worden sei, die in einem gerichtlichen Unterbringungsverfahren (weil unwissenschaftlich und unprofessionell) nichts zu suchen habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Hypothese nicht durch den Sachverständigen, sondern durch die behandelnden Therapeuten in der Kinderschutzambulanz aufgestellt wurde. Im Rahmen einer Therapie (mit vorgeschalteter Diagnostikphase) sind Arbeits-Hypothesen jedoch durchaus üblich und auch zulässig. Im Übrigen gilt auch hier, dass für die im Rahmen des § 1631b BGB zu klärende Frage, ob eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt, die mögliche Ursache für die vorliegende Störung nicht von Bedeutung ist.

74

bb)

75

Die Unterbringung ist vorliegend im Sinne von § 1631b BGB zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich. Der Gefahr kann nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen begegnet werden.

76

(1)

77

Es ist – wie im Vorverfahren – nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C von einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung bei K insbesondere aufgrund der vorliegenden Störung der psychosexuellen Entwicklung auszugehen. Diese kann nach den Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 16.09.2011, auf das der Sachverständige im Gutachten vom 12.01.2012 Bezug genommen hat, unbehandelt zu einer schweren Störung des Sexualverhaltens im Erwachsenenalter führen. Eine derartige Entwicklung ist nicht nur deshalb zu vermeiden, um ein zukünftiges fremdgefährdendes Verhalten abzuwenden, sondern auch weil eine derartige Entwicklung für den Betroffenen selbst mit einem erheblichen und oft lebenslang wiederkehrenden Leidensdruck verbunden ist. Eine solche Entwicklung ist – nach fachpsychiatrischer Einschätzung, der der Senat folgt – als eine protrahierte erhebliche Gefährdung zu betrachten, zu deren Abwendung dringend eine weitere geschlossene Unterbringung des Jugendlichen erforderlich ist.

78

Insofern führt Dr. C sowohl im schriftlichen Gutachten vom 12.01.2012 als auch im Senatstermin am 21.05.2012 ergänzend aus, dass eine adäquate Behandlung von K derzeit weder in einer offenen Einrichtung noch im ambulanten Rahmen möglich ist, weil die Gefahr einer Beendigung der Behandlung durch Weglaufen zu groß wäre und die therapeutischen/pädagogischen Ziele gegenwärtig nur unter den strukturierten Bedingungen eines geschlossenen Bereichs zu erreichen sind. Mit K muss u.a. selbstkritische Introspektionsfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Empathie sowie die Verinnerlichung des Unterlassens eines jedweden sexuell übergriffigen Verhaltens erarbeitet werden. Außerhalb einer geschlossenen Einrichtung wäre die Wahrscheinlichkeit von sexuell auffälligen Verhaltensweisen noch wesentlich erhöht. Mit dem Sachverständigen Dr. C ist bei K die Eigen- und Fremdgefährdung zu bejahen. Die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung nach

79

§ 1631b BGB liegen vor, da es nach der Einschätzung des Gutachters, der der Senat folgt, keine Alternative zu einer geschlossenen Unterbringung gibt. Das Ermessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist insofern auf Null reduziert.

80

(2)

81

Soweit die Großmutter der Ansicht ist, dass es sich wegen der Ende November stattgefundenen sexuellen Kontakte mit anderen Jugendlichen aus der Gruppe um eine kindeswohlgefährdende Unterbringungsmaßnahme handelt und K dort lernt, was er nicht lernen soll, führt dies zu keiner anderen Bewertung.

82

Dass es im Rahmen der Unterbringung trotz der strengen Verhaltensregeln in der Gruppe (das Anfassverbot ist die oberste Regel) und trotz der bestehenden Kontrollen und des Einschließens im Zimmer über Nacht und während der Teamsitzung zu sexuellen Kontakten gekommen ist, ist aus Sicht des Senats bedauerlich und wird für die strafmündigen Jungen auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. C stellen diese sexuellen Übergriffe aber die gesamte Behandlung von K im U2 nicht in Frage. Auch der Senat geht davon aus, dass ein hundertprozentiger Schutz vor solchen sexuellen Kontakten nirgendwo geboten werden kann, insbesondere auch nicht bei einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung gem. § 35 SGB VIII, auf die die Großmutter abstellt. Diese ist – wie der Name schon sagt – allein sozialpädagogisch ausgerichtet, würde also K für die aus Sicht des Sachverständigen Dr. C notwendige Therapie überhaupt nichts nützen. Sie erfolgt zwar häufig 1 : 1, aber nicht unter geschlossenen Bedingungen, so dass gerade während der Nacht, wenn der Betreuer schläft, keine – vorliegend nach Einschätzung des Sachverständigen jedoch zwingend notwendige - Kontrolle gewährleistet ist.

83

Im Übrigen wäre sowohl die Eigengefährdung von K (der aus Sicht des Senats durchaus als „williges Opfer“ bezeichnet werden kann, weil er im Rahmen der Therapiegespräche in der Kinderschutzambulanz angegeben hat, die sexuellen Kontakte mit seinen Mitbewohnern jedenfalls zu „15 %“ auch selber gewollt zu haben) als auch die Fremdgefährdung durch K im Hinblick darauf, dass er sich selber keine Grenzen setzen und sich auch nicht an die Grenzen sexueller Selbstbestimmung anderer halten will, außerhalb einer geschlossenen Einrichtung noch viel größer.

84

Der Senat ist daher der Ansicht, dass diese - durch die Kontroll- und Einschlussmaßnahmen so weit wie möglich reduzierte - Kindeswohlgefährdung in Kauf genommen werden muss. Mit der Begründung, er lerne dort, was er nicht lernen soll, müsste man sonst auch den Vollzug jedes aus erzieherischen Gründen angeordneten Jugendarrests und jeder zur Bekämpfung schädlicher Neigungen eines Jugendlichen verhängten Jugendstrafe strikt ablehnen, was rechtlich unhaltbar wäre.

85

(3)

86

Soweit die Großmutter auf andere Einrichtungen hinweist, die auch sexuell auffällige Jugendliche behandeln, handelt es sich – soweit ersichtlich – gerade nicht um geschlossene Einrichtungen (auch das Y hat wohl „nur“ eine offene Gruppe), so dass sie als Alternativen nicht in Betracht kommen.

87

Im Übrigen obliegt die Auswahl des Unterbringungsortes nicht dem Familiengericht und damit auch nicht dem Senat, sondern allein dem gesetzlichen Vertreter (Zöller-Lorenz, ZPO, 29. Aufl., FamFG, § 167 Rz. 9; Keidel-Budde, FamFG, 17. Aufl., § 323 Rz. 4; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 167 Rz. 2; Zorn, Das Recht der elterlichen Sorge, 2. Aufl., Rz. 299 m.w.N.), hier also dem Ergänzungspfleger.

88

Unabhängig davon ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Einrichtungen nicht zur Aufnahme von K verpflichtet sind, sondern selbst entscheiden können, ob eine Aufnahme erfolgt, so dass allein das etwaige Vorhandensein einer geschlossenen Einrichtung in Bayern oder Baden-Württemberg (also in der Nähe des Wohnortes der Großmutter) nicht weiterführt. Zudem wäre bei einem Einrichtungswechsel auch ein Therapeutenwechsel notwendig, was für den Verlauf der Therapie von K nach Auffassung des Senats nicht förderlich sein dürfte.

89

cc)

90

Die zusätzliche Genehmigung des nächtlichen Zimmereinschlusses von K sowie einmal wöchentlich während der Teamsitzung ist erforderlich, um K in den Zeiten, in denen er durch Mitarbeiter des U2 nicht persönlich beobachtet werden kann, einerseits vor Übergriffen durch Dritte zu schützen, andererseits Dritte vor Übergriffen durch K zu schützen. Anhaltspunkte dafür, dass bei K Suizidgefahr oder Selbstverletzungsgefahr bestehen, sind nicht ersichtlich. Auf etwaige Bedürfnisse von K kann auch während der Zeit des Zimmereinschlusses durch das anwesende (auch nachts wache) Personal adäquat reagiert werden.

91

dd)

92

Die Unterbringungsdauer muss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach der Art der Erkrankung und der Prognose des Abklingens einer Eigen- oder Fremdgefährdung des Betroffenen unter dem Einfluss einer medizinischen Behandlung bestimmt werden. Diese Prognose kann nur auf der Grundlage einer ärztlichen Einschätzung vorgenommen werden (vgl. Keidel-Budde, FamFG, 17. Aufl., § 329 Rz. 3). Der Sachverständige Dr. C hat in seinem Gutachten vom 12.01.2012 die weitere geschlossene Unterbringung für die Dauer eines Jahres empfohlen. Dieser Empfehlung ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung gefolgt und hat die Genehmigung bis zum Ablauf des 29.01.2013 befristet. Dies ist nicht zu beanstanden.

93

Die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme gem.

94

§ 329 Abs. 2 FamFG bleibt hiervon unberührt.

95

4.

96

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1, 84 FamFG. Da die Beschwerde der Großmutter zurückgewiesen wurde, gilt die durch das Amtsgericht ausgesprochene Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gem. §§ 167 Abs. 1, 324 Abs. 2 FamFG fort, so dass insofern kein gesonderter Ausspruch erforderlich war.