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Oberlandesgericht Hamm·II-8 UF 271/11·20.12.2011

Unterbringung Minderjähriger: Beschwerdebefugnis von Mutter/Großmutter und Befristung

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter und die Großmutter griffen die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung eines minderjährigen Kindes nach § 1631b BGB an. Das OLG verwarf die Beschwerde der Mutter als unzulässig, weil ihr maßgebliche Teile der Personensorge entzogen waren und § 335 FamFG die Beschwerdebefugnis Dritter abschließend regelt. Die Beschwerde der Großmutter hielt der Senat als Vertrauensperson (§ 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) für zulässig, wies sie aber im Wesentlichen zurück. Die Genehmigung wurde aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf den vom Sachverständigen empfohlenen Zeitraum bis 31.01.2012 befristet.

Ausgang: Beschwerde der Mutter als unzulässig verworfen; Beschwerde der Großmutter überwiegend zurückgewiesen, Unterbringung aber bis 31.01.2012 befristet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörung nach § 167 Abs. 4 FamFG ist im Unterbringungsverfahren nur gegenüber Elternteilen geboten, denen die für die Unterbringung maßgeblichen Teile der Personensorge zustehen.

2

Die Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte voraus; eine lediglich mittelbare Auswirkung oder die bloße Rüge von Verfahrensfehlern genügt nicht.

3

Für nicht unmittelbar von einer freiheitsentziehenden Unterbringung Betroffene richtet sich die Beschwerdeberechtigung spezialgesetzlich nach § 335 FamFG; eine Erweiterung über § 59 FamFG findet grundsätzlich nicht statt.

4

Als Vertrauensperson i.S.d. § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG kann auch eine nahe Bezugsperson gelten, wenn sich aus den Kindesanhörungen und sonstigen Erkenntnisquellen ihre besondere Bedeutung für das Kind ergibt, auch ohne ausdrückliche Benennung durch das Kind.

5

Die Dauer einer Unterbringung nach § 1631b BGB ist am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten und nach ärztlich fundierter Prognose zum Abklingen der Eigen- oder Fremdgefährdung zu befristen; hiervon darf das Gericht ohne tragfähige medizinische Grundlage nicht abweichen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 59 Abs. 1, 167, 335 FamFG, 1631b BGB, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK§ 167 Abs. 4 FamFG§ 59 Abs. 1 FamFG§ 335 FamFG§ 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG§ 27 ff. SGB VIII

Vorinstanzen

Amtsgericht Coesfeld, 5 F 198/11

Leitsatz

1. Sind der Kindesmutter maßgebliche Teile der Personensorge entzogen, bedarf es ihrer Anhörung im Unterbringungsverfahren gem. § 167 Abs. 4 FamFG nicht.

2. Für die Beschwerdeberechtigung der Kindesmutter gem. § 59 Abs. 1 FamFG genügt auch nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen der Kindesmutter auswirkt und sie deshalb ein berechtigtes Interesse an ihrer Änderung hat. Für nicht unmittelbar von der Unterbringung Betroffene ist die Beschwerdeberechtigung vielmehr spezialgesetzlich in § 335 FamFG geregelt.

3. Ergibt sich aus den Anhörungen des Kindes sowie seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen und dem Verfahrensbeistand, dass die Großmutter für das Kind eine große Bedeutung hat, ist diese als Vertrauensperson gem. § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu behandeln, auch wenn das zu dieser Möglichkeit nicht befragte Kind sie nicht ausdrücklich als solche benannt hat.

4. Die Unterbringungsdauer muss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach der Art der Erkrankung und der Prognose des Abklingens einer Eigen- oder Fremdgefährdung des Betroffenen unter dem Einfluss einer medizinischen Behandlung bestimmt werden. Diese Prognose kann nur auf der Grundlage einer ärztlichen Einschätzung vorgenommen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Großmutter wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unterbringung des betroffenen Kindes in einer geschlossenen Gruppe des N-stifts, O2, (nur) befristet bis zum 31.01.2012 genehmigt wird.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Die Kindesmutter trägt die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren der Großmutter wird abgesehen. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst.

Der als Gegenvorstellung gegen den Verfahrenskostenhilfe verweigernden Senats-beschluss vom 21.11.2011 anzusehende Schriftsatz der Kindesmutter vom 29.11.2011 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens der Kindesmutter und der Großmutter wird je-weils auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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M wurde am 30.04.2007 durch das Stadtjugendamt N in Obhut genommen und vorübergehend in der Kinderschutzstelle des N Waisenhauses untergebracht. Vom 08.09.2007 bis 27.07.2011 war M im Kinderhaus L in O untergebracht.

4

Der allein sorgeberechtigten Kindesmutter wurde im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 05.10.2007 (564 F 09376/06) das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, das Recht zur Zuführung zur medizinischen Behandlung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung und Schulangelegenheiten sowie zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII entzogen und auf das Stadtjugendamt N als Pfleger übertragen.

5

Wegen massiver Auffälligkeiten im sexuellen Bereich stellte das Stadtjugendamt N als Pfleger bei dem Amtsgericht Rosenheim am 11.07.2011 einen einstweiligen Anordnungsantrag auf Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung von M gem. § 1631b BGB in einer geschlossenen Intensivgruppe für sexuell übergriffig agierende männliche Kinder und Jugendliche des N-stifts in O2. Durch Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Abteilung für Familiensachen

6

(4 F 1222/11) – wurde am 21.07.2009 die vorläufige Unterbringung von M in einer geschlossenen Einrichtung des N-stifts in O2 bis zum 01.09.2011 familiengerichtlich genehmigt und durch weiteren Beschluss vom 28.07.2011 ergänzt. Die von der Großmutter eingelegte Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluss wurde durch Beschluss des OLG München vom 18.10.2011 (12 UF 1654/11) verworfen.

7

M wurde am 27.07.2011 in einer geschlossenen Intensivgruppe des N-stifts in O2 untergebracht.

8

Mit Schreiben vom 05.08.2011 beantragte das Stadtjugendamt N bei dem für O2 zuständigen Amtsgericht Coesfeld im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens die Genehmigung zur weiteren geschlossenen Unterbringung von M in der geschlossenen intensivtherapeutischen Wohngruppe des N-stifts in O2.

9

Das Amtsgericht – Familiengericht – Coesfeld verlängerte durch Beschluss vom 09.08.2011 die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Rosenheim bis zum 30.09.2011 und holte ein Gutachten des Sachverständigen Dr. T zur Erforderlichkeit der weiteren geschlossenen Unterbringung von M ein, welcher sein schriftliches Gutachten am 16.09.2011 erstellte. Durch Beschluss vom 26.09.2011 wurde Frau S zum Verfahrensbeistand für M bestellt. Der Kindesmutter wurde durch Verfügung vom 26.09.2011 eine Kopie des Gutachtens mit einer Terminsnachricht übersandt. M wurde am 29.09.2011 durch das Amtsgericht in Anwesenheit des Verfahrensbeistands angehört.

10

Durch Beschluss vom 29.09.2011 hat das Amtsgericht im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung dem Stadtjugendamt N die Genehmigung erteilt, M, soweit und solange dies ärztlicherseits für erforderlich erachtet wird, in einer geschlossenen Gruppe des N-stifts in O2, unterzubringen und das nächtliche Einschließen von M in seinem Zimmer in der Zeit von 21.30 Uhr bis maximal 8.00 Uhr sowie das Einschließen im Zimmer während der Teamkonferenz für die Dauer von maximal drei Stunden bis zum 31.03.2012 genehmigt.

11

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kindesmutter und die Großmutter mit

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ihren Beschwerden.

13

Die Kindesmutter ist der Ansicht, ihr stehe gem. § 59 FamFG ein Beschwerderecht zu. Sie sei in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK verletzt. Ihr sei durch die Unterbringung von M außerhalb Bayerns praktisch jede persönliche Kontaktaufnahme genommen.

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Die Großmutter vertritt die Auffassung, dass sich ihre Beschwerdeberechtigung gem. § 59 FamFG daraus ergebe, dass durch die geschlossene Unterbringung von M ihr Umgangsrecht gem. § 1685 BGB sowie ihr Recht auf Gewährleistung des Familienlebens (Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 8 EMRK) verletzt werde. Sie meint, sie könne sich auch auf § 1632 Abs. 4 BGB stützen, da sie im Grunde die Familienpflege für M ausgeübt habe. Außerdem sei sie von M mehrfach als seine Vertrauensperson benannt worden.

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Die Kindesmutter und die Großmutter sind der Ansicht, das Amtsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Kindesmutter habe die Terminsnachricht erst am 28.09.2011 erhalten und sei im Hinblick auf ihre Inhaftierung nicht in der Lage gewesen, an dem Anhörungstermin teilzunehmen. Es bestehe eine Regelungslücke im FamFG. Es könne nicht sein, dass keine Anhörung eines Elternteils im Unterbringungsverfahren vorgesehen sei, dem das Sorgerecht bei Antragstellung im Unterbringungsverfahren bereits entzogen gewesen sei. In einem solchen Fall könne sich der Elternteil nicht mehr gegen das Unterbringungsansinnen des neuen Sorgerechtsinhabers zur Wehr setzen. Gerade weil in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht eines minderjährigen Kindes eingegriffen werde, könne die Kindesmutter im Unterbringungsverfahren bei vorherigem Sorgerechtsentzug nicht rechtlos gestellt werden. Die Großmutter sei die einzig relevante Bezugsperson für M, die auch bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren beteiligt worden sei. Sie habe sich bereits mit Schreiben vom 19.08.2011 zum Verfahren gemeldet und Akteneinsicht beantragt. Über den Termin am 26.09.2011 sei sie nicht informiert worden. Ihr sei lediglich mit Schreiben vom 26.09.2011 mitgeteilt worden, dass die vorgelegte Vollmacht für die Akteneinsicht nicht ausreiche. Akteneinsicht sei ihr - nach Übersendung einer Vollmacht – erst am 05.10.2011 gewährt worden. Das Amtsgericht hätte durch Beschluss gem. § 7 Abs. 5 FamFG entscheiden müssen, wenn es die Großmutter am Verfahren nicht beteiligen wollte.

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Die Unterbringung sei materiell rechtswidrig. Das Amtsgericht habe nicht geprüft, ob weniger einschneidende Maßnahmen (z.B. eine ambulante Behandlung oder ein Wechsel in ein anderes Kinderheim) in Betracht kämen. Das Amtsgericht hätte prüfen müssen, ob tatsächlich Verhaltensauffälligkeiten bei M bestehen. M selber habe die Geschehnisse im Rahmen der Begutachtung bestritten. M habe bereits zwei Therapien erfolgreich absolviert und sein letzter Therapeut halte eine ambulante Behandlung für ausreichend. Es könne nicht sein, dass eine geschlossene Unterbringung zu Beobachtungszwecken wegen eines bloßen Verdachts auf gefährdende sexuelle Auffälligkeiten genehmigt werde. Der Sachverständige habe zudem nur eine Unterbringung bis zum 31.01.2012 für vertretbar gehalten. Das Amtsgericht verlängere diese Maßnahme um weitere zwei Monate, ohne sich mit der Empfehlung des Sachverständigen auseinander zu setzen. Das Einverständnis von M und die notwendige Eingewöhnungszeit seien als Begründung untauglich. Soweit das Amtsgericht im Rahmen der Anhörung am 29.09.2011 ausgeführt habe, dass eine Verlängerung nur bis zum 31.01.2012 wenig sinnvoll sei, weil dann schon in Kürze wieder ein Überprüfungsverfahren einzuleiten sei, stelle dies eine sachfremde und damit unzulässige Argumentation dar. Der Sachverständige habe zudem den individuellen Zimmereinschluss aus psychiatrischer Sicht nicht für erforderlich gehalten, sondern auf Gefahren einer suizidalen Krisensituation bzw. körperlicher Selbstschädigung hingewiesen. Ein solcher Zimmereinschluss könne nur praktiziert werden, wenn Gefährdungen von M ausgeschlossen seien. Damit habe sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt, sondern den Zimmereinschluss generell genehmigt. M könne in seinem Alter die Konsequenzen einer geschlossenen Unterbringung nicht abschätzen. Das Amtsgericht habe sich gleichwohl auf den geäußerten Kindeswillen gestützt und die ausreichende Willensbildungsfähigkeit ignoriert. M fühle sich in der Einrichtung nicht wohl. Nach Einschätzung der Großmutter würde er am liebsten sofort die Einrichtung verlassen und zu seiner Großmutter zurückkehren.

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Der Amtspfleger hält die geschlossene Unterbringung von M weiterhin für erforderlich, um den bereits begonnenen therapeutischen Prozess bis zu einer Einschätzung der Einrichtung über die weitere Dauer der dortigen Unterbringung und eventuell mögliche Anschlussmaßnahmen zu sichern. Die Großmutter habe M seit der Aufnahme in das N-stift zwei Mal besucht. Die Kosten für die Flugreise habe das Stadtjugendamt N übernommen. Auch in Zukunft werde es weitere Besuche für die Großmutter im N-stift geben.

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Aus dem Bericht der Bereichsleitung des N-stiftes ergibt sich, dass derzeit noch keine abschließende Stellungnahme zur Therapierbarkeit und Therapiemotivation von M möglich ist. Die Leiterin der ärztlichen Kinderschutzambulanz N2 empfiehlt, die spezifische Unterbringung, Diagnostik und Therapie bei M fortzusetzen.

19

II.

20

1.

21

Die Beschwerde der Kindesmutter (Beschwerdeführerin zu 1)) war zu verwerfen, da sie unzulässig ist. Die Kindesmutter ist nicht beschwerdebefugt.

22

Der Kindesmutter steht keine Beschwerdebefugnis gem. § 59 Abs. 1 FamFG zu. Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG erfordert einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers, indem der Beschluss das Recht aufhebt, beschränkt, mindert oder gefährdet, die Ausübung des Rechts stört oder erschwert oder eine Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 28. Aufl., FamFG, § 59 Rz. 2; Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 59 Rz. 9).

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Eine Verletzung allein von Verfahrensvorschriften (z.B. Anhörungspflichten) begründet für sich keine Beschwerdeberechtigung (Zöller-Feskorn, ZPO, 28. Aufl., FamFG, § 59 Rz. 3).

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Einer Anhörung der Kindesmutter im Unterbringungsverfahren bedurfte es vorliegend nicht, da gem. § 167 Abs. 4 FamFG nur die Elternteile anzuhören sind, denen die Personensorge zusteht. Der Kindesmutter standen jedoch die für die Unterbringungsentscheidung maßgeblichen Teile des Personensorgerechts (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Zuführung zur medizinischen Behandlung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung, zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII) aufgrund der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts München vom 05.10.2007 nicht zu.

25

Für die Beschwerdeberechtigung gem. § 59 Abs. 1 FamFG genügt auch nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirkt und er deshalb ein berechtigtes Interesse an ihrer Änderung hat (Keidel-Meyer-Holz, a.a.O.).

26

Im Hinblick darauf, dass der Kindesmutter wesentliche Teile des Sorgerechts für M bereits im Jahr 2007 entzogen wurden, ist bereits fraglich, ob sie durch die Unterbringung von M überhaupt in eigenen Rechten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK beeinträchtigt ist. Wenn überhaupt, kommt insofern allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung in Betracht. Denn unmittelbar greift der Unterbringungsbeschluss nur in die Rechte des Kindes ein, weil durch eine Unterbringungsmaßnahme seine Freiheit eingeschränkt wird (vgl. Keidel-Budde, FamFG, 17. Aufl., § 335 Rz. 2).

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Die Beschwerdeberechtigung für nicht unmittelbar von der Unterbringung Betroffene ist spezialgesetzlich in § 335 FamFG geregelt. § 335 FamFG erweitert die Beschwerdebefugnis in der Weise, dass bestimmte Personen bzw. Behörden für einzelne Entscheidungen unabhängig von der Beeinträchtigung eigener Rechte zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt sind.

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Gem. § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG steht das Recht der Beschwerde im Interesse des Betroffenen dessen Eltern zu, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat. M lebte jedoch seit dem 30.04.2007 nicht mehr bei der Kindesmutter, sondern war – nach Inobhutnahme durch das Stadtjugendamt N – zunächst in der Kinderschutzstelle des N Waisenhauses und seit dem 08.09.2007 im Kinderhaus L in O untergebracht. Am 27.07.2011 wurde er in der geschlossenen intensivtherapeutischen Wohngruppe 14 des N-stifts in O2 untergebracht.

29

Es besteht – entgegen der Auffassung der Kindesmutter – keine Regelungslücke im FamFG. Denn mit § 335 FamFG, auf den § 167 Abs. 1FamFG verweist, hat der Gesetzgeber gerade eine solche Regelung getroffen. Die in § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG liegende Beschränkung auf eine gelebte Beistandsgemeinschaft ist mit dem grundgesetzlichen Schutz der Familie vereinbar (Keidel-Budde, FamFG, 17. Aufl., § 335 Rz. 8 m.w.N.).

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Soweit die Kindesmutter darauf abstellt, dass die Möglichkeit bestehen müsse, sich gegen das Unterbringungsansinnen des Amtspflegers zur Wehr zu setzen, wird auf die weiteren Beschwerdebefugnisse der Vertrauensperson (§ 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), des Einrichtungsleiters (§ 335 Abs. 1 Nr. 3 FamFG), des Verfahrensbeistands (§§ 167 Abs. 1 S. 2, 335 Abs. 2 FamFG) sowie des Jugendamtes, hier also des Sozialbüros X, (§ 335 Abs. 4 FamFG) verwiesen. Eine Ausweitung der Beschwerdebefugnis ist vor diesem Hintergrund nicht veranlasst.

31

2.

32

Die Beschwerde der Großmutter (Beschwerdeführerin zu 2)) ist im Ergebnis gem.

33

§ 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zulässig. Nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG steht das Beschwerderecht im Interesse des Betroffenen einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens zu. Zwar hat M seine Großmutter nicht ausdrücklich als Person seines Vertrauens benannt. Aus den Anhörungen des Kindes sowohl durch das Amtsgericht Rosenheim im Verfahren 4 F 1222/11 als auch durch das Amtsgericht Coesfeld sowie den Angaben des Kindes gegenüber dem Sachverständigen und dem Verfahrensbeistand im vorliegenden Verfahren ergibt sich, dass die Großmutter für M eine große Bedeutung hat. Es ist davon auszugehen, dass M seine Großmutter als Person seines Vertrauens für das Unterbringungsverfahren benannt hätte, wenn er auf diese Möglichkeit hingewiesen worden wäre.

34

3.

35

Die Beschwerde der Großmutter ist nur begründet, soweit sie sich gegen die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung über den 31.01.2012 hinaus bis zum 31.03.2012 wendet. Der Senat hält im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. T die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung von M jedenfalls für die Zeit bis zum 31.01.2012 für gerechtfertigt, so dass die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen war, dass diese (nur) befristet bis zum 31.01.2012 genehmigt wird.

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a)

37

Gem. § 1631b BGB ist die geschlossene Unterbringung zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen begegnet werden kann.

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Von einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung ist bei M nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T insbesondere aufgrund der vorliegenden Störung der psychosexuellen Entwicklung auszugehen. Diese kann nach den Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 16.09.2011 unbehandelt zu einer schweren Störung des Sexualverhaltens im Erwachsenenalter führen. Eine derartige Entwicklung ist nicht nur deshalb zu vermeiden, um ein zukünftiges fremdgefährdendes Verhalten abzuwenden, sondern auch weil eine derartige Entwicklung für den Betroffenen selbst mit einem erheblichen und oft lebenslang wiederkehrenden Leidensdruck verbunden ist. Eine solche Entwicklung ist – nach fachpsychiatrischer Einschätzung – als eine protrahierte erhebliche Gefährdung zu betrachten, zu deren Abwendung dringend eine weitere geschlossene Unterbringung des Jugendlichen erforderlich ist. Auch wenn vor Abschluss der Diagnosephase noch keine abschließende Stellungnahme möglich ist, wie lange und wie intensiv eine derartige Behandlung erforderlich ist, kann M derzeit nach Einschätzung des Sachverständigen keinesfalls in offene Strukturen zurückkehren. Es besteht die Gefahr, dass er in alte Verhaltensmuster (also sexuelle Übergriffe auf andere Kinder, die sich teilweise aus Ms eigenen Angaben, aber auch aus den Berichten des Ergänzungspflegers sowie den Berichten der Einrichtungen in O und O2 sowie dem Bericht der Kinderschutzambulanz in N2 ergeben) zurückfällt. Die geschlossene Unterbringung ist aus Sicht des Sachverständigen erforderlich, um erhebliche gesundheitliche bzw. psychosoziale Eigengefahren abzuwenden. Daneben besteht nach Auffassung des Senats für die möglicherweise von sexuellen Übergriffen Ms betroffenen Kinder auch eine nicht unerhebliche Fremdgefährdung. Dass M derzeit noch nicht deliktsfähig ist, ändert hieran nichts. Insofern reichen mögliche psychische Folgen, ausgelöst durch sexuell übergriffiges Verhalten von M, aus.

39

b)

40

Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt (während des laufenden Diagnoseverfahrens) kann den Gefahren nicht auf andere Weise, z.B. durch öffentliche Hilfen oder ambulante Therapien, begegnet werden.

41

Neben dem Sachverständigen Dr. T hält auch die Leiterin der Ärztlichen Kinderschutzambulanz N2 wegen der aus dortiger Sicht sehr problematischen Verhaltensauffälligkeiten (sexuelle Kindesmisshandlung in eigenem strafunmündigen Alter) und der Häufigkeit seines sexuellen Ausagierens eine Unterbringung in einer spezifischen Gruppe für sexuell übergriffige Jungen einhergehend mit einer entsprechenden Diagnostik und Therapie für unbedingt notwendig und angezeigt. Im Rahmen einer weiteren Unterbringung in einer regulären Gruppe oder bei der Großmutter mütterlicherseits sei mit weiteren von M ausgehenden sexuellen Übergriffen zu rechnen.

42

c)

43

Die zusätzliche Genehmigung des nächtlichen Zimmereinschlusses von M sowie einmal wöchentlich während der Teamsitzung ist erforderlich, um M in den Zeiten, in denen er durch Mitarbeiter des N-stifts nicht persönlich beobachtet werden kann, einerseits vor Übergriffen durch Dritte zu schützen, andererseits Dritte vor Übergriffen durch M zu schützen. Anhaltspunkte dafür, dass bei M Suizidgefahr oder Selbstverletzungsgefahr bestehen, sind nicht ersichtlich. Auf etwaige Bedürfnisse von M kann auch während der Zeit des Zimmereinschlusses durch das anwesende (auch nachts wache) Personal adäquat reagiert werden.

44

d)

45

Die Unterbringungsdauer muss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach der Art der Erkrankung und der Prognose des Abklingens einer Eigen- oder Fremdgefährdung des Betroffenen unter dem Einfluss einer medizinischen Behandlung bestimmt werden. Diese Prognose kann nur auf der Grundlage einer ärztlichen Einschätzung vorgenommen werden (vgl. Keidel-Budde, FamFG, 17. Aufl., § 329 Rz. 3). Nach Budde (a.a.O. m.w.N.) darf das Gericht von der fundierten Prognose eines Facharztes für Psychiatrie in dem von ihm erstatteten Sachverständigengutachten nicht aufgrund der Angaben eines den Betroffenen betreuenden Psychologen abweichen und einen um mehrere Monate verlängerten Unterbringungszeitraum bestimmen.

46

Der Sachverständige Dr. T hat in seinem Gutachten vor dem Hintergrund, das M nicht längerfristig im N-stift bleiben will, die weitere geschlossene Unterbringung bis zum 31.01.2012 empfohlen. Der weitere Beobachtungszeitraum von vier Monaten (ab 30.09.2011) erscheine ausreichend, um zu einer sicheren Einschätzung zu kommen, wie schwer die Störung der psychosexuellen Entwicklung von M ist und wie lange und intensiv deshalb eine entsprechende Behandlung im geschlossenen Rahmen erforderlich wird, und um die Verdachtsdiagnose ADHS und das Ausmaß seines gestörten Sozialverhaltens zu klären. Auf die Empfehlung einer längerfristigen geschlossenen Unterbringung hat der Sachverständige ausdrücklich verzichtet, weil M mit einer längerfristigen Unterbringung im N-stift nicht einverstanden sei und die Situation zu den dargestellten Aspekten Anfang 2012 unter Berücksichtigung der bis dahin gemachten Beobachtungen neu beurteilt werden

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solle.

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Auch wenn M sich im Rahmen seiner erstinstanzlichen Anhörung mit der geschlossenen Unterbringung und dem individuellen Zimmereinschluss zur Nachtzeit und während der Teamkonferenz bis einschließlich 31.03.2012 einverstanden erklärt hat, durfte sich das Amtsgericht im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht über die Empfehlung des Sachverständigen Dr. T hinsichtlich der Unterbringungsdauer hinwegsetzen.

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Die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung war daher – in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung - bis zum 31.01.2012 zu befristen.

50

Hiervon unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit der Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme gem. § 329 Abs. 2 FamFG.

51

4.

52

Der Senat hat von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, da M durch das Amtsgericht gem. §§ 167 Abs. 1 S. 1, 319 Abs. 1 FamFG persönlich angehört worden ist und von seiner erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.

53

Einer persönlichen Anhörung der Großmutter bedurfte es nicht, da eine bestimmte Form für die Anhörung der sonstigen Beteiligten im Unterbringungsverfahren gem. § 320 FamFG nicht vorgesehen ist (vgl. Keidel-Budde, FamFG, 17. Aufl., § 320 Rz. 1 mit Verweis auf § 279 Rz. 2), so dass die Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung ausreichend ist (vgl. Keidel-Budde, a.a.O.).

54

Einer persönlichen Anhörung der Kindesmutter gem. § 167 Abs. 4 FamFG bedurfte es entsprechend den obigen Ausführungen nicht, da dieser die Personensorge hinsichtlich der für die Unterbringung maßgeblichen Aufgabenkreise nicht zustand.

55

5.

56

Soweit der Schriftsatz der Kindesmutter vom 29.11.2011 als Gegenvorstellung gegen den Verfahrenskostenhilfe verweigernden Senatsbeschluss vom 21.11.2011 anzusehen war, war diese zurückzuweisen, da die Beschwerde der Kindesmutter entsprechend den obigen Ausführungen unzulässig ist und daher keine Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren besteht (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO).

57

6.

58

Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 81 Abs. 1 S. 1, 84, 167 Abs. 1, 324 Abs. 2 FamFG.