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Oberlandesgericht Hamm·II-6 UF 144/11·16.10.2011

Verfahrenskostenhilfeantrag wahrt Frist des §137 Abs.2 FamFG und begründet Scheidungsverbund

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrecht (FamFG)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der OLG-Senat hob den Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zurück, weil die Antragsgegnerin bereits durch Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags für nachehelichen Unterhalt die Frist des §137 Abs.2 FamFG gewahrt und damit die Folgesache anhängig gemacht habe. Das Amtsgericht hatte die Folgesache irrtümlich abgetrennt. Das OLG begründet die Auslegung mit dem Gleichbehandlungsgebot bemittelter und unbemittelter Beteiligter und dem Konzentrationsziel des FamFG.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache wegen nicht entschiedener Folgesache an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags für eine beabsichtigte Folgesache wahrt die Frist des §137 Abs.2 FamFG und begründet die Anhängigkeit der Folgesache im Scheidungsverbund.

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Nachehelicher Unterhalt ist eine Folgesache im Sinne des §137 Abs.2 Nr.2 FamFG und ist gemäß §142 Abs.1 FamFG einheitlich mit der Scheidung zu entscheiden.

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Unterbleibt die Entscheidung über eine einzubeziehende Scheidungsfolgesache, liegt eine unzulässige Teilentscheidung vor, die nach §117 Abs.2 FamFG i.V.m. §538 Abs.2 Nr.7 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.

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Bei der Auslegung des §137 Abs.2 FamFG ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen verfahrenskostenhilfeabhängigen und begüterten Beteiligten sowie der gesetzliche Konzentrations- und Beschleunigungszweck zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 137 FamFG§ 137 Abs. 2 FamFG§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG§ 137 Abs. 2 Ziffer 2 FamFG§ 142 Abs. 1 FamFG§ 117 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 538 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 31 F 202/10

Leitsatz

Bereits mit der Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags in einer Folgesache wird die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG gewahrt und entsteht der Scheidungsverbund.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15.6.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 31.5.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht – Familiengericht – Detmold zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller hat mit dem am 19.2.2010 beim Amtsgericht Detmold eingegangenen Schriftsatz vom 15.2.2010 Scheidungsantrag gestellt, der den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 9.8.2010 zugestellt worden ist.

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Mit Verfügung vom 20.4.2011 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31.5.2011 anberaumt.

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Mit Schriftsatz vom 20.4.2011, bei Gericht eingegangen am 21.4.2011, beantragte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf "Zahlung von Geschiedenenunterhalt in dem Ehescheidungsverbundverfahren".

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Das Amtsgericht stellte diesen Schriftsatz nicht zu, sondern leitete ihn dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers formlos zur Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zu.

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In der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2011 wies der Amtsrichter auf seine Rechtsansicht hin, dass er mangels Anhängigkeit des Unterhaltsverfahrens über dieses nicht im Verbund zu entscheiden gedenke. Mit einem am gleichen Tag erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht die am 9.8.1996 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. In der Begründung dieses Beschlusses führt der Amtsrichter aus, dass der Antrag vom 20.4.2011 als reines Verfahrenskostenhilfegesuch zu verstehen sei und durch dessen Einreichung ein Verfahren auf "Geschiedenenunterhalt" nicht anhängig im Sinne des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG geworden sei.

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Gegen diesen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 14.6.2011 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 16.6.2011 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, die sie mit einem am 15.7.2011 beim Senat eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Sie vertritt die Auffassung, dass das Amtsgericht die Folgesache "Geschiedenenunterhalt" zu Unrecht vom Scheidungsverbund abgetrennt und über Scheidung und Versorgungsausgleich entschieden habe. Der Schriftsatz vom 20.4.2011 stelle keinen bloßen Verfahrenskostenhilfeantrag dar, sondern bereits einen Antrag auf Zahlung des "Geschiedenenunterhalts", der damit bereits am 21.4.2011 anhängig geworden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 15.7.2011 Bezug genommen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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auf ihre Beschwerde den am 31.5.2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold zum Aktenzeichen 31 F 202/10 aufzuheben;

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über den Antrag, die am 9.8.1996 vor dem Standesbeamten des Standesamtes E zu Heiratsregisternummer ###/#### geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden, gleichzeitig mit dem rechtzeitig anhängig gemachten Antrag über die Folgesache nachehelicher Unterhalt im Verbund zu entscheiden;

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die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Detmold zurückzuverweisen.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen und die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

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Der Senat hat mit Beschluss vom 29.8.2011 das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zum abschließenden Vortrag gesetzt.

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II.

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Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

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Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 31.5.2011 und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht – Familiengericht – Detmold.

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Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte nacheheliche Unterhalt gehört nach § 137 Abs. 2 Ziffer 2 FamFG in den Scheidungsverbund. Er stellt eine Folgesache dar, über die gemäß § 142 Abs. 1 FamFG einheitlich mit der Scheidung zu entscheiden ist. Wird über eine einzubeziehende Scheidungsfolgesache nicht entschieden, stellt dieses eine unzulässige Teilentscheidung dar, die nach § 117 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 538 Abs. 2 Ziffer 7 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht führt.

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Die Folgesache "nachehelicher Unterhalt" ist durch Eingang des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 20.4.2011 am 21.4.2011 anhängig gemacht worden und damit deutlich vor der Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG - spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache, die erst auf den 31.5.2011 terminiert war.

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Zwar stellt der Antrag der Antragsgegnerin vom 20.4.2011 einen isolierten Verfahrenskostenhilfeantrag dar, da nach der eindeutigen Gestaltung des Schriftsatzes ein Zahlungsantrag nur für den Fall gestellt werden soll, dass und soweit Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Allerdings reicht nach der Auffassung des Senats bereits die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags für eine beabsichtigte Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt aus, um eine "Anhängigkeit" der Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 FamFG herbeizuführen.

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Ob es für die Einhaltung der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG ausreichend ist, dass ein Verfahrenskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Folgesache eingereicht wird, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt. Während eine Meinung die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags ausreichen lassen will (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1416), geht die Gegenmeinung davon aus, dass eine Anhängigkeit im Sinne des § 137 Abs. 2 FamFG die Einreichung einer Antragsschrift voraussetzt (Keidel-Weber, FamFG, 17. Auflage, § 137 Rn.16). Eine vermittelnde Ansicht verneint zwar bei Einreichung eines reinen Verfahrenskostenhilfeantrags die Anhängigkeit, will das erkennende Gericht aber verpflichtet sehen, den Scheidungstermin zu vertagen (Münchener Kommentar zur ZPO - Heiter, § 137 FamFG Rn.35). Ein ähnlich gelagerter Streitstand bestand bereits zur alten Rechtslage bei § 623 ZPO alter Fassung. Dort ist die wohl überwiegende Meinung der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bereits die Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags in einer Folgesache ausreicht, um den Scheidungsverbund entstehen zu lassen (OLG Koblenz NJW 2008, 632 mit weiteren Nachweisen zum Streitstand).

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Der Senat hält es für geboten, eine Anhängigkeit einer Folgesache nach § 142 Abs.2 FamFG bereits dann anzunehmen, wenn in der Folgesache ein Verfahrenskostenhilfeantrag eingereicht wird. Gegen diese Auslegung spricht weder der Wortlaut des § 142 Abs. 2 FamFG noch der vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 137 Abs. 2 FamFG beabsichtigte Konzentrations- und Beschleunigungseffekt.

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Vielmehr spricht die Gleichbehandlung von auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe angewiesenen Beteiligten mit begüterten Beteiligten eindeutig dafür, bereits die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags ausreichen zu lassen. Während der begüterte Beteiligte den Folgesachenantrag unter Einzahlung des Kostenvorschusses noch gerade im Rahmen der Zwei-Wochen-Frist einreichen könnte, müsste der auf Verfahrenskostenhilfebewilligung angewiesene Beteiligte seinen Verfahrenskostenhilfeantrag wesentlich früher stellen, um nach Entscheidung des Gerichts über diesen den Sachantrag anhängig machen zu können. Das würde aber dem Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zuwiderlaufen, zumal der Verfahrenskostenhilfeantrag stellende Beteiligte keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag hat (so auch OLG Bamberg a.a.O.).

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Eine Kostenentscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Amtsgericht in seiner Endentscheidung zu treffen haben.

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Nach § 70 Abs. 2 Ziffer 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

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Die Frage, ob der Verfahrenskostenhilfeantrag zur Wahrung der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG ausreicht, ist von grundsätzlicher Bedeutung und bislang durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht geklärt worden.