Scheidung ohne Verbund: Unterhaltsantrag unter VKH-Bedingung macht Folgesache nicht anhängig
KI-Zusammenfassung
Das Familiengericht schied die Ehe auf übereinstimmende Anträge der Ehegatten und regelte den Versorgungsausgleich von Amts wegen. Eine Entscheidung im Verbund mit einer Folgesache Geschiedenenunterhalt unterblieb, weil der Unterhaltsantrag nur für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt war und daher nicht anhängig wurde (§ 137 Abs. 2 FamFG). Der Versorgungsausgleich erfolgte wegen mehr als dreijähriger Ehezeit zwingend; gleichartige Rentenanrechte waren nicht geringfügig, sodass interne Teilungen anzuordnen waren. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben; der Verfahrenswert wurde festgesetzt.
Ausgang: Ehe geschieden und Versorgungsausgleich (interne Teilung) angeordnet; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Scheidungsverfahren gestellter Unterhaltsantrag, der ausdrücklich nur für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt wird, macht die Folgesache nicht anhängig.
Eine Folgesache ist nicht im Verbund zu entscheiden, wenn sie nicht spätestens zwei Wochen vor dem Scheidungstermin anhängig gemacht worden ist (§ 137 Abs. 2 FamFG).
Dauert die Ehezeit länger als drei Jahre, ist der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
Bei gleichartigen Anrechten ist eine Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 3 VersAusglG anhand der korrespondierenden Kapitalwerte vorzunehmen; übersteigt die maßgebliche Größe 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, liegt keine Geringfügigkeit vor.
Gleichartige Anrechte werden im gerichtlichen Versorgungsausgleich getrennt intern geteilt; eine Verrechnung erfolgt nicht durch das Gericht, sondern durch die Versorgungsträger (§ 10 Abs. 2 VersAusglG).
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
I. Die am 9. August X vor dem Standesbeamten des Standesamts in Detmold (Heiratsregister Nr. Y) geschlossene Ehe wird geschieden.
II. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto ) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 7,4593 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,1695 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2010, übertragen.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger Pensionskasse des Z (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.: ) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 3.454,58 EUR bezogen auf den 31. Juli 2010, übertragen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt:Scheidung: 13.404 EURVersorgungsausgleich: 4.020 EUR __________insgesamt: 17.424 EUR
Rubrum
I. Scheidung
Gemäß § 38 Abs.4 Nr.2, Abs.5 Nr.1 FamFG bedarf dieser Verfahrensteil keiner Begründung, weil beide beteiligten Ehegatten beantragt haben, die Ehe zu scheiden und diesen Anträgen stattgegeben wurde.
Es bedurfte keiner Entscheidung im Verbund mit der noch nicht entscheidungsreifen im Verfahrenskostenhilfeverfahren sich befindenden Geschiedenenunterhaltssache. Die Folgesache Geschiedenenunterhalt ist noch nicht anhängig, so dass sie nicht gemäß §137 Abs.2 S.1 FamFG spätestens zwei Wochen vor der heutigen mündlichen Verhandlung anhängig gemacht worden ist. Aus dem Antrag auf Geschiedenenunterhalt vom 20.04.2011 ist klar ersichtlich, dass dieser nur für den Fall gestellt werden soll, dass Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Hierdurch wird der Geschiedenenunterhalt aber eben nicht anhängig. Über das Verfahrenskostenhilfegesuch konnte bisher noch nicht entschieden werden.
Die Verhandlung war auch nicht zu vertagen, um die Frist des §137 FamFG vor dem dann weiteren Termin seitens der Antragsgegnerseite einhalten zu können.
II. Versorgungsausgleich
Gemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden.
Da die Ehegatten am 9. August X geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 9. August A zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. August X bis zum 31. Juli A.
Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen statt.
Ausgleich der Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (West):
Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 14,9185 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 405,78 EUR entspricht.
Der Rentenversicherungsträger des Ehemannes schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 7,4593 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 202,89 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 47.505,28 EUR.
Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 6,3389 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 172,42 EUR entspricht.
Der Rentenversicherungsträger der Ehefrau schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 3,1695 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 86,21 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 20.185,27 EUR.
Wegen der Gleichartigkeit dieser beiden Anrechte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) ist eine Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 3 VersAusglG erforderlich.
Die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte (§ 47 VersAusglG) in Höhe von
47.505,28 EUR
- 20.185,27 EUR
= 27.320,01 EUR
ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil sie größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.555,00 EUR; 120% hiervon: 3.066,00 EUR).
Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden.
Obwohl beide Ehegatten Anrechte gleicher Art erworben haben, sind die Anrechte getrennt auszugleichen. Eine Verrechnung wird gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht durch das Gericht, sondern durch die Versorgungsträger vorgenommen.
Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 7,4593 Entgeltpunkten zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen.
Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 3,1695 Entgeltpunkten zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.
Ausgleich der Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung:
Der Ehemann hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Pensionskasse des Z ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben.
Die Versorgungsanwartschaft ist unverfallbar.
Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 7.122,83 EUR.
Der Versorgungsträger des Ehemannes schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 3.454,58 EUR vor. Bei der Berechnung des Ausgleichswertes wurden Teilungskosten in Höhe von 213,68 EUR (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) nach § 13 VersAusglG abgezogen. Der Betrag ist nach Ansicht des Gerichts angemessen.
Der von dem Versorgungsträger des Ehemannes als Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 3.454,58 EUR ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil er größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.555,00 EUR; 120% hiervon: 3.066,00 EUR).
Das Anrecht des Ehemannes ist nach der Mitteilung des Versorgungsträgers des Ehemannes gemäß § 10 VersAusglG intern auszugleichen.
Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 3.454,58 EUR zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen.
III. Kosten
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG.
Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf folgenden Grundlagen:
Ehescheidung (§ 43 FamGKG):
monatl. netto Ehemann 4.200 EUR
+ monatl. netto Ehefrau 500 EUR
- Pauschalabzug für Kinder 232 EUR
= Summe 4.468 EUR x 3 13.404 EUR
Versorgungsausgleich (§§ 6 - 19, 27 VersAusglG)
Regelfallbewertung (§ 50 Abs.1 S.1 FamGKG)
3 (Anzahl der Anrechte der Ehegatten)
x 10 % von
13.404 EUR (Gesamteinkommen der Ehegatten) = 4.020 EUR
__________
insgesamt: 17.424 EUR
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Ausspruch zur Ehescheidung findet gemäß §§ 117, 58 – 69 FamFG die Beschwerde statt.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Detmold einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Frist zur Begründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Begründung ist einzureichen bei: Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm.
Gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich findet gemäß §§ 58 – 69 FamFG die Beschwerde statt.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Detmold einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Gegen den Ausspruch zum Verfahrenswert findet gemäß §§ 58-69 FamFG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold einzulegen.
Soweit mehrere Teile der Entscheidung angefochten werden sollen, so gelten die oben aufgeführten Form- und Fristvorschriften für jeden Teil der Entscheidung gesondert.