Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Unterlassung unerwünschter Werbung erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eines Landgerichts in einer Unterlassungssache wegen unerwünschter Fax-/E-Mail‑Werbung ein. Das OLG Hamm änderte den angefochtenen Beschluss und setzte den Streitwert auf 7.500 € fest. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei der Bemessung nach § 3 ZPO das Unterlassungsinteresse und die wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind; Faxwerbung wirke meist störender als E‑Mail.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 7.500 € festgesetzt, keine Kostenerstattung gemäß § 68 Abs. 3 GKG
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertbemessung nach § 3 ZPO ist das Unterlassungsinteresse und die zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung des Antragstellers zu berücksichtigen.
Unerwünschte Werbeübermittlungen per Fax oder E‑Mail können eine unzumutbare Belästigung und eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung darstellen; Faxwerbung ist regelmäßig beeinträchtigender als E‑Mail‑Werbung.
Bei Unterlassungsklagen von Gewerbetreibenden, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, ist ein Streitwert in der Regel zwischen 5.000 € und 10.000 € gerechtfertigt; bei durchschnittlicher Beeinträchtigung ist ein Mittelwert (z. B. 7.500 €) anzusetzen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt, soweit dem die Vorschrift des § 68 Abs. 3 GKG entgegensteht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, I-4 O 265/11
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom
20.12.2011 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
vom 28.12.2011 abgeändert und der Streitwert auf 7.500,- € festgesetzt.
Gründe
Die vorliegende Beschwerde, die als eine solche der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auszulegen ist, ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig und begründet.
Bei der Bemessung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO sind vorliegend das Unterlassungsinteresse des Antragstellers und somit seine auf Grund des beanstandeten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 zum Stichwort „Unterlassung“). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass unerwünschte Werbung der in Rede stehenden Art eine unzumutbare Belästigung und erhebliche Beeinträchtigung des Empfängers darstellt. Sie bürdet diesem nicht nur Kosten auf, sondern führt durch eine zeitweilige Blockade des Faxanschlusses auch zu einer Behinderung des Geschäftsbetriebs (BGH 1996, 660). Dementsprechend hält der Senat bei auf Unterlassung unerwünschter E-Mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, einen Streitwert von 5.000,- € bis 10.000,- € für gerechtfertigt, wobei die Beeinträchtigung durch E-Mail-Werbung weniger beeinträchtigend ist als eine solche durch Fax-Werbung (OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.2005, Az.: 1 Sbd 13/05) . Da es sich hier um eine als durchschnittlich anzusehende Beeinträchtigung handelt, war der Streitwert auf 7.500,- € festzusetzen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 68 Abs. 3 GKG.