Gerichtsstandsbestimmung: Landgericht Dortmund bei Unterlassungsklage gegen Fax-/E‑Mail‑Werbung
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm bestimmt das Landgericht Dortmund als zuständiges Gericht für eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter Fax-/E‑Mail‑Werbung. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§23 Nr.1, 71 GVG, da der Streitwert das Schwellenmaß von 5.000 EUR übersteigt. Ein zuvor ergangener Verweisungsbeschluss mit Streitwert 1.000 EUR war objektiv willkürlich und nicht bindend. Eine nachträgliche Begründung kann die fehlende Bindungswirkung nicht heilen.
Ausgang: Feststellung: Das Landgericht Dortmund ist als zuständiges Gericht bestimmt; vorherige Verweisung mit Streitwert 1.000 EUR war nicht bindend.
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO genügt, dass sowohl das Landgericht als auch das zuständige Amtsgericht sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts für Unterlassungsklagen richtet sich nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und ist gegeben, wenn der Streitwert, bemessen nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Unterlassungsinteresses und der zu besorgenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung, über 5.000 EUR liegt.
Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO entfaltet keine Bindungswirkung, wenn er objektiv willkürlich ist oder jeder Rechtsgrundlage entbehrt; insoweit ist insbesondere eine nachvollziehbare Begründung der Streitwertfestsetzung erforderlich.
Lehnt ein Gericht seine Zuständigkeit aus dem Streitwert ab, muss die Streitwertfestsetzung aus den Akten ohne Weiteres nachvollziehbar oder durch das Gericht substantiiert begründet sein; eine nachträgliche Rechtfertigung ändert an der objektiven Willkür zum Zeitpunkt der Verweisung nichts.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3 O 588/04
Tenor
Zuständiges Gericht ist das Landgericht Dortmund.
Gründe
1.
Die Voraussetzungen für eine auch bei Streit um die sachliche Zuständigkeit
(vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 25. Aufl., Rn. 2a zu § 36 m.w.N.) mögliche Gerichts-standsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich das Land-gericht Dortmund sowie das Amtsgericht Dortmund rechtskräftig im Sinne dieser Vorschrift für unzuständig erklärt haben.
2.
Als zuständiges Gericht ist das Landgericht Dortmund zu bestimmen.
a)
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der Gegenstandswert der Unterlassungsklage jedenfalls mit über 5.000,- EUR zu bewerten ist. Bei der Bemessung des Streitwertes gemäß § 3 ZPO sind vorliegend das Unterlassungsinteresse der Klägerin und somit ihre aufgrund des beanstandeten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. Zöller, a.a.O., Rn. 16 zu § 3 ZPO zum Stichwort "Unterlassung"; Baumbach/Lauterbach, ZPO-Kommentar, 61. Aufl., Anhang zu § 3, Rn. 121). Ob das danach bestehende wirtschaftliche Interesse der Klägerin - wie von ihr selbst angenommen - mit 7.500,- EUR zu bewerten ist, kann aus Sicht des Senats dahin stehen, weil es jedenfalls mit mehr als 5.000,- EUR zu bemessen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass unerwünschte Werbung der in Rede stehenden Art eine unzumutbare Belästigung und erhebliche Beeinträchtigung des Empfängers darstellt. Sie bürdet diesem nicht nur Kosten auf, sondern führt durch eine zeitweilige Blockade des Faxanschlusses auch zu einer Behinderung des Geschäftsbetriebs (BGH in NJW 1996, 660). Dementsprechend werden in letzter Zeit von den Instanzgerichten bei auf Unterlassung unerwünschter e-mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden regelmäßig Streitwerte zwischen 5.000,- und 10.000,- EUR angenommen, wobei die Beeinträchtigung durch e-mail-Werbung an sich weniger beeinträchtigend ist (LG Baden-Baden 3 O 213/04: 5.000,- EUR; OLG Düsseldorf 15 U 41/04: 6.000,- EUR; KG in MMR 2003, 595: 7.500,- EUR, LG Berlin 16 O 339/03: 7.500,- EUR). Auch die erkennende Kammer des Landgerichts Dortmund hat in einem ähnlich gelagerten Fall - 3 O 195/04 - den Streitwert für die auf Unterlassung von Telefax-Werbung gerichtete Klage durch Beschluss vom 22.06.2004 auf 7.500,- EUR festgesetzt.
b)
Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 10.10.2004 und die diesem zugrunde liegende, grundsätzlich im Ermessen des Gerichts stehende Streitwertfestsetzung auf 1.000,- EUR durch Beschluss der Kammer vom 13.09.2004 entfalten keine Bindungswirkung im Sinne des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Zwar wird die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Interesse der Prozessökonomie und zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und hierdurch bedingten Verzögerungen und Verteuerungen des Verfahrens nicht schon durch die Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage durch das verweisende Gericht in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss vielmehr nur dann, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder Rechtsgrundlage entbehrt und damit objektiv willkürlich ist (vgl. etwa BGH-Beschluss vom 10.06.2003, X ARZ 92/03; BGH in NJW 2002, 3614; NJW 1993, 1273, Zöller, a.a.O., Rn. 16 zu § 281; zum Begriff der "objektiven Willkür" vgl. Endell in DRiZ 2003, 13 ff.). Ein solcher Fall ist insbesondere bei fehlender Begründung der Annahme einer eigenen Unzuständigkeit anzunehmen. Wird diese - wie vorliegend - aus dem Streitwert der Sache abgeleitet, so setzt die Bindungswirkung der Verweisung voraus, dass die Streitwertfestsetzung nach Lage der Akten aus dem Begehren der klagenden Partei selbst ohne Weiteres nachvollziehbar oder jedenfalls durch das Gericht begründet worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die gerichtliche Streitwertbemessung deutlich von der begründeten Bewertung des wirtschaftlichen Interesses durch die klagende Partei abweicht. Vorliegend bedurfte die Annahme eines Streitwertes von nur 1.000,- EUR durch die Kammer schon wegen des von der Klägerin auf 7.500,- EUR bezifferten wirtschaftlichen Interesses und des von derselben Kammer in einem ähnlich gelagerten Parallelfall angenommenen Streitwertes von 7.500,- EUR der Begründung und der Auseinandersetzung mit der Argumentation der Klägerin zur Höhe des Streitwerts. Die nachgeholte Begründung der Streitwertfestsetzung durch den Kammerbeschluss vom 10.02.2005 ändert nichts an der Annahme einer objektiv willkürlichen Streitwertbemessung und Verweisung, weil es für die diesbezüglich rechtliche Bewertung ausschließlich auf den Zeitpunkt der umstrittenen Verweisung ankommt.