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Oberlandesgericht Hamm·I-4 U 210/09·09.06.2010

GEMA-Tarif U‑VK I: Stadtfestvergütung nach Gesamtveranstaltungsfläche

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Eventbühnenbetreiberin und die GEMA stritten über Freigabe hinterlegter Vergütungen und Nachforderungen für mehrere Stadtfeste. Kernfrage war, ob nach Tarif U‑VK I die Gesamtveranstaltungsfläche oder nur konkret beschallte Teilflächen maßgeblich sind und ob die Klägerin als (Mit‑)Veranstalterin haftet. Das OLG bejaht die Veranstaltereigenschaft aufgrund der Anmeldungen und der organisatorischen Durchführung und stellt für die Berechnung grundsätzlich auf die Gesamtfläche „vom ersten bis zum letzten Stand“ und „Hauswand zu Hauswand“ ab. Die Berufung der GEMA hat teilweise Erfolg: Hinterlegte Beträge sind überwiegend an die GEMA freizugeben; die Klägerin erhält nur einen Teilbetrag (Bottrop). Eine Zug‑um‑Zug‑Verurteilung gegen Rechnungserteilung lehnt der Senat ab; die Revision wird zugelassen.

Ausgang: Beide Berufungen nur teilweise erfolgreich: überwiegend Freigabe an die GEMA, kleiner Teilbetrag an Klägerin sowie Nachzahlungsanspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tarif U‑VK I ist auf Stadt- und Straßenfeste mit Einzelereignischarakter entsprechend anwendbar, wenn die Parteien ihn ihrer Abrechnung übereinstimmend zugrunde legen.

2

Bei Stadt- und Straßenfesten ist die Vergütung nach Tarif U‑VK I grundsätzlich nach der Gesamtveranstaltungsfläche zu bemessen; eine Beschränkung auf lediglich „unmittelbar beschallte“ Teilflächen ist regelmäßig nicht sachgerecht.

3

Die Gesamtveranstaltungsfläche ist bei Straßenveranstaltungen typisierend vom ersten bis zum letzten Stand (Länge) sowie von Hauswand zu Hauswand (Breite) einschließlich der genutzten Straßenfläche zu erfassen; Abzüge für Stände, Bühnen, Zugänge oder ähnliche Teilbereiche sind im Regelfall nicht vorzunehmen.

4

Tritt ein Unternehmen gegenüber der Verwertungsgesellschaft durch Anmeldung der Musikaufführungen als Veranstalter auf und organisiert/durchführt die Darbietungen, ist es im Außenverhältnis als (Mit‑)Veranstalter vergütungspflichtig; interne Risikoverteilungen mit Dritten sind hierfür grundsätzlich unerheblich.

5

Die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen nach § 11 Abs. 2 UrhWahrnG setzt eine Verurteilung Zug um Zug gegen Erteilung einer gesonderten steuerlichen Rechnung nicht voraus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 13 III WahrnG§ Straßen- und Wegegesetz NW§ 11 Abs. 2 UrhWahrnG§ 812 Abs. 1 BGB§ 13 Abs. 3 UrhWahrnG§ 18 Straßen- und Wegegesetz NW

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, I-8 O 551/08

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 22.10.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und unter Zurück-weisung der weitergehenden Rechtsmittel wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, einzuwilligen in die Auszahlung eines beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 16/08 hinterlegten Teilbetrages von 905,- € einschließlich der anteilig angefallenen Zinsen an die Klägerin.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,

1. in die Auszahlung der bei den folgenden Amtsgerichten hinterlegten Be-träge einschließlich der jeweils angefallenen Zinsen an die Beklagte einzuwilligen:

a) beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 15/08 hinterlegter 7.154,12 €

b) beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 16/08 hinterlegter anteiliger

3.127,98 €

c) beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 19/08 hinterlegter 4.430,21 €,

d) beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 21/08 hinterlegter 2.791,19 €,

e) beim Amtsgericht Düsseldorf unter 4 HL -G 10/07 hinterlegter 2.819,63 €

sowie

2. an die Beklagte 478,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.11.2008 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 der Be-klagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

2

A.

3

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft, die bei Stadt- und Straßenfesten auf Eventbühnen öffentlich Musik aufführt. Die Beklagte fordert von ihr im Hinblick auf Musikaufführungen im Rahmen der Veranstaltungen Barmen Live 2008, Bottrop Live 2008, Elberfelder Cocktail 2008 sowie Hammerstraße (in Münster) 2007 und 2008 auf der Grundlage der Gesamtveranstaltungsflächen der Straßenfeste die streitgegenständlichen GEMA-Vergütungen.

4

Die Klägerin meldete die Musikdarbietungen jeweils bei der Beklagten an und zahlte auf entsprechende Vergütungsverlangen der Beklagten an diese die ihrer Ansicht nach berechtigten Vergütungen. Die vermeintlich nichtberechtigten Beträge hinterlegte sie bei Gericht (mit Ausnahme der Veranstaltung Hammerstraße 2007, bei der nur eine Hinterlegung erfolgte), insgesamt wie folgt (in €):

5

Veranstaltung Forderung d. Zahlung Hinterlegung Mehrforderung

6

Beklagten d. Beklagten

7

Barmen Live 2008 8.888,23 1.438,00 7.154,12 296,11

8

Bottrop Live 2008 5.259,54 1.078,50 4.032,98 148,06

9

Elberfelder Cocktail 2008 5.333,58 903,37 4.430,21 0

10

Hammerstraße 2008 3.851,85 764,74 2.791,19 0 Eine sich

11

rechnerisch ergebende Mehrforderung ist insoweit nicht geltend gemacht.

12

Hammerstraße 2007 8.354,60 0 3.510,76 4.843,84

13

21.919,26 5.288,01

14

Die Hinterlegungen sind (in gleicher Reihenfolge) das Amtsgericht Grevenbroich Az. 4 HL 15/08; 4 HL 16/08; 4 HL 19/08; 4 HL 21/08 und das Amtsgericht Düsseldorf Az. 4 HL -G 10/07 erfolgt.

15

Die Parteien streiten wechselseitig mit Klage und Widerklage um die Freigabe der hinterlegten Beträge von zusammen 21.919,26 €. Aus dem Fest Hammerstraße 2007 stand der Beklagten unstreitig ein Betrag von 691,13 € zu. Insoweit ist mittlerweile eine Auszahlung durch die Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Düsseldorf an die Beklagte erfolgt.

16

Die Beklagte fordert darüber hinaus die Zahlung weiterer 5.288,01 €.

17

Die Beklagte rechnete die Veranstaltungen auf der Grundlage der ständigen Spruchpraxis der Schiedsstelle entsprechend ihrem Tarif U-VK I nach der Größe der Veranstaltungsfläche ab. Wegen der Einzelheiten der Berechnungen wird auf die Klageerwiderung vom 31.10.2008 Bezug genommen.

18

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Vergütungsanspruch der Beklagten sei nicht fällig, da die Beklagte ihr keine steuerlich anerkennungsfähigen Rechnungen gestellt, sondern ihre Forderungen nur in Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten berechnet habe. Der Parameter "Größe der Veranstaltungsfläche" sei in der Sache nicht geeignet, um die für die Höhe der der Beklagten zustehenden Vergütung relevanten geldwerten Vorteile der Werknutzung abzubilden. Zudem habe die Beklagte die Größe der Veranstaltungsflächen nicht zutreffend ermittelt. Die zutreffenden Größen ergäben sich aus den gegenüber der Beklagten vorgenommenen Anmeldungen der Veranstaltungen. Nur diese Flächen würden tatsächlich beschallt. Da die Beklagte von den Veranstaltungsteilnehmern ebenfalls Vergütungen einfordere, rechne sie doppelt ab. Sie, die Klägerin, sei nicht Veranstalterin der Stadtfeste, sondern habe lediglich einzelne Bühnen betrieben.

19

Die Klägerin hat beantragt,

20

die Beklagte zu verurteilen, einzuwilligen in die Auszahlung

21

a) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 15/08 hinterlegten 7.154,12 € einschließlich der dort angefallenen Zinsen;

22

b) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 16/08 hinterlegten 4.032,98 € einschließlich der dort angefallenen Zinsen;

23

c) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 19/08 hinterlegten 4.430,21 € einschließlich der dort angefallenen Zinsen;

24

d) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 21/08 hinterlegten 2.791,19 € einschließlich der darauf angefallenen Zinsen sowie

25

e) der beim Amtsgericht Düsseldorf unter 4 HL -G 10/07 hinterlegten 2.819,63 € einschließlich der darauf angefallenen Zinsen.

26

Die Beklagte hat beantragt,

27

die Klage abzuweisen,

28

sowie widerklagend

29

1. die Klägerin zu verurteilen, in die Auszahlung der nachstehend genannten beim jeweils genannten Amtsgericht hinterlegten Beträge einschließlich der jeweils angefallenen Zinsen an sie einzuwilligen:

30

a) beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 15/08 hinterlegter 7.154,12 €

31

b) beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 16/08 hinterlegte 4.032,98 €

32

c) beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 19/08 hinterlegter 4.430,21 €,

33

d) beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 21/08 hinterlegter 2.791,19 €,

34

e) beim Amtsgericht Düsseldorf unter 4 HL -G 10/07 hinterlegter 2.819,63 € sowie

35

2. die Klägerin zu verurteilen, an sie 5.288,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen.

36

Die Klägerin hat beantragt,

37

die Widerklage abzuweisen.

38

Die Beklagte hat gemeint, die Anwendung ihres Tarifs U-VK I mit der Maßgabe der Größe der Veranstaltungsfläche sei rechtmäßig. Die Flächen seien von ihr zutreffend ermittelt worden. Ihre Forderungen überstiegen insgesamt die von der Klägerin hinterlegten Beträge. Da für die Veranstaltung Hammerstraße 2007 von der Klägerin keine Zahlung geleistet, sondern der Gesamtbetrag hinterlegt worden sei, stünde ihr insoweit auch der Kontrollkostenzuschlag zu.

39

Durch Beschluss vom 05.02.2009 hat das Landgericht der Beklagten aufgegeben, unter Vorlage von Lageplänen und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Schiedsstelle ("Fläche vom ersten bis zum letzten Stand") substantiiert zur Größe der streitgegenständlichen Veranstaltungen vorzutragen. In der Folgezeit hat die Beklagte hierzu näher vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2009 hat die Klägerin unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes unstreitig gestellt, dass die Fläche "Hammerstraße 1 - 106", gemessen von Hauswand zu Hauswand, 10.450 qm betrage.

40

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, einzuwilligen in die Auszahlung

41

a) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 15/08 hinterlegten 7.154,12 € einschließlich der darauf angefallenen Zinsen an die Klägerin;

42

b) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 16/08 hinterlegten 4.032,98 € einschließlich der darauf angefallenen Zinsen an die Klägerin;

43

c) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 19108 hinterlegten 4.430,21 € einschließlich der darauf angefallenen Zinsen an die Klägerin;

44

d) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 21/08 hinterlegten 2.791,19 € in Höhe eines Teilbetrages von 447,41€ nebst anteiliger Zinsen an die Klägerin,

45

e) der beim Amtsgericht Düsseldorf unter 4 HL -G 10/07 hinterlegten 3.510,76 € in Höhe eines Teilbetrages von 438,55 € nebst anteiliger Zinsen an die Klägerin,

46

Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt, einzuwilligen in die Auszahlung

47

a) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 21/08 hinterlegten 2.791,19 € in Höhe eines Teilbetrages von 2.343,78 € nebst anteiliger Zinsen an die Beklagte Zug um Zug gegen Erteilung einer Rechnung für das Stadtfest in Münster, Hammer Straße 2008, sowie

48

b) der beim Amtsgericht Düsseldorf unter 4 HL-G 10/07 hinterlegten 3.510,76 € in Höhe eines Teilbetrages von 3.072,21 € nebst anteiliger Zinsen an die Beklagte, Zug um Zug gegen Erteilung einer Rechnung für das Stadtfest in Münster, Hammer Straße 2007.

49

Im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen.

50

Zur Begründung hat es ausgeführt:

51

Die Klage sei begründet, soweit die Klägerin von der Beklagten die Freigabe der wegen der Veranstaltungen Barmen Live, Bottrop Live und Elberfelder Cocktail hinterlegten Beträge verlange. Insoweit habe die Beklagte die ihr zustehende Forderung trotz einer diesbezüglichen Auflage der Kammer nicht substantiiert dargelegt. Zwar folge die Kammer der Rechtsauffassung der Schiedsstelle, wonach Stadt- bzw. Straßenfeste und ähnliche Veranstaltungen im Freien nach dem Tarif U-VK I der Beklagten zu vergüten seien, wobei die Größe der Veranstaltungsfläche gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Hauswand zu Hauswand ausschlaggebend sei. Mit diesem Parameter ließen sich die für die Festlegung der der Beklagten zustehenden Vergütung entscheidenden geldwerten Vorteile der Werknutzung hinreichend zutreffend ermitteln. Insoweit sehe die Kammer keine Veranlassung, von der Rechtsauffassung der sachkundigen Schiedsstelle abzuweichen. Die Kammer folge der Schiedsstelle auch darin, dass es angesichts der Erforderlichkeit zur Pauschalierung nicht darauf ankommen könne, von der Veranstaltungsfläche Bereiche von Ständen, Bühnen, Zugängen, Parkplätzen und ähnlichem abzuziehen. Aus diesem Grund sei im Ergebnis auch nicht entscheidend, welche konkrete Fläche von einzelnen Ständen oder Bühnen aus tatsächlich beschallt werde. Die substantiierte Darstellung der Veranstaltungsflächen obliege nach allgemeinen Grundsätzen jedoch der Beklagten. Ebenso habe die Beklagte substantiiert darzustellen, aus welchen Gründen mehrere, unter Umständen weit verstreute Bühnen, Stände etc. zu einer Gesamtveranstaltung zusammenzufassen seien. Von daher habe die Beklagte regelmäßig Pläne mit darin verzeichneten Bühnen, Ständen etc. vorzulegen, da nur dann eine gerichtliche Beweiserhebung über die Größe der Veranstaltungsfläche durch Einholung eines Vermessungsgutachtens möglich sei und auch nur dann überhaupt festgestellt werden könne, ob eine einheitliche Veranstaltung vorliege oder nicht. Dementsprechend habe die Kammer der Beklagten durch Auflagenbeschluss vom 05.02.2009 aufgegeben, unter Vorlage von Lageplänen und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Schiedsstelle substantiiert zur Größe der Veranstaltungsfläche vorzutragen. Dieser Auflage sei die Beklagte im Einzelnen nicht nachgekommen. Diese habe vielmehr bei der Ermittlung der von ihr angesetzten Flächen nicht etwa die Vorgaben der Schiedsstelle umgesetzt, sondern abstrakte Flächen mittels eines Computerprogramms berechnet. Damit beruhe ihr Vergütungsverlangen letztlich nur auf einer groben Schätzung. Ein derartiges Vorbringen sei zur Darlegung des Vergütungsanspruchs unter Berücksichtigung der Vorgaben der Schiedsstelle nicht geeignet.

52

Im Hinblick auf die in den Jahren 2007 und 2008 in Münster auf der Hammerstraße durchgeführten Veranstaltungen sei die Klage teilweise begründet. Für die Veranstaltungen im Jahr 2007 stehe der Beklagten eine Vergütung von 3.072,21 € und für die Veranstaltung des Jahres 2008 eine solche von 3.111,52 € zu. Zwar habe die Beklagte auch im Hinblick auf diese Veranstaltungen der Auflage der Kammer vom 03.02.2009 nicht entsprochen. Auch wegen dieser Feste lege die Beklagte keine Lagepläne mit darin verzeichneten Bühnen, Ständen etc. vor. Aus dem Bericht der örtlichen Kontrolleure ergebe sich aber immerhin, dass die Fläche zwischen den Häusern Hammerstraße 1 und Hammerstraße 106 mit Bühnen, Buden, Ständen und ähnlichem bestückt gewesen sei. Die Größe dieser Fläche habe die Klägerin mit 10.450 qm unstreitig gestellt. Für diese Veranstaltung ergäben sich Vergütungsansprüche der Beklagten für 2007 in Höhe von 3.072,21 € und für 2008 in Höhe von 3.111,52 €. Einen Kontrollkostenzuschlag für das Jahr 2007 könne die Beklagte insoweit nicht verlangen. Soweit die Beklagte weitere Flächen in die Berechnung einbeziehen wolle, fehle es an der substantiierten Darlegung, wobei auf vorherigen Ausführungen verwiesen werde. Der Vergütungsanspruch der Beklagten sei fällig. Schließlich sei die Klägerin im Hinblick auf die Veranstaltungen Hammerstraße auch als Veranstalterin anzusehen. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die Klägerin insoweit nicht als Veranstalterin aufgetreten sein solle. Hierzu fehle jeglicher Tatsachenvortrag der Klägerin. Der beim Amtsgericht Düsseldorf unter 4 HL -G 10/07 hinterlegte Betrag von 3.510,76 € sei angesichts einer berechtigten Forderung der Beklagten von 3.072,21 € in Höhe von 438,55 € nebst anteiliger Zinsen zugunsten der Klägerin freizugeben. Der beim Amtsgericht Grevenbroich zu 4 HL 21/08 hinterlegte Betrag stehe angesichts einer berechtigten Forderung der Beklagten in Höhe von 3.111,52 € in Höhe eines Betrages von 447,41 € nebst anteiliger Zinsen der Klägerin und im Übrigen der Beklagten zu.

53

Daraus folge zugleich, dass die Beklagte nur Anspruch auf Freigabe der wegen der Veranstaltungen Hammerstraße hinterlegten Beträge in Höhe von 2.343,78 € nebst anteiliger Zinsen für das Jahr 2008 und in Höhe von 3.072,21 € nebst anteiliger Zinsen für das Jahr 2007 habe und die weitergehende Widerklage unbegründet sei. Zur Freigabe sei die Klägerin indes nur Zug um Zug gegen Erteilung einer steuerlich anerkennbaren Rechnung durch die Beklagte verpflichtet.

54

Beide Parteien wehren sich hiergegen mit den von ihnen wechselseitig eingelegten Berufungen.

55

Die Klägerin macht geltend, sie sei bei den Hammer Straßenfesten 2007 und 2008  wie auch bei den anderen Festen - nicht Veranstalterin der Gesamtfeste gewesen. Sie habe nur Musik auf ihren drei Eventbühnen gemacht. Sie habe für die Gesamtveranstaltungen weder das unternehmerische Risiko getragen noch sei sie in organisatorischer und finanzieller Hinsicht hierfür verantwortlich gewesen. Die Verträge mit den Standbetreibern, Fahrgeschäften etc. seien nicht von ihr abgeschlossen worden. Unberechtigt seien sodann Lizenzforderungen für Flächen, die überhaupt nicht beschallt oder von Dritten beschallt worden seien. Es sei von ihr auch nicht eingeräumt worden, dass in der Hammer Straße von Haus Nr. 1 bis Nr. 106 Stände oder Fahrgeschäfte oder Eventbühnen gestanden hätten oder dort keine großen Zwischenräume vorhanden gewesen seien. Die Beklagte habe nicht hinreichend vorgetragen, von wo bis wo der erste und der letzte Stand aufgebaut gewesen seien. Die gesamte Hammer Straße sei nicht mit Lautsprechern ausgerüstet gewesen und sei auch nicht in voller Länge und Breite beschallt worden. Rechtsfehlerhaft bringe das Landgericht die durch Dritte beschallten Flächen nicht in Abzug. Die Musikwiedergaben der Fahrgeschäfte und einzelner Verkaufsstände während und aus Anlass der beiden Straßenfeste in Münster seien vorgetragen und unter Beweis gestellt worden. Die Kontrollberichte der Beklagten wiesen selbst auf die Musikwiedergaben durch Fahrgeschäfte, Anlieger-Gastronomie und/oder Standplätze hin. Da die Beklagte selbst in 2007 und 2008 alle tarifrelevanten Feststellungen für eine Berechnung der Lizenzen an die einzelnen Betriebe getroffen habe, sei auch die angebliche Unzumutbarkeit in den Einigungsvorschlägen der Schiedsstelle widerlegt. Fernerhin verpflichte das faktische Monopol der Beklagten zur Gleichbehandlung im Hinblick auf gleichartige Veranstaltungen in anderen Bundesländern. Die Beklagte schließe selbst mit den Fahrgeschäften, dem ambulanten Gewerbe und auch mit den anliegenden Geschäften eines Straßenfestes Lizenzverträge für die öffentlichen Musikwidergaben und –aufführungen ab. Es sei nicht hinnehmbar, dass insofern Lizenzzahlungen gefordert würden für nicht beschallte Flächen und für Flächen, die Dritte bereits erworben und bezahlt hätten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und weiterer Beispiele stelle sich die Lizensierung eines Straßenfestes nach einer fiktiven Gesamtveranstaltungsfläche als absurd dar. Auf den Straßenfesten werde keine Gesamtfläche beschallt. Es würden immer nur Teilflächen von jeweils eigenen Musikquellen mit Musik aus dem Repertoire berieselt. Nach § 13 III WahrnG könne die Beklagte nur für die Nutzung von Werken oder Werkteilen aus ihrem Repertoire im Rahmen eines Verwertungsvorgangs Lizenzzahlungen fordern. Auf nicht beschallten Flächen eines Straßenfestes erfolge aber keine solche Nutzung. Im Übrigen gingen auch die Städte in ihren Genehmigungen für die Sondernutzung nach Straßen- und Wegegesetz NW von deutlich geringeren Nutzflächen aus und legten diese ihren Gebührenrechnungen zugrunde.

56

Die Klägerin beantragt,

57

unter teilweiser Aufhebung des Urteils des LG Bochum vom 22.Oktober 2009  I-8 O 551/08 - die Beklagte und Widerklägerin zu verurteilen; einzuwilligen in die Auszahlung

  1. unter teilweiser Aufhebung des Urteils des LG Bochum vom 22.Oktober 2009  I-8 O 551/08 - die Beklagte und Widerklägerin zu verurteilen; einzuwilligen in die Auszahlung
58

des beim AG Grevenbroich unter 4 HL 21/08 hinterlegen Teilbetrags von 2.343,78 € zuzüglich der darauf entfallenden anteiligen Zinsen für das Stadtfest 2008 in Münster, Hammer Straße; sowie des beim AG Düsseldorf unter 4 HL- G 10/07 hinterlegten Teilbetrags in Höhe von 2.819,63 € zuzüglich darauf angefallener anteiliger Zinsen für das Stadtfest 2007 in Münster, Hammer Straße;

  1. des beim AG Grevenbroich unter 4 HL 21/08 hinterlegen Teilbetrags von 2.343,78 € zuzüglich der darauf entfallenden anteiligen Zinsen für das Stadtfest 2008 in Münster, Hammer Straße; sowie
  2. des beim AG Düsseldorf unter 4 HL- G 10/07 hinterlegten Teilbetrags in Höhe von 2.819,63 € zuzüglich darauf angefallener anteiliger Zinsen für das Stadtfest 2007 in Münster, Hammer Straße;
59

die Berufung der Beklagten und Widerklägerin abzuweisen.

  1. die Berufung der Beklagten und Widerklägerin abzuweisen.
60

Die Beklagte beantragt,

61

abändernd das angegriffene Urteil wie folgt neu zu fassen:

62

Die Klage wird abgewiesen.

  1. Die Klage wird abgewiesen.
63

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, in die Auszahlung der nachstehend genannten beim jeweils genannten Amtsgericht hinterlegten Beträge einschließlich der jeweils angefallenen Zinsen an die Beklagte einzuwilligen:

  1. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, in die Auszahlung der nachstehend genannten beim jeweils genannten Amtsgericht hinterlegten Beträge einschließlich der jeweils angefallenen Zinsen an die Beklagte einzuwilligen:
64

beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 15/08 hinterlegten EUR 7.154,12,

  1. beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 15/08 hinterlegten EUR 7.154,12,
65

beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 16/08 hinterlegten EUR 4.032,98,

  1. beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 16/08 hinterlegten EUR 4.032,98,
66

beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 19/08 hinterlegten EUR 4.430,21,

  1. beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 19/08 hinterlegten EUR 4.430,21,
67

beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 21/08 hinterlegten EUR 2.791,19,

  1. beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 21/08 hinterlegten EUR 2.791,19,
68

beim Amtsgericht Düsseldorf unter 4 HL - G 10/07 hinterlegten EUR 2.819,63.

  1. beim Amtsgericht Düsseldorf unter 4 HL - G 10/07 hinterlegten EUR 2.819,63.
69

Die Klägerin wird weiter verurteilt, an die Beklagte EUR 5.288,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

  1. Die Klägerin wird weiter verurteilt, an die Beklagte EUR 5.288,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
70

Die Berufung der Klägerin wird zurückzuweisen.

  1. Die Berufung der Klägerin wird zurückzuweisen.
71

Soweit die Beklagte Ansprüche wegen des Strafzuschlags geltend gemacht hat, hat sie die Klage im Senatstermin mit Zustimmung der Klägerin wieder zurückgenommen.

72

Die Beklagte meint, die Verurteilung der Klägerin Zug um Zug in Bezug auf die Stadtfeste in Münster sei fehlerhaft. Ihre Forderung sei fällig gewesen und setze nicht auch die Erteilung einer steuerlich anerkennbaren Rechnung voraus. Bei der Veranstaltung Hammer Straße 2007 habe die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 11 II UrhWahrnG erfüllt, so dass die Musikwiedergaben unerlaubt gewesen seien. Hier werde Schadensersatz geschuldet. Umsatzsteuer falle nicht an. Ein Anspruch auf Rechnungserteilung bestehe schon deshalb nicht. Im Übrigen sei das etwaige Urteil eine "Rechnung".

73

Die Abweisung der Widerklage hinsichtlich der verschiedenen Straßenfeste wegen Nichtvorlage von Plänen sei rechtsfehlerhaft. Zum einen hätten schon keine Vorgaben der Schiedsstelle dahin bestanden, dass die Beklagte ihre Forderungen für Straßenfeste nur in der Form geltend machen könne, dass sie Pläne vorlege, auf denen jeder einzelne Stand eingezeichnet sei, wie das Landgericht es offenbar fordere. Im Gegenteil gehe es gerade darum, zu vermeiden, dass ihr Verwaltungsaufwand in nicht angemessener Weise erhöht werde. Die Anforderungen, die das Landgericht an ihren Vortrag zu den Gesamtveranstaltungsflächen der jeweiligen Feste stelle, seien nicht begründet. Es treffe sodann auch nicht zu, dass sie, die Beklagte, die Auflage des Landgerichts nicht erfüllt habe. Sie habe vielmehr mit Schriftsatz vom 12.03.2004 die gerichtliche Auflage erfüllt, die Flächen benannt und jeweils Pläne dazu vorgelegt. Das Landgericht habe auch nicht etwa einen Hinweis dahingehend erteilt, dass ihm diese Pläne nicht genügten. Selbst wenn sie den Auflagenbeschluss nicht oder nicht vollständig erfüllt habe, wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, ihren Vortrag zu den Veranstaltungsflächen zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. Sie habe zu den Gesamtveranstaltungsflächen der einzelnen Feste umfangreich vorgetragen und Beweis angeboten. Diesen Vortrag habe das Landgericht nicht ignorieren dürfen. Demgegenüber habe die Klägerin ihren Vortrag zu den Gesamtveranstaltungsflächen nicht substantiiert und in zulässiger Weise bestritten. Es sei der Klägerin abzuverlangen, im Einzelnen zu erklären, wie groß die Flächen nach ihrer Auffassung sein sollen, wenn sie die Flächenangaben der Beklagten für unrichtig halte. Vielmehr habe die Klägerin immer wieder Einwendungen vorgebracht, auf die es auch nach der ständigen Spruchpraxis der Schiedsstelle nicht ankomme. Insbesondere gehe es um die Gesamtveranstaltungsfläche und nicht nur um irgendeinen Teilbereich, der von einer Bühne aus beschallt werde. Ebenso sei die Gesamtveranstaltungsfläche nicht zu reduzieren, beispielsweise weil sich auf ihr Stände, parkende Autos, Zugänge von Geschäften etc. befänden. Regelmäßig sei auch der Hinweis auf angebliche Musikwidergaben Dritter bei einem solchen Stadtfest unerheblich. So habe die Klägerin ihre Flächenangaben nicht in zulässiger Weise bestritten. Die Einwendungen der Klägerin seien ganz überwiegend unerheblich. Die Beklagte trägt in Bezug hierauf zu den verschiedenen streitgegenständlichen Veranstaltungen weiter vor. Insgesamt, so die Beklagte weiter, habe das Landgericht ihren Vortrag zu den jeweiligen Gesamtveranstaltungsflächen nicht als unsubstantiiert behandeln dürfen. Die Klägerin sei auch als Veranstalterin der Feste anzusehen. Ein Abstellen auf die Gesamtveranstaltungsfläche, wie es die Schiedsstelle in ihrer ständigen Spruchpraxis tue, sei insgesamt sachgerecht und nicht zu beanstanden.

74

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

75

B.

76

Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie kann von der Klägerin wegen der streitgegenständlichen Musikveranstaltungen für die Einräumung der Nutzungsrechte nach dem Urheberwahrnehmungsgesetz und § 812 I BGB im tenorierten Umfang die (weitergehenden) Vergütungen und Freigaben verlangen. Die Berufung der Klägerin hat demgegenüber keinen Erfolg.

77

I.

78

Streitgegenstand sind die Vergütungen und Abrechnungen für die Veranstaltungen Barmen Live 2008, Bottrop Live 2008, Elberfelder Cocktail 2008 sowie Hammerstraße (Münster) 2007 und 2008. Grundsätzlich ist dabei zunächst unstreitig, dass die Klägerin auf diesen Veranstaltungen vergütungspflichtige Musikaufführungen durchgeführt hat und dass hierfür grundsätzlich Zahlungen an die Beklagte zu erbringen sind. Die Klägerin hat die Veranstaltungen jeweils zuvor bei der Beklagten angemeldet, ihrerseits Berechnungen nach der Größe der Veranstaltungsflächen vorgenommen und entsprechende Beträge gemäß § 11 II UrhWahrnG gerichtlich hinterlegt. Von der Vergütungspflicht der Klägerin ist schon nach ihrem eigenen Vortrag auszugehen. Denn sie ist unstreitig gegenüber der Beklagten als Veranstalterin der Straßenfeste bei ihren Anmeldungen aufgetreten. Wie die Klägerin im Übrigen im Innenverhältnis zu den weiteren Mitbetreibern der Stadtfeste ihre Verantwortlichkeit geregelt hat, ist gegenüber der Beklagten unerheblich, was unten noch näher ausgeführt wird. Streit besteht im Einzelnen über die Abrechnungsmodalitäten und die Höhe der Vergütungen.

79

Alsdann gehen die Parteien übereinstimmend von einer Berechnung nach dem Tarif U—VK I Entgeltgruppe A gemäß Anlage K 1 zur Klageschrift aus. Die eigenen Anmeldungen und Abrechnungen der Klägerin legen diesen Tarif zugrunde. Auch die Beklagte rechnet die verlangten Vergütungen nach diesem Tarif ab. Im Streit steht dabei jeweils die "Größe des Veranstaltungsraums", sprich die Fläche, nach der sich die Vergütung berechnen soll. Die Beklagte will die Gesamtfläche der jeweiligen Veranstaltungen zugrunde legen. Die Klägerin hält demgegenüber eine vollständige Zuordnung und Abrechnung der Straßenfeste nach dieser Tarifposition für unzutreffend und für unvereinbar mit dem GEMA-Tarifsystem. Sie akzeptiert lediglich bestimmte Flächen, die konkret beschallt worden sind. Einig ist man sich aber wiederum auch darüber, dass – wie früher praktiziert - eine Anknüpfung an die Gesamtbesucherzahlen mangels hinreichender Feststellungsgrundlagen als Parameter für die Vergütungsberechnung nicht tragfähig ist, zumal die Straßen nicht abgesperrt sind, kein Eintritt erhoben wird und die Besucher auch nicht sachgerecht gezählt werden können.

80

Der in Rede stehende Tarif U-VK I findet Anwendung auf Einzelaufführungen von Musikern. Er ist gestaffelt nach Größe des "Veranstaltungsraums" und Höhe des zu entrichtenden Entgelts. Aus der Tarifbezeichnung und der Struktur ergibt sich, dass der Tarif U-VK I auf Musikaufführungen, die Einzelveranstaltungscharakter haben, entsprechend anwendbar ist. Bei den streitgegenständlichen Veranstaltungen handelt es sich um planmäßige, zeitlich begrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Einzelereignisse, die aus einem bestimmten, hier städtischen, Anlass stattfinden. Dieser Tarif kommt seinen Merkmalen nach der im Streitfall vorliegenden Art und Weise und dem Umfang der Nutzung jedenfalls am nächsten (vgl. grdsl. Reinbothe, in: Schricker, 3. Aufl. 2006, § 11 WahrnG Rn. 6 m.w.N.). Auf dieser Grundlage lassen sich die für die Festlegung der der Beklagten zustehenden Vergütung entscheidenden geldwerten Vorteile der Werknutzung zutreffend ermitteln, wobei der Senat in diesem Rahmen nicht etwa auch die jeweiligen Höhen der Vergütungssätze überprüfen und für die Art der Veranstaltung eigenständig etwaige Abweichungen hiervon vornehmen muss. Denn der anwendbare Tarif als solcher stellt sich als unstreitig dar.

81

II.

82

Die Klägerin, die gewerbsmäßig Stadtfeste für Dritte durchführt, hat die Musikaufführungen auf den streitgegenständlichen Straßenfesten durchgeführt und ist in Bezug auf diese als Veranstalterin, jedenfalls Mitveranstalterin, anzusehen. Es kann dabei nicht zugrunde gelegt werden, dass sie jeweils nur Veranstalterin in Bezug auf ihre "Eventbühnen" war. Die Klägerin hat ihre Musikdarbietungen jeweils angemeldet: so mit Schreiben vom 08.05.2008 (Anl. K 2, K 3) für Barmen Live, wobei die Interessengemeinschaft City Barmen e.V. gemäß Schreiben vom 09.05.2008 (Anl. K 5) explizit nicht Veranstalter oder Mitveranstalter war. Für Bottrop Live ist die Anmeldung unstreitig. Für Barmen Live ist die Anmeldung durch die Schreiben vom 20.07.2008 erfolgt (Anl. K 16, K 17), für das Fest Hammer Straße 2008 durch Schreiben vom 18.07.2008 (Anl. K 23, K 24, K 25), für das Fest Hammer Straße 2007 durch Schreiben vom 31.07.2007 (Anl. K 29, K 30, K 31). Gemäß Schreiben vom 31.07.2007 (Anl. K 33) war Veranstalter der Musikaufführungen in Münster die Klägerin und nicht die Aktions- und Werbegemeinschaft Hammer Straße e.V. (vgl. auch bereits zu früheren Veranstaltungen Anl. BB 1, BB 2 und BB 3). In Bezug hierauf ist insgesamt davon auszugehen, dass die Klägerin die Musikaufführungen für die Gesamtveranstaltungen organisiert und durchgeführt hat und in Bezug auf Münster von der Aktions- und Werbegemeinschaft Hammer Straße e.V. Münster entsprechend beauftragt worden ist, auch wenn die Klägerin selbst nicht die einzelnen Verträge mit den Gastronomen, Fahrgeschäften, Verkaufs- und Promotionsständen abgeschlossen hat. Entsprechendes gilt für die Feste Bottrop Live und Elberfelder Cocktail. In den jeweiligen Schiedsverfahren (Anl. K 36 und K 38) haben die städtischen Interessen- und Marketinggesellschaften jeweils auch vorgetragen, dass nicht sie, sondern die Klägerin Veranstalterin der Feste gewesen sei. Die Klägerin versäumt es, sich überhaupt hierzu näher zu äußern und insbesondere positiv die Veranstaltungs- und Vertragsverhältnisse zu offenbaren. Angesichts der vorgelegten Unterlagen, nach denen die Veranstaltereigenschaft der Klägerin seit Jahren bestanden hat, kann die Klägerin nicht - unter Berufung auf BGH GRUR 1965, 515 – allein geltend machen, dass sie das unternehmerische Risiko nicht getragen habe. Vor allem hat die Klägerin tatsächlich auf den verschiedenen Stadtfesten von jeweils mehreren Bühnen aus die maßgebliche Beschallung der Feste vorgenommen und entsprechend auch die Veranstaltungen in Bezug hierauf durchgeführt. Zu beachten dabei ist, dass die Besucher und Passanten im Rahmen der jeweiligen Gesamtveranstaltung fluktuieren, auch zwischen den Bühnen pendeln und so eine größere Verbreitung der Musik stattfindet, als dies bei einzelnen Einzelveranstaltungen vor den jeweiligen Eventbühnen der Fall wäre.

83

III.

84

Die Vergütungen sind nach dem Tarif U-VK I nach der Gesamtveranstaltungsfläche abzurechnen. Nicht sachgerecht ist es dabei, wie die Kläger es begehrt, nur die im engeren Sinne beschallte Fläche vor den Bühnen zugrunde zu legen und partiell auch all die Flächen herauszurechnen, bei denen vermeintlich keine Beschallung durch die Bühnen mehr oder bei denen die Beschallung überwiegend durch Dritte erfolgt. Dies würde den Besonderheiten eines Stadtfestes nicht gerecht, das sich gerade auch durch wechselnde Besucherströme, die sich nicht nur an einzelnen Bühnen aufhalten, auszeichnet.

85

Allgemein ist in diesem Zusammenhang an § 13 III UrhWahrnG anzuknüpfen, wonach Berechnungsgrundlage für die Tarife in der Regel die geldwerten Vorteile sein sollen, die durch die Verwertung erzielt werden. Es gilt insofern der urheberrechtliche Beteiligungssatz, nach dem der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke oder Leistungen angemessen zu beteiligen ist (BGH GRUR 1982, 102, 103; Schricker/Reinbothe, § 11 WahrnG Rn. 5; 13 Rn. 7). Maßstab ist grundsätzlich der wirtschaftliche Erfolg des Verwerters, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung geschützter Werke oder Leistungen steht. Zu beachten ist, dass es sich bei den Tarifen um eine typisierende Betrachtung handelt, die verallgemeinernd gewisse Vergütungsgruppen vorsieht und dabei nicht vermeiden kann, dass in einer Gruppe auch unterschiedliche Nutzungssachverhalte zusammentreffen (BGH GRUR 2004, 669 – Musikmehrkanaldienst).

86

Auf dieser Grundlage ist mit dem Schiedsgericht anzunehmen, dass bei derartigen Stadt- und Straßenfesten grundsätzlich auf die Gesamtfläche abgestellt werden muss. Die Besucher eines Stadtfestes, die flanieren, einkaufen, Speisen verzehren, sich unterhalten oder sich sonst wie auf dem Fest bewegen, nehmen regelmäßig die übergreifende Musikwiedergabe, wenn auch mit unterschiedlicher Aufmerksamkeit, wahr. Jedenfalls ist grundsätzlich das gesamte Fest von der Musikwiedergabe mit geprägt. Es besteht ein andauerndes Kommen und Gehen. Für solche Innenstadtfeste ist es gerade typisch, dass man sich nicht auf einen Platz konzentriert, sondern dass man den verschiedenen Plätzen einen Besuch abstatten kann. Diese Feste stellen sich insofern nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Musikwiedergaben durch die mehreren als übergreifend angeordneten Event- und Musikbühnen zumeist als eine einzige Veranstaltung dar. Von daher kann es für die Berechnung der maßgeblichen Fläche nicht darauf ankommen, ob sich ein einzelner Flächenanteil vor oder hinter der Bühne befindet, ob es um andere Stände, Einfahrten oder sonstige Flächen am Rande geht, die direkt oder nur mittelbar mit beschallt werden, oder ob einzelne Bereiche nicht oder bei den jeweiligen Einzelständen, Fahrgeschäften etc. punktuell doppelt beschallt werden. Entsprechendes gilt für die Besucher von Verkaufs- oder Gastronomieständen, die ebenfalls die angebotenen Musikwerke wahrnehmen sollen, um beim Einkauf oder dem Verzehr von Speisen oder Getränken unterhalten zu werden. Es ist bei einer solchen Veranstaltung gerade typisch, dass die Gäste von Ort zu Ort, nämlich zwischen den Bühnen, Verkaufsständen und Gastronomiebetrieben wechseln. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Besucher zwischen den einzelnen Verkaufsständen umhergehen und auch die einzelnen musikalischen Veranstaltungen wahrnehmen. Es handelt sich insofern regelmäßig um einheitliche Veranstaltungen und nicht um bloße Einzelveranstaltungen nur im engeren Bereich einzelner Bühnen. Insofern kann es auch nicht darauf ankommen, wo im Einzelnen die Bühne noch mehr oder weniger gut oder schlecht gehört werden kann oder ob die Musik auch von anderen Musikquellen überlagert wird. Eine Aufspaltung nach den diversen einzelnen Musikquellen (an Musikständen, Fahrgeschäften, CD-Ständen usw.) könnte im Detail praxisnah auch kaum noch geleistet werden.

87

Der Klägerin ist zuzugestehen, dass es bei den Festen im Einzelfall auch Bereiche gibt, die letztlich selbst nicht mehr von der Musikwiedergabe mit geprägt sind, weil dort die Musik faktisch nicht oder nur noch in unbedeutender Weise wahrgenommen werden kann, ferner Bereiche, in denen Drittanbieter, Fahrgeschäfte, Tanzstudios oder einzelne Verkaufsstände Musik ausstrahlen und die ihrerseits für die Musikwiedergaben Gebühren an die Beklagte leisten. In Bezug hierauf mag in gewisser Weise für die Sichtweise der Klägerin sprechen, dass geldwerte Vorteile, die die Musikwiedergaben nach § 13 III UrhWahrnG ausgleichen sollen, punktuell auf diesen Flächen selbst nicht erbracht sein mögen und dass bei Zugrundelegung der Gesamtfestfläche insgesamt ein durchaus großer Flächenbereich angesetzt wird. Gleichwohl wird das gesamte Stadtfest in aller Regel gerade auch von den musikalischen Veranstaltungen auf den jeweiligen Bühnen mit geprägt. Die Wiedergabe der Musik auch mit Musikern stellt einen beachtlichen Unterhaltungswert dar, der für die Schaffung einer angenehmen Atmosphäre der Veranstaltung nahezu unerlässlich ist und der, weil die Besucher fluktuieren und die Musikwiedergaben an unterschiedlichsten Stellen des Stadtfestes wahrgenommen werden können, das Stadtfest auch übergreifend prägt. Entsprechend groß ist dann auch der Raum, der den wirtschaftlichen Erfolg des Veranstalters widerspiegelt. Auch müssen diese Sachverhalte dabei verallgemeinernd erfasst werden können. Eine weiter gehende Differenzierung würde dem Ziel einer pauschalen Erfassung der zu vergütenden Sachverhalte entgegenstehen und insofern unnötig komplizierte Individualabrechnungen erfordern.

88

Zu berechnen ist die Quadratmeterzahl der gesamten, genutzten Fläche, multipliziert mit dem Ergebnis der Veranstaltungstage. Die genutzten Plätze können insofern vermessen werden. Soweit die Veranstaltung allein oder auch in einer Straße stattfindet, ist die Quadratmeterzahl vom ersten bis zum letzten Stand (zur Berechnung der Länge) sowie von Häuserwand zu Häuserwand (zur Berechnung der Breite) zu erfassen unter Berücksichtigung der gesamten Straßenfläche einschließlich etwaiger Gehwege.

89

Soweit die Klägerin demgegenüber zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes etwa noch einen Vergleich zur Abrechnung des Münchner Oktoberfestes zieht, mag es zutreffen, dass dort gegenüber jedem Wirt, Stand und Fahrgeschäft einzeln abgerechnet wird. Die jeweiligen Festzelte stellen sich aber als fest umschlossene Einheiten dar und sind, ohne dass dies an dieser Stelle näher thematisiert werden kann und muss, mit Gaststätten zu vergleichen. Die Straßen- und Stadtteilfeste sind abweichend tendenziell offen und einheitlich strukturiert.

90

Auch die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass sich die hier in Rede stehenden Stadtfeste von dem so skizzierten Bild eines herkömmlichen Stadtfestes unterschieden haben.

91

IV.

92

Was die Berechnung der Vergütungen für die streitgegenständlichen Feste im Einzelnen angeht, teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen und genaue Lagepläne vorgelegt habe. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.03.2009 und mit den von ihr vorgelegten Berichten, die detaillierte Flächenangaben enthalten, die Flächen der fünf in Rede stehenden Veranstaltungsorte näher aufgeschlüsselt und im Einzelnen eine substantiierte und überprüfbare Flächenberechnung vorgenommen. Die Klägerin hat demgegenüber jeweils die in Ansatz gebrachten Gesamtflächen als solche nicht substantiiert bestritten und ihrerseits genaue Alternativberechnungen zu den Gesamtveranstaltungsflächen nicht vorgenommen, sondern hat vielmehr nur den Ansatz diverser einzelner Flächenbereiche in Abrede gestellt und die vermeintlich unmittelbar beschallten Flächen berechnet. Im Übrigen handelt es sich in Bezug auf die Frage der Berücksichtigung der einzelnen Flächen im Kern um Rechtsfragen, die für jeden Einzelfall vom Gericht entschieden werden können und müssen.

93

Zu den streitgegenständlichen Straßenfesten im Einzelnen:

94

Barmen Live

95

Die Veranstaltungsfläche betrug 14.560 qm. Die Flächen sind nach dem Bericht (Anl. B 8) schlüssig vorgetragen, im Einzelnen aber von der Klägerin nicht, wie von der Beklagten wiederholt gerügt und auch im Senatstermin ausführlich erörtert worden ist, bestritten. Die Beklagte hatte die Flächen im Einzelnen vermessen. Soweit die Klägerin eine Beschallung des gesamten Festes sowie die Richtigkeit der Vermessung und der Größen bestritten hat, ist dies nicht ausreichend. Es war ihr als Veranstalterin, jedenfalls als Mitorganisatorin und Betreiberin der Bühnen ohne weiteres möglich und zumutbar, ihrerseits die Größe der Veranstaltungsflächen mitzuteilen. Dies hat sie gerade nicht getan.

96

Es gab 3 große Bühnen auf dem Alten Markt, dem Johannes-Rau-Platz und dem Geschwister-Scholl-Platz, ferner 2 kleine Bühnen (Werth 95 und 103). Das Straßenfest stellt sich unter Berücksichtigung dieser Bühnen und der einzelnen dokumentierten Stände als eine einheitliche Veranstaltung dar.

97

Alter Markt (2.700 qm)

98

Der Platz war vollständig Veranstaltungsfläche. Soweit die Klägerin insoweit insbesondere geltend gemacht hat, dort habe sich ein Kettenflieger mit eigenen Musikwiedergaben befunden, ist dies insofern nicht beachtlich, als es sich um einen einheitlich in die Veranstaltung einbezogenen Platz handelte und davon auszugehen ist, dass die Beschallung von der dortigen Bühne grundsätzlich auch den Großteil des Platzes erfasst hat. Es handelte sich mit dem Karussell lediglich um eine zusätzliche Attraktion, die den Platz nicht kleiner gemacht hat. Dort trapezartig verlaufende Hausfronten sind nicht eingerechnet.

99

Johannes-Rau-Platz (3.100 qm)

100

Die Bühne nahm eine zentrale Stelle auf dem Platz ein. Die Fahrgeschäfte und Stände waren auf dem ganzen Platz verteilt. Dabei kann nach den vorgelegten Skizzen und dem Bericht nicht festgestellt werden, dass das dortige Rathaus, die Baukörper, ein Springbrunnen und die Freitreppe in die Veranstaltungsfläche hineingerechnet wurden. Die Klägerin teilt ihrerseits nicht erheblich mit, welche Größe der Platz bei einer richtigen Bemessung haben soll. Auch ist unmaßgeblich, ob das Denkmal mit benutzt worden ist. Der Platz ist im Rahmen einer pauschalierten Betrachtung insgesamt einzustellen.

101

Geschwister-Scholl-Platz (2.520 qm)

102

Hier befand sich ebenfalls eine Eventbühne der Klägerin. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Baukörper des "Hauses der Jugend", der vorspringt, in die Berechnung mit einbezogen ist. Auch der Plan der Klägerin (Anl. K 41) gibt dafür nichts her. Das Bismarck-Denkmal ist Teil des Platzes und im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch nicht von maßgeblicher Bedeutung. Entsprechendes gilt für das dort befindliche Sanitätszelt.

103

Werth (6.240 qm)

104

Die Fußgängerzone Werth befand sich teilweise im Einflussbereich der Bühne auf dem Geschwister-Scholl-Platz und war, wie auf dem Plan B 13 ersichtlich, von den jeweiligen, auch beschallten Plätzen "eingerahmt". Es handelte sich gemäß dem vorgelegten Bericht (Anl. B 8) um einen Teil der Gesamtveranstaltungsfläche. Durchweg waren Stände, ferner auch die beiden kleinen Bühnen aufgebaut, vom Verkaufsstand bei der Hausnummer 1 a bis zum letzten Verkaufsstand an der Hausnummer 103. Dass nicht in jedem Abschnitt der Werth unmittelbar eine Beschallung durch die Klägerin erfolgt ist, ist wiederum nicht maßgeblich.

105

Von daher sind die vollständigen 14.560 qm in Ansatz zu bringen. Soweit die Stadt Wuppertal in Bezug auf die Sondernutzungserlaubnis vom 20.05.2008 (Anl. K 55) nur 1.319,77 qm berechnet hat, können hiervon zum einen nur öffentliche Flächen betroffen sein, nicht auch private Anteile, die zum Stadtfest gehören mögen. Zum anderen handelt es sich vor allem um eine untaugliche Vergleichsgröße, zumal die näheren Vermessungsgrundlagen und Flächenmaße nicht bekannt sind.

106

Für vier Tage errechnen sich nach dem einschlägigen Tarif U-VK I insgesamt 8.888,23 €. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf die Klageerwiderung vom 31.10.2008 S. 5 Bezug genommen.

107

Daraus folgt:

108

Der Hinterlegungsbetrag von 7.154,12 € (gezahlt waren 1.438,- €) steht der Beklagten zu. Sie kann zudem die Zahlung weiterer 296,11 € verlangen.

109

Bottrop Live

110

Die Klägerin unterhielt Bühnen auf dem Cyriakusplatz (Kirchplatz), am Pferdemarkt und Hansastraße/Ecke Am Pferdemarkt. Diese Eckpunkte verknüpften, wie insbesondere in dem Plan gemäß Bericht B 9 ersichtlich, den Innenstadtbereich vom Pferdemarkt, über die Hochstraße zum Kirchplatz und weiter von dort über die Hansastraße in Richtung Altmarkt. Die Beklagte hat zusätzlich die Internetausdrucke des Systems GEOBasis NRW (Anl. B 14) vorgelegt, die jedenfalls auch einen gewissen Überblick über die dortigen Straßenverläufe geben. Das pauschale Bestreiten der detailliert aufgelisteten Flächen durch die Klägerin ist demgegenüber nicht erheblich.

111

Pferdemarkt (1.080 qm)

112

Hier betrieb die Klägerin eine Eventbühne. Maßgebend ist insoweit nicht die von ihr errechnete beschallte Fläche auch unter Abzug des Fahrgeschäfts, sondern die von der Bühne geprägte Gesamtfläche vor der Sparkasse wie im Bericht detailliert berechnet.

113

Straße Am Pferdemarkt (412 qm)

114

Hier, nämlich beginnend ab dem Bühnenbereich der Pferdemarktbühne bis zur Straße Am Pferdemarkt (WAZ), befanden sich mehrere Verkaufsbuden. Dieser Teil war Teil der Gesamtveranstaltungsfläche.

115

Hansastraße/Am Pferdemarkt (654 qm)

116

Dies war unmittelbarer Bühnenbereich. Soweit die Bühne von der Fa. Ordebu eines Herrn Schuldt genutzt wurde, ist gleichwohl festzustellen, dass es sich wiederum um einen Kernbereich des Stadtfestes handelte.

117

Hansastraße (Bühnenbereich bis Osterfelder Straße) (572 qm)

118

Entsprechendes gilt für diesen Bereich der Fußgängerzone. Die Nutzung als Teil des Festes ist, auch wenn sich dort keine Eventbühne befand, unstreitig und ergibt sich auch aus den zum Bericht vorgelegten Fotos. Das pauschale Bestreiten der im Detail aufgeschlüsselten Fläche von Seiten der Klägerin ist nicht ausreichend.

119

Hansastraße (Bühnenbereich bis Kirchplatz) (762 qm)

120

Hier gilt gleiches. Das Vorhandensein diverser Stände, so der Attraktionsstand "Bullenreiten" und ein Kinderkarussell, und die Integration in das Stadtfest ist belegt durch die Anl. B 19.

121

Kirchplatz bis Hochstraße (1.153 qm)

122

In diesem ebenfalls stark frequentierten Bereich gab es, wenngleich ohne eigene Beschallung, diverse Verkaufs- und Verzehrstände (s. Anl. B 20). Es handelt sich um einen zu berücksichtigenden Teil der Gesamtveranstaltungsfläche.

123

Kirchplatz (hinter der Kirche, Eiscafe Nikola) (351 qm)

124

In diesem Bereich (Anl. B 21) gab es keine Stände, sondern nur das Eiscafe Nicola und die Domschänke. Auch wenn dieser Bereich vom Stadtfest mit frequentiert worden ist und dieser die Hansastraße mit dem Cyriakusplatz verbindet, gab es dort keine maßgeblichen Veranstaltungen oder Stände. Diese Fläche kann nicht berücksichtigt werden.

125

Hochstraße (Kirchplatz bis Pferdemarkt) (1.430 qm)

126

Dieser Bereich (wiederum Fußgängerzone) ist ebenfalls maßgeblicher Teil der Gesamtveranstaltungsfläche mit diversen Ständen. Der obere Teil der Hochstraße zum Pferdemarkt ist mit geprägt von der Bühne auf dem Pferdemarkt, die dort ebenso teilweise noch sichtbar und hörbar ist (s. Anl. B 22). Der untere Teil führt über den Vorplatz der Kirche zum Cyriakusplatz, wo die Klägerin auch wiederum die Beschallung vorgenommen hat.

127

Hochstraße (direkt vor der Kirche) (392 qm)

128

Der Bereich war, wie schon gesagt, Teil des Stadtfestes.

129

Cyriakus Platz (neben der Kirche) (2.822 qm)

130

Hier befand sich im hinteren Bereich eine Eventbühne der Klägerin. Es gab diverse Stände und ein Riesenrad. Zu berechnen ist insoweit von Wand zu Wand der gesamte Platz, unabhängig auch davon, dass die Eventbühne über einen sog. Backstagebereich verfügte. Ein maßgeblicher Notausgang zur Tiefgarage ist dort – auch nach dem eigenen Plan der Klägerin (Anl. K 43) - nicht vorhanden.

131

Ernst-Wilczok-Platz (2.450 qm)

132

Dieser Platz kann bei der Abrechnung keine Berücksichtigung finden. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser selbst integrativer Teil des Stadtfestes war. Gegenständlich gab es dort eine US-Oldtimer-Ausstellung, auch wenn dort noch ein Bierstand und Gesang vorhanden gewesen sein mag. Zeitlich ist diese Ausstellung abweichend vom sonstigen Fest (3 Tage) auch nur an einem Tag erfolgt. Ansonsten fand dort nichts mehr statt. Auch der als Anl. B 19 vorgelegte Flyer spricht von Veranstaltungen "Rund um´s Stadtfest". Dies ist nicht ohne weiteres Teil des Stadtfestes selbst. Eine auch organisatorische Einheit mit dem Stadtfest ist jedenfalls nicht nachgewiesen. Eine Einbeziehung in die Gesamtberechnung ist nicht gerechtfertigt.

133

Kirchhellener Straße (von Osterfelder Straße bis Ernst-Wilczok-Platz) (2.450 qm)

134

Entsprechendes gilt für die Kirchhellener Straße, die dort hinführt. Eine maßgebliche Einbeziehung in das Stadtfest mit weiteren Ständen ist auch durch den Bericht B 9 nicht belegt ("keine nennenswerte Stände").

135

Platz vor Altmarkt 5 (700 qm)

136

Dieser Platz ist nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte trägt auch unter Berücksichtigung der Anl. B 9 (S. 1 unten) konkret nicht vor, dass und welche Stände vorhanden waren oder als Teil des Stadtfestes entsprechende Nutzungen erfolgt sind. Soweit eine "Skoda Roadshow" stattgefunden hat, mag es sich um einen privaten Verkaufsstand im Sinne einer Parallelveranstaltung gehandelt haben. Es ist nicht ersichtlich, dass diese vom Stadtfest mit veranstaltet war.

137

Demnach zu berücksichtigen 9.277 qm. Es ergibt sich die folgende Berechnung:

138

Bis 3.000 qm 373,60 €

139

Je weitere 500 qm = 13 x 62,90 € 817,70 €

140

Summe: 1.191,30 €

141

10 % GLV-Zuschlag 119,13 €

142

Summe: 1.310,43 €

143

+ 7 % USt. 91,73 €

144

1.402,16 €

145

x 3 Tage = 4.206,48 €

146

Daraus folgt:

147

Von diesem Betrag sind bereits 1.078,50 € bezahlt, so dass eine weitere Forderung der Beklagten von 3.127,98 € besteht. Von dem Hinterlegungsbetrag in Höhe von 4.032,98 € stehen insofern der Beklagten 3.127,98 € und der Klägerin 905,- € zu.

148

Elberfelder Cocktail

149

Die Veranstaltungsfläche bestand aus dem Neumarkt, dem Kerstenplatz, der Poststraße, der Alten Freiheit, der Turmhofstraße, dem Von-der-Heydt-Platz und der Herzogstraße/Kasinoplatz. Es gab 3 Bühnen (Nrn. 1, 9 und 13 im Bericht Anl. B 10 und B 23), die auch den Gesamtveranstaltungsbereich umklammerten. Die genannten Bereiche, die in Bezug auf das Fest als Einheit anzusehen sind, wiesen diverse Stände und Veranstaltungen auf, die auch auf den Fotos des Berichts zu erkennen sind.

150

Soweit am Samstag das Radio Wuppertal ein Hörerfest durchgeführt hat, ist dieses im Rahmen der Gesamtveranstaltung erfolgt. Die Bühnen wurden insofern zeitweilig, nämlich nur für einen Tag, dem Radio Wuppertal überlassen. Auch findet an dieser Stelle keine "Doppeltabrechnung" statt.

151

Neumarkt (2.900 qm)

152

Hier befand sich eine Bühne der Klägerin (s.a. Anl. K 45). Weder ist die befahrene Straße außerhalb der Wagenburg noch der Jubiläumsbrunnen eingerechnet. Die Größe des Platzes ist von der Klägerin wiederum nicht substantiiert bestritten. Die Klägerin hätte die Größe ohne weiteres ihrerseits auch nachmessen und quantifizieren können und müssen.

153

Kerstenplatz (780 qm)

154

Dieser Platz grenzt unmittelbar an, befand sich noch im weiteren Einflussbereich der Bühne und war mit "Bullenreiten" und Kinderkarussell Teil des Stadtfestes. Von einer Mitberechnung auch der Gebäudeflächen ist nicht auszugehen. Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin ist auch insoweit zu pauschal.

155

Poststraße (700 qm)

156

In der Poststraße waren Stände, Cocktailbar und DC-Verkaufsstand vorhanden. Eine Unterbrechung der einheitlichen Veranstaltungsfläche durch andere kreuzende Straßen war nicht gegeben. Darauf, dass diese Stelle von den Eventbühnen nicht unmittelbar beschallt worden ist, kommt es nicht an. Unmaßgeblich ist insoweit auch, dass sich dort die "Burgschänke" befand.

157

Alte Freiheit (1.690 qm)

158

Auch die Alte Freiheit – in der Verlängerung - war vom Fest nicht abgegrenzt. Dort befanden sich ein Promotionstand (Königspilsener) und ein Kinderkarussell.

159

Turmhofstraße (960 qm)

160

Dort gab es im Gesamtgefüge des Festes jedenfalls Verkaufsstände. Auf S. 9 des Besuchsberichtes wird verwiesen.

161

Von-der Heydt-Platz (1.430 qm)

162

Dort befand sich eine Eventbühne der Klägerin. Ein Backstage kann aus Rechtsgründen wiederum nicht abgezogen werden. Es kommt nicht darauf an, dass vermeintlich nur eine Fläche von 810 qm (gemäß Anl. K 46) beschallt worden ist und sich dort auch eine SKL Promotion befand. Dass Messfehler oder fehlerhafte Berechnungen vorliegen, ist nicht ersichtlich und nachvollziehbar vorgetragen. Überspringende Balkone haben keinen Einfluss darauf, dass sich darunter nicht auch Besucher befinden.

163

Herzogstraße/Kasinoplatz (3.510 qm)

164

Auf der Herzogstraße befanden sich u.a. Verkaufsstände. Dass dort das Cafe "Express Oteca" eigene Tonträgermusik spielte, spielt keine Rolle. Auf dem Kasinoplatz befand sich gerade auch wieder eine Bühne, wie auf der Anl. B 23 zu sehen.

165

Die Beklagte errechnet sich insgesamt nur eine zu berücksichtigende Fläche von 11.950 qm (statt 11.970 qm) und daraus eine Vergütung von 5.333,58 €. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf das Schreiben vom 18.07.2008, Anl. K 21, Bezug genommen (vgl. auch Bl. 195 d.A.).

166

Dass die Sondernutzungserlaubnis der Stadt Wuppertal vom 21.07.2008 gemäß § 18 Straßen- und Wegegesetz NW (Anl. K 54) demgegenüber nur eine Fläche von 1.210, 79 qm zugrunde legt, ist wiederum nicht maßgeblich, zumal weder die Berechnungsmethode dargelegt ist und letztlich nur auf die primäre eigene Nutzungsfläche abgestellt ist.

167

Daraus folgt:

168

Über den gezahlten Betrag von 903,37 € hinaus steht der hinterlegte Betrag von 4.430,21 € vollständig der Beklagten zu.

169

Hammer Straße 2007 und 2008

170

Das Fest erstreckte sich über die gesamte Hammer Straße (Bundestraße 45) von Nr. 1 bis 106 Abzweig Augustastraße (gemäß Besuchsberichte B 11, B 12 und Plan Anl. B 16). Bühnen, Fahrgeschäfte, Verkaufs- und Getränkestände waren beidseitig durchgehend im gesamten Straßenbereich aufgebaut. Eine Hauptbühne befand sich bei beiden Festen auf dem St. Josefs-Kirchplatz, ferner zwei Nebenbühnen vor dem Haus Nr. 102 (Villa Eleganza) und an der Einmündung Goebenstraße. Die Flächen sind Teil eines einheitlichen Straßenfestes. Die Flächen sind insoweit für 2007 und 2008, auch wenn in 2008 einzelne Stände und Schausteller gefehlt haben mögen, als identisch anzusehen.

171

Hammer Straße (10.450 qm)

172

+ Straßeneinmündungen (425 qm)

173

Die Fläche der Hammer Straße als solche, gemessen von Stand zu Stand (in Bezug auf die Länge der Straßenfläche) und von Hauswand zu Hauswand (in Bezug auf die Breite), wurde im Kammertermin vom 01.10.2009 unstreitig gestellt. Dabei ist nach den Besuchsberichten auch davon auszugehen, dass es sich um eine Gesamtveranstaltungsfläche handelte, die über die Gesamtstrecke der Straße mit allerlei Ständen und Fahrgeschäften etc. bestückt war, ohne dass es etwa auch noch darauf ankommt, welche Einzelflächen von den Bühnen der Klägerin (s. Pläne Anl. K 47 ff.) im Detail beschallt worden sind und ob teilweise indianische Musik dargetan worden ist, die als solche nicht ins Repertoire der Beklagten fällt.

174

Nicht zu berücksichtigen sind freilich die von der Beklagten mit berechneten Straßeneinmündungen mit einer Fläche von 425 qm. Diese befinden sich einerseits nicht ohne weiteres in der zu berechnenden Breite von Haus zu Haus. Anderseits hat die Beklagte, auch wenn diese Bereiche gesperrt gewesen sein mögen, nicht dargetan, um welche Straßeneinmündungen es sich im Detail handelte und ob und inwieweit diese als Veranstaltungsfläche genutzt worden sind und die Stände insoweit in die Straßenmündungen hinein ragten.

175

St. Josefs-Kirchplatz (1.208 qm)

176

nebst Rasenfläche (450 qm)

177

Der Kirchplatz trug die Hauptbühne der Klägerin. Die Einbeziehung ist unzweifelhaft. Dabei ist aus Rechtsgründen ebenso unmaßgeblich, dass es einen Backstagebereich gab und dass die Kirchengemeinde St. Josef dort gebrauchte Bücher usw. für einen guten Zweck verkauft hat (Stand des Arbeitskreises Solidarische Welt und Stand der Pfarrbücherei an der Bushaltestelle). Auch dieser Bereich gehörte zur Veranstaltungsfläche. Der von der Klägerin selbst vorgelegte Plan zeigt deutlich, dass die Bühne dort zentral die Beschallung vorgenommen hat.

178

Die Rasenfläche konnte als auch als Sitzfläche zu den Konzerten benutzt werden, auch wenn das Deutsche Rote Kreuz angrenzend eine Rettungsstation unterhielt. Im Übrigen hat die Klägerin selbst keine Flächengröße genannt, soweit sie die angegebene Größe gegebenenfalls für unrichtig hält.

179

Nicht maßgeblich sind wiederum die von der Stadt Münster im Zusammenhang mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis in Ansatz gebrachten 2.278 qm.

180

Dies ergibt eine Gesamtveranstaltungsfläche von 12.108 qm und die folgende Berechnung (jeweils für 2007 und 2008)

181

Bis 3.000 qm 373,60 €

182

Je weitere 500 qm = 19 x 62,90 € 1.195,10 €

183

Summe: 1.568,70 €

184

10 % GLV-Zuschlag 156,87 €

185

Summe: 1.725,57 €

186

+ 7 % USt. 120,78 €

187

1.846,35 €

188

x 2 Tage = 3.692,70 €.

189

Daraus folgt:

190

Hammer Straße 2008: Werden die gezahlten 764,74 € abgesetzt, bleibt eine Forderung der Beklagten von 2.927,96 €. Der hinterlegte Betrag, der diesen Betrag nicht erreicht, steht der Beklagten zu.

191

Hammer Straße 2007: Hinterlegt waren 3.510,76 €. Ein Betrag von 691,13 € wurde von der Hinterlegungsstelle bereits an die Beklagte ausgekehrt, so dass 2.819,63 € dort verblieben sind. Der Beklagten steht noch eine Forderung von 3.001,57 € zu. Sie hat Anspruch auf den hinterlegten Restbetrag von 2.819,63 € sowie eine Mehrforderung von 181,94 €.

192

Hinsichtlich des weitergehend für 2007 geltend gemachten Strafzuschlags hat die Beklagte die Klage im Senatstermin zurückgenommen. Dieser fällt aus der Berechnung insgesamt heraus.

193

Die Mehrforderungen der Beklagten (aus Barmen Live in Höhe von 296,11 € + Hammer Straße 2007 in Höhe von 181,94 €) betragen zusammen 478,05 €.

194

IV.

195

Eine Verletzung der Gleichbehandlung durch die Beklagte ist ebenso wenig feststellbar wie ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des GWB. Die Beklagte rechnet die Vergütung für Straßenfeste einheitlich entsprechend der Spruchpraxis der Schiedsstelle ab. Dass die vorliegenden Veranstaltungen mit denen der anderen Bundesländer gleichartig sind und dass ohne sachlichen Grund abweichend abgerechnet wird, kann ebenfalls nicht festgestellt werden, zumal die dortigen Vergütungsberechnungen im Einzelnen nicht vorliegen.

196

V.

197

Die der Beklagten zustehenden Vergütungen sind fällig. Eine Verurteilung nur "Zug um Zug" gegen Erteilung einer gesonderten Rechnung ist nicht geboten und von § 11 II UrhWarhnG nicht vorgesehen.

198

Der Zinsanspruch bezogen auf die titulierte Widerklageforderung rechtfertigt sich aus Verzug, §§ 286 I, 288 I BGB.

199

VI.

200

Schriftsatznachlass war nicht mehr zu gewähren. Auf den Schriftsatz der Klägerin vom 07.05.2010 kam es streitentscheidend ebenso wenig mehr an wie auf die von ihr im Termin vorgelegte Rechnung der GEMA Bezirksdirektion Dresden vom 16.06.2009.

201

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 708 Nr. 10, 710 und 543 ZPO.