Tarif U‑VK I: Vergütung für Stadtfeste nach Veranstaltungsfläche und Substantiierungspflicht
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten um die Höhe von Vergütungsansprüchen einer Verwertungsgesellschaft für mehrere Stadt-/Straßenfeste, für die Beträge hinterlegt wurden. Das LG hielt grundsätzlich den Tarif U‑VK I mit dem Parameter „Größe der Veranstaltungsfläche“ für geeignet, verlangte aber substantiierten Flächenvortrag (regelmäßig mit Lageplänen). Für drei Feste scheiterte die Beklagte an mangelnder Substantiierung, sodass die Hinterlegungsbeträge an die Klägerin freizugeben waren. Für die Feste I‑Straße 2007/2008 wurden die Ansprüche anhand unstreitiger Fläche berechnet; ein Kontrollkostenzuschlag wurde abgelehnt, und die Freigabe an die Beklagte erfolgte Zug um Zug gegen Rechnungserteilung.
Ausgang: Klage überwiegend und Widerklage teilweise erfolgreich; Freigabe teils an Klägerin, teils an Beklagte (Zug um Zug gegen Rechnung).
Abstrakte Rechtssätze
Stadt- und Straßenfeste im Freien können nach einem Tarif vergütet werden, der an die Größe der Veranstaltungsfläche anknüpft, wenn dieser Parameter die geldwerten Vorteile der Werknutzung typisierend hinreichend abbildet.
Macht die Verwertungsgesellschaft gegenüber den Anmeldedaten des Veranstalters abweichende Flächen geltend oder fasst mehrere Örtlichkeiten zu einer Gesamtveranstaltung zusammen, hat sie die maßgebliche Veranstaltungsfläche und die Einheitlichkeit der Veranstaltung substantiiert darzulegen.
Für die gerichtliche Überprüfung der nach Veranstaltungsfläche berechneten Vergütung ist regelmäßig die Vorlage von Lageplänen mit eingezeichneten Bühnen, Ständen und sonstigen Nutzungspunkten erforderlich; eine bloß abstrakte, softwaregestützte Flächenschätzung genügt nicht.
Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft setzt mangels gesetzlicher Anordnung nicht die Erteilung einer steuerlich anerkennungsfähigen Rechnung voraus.
Ein Kontrollkostenzuschlag ist seinem Zweck nach bei ordnungsgemäß angemeldeten Veranstaltungen nicht zu gewähren, wenn er den Aufwand für die Vorhaltung eines Kontrollapparats abgelten soll.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, einzuwilligen in die Auszahlung
a) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 15/08 hinterlegten 7.154,12 € einschließlich der darauf angefallenen Zinsen an die Klägerin;
b) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 16/08 hinterlegten 4.032,98 € einschließlich der darauf angefallenen Zinsen an die Klägerin;
c) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 19/08 hinterlegten 4.430,21 € einschließlich der darauf angefallenen Zinsen an die Klägerin;
d) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 21/08 hinterlegten 2.791,19 € in Höhe eines Teilbetrages von 447,41 € nebst anteiliger Zinsen an die Klägerin,
e) der beim Amtsgericht Düsseldorf unter 4 HL –G 10/07 hinterlegten 3.510,76 € in Höhe eines Teilbetrages von 438,55 € nebst anteiliger Zinsen an die Klägerin,
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, einzuwilligen in die Auszahlung
a) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 21/08 hinterlegten 2.791,19 € in Höhe eines Teilbetrages von 2.343,78 € nebst anteiliger Zinsen an die Beklagte Zug um Zug gegen Erteilung einer Rechnung
für das Stadtfest in N, I-Straße 2008 sowie
b) der beim Amtsgericht Düsseldorf unter 4 HL –G 10/07 hinterlegten 3.510,76 € in Höhe eines Teilbetrages von 3.072,21 € nebst anteiliger Zinsen an die Beklagte, Zug um Zug gegen Erteilung einer Rechnung für das Stadtfest in N, I-Straße 2007.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege von Klage und Widerklage um die Höhe der der Beklagten für die Stadt- bzw. Straßenfeste C Live 2008, C1 Live 2008, F 2008 sowie I1 in den Jahren 2007 und 2008 zustehenden Vergütung. Die Klägerin hat auf entsprechende Vergütungsverlangen der Beklagten für die Veranstaltung C Live 1.438,00 € an die Beklagte gezahlt und 7.154,12 € hinterlegt (Amtsgericht Grevenbroich 4 HL 15/08); für die Veranstaltung C1 Live hat sie 1.078,50 € an die Beklagte gezahlt und 4.032,98 € hinterlegt (Amtsgericht Grevenbroich 4 HL 16/08); für das Fest F hat sie 903,37 € an die Beklagte gezahlt und 4.430,21 € hinterlegt (Amtsgericht Grevenbroich 4 HL 19/08); für das Fest Hammerstraße 2008 hat sie 767,74 € an die Beklagte gezahlt und 2.791,19 € hinterlegt (Amtsgericht Grevenbroich 4 HL 21/08) und schließlich für das Fest I-Straße 2007 den Gesamtbetrag von 3.510,76 € hinterlegt (Amtsgericht Düsseldorf 4 HL –G 10/07), wovon der Beklagten unstreitig ein Betrag von 691,13 € zusteht.
Die Beklagte rechnet die oben genannten Veranstaltungen auf der Grundlage der ständigen Spruchpraxis der Schiedsstelle entsprechend ihrem Tarif U-VK I nach der Größe der Veranstaltungsfläche ab. Dieser tariflichen Eingruppierung entsprechen auch die von den Parteien eingeholten Einigungsvorschläge der Schiedsstelle für die streitgegenständlichen Veranstaltungen. Wegen der für die einzelnen Stadtfeste von der Beklagten zugrunde gelegten Größen der Veranstaltungsflächen und errechneten Vergütungen wird auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 31.10.2008 (Blatt 159 ff. der Akten) Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Vergütungsanspruch der Beklagten sei nicht fällig, da die Beklagte ihr – unstreitig – keine steuerlich anerkennungsfähigen Rechnungen gestellt, sondern ihre Forderungen nur in Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten berechnet hat. Der Parameter "Größe der Veranstaltungsfläche" sei nicht geeignet, um die für die Höhe der der Beklagten zustehenden Vergütung relevanten geldwerten Vorteile der Werknutzung abzubilden. Zudem habe die Beklagte die Größe der Veranstaltungsflächen nicht zutreffend ermittelt; die zutreffenden Größen ergäben sich aus ihren, der Klägerin, bei der Beklagten vorgenommenen Anmeldungen der Veranstaltungen; nur diese Flächen würden im Übrigen tatsächlich beschallt. Da die Beklagte von den Veranstaltungsteilnehmern ebenfalls Vergütungen einfordere, rechne sie doppelt ab. Im Übrigen sei sie, die Klägerin, nicht Veranstalterin der Stadtfeste, sondern habe lediglich einzelne Bühnen betrieben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, einzuwilligen in die Auszahlung
der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 15/08 hinterlegten
- der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 15/08 hinterlegten
7.154,12 € einschließlich der dort angefallenen Zinsen;
der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 16/08 hinterlegten 4.032,98 € einschließlich der dort angefallenen Zinsen; der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 19/08 hinterlegten 4.430,21 € einschließlich der dort angefallenen Zinsen; der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 21/08 hinterlegten 2.791,19 € einschließlich der darauf angefallenen Zinsen sowie der beim Amtsgericht Düsseldorf unter 4 HL –G 10/07 hinterlegten 2.819,63 € einschließlich der darauf angefallenen Zinsen.
- der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 16/08 hinterlegten 4.032,98 € einschließlich der dort angefallenen Zinsen;
- der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 19/08 hinterlegten 4.430,21 € einschließlich der dort angefallenen Zinsen;
- der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 21/08 hinterlegten 2.791,19 € einschließlich der darauf angefallenen Zinsen sowie
- der beim Amtsgericht Düsseldorf unter 4 HL –G 10/07 hinterlegten 2.819,63 € einschließlich der darauf angefallenen Zinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
sowie widerklagend,
die Klägerin zu verurteilen, in die Auszahlung der nachstehend genannten beim jeweils genannten Amtsgericht hinterlegten Beträge einschließlich der jeweils angefallenen Zinsen an die Beklagte einzuwilligen:
- die Klägerin zu verurteilen, in die Auszahlung der nachstehend genannten beim jeweils genannten Amtsgericht hinterlegten Beträge einschließlich der jeweils angefallenen Zinsen an die Beklagte einzuwilligen:
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Anwendung ihres Tarifs U-VK I mit der Maßgabe der Größe der Veranstaltungsfläche sei rechtmäßig. Die Flächen seien von ihr zutreffend ermittelt worden. Ihre Forderungen überstiegen daher die von der Klägerin hinterlegten Beträge. Da für die Veranstaltung I-Straße 2007 von der Klägerin keine Zahlung geleistet, sondern der Gesamtbetrag hinterlegt worden sei, stünde ihr insoweit der Kontrollkostenzuschlag zu.
In der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2009 hat die Klägerin die Größe der Fläche "I-Straße ## bis ###" mit 10450 qm unstreitig gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Klage und Widerklage sind nach vorheriger Durchführung des Schiedsstellenverfahrens gemäß § 16 Abs. 1 UrhWahrnG zulässig.
II.
Klage und Widerklage sind jeweils teilweise begründet.
1.
Zur Klage
a) C Live, C1 Live, F
Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin mit ihr die Freigabe der wegen der Veranstaltungen C Live, C1 Live und F hinterlegten Beträge verlangt. Denn insoweit hat die Beklagte die ihr zustehende Forderung trotz einer diesbezüglichen Auflage der Kammer nicht substantiiert dargelegt.
aa)
Zwar folgt auch die Kammer der Rechtsauffassung der Schiedsstelle, wonach Stadt- bzw. Straßenfeste und ähnliche Veranstaltungen im Freien nach dem Tarif U-VK I der Beklagten zu vergüten sind, wobei die Größe der Veranstaltungsfläche gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Hauswand zu Hauswand ausschlaggebend ist. Denn mit diesem Parameter lassen sich die für die Festlegung der der Beklagten zustehenden Vergütung entscheidenden geldwerten Vorteile der Werknutzung hinreichend zutreffend ermitteln, wenngleich nicht verkannt werden soll, dass es unter Umständen korrektere und zu mehr Einzelfallgerechtigkeit führende Kriterien zur Ermittlung der aus der Werknutzung folgenden geldwerten Vorteile geben dürfte: Für die Höhe der geldwerten Vorteile der Werknutzung dürfte weniger die Größe einer Fläche als vielmehr deren Ausnutzung den entscheidenden Faktor darstellen. Da indes die Größe einer Fläche jedenfalls auch ein für die aus der Werknutzung folgenden geldwerten Vorteile denkbarer Anhaltspunkt ist, sieht die Kammer keine Veranlassung, insoweit von der Rechtsauffassung der sachkundigen Schiedsstelle abzuweichen. Die Kammer folgt der Schiedsstelle auch darin, dass es angesichts der Erforderlichkeit zur Pauschalierung nicht darauf ankommen kann, von der Veranstaltungsfläche Bereiche von Ständen, Bühnen, Zugängen, Parkplätzen und ähnlichem abzuziehen; insoweit verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Schiedsstelle in deren Verfahren Sch-Urh 54/05, 38/05, 64/07 und 1/08. Aus diesem Grund ist im Ergebnis auch nicht entscheidend, welche konkrete Fläche von einzelnen Ständen oder Bühnen aus tatsächlich beschallt wird.
bb)
Kommt es auf die Größe der Veranstaltungsfläche an, so obliegt deren substantiierte Darstellung nach allgemeinen Grundsätzen der Beklagten; dies insbesondere dann, wenn sie von in der Anmeldung erfolgten Größenangaben des Veranstalters erheblich abweichen will. Ebenso hat die Beklagte substantiiert darzustellen, aus welchen Gründen mehrere, unter Umständen weit verstreute Bühnen, Stände etc. zu einer Gesamtveranstaltung zusammenzufassen sein sollen. Denn nur bei Vorliegen einer einheitlichen Veranstaltung ist der Maßstab "Größe der Veranstaltungsfläche" sachgerecht. Sollten nur hier und da vereinzelte Bühnen und Stände etc. mit dazwischenliegenden großen Leerflächen errichtet sein, ist der Maßstab "Größe der Veranstaltungsfläche" zumindest nicht ohne weiteres sachgerecht, da er im Extremfall dazu führen könnte, dass bei einer geringsten Anzahl von Ständen und Bühnen etc. nahezu ein gesamtes Stadtgebiet zur Veranstaltungsfläche werden könnte. Bei Zugrundelegung des Maßstabes "Größe der Veranstaltungsfläche gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Hauswand zu Hauswand" hat die Beklagte daher regelmäßig Pläne mit darin verzeichneten Bühnen, Ständen etc. vorzulegen, da nur dann eine gerichtliche Beweiserhebung über die Größe der Veranstaltungsfläche durch Einholung eines Vermessungsgutachtens möglich ist und auch nur dann überhaupt festgestellt werden kann, ob eine einheitliche Veranstaltung vorliegt oder nicht. Dementsprechend hat die Kammer der Beklagten durch Auflagenbeschluss vom 05.02.2009 aufgegeben, unter Vorlage von Lageplänen und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Schiedsstelle substantiiert zur Größe der Veranstaltungsfläche vorzutragen. Dieser Auflage ist die Beklagte nicht nachgekommen, da sie im Hinblick auf die Veranstaltungen C Live, C1 Live und F keine Lagepläne mit darin eingezeichneten Ständen, Bühnen etc. vorgelegt hat. Vielmehr ergibt sich aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen, dass die Beklagte bei der Ermittlung der von ihr angesetzten Flächen nicht etwa die Vorgaben der Schiedsstelle umgesetzt, sondern vielmehr abstrakte Flächen mittels eines Computerprogramms berechnet hat. Dies zeigt insbesondere die Anlage B 14 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.03.2009, bei dem der Vermerk "Fläche messen. Ziehen Sie ein Vieleck auf" belegt, dass die Beklagte willkürlich festgelegte Flächen, nicht aber Flächen zwischen konkreten Ständen in Ansatz bringt. Damit beruht ihr Vergütungsverlangen letztlich nur auf einer groben Schätzung. Ein derartiges Vorbringen ist zur Darlegung des Vergütungsanspruchs unter Berücksichtigung der Vorgaben der Schiedsstelle nicht geeignet; es ist tatsächlich weder einlassungsfähig noch kann es zur Grundlage eines gerichtlichen Vermessungsgutachtens gemacht werden. Eine weitere Stellungnahmefrist hierzu konnte der Beklagten angesichts der bereits erteilten und von ihr nicht erfüllten Auflage nicht eingeräumt werden.
b)
I-Straße 2007 und 2008
Im Hinblick auf die in den Jahren 2007 und 2008 in Münster auf der Hammerstraße durchgeführten Veranstaltungen ist die Klage teilweise begründet. Für die Veranstaltungen im Jahr 2007 steht der Beklagten eine Vergütung von 3.072,21 € und für die Veranstaltung des Jahres 2008 eine solche von 3.111,52 € zu.
Zwar hat die Beklagte auch im Hinblick auf die Veranstaltungen I-Straße 2007 und 2008 der Auflage der Kammer vom 03.02.2009 nicht entsprochen. Auch wegen dieser Feste legt die Beklagte keine Lagepläne mit darin verzeichneten Bühnen, Ständen etc. vor. Aus dem Bericht der örtlichen Kontrolleure ergibt sich aber immerhin, dass die Fläche zwischen den Häusern I-Straße 1 und I-Straße 106 mit Bühnen, Buden, Ständen und ähnlichem bestückt war. Die Größe dieser Fläche hat die Klägerin mit 10450 qm unstreitig gestellt. Für eine Veranstaltung dieser Größe ergeben sich folgende Vergütungsansprüche der Beklagten:
2007
Bis 3000 Quadratmeter 373,60 €
Je weitere 500 Quadratmeter bis 10450 Quadratmeter = 15 X 62,10 € 931,50 €
Täglich 1.305,10 €
+ 10% GVL 130,51 €
Summe: 1.435,61 €
X 2 Tage 2.871,22 €
+ 7% Umsatzsteuer 299,00 €
Summe: 3.072,21 €
2008
Bis 3000 Quadratmeter 378,30 €
je weitere 500 Quadratmeter bis 10450 Quadratmeter = 15 X 62,90 € 943,50 €
Summe: 1.321,80 €
10% GVL 132,18 €
Summe: 1.453,98 €
X 2 Tage 2.907,96 €
+ 7% Umsatzsteuer 203,56 €
Summe: 3.111,52 €.
Soweit die Beklagte für das Jahr 2007 einen Kontrollkostenzuschlag fordert, weil die Klägerin den geforderten Gesamtbetrag hinterlegt und keine anteilige Zahlung geleistet hat, verkennt sie, dass mit dem Kontrollkostenzuschlag ihr Aufwand zur Vorhaltung eines Kontrollapparates abgegolten wird. Bei einer angemeldeten Veranstaltung kommt die Zubilligung des Kontrollkostenzuschlages daher nach dessen Sinn und Zweck nicht in Betracht.
Soweit die Beklagte weitere Flächen in die Berechnung einbeziehen will, fehlt es an der substantiierten Darlegung; insoweit kann auf die Ausführungen unter 1. a) bb) verwiesen werden.
Der Vergütungsanspruch der Beklagten ist entgegen der Ansicht der Klägerin fällig, denn mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung setzt die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs der Beklagten nicht die Erteilung einer steuerlich anerkennbaren Rechnung voraus. Schließlich ist die Klägerin im Hinblick auf die Veranstaltungen I-Straße auch als Veranstalterin anzusehen. Denn es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die Klägerin insoweit nicht als Veranstalterin aufgetreten sein soll. Hierzu fehlt jeglicher Tatsachenvortrag der Klägerin.
Der beim Amtsgericht Düsseldorf unter 4 HL –G 10/07 hinterlegte Betrag von 3.510,76 € ist angesichts einer berechtigten Forderung der Beklagten von 3.072,21 € in Höhe von 438,55 € nebst anteiliger Zinsen zugunsten der Klägerin freizugeben.
Der beim Amtsgericht Grevenbroich zu 4 HL 21/08 hinterlegte Betrag steht angesichts einer berechtigten Forderung der Beklagten in Höhe von 3.111,52 € in Höhe eines Betrages von 447,41 € nebst anteiliger Zinsen der Klägerin und im Übrigen der Beklagten zu.
2.
Zur Widerklage
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Beklagte nur Anspruch auf Freigabe der wegen der Veranstaltungen I-Straße hinterlegten Beträge in Höhe von 2.343,78 € nebst anteiliger Zinsen für das Jahr 2008 und in Höhe von 3.072,21 € nebst anteiliger Zinsen für das Jahr 2007 hat und die weitergehende Widerklage unbegründet ist. Zur Freigabe ist die Klägerin indes nur Zug um Zug gegen Erteilung einer steuerlich anerkennbaren Rechnung durch die Beklagte verpflichtet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92,708 Nr. 11,711, 709 ZPO.