Sofortige Beschwerde: Anpassung der Kostenfestsetzung unter Nr.1211 Nr.4 VV-GKG
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte gegen die Kostenfestsetzung des Landgerichts sofortige Beschwerde ein. Das OLG Hamm änderte den Beschluss teilweise und setzte die erstattungsfähigen Kosten auf 492,48 € nebst Zinsen fest. Entscheidend ist die Anwendbarkeit der Ermäßigung nach Nr.1211 Nr.4 VV-GKG bei Kostenanerkenntnis bzw. übereinstimmender Erledigung. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §91 Abs.1 ZPO und bemisst den Gegenstandswert am Änderungsinteresse.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben; Kostenfestsetzung auf 492,48 € nebst Zinsen geändert; Beschwerdekosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ermäßigungsvorschrift Nr.1211 Nr.4 VV-GKG kommt zur Anwendung, wenn durch übereinstimmende Erledigungserklärung oder die Erklärung einer Partei zur Übernahme der Kosten der Begründungsaufwand für eine Kostenentscheidung entfallen ist.
Eine weitergehende, nicht notwendige Begründung der Vorinstanz steht der Anwendung der Privilegierung nach Nr.1211 Nr.4 VV-GKG nicht entgegen.
Die Festsetzung der erstattungsfähigen Gerichtskosten richtet sich nach der entstandenen Gebühr und dem zugrundegelegten Gegenstandswert; der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Änderungsinteresse der betroffenen Partei.
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 Abs.1 ZPO; die Überprüfung einer Kostenfestsetzung ist im Wege der sofortigen Beschwerde nach §§567, 569 ZPO möglich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12 O 292/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert:
Die auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Essen vom 02.11.2010 von der Beklagten zu 3) an den Kläger zu erstatten-den Kosten werden anderweitig auf 492,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2010 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Beschwerdewert beträgt 332,- €.
Gründe
Die nach den §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Im vorliegenden Ausgangsverfahren ist nur eine 1,0fache Gerichtsgebühr nach einem Streitwert in Höhe von 7.011,94 EUR entstanden, die von der erstattungsfähigen Beklagten an den Kläger auszugleichen ist.
Zu Recht rügt die Beklagte, dass die Rechtspflegerin bei der Kostenfestsetzung im angefochtenen Beschluss (ebenso wie der Kostenbeamte bei der Festsetzung des Kostenansatzes vom 08.11.2010) den Ermäßigungstatbestand der Nr. 1211 Nr. 4 KV-GKG nicht berücksichtigt hat. Mit dieser Regelung privilegiert der Gesetzgeber die Fälle, in denen bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung in der Hauptsache der Aufwand einer Entscheidung nach § 91 a ZPO entfällt, weil das Gericht keine Kostenentscheidung treffen muss oder wenn es bei seiner Entscheidung einer zuvor von den Parteien mitgeteilten Einigung in der Kostenfrage uneingeschränkt folgt. In diesen Fällen reicht zur Begründung der Entscheidung eine Bezugnahme auf die aktenkundig gemachte Einigung aus. Gleiches gilt, wenn – wie vorliegend - eine Partei ihre Bereitschaft zur Übernahme der Kosten erklärt hat (Meyer, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, 12. Auflage, 2010, KV 1211, 40.). In diesem Fall liegt aus kostenmäßiger Sicht ein Anerkenntnis in der Kostenfrage vor, welches den Begründungsaufwand bei der Kostenentscheidung entfallen lässt und damit die Privilegierung des Nr. 1211 Nr. 4 VV-GKG rechtfertigt.
Dass das Landgericht in seiner Kostenentscheidung vom 02.11.2010 gleichwohl eine weitergehende und nicht veranlasste Begründung angeführt hat, kann aus kostenrechtlicher Sicht nicht dazu führen, dass diese Privilegierung entfällt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Änderungsinteresse der Beklagten.