Beschwerde gegen Kostenentscheidung: Ermäßigung nach Nr. 1211 Ziff. 4 GKG‑KV bejaht
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse hatte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Landgerichts eingelegt. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Anwendung des Ermäßigungstatbestands nach Nr. 1211 Ziff. 4 GKG‑KV. Eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder die Erklärung einer Partei, die Kosten zu übernehmen, rechtfertigt die Privilegierung; eine weitergehende, nicht erforderliche Begründung der Vorinstanz hebt diese nicht auf. Der Kostenausspruch beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Ausgang: Beschwerde der Landeskasse gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts zurückgewiesen; Ermäßigung nach Nr. 1211 Ziff. 4 GKG‑KV bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Ermäßigungstatbestand Nr. 1211 Ziff. 4 GKG‑KV ist anzuwenden, wenn bei übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache der Aufwand einer Entscheidung nach § 91a ZPO entfällt oder das Gericht einer von den Parteien mitgeteilten Einigung in der Kostenfrage uneingeschränkt folgt.
Die Erklärung einer Partei, die Übernahme der Kosten zuzusagen, gilt kostenrechtlich als Anerkenntnis in der Kostenfrage und rechtfertigt die Privilegierung nach Nr. 1211 Ziff. 4 GKG‑KV.
Eine weitergehende und nicht veranlasste Begründung der Vorinstanz für den Kostenausspruch führt nicht zum Wegfall der gebührenrechtlichen Privilegierung, wenn die Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestands vorliegen.
Der formelle Kostenausspruch richtet sich nach § 66 Abs. 8 GKG.
Tenor
Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Die Beschwerde der Landeskasse gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestandes gemäß Nr. 1211 Ziff. 4 GKG-KV sind erfüllt. Mit dieser Regelung privilegiert der Gesetzgeber die Fälle, in denen bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung in der Hauptsache der Aufwand einer Entscheidung nach § 91 a ZPO entfällt, weil das Gericht keine Kostenentscheidung treffen muss oder wenn es bei seiner Entscheidung einer zuvor von den Parteien mitgeteilten Einigung in der Kostenfrage uneingeschränkt folgt. Zur Begründung der Entscheidung reicht dann eine Bezugnahme auf die aktenkundig gemachte Einigung aus. Gleiches gilt, wenn – wie vorliegend – eine Partei ihre Bereitschaft zur Übernahme der Kosten erklärt hat (vgl. Bl. 36 GA). In diesem Fall liegt aus kostenrechtlicher Sicht ein Anerkenntnis in der Kostenfrage vor, welches den Begründungsaufwand bei der Kostenentscheidung entfallen lässt und damit die Privilegierung des Nr. 1211 Ziff. 4 GKG-KV rechtfertigt. Dass das Landgericht in seiner Kostenentscheidung vom 18. Januar 2013 (Bl. 42 ff GA) gleichwohl eine weitergehende und nicht veranlasste Begründung angeführt hat, führt nicht dazu, dass diese Privilegierung entfällt (ebenso OLG Hamm I-25 W 162/11, Beschluss vom 6. Mai 2011, juris Rn. 3; OLG Koblenz, 14 W 753/11, Beschluss vom 28. Dezember 2011, juris Rn. 4).
Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.