Aufhebung des Ordnungsgeldes gegen Zeugen bei folgenlosem Ausbleiben
KI-Zusammenfassung
Der Zeuge K legte sofortige Beschwerde gegen einen vom Landgericht verhängten Ordnungsgeld- und Ordnungshaftbeschluss ein, weil er wegen einer beruflich notwendigen Weiterbildungsmaßnahme verhindert gewesen sei und dies angezeigt hatte. Das OLG hob den Ordnungsgeldbeschluss auf, weil das Ausbleiben des Zeugen für Parteien und Gericht ohne nachteilige Folgen geblieben war. Das Gericht betont, dass der Zweck von § 380 ZPO die Sachverhaltsaufklärung ist; fehlt dieser Zweck, scheidet die Sanktion aus.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Zeugen gegen den Ordnungsgeldbeschluss erfolgreich; Ordnungsgeld aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen nach § 380 ZPO geladenen Zeugen scheidet aus, wenn das Ausbleiben des Zeugen für den weiteren Rechtszug für Parteien und Gericht folgenlos geblieben ist.
Der Zweck der Pflicht des Zeugen zum Erscheinen besteht in der Ermöglichung einer wirkungsvollen Verfahrensdurchführung und der Sachverhaltsaufklärung; entfällt dieser Zweck, ist die Sanktion nicht anwendbar.
Allein die Missachtung einer Ladung rechtfertigt nicht zwingend die Verhängung eines Ordnungsgeldes, wenn die Verhinderung keine nachteiligen prozessualen Folgen hat.
Für die Anwendung von Ordnungsgeldern gegen Zeugen gelten die auf Parteien anwendbaren Grundsätze (vgl. § 141 Abs. 3 ZPO): Eine Ordnungsgeldfestsetzung ist ausgeschlossen, soweit sie für den Rechtsstreit folgenlos geblieben ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 3 O 141/11
Leitsatz
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen zeugen nach § 380 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das Ausbleiben des Zeugen für Parteien und Gericht im Rechtszug folgenlos geblieben ist.
Tenor
Der Ordnungsgeldbeschluss vom 10.05.2012 gegen den Zeugen K wird aufgehoben.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Zeugen gegen den Ordnungsgeldbeschluss hat Erfolg.
1.
Mit Verfügung vom 13.03.2012 (Bl. 120 R GA) lud das Landgericht den Zeugen y den auf den 10.05.2012 angesetzten Beweistermin. Mit Faxschreiben vom 07.05.2012 (Bl. 176 GA) teilte der Zeuge bezugnehmend auf ein Telefonat und unter Beifügung eines Einladungsschreibens mit, dass er am Terminstage an einer Weiterbildungsmaßnahme in C teilzunehmen habe und deshalb an einem Erscheinen verhindert sei. Wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin verhängte das Landgericht sodann durch Beschluss vom 10.05.2012 (Bl. 1 Beiheft Ordnungsgeld) ein Ordnungsgeld von 300,00 EUR und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit eine Ordnungshaft von drei Tagen; zugleich wurden dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Zeugen vom 01.06.2012 (Bl. 2 b Beiheft Ordnungsgeld). Er macht geltend, dass die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme beruflich notwendig gewesen sei. Außerdem sei ihm telefonisch bestätigt worden, dass ein wichtiger Fernbleibegrund anerkannt werde, wenn er die Einladungsdokumente übersende, was er sodann getan habe.
Das Landgericht hat im Beweistermin vom 10.05.2012 mehrere Zeugen vernommen und sodann am 31.05.2012 ein klageabweisendes Urteil verkündet, in dem es heißt: „Der Zeuge K musste ebenfalls nicht mehr gehört werden, da es auf seine Aussage angesichts des für die Kammer feststehenden Beweisergebnisses nicht mehr ankam“.
In seinem Nichtabhilfebeschluss hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Zeuge ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seine Verhinderung anzuzeigen. Bei einer zeitnahen Benachrichtigung hätte der Verhandlungstermin noch kurzfristig und zeitnah verlegt werden können; ein fehlendes Verschulden habe der Zeuge nicht glaubhaft gemacht.
2.
Die zulässige Beschwerde des Zeugen hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses.
Die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses hatte zu erfolgen, weil das Ausbleiben des Zeugen sowohl für die Parteien als auch das Gericht keine nachteilige Wirkung hatte.
Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob in einem solchen Fall dennoch die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 380 ZPO erfolgen kann (bejahend z.B. OLG Frankfurt OLGZ 83, 458, 460; MünchKomm/Damrau, ZPO 3. Aufl., § 380 Rz 5; Baumbach/Hartmann, ZPO 70. Aufl. § 380 Rz 8, Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl., § 380 ZPO Rz 3; verneinend OLG Frankfurt NJW 1972, 2093; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 33. Aufl., § 380 Rz 9; Musielak/Huber, ZPO 9. Aufl., § 380 Rz 4; Prütting/Gehrlein/Trautwein, ZPO 4. Aufl., § 380 RZ 8).
Der Senat folgt der Auffassung, dass die Verhängung eines Ordnungsgelds nicht erfolgen kann, wenn sich die Vernehmung des Zeugen im Rechtszug erübrigt.
Zwar ist der Gegenauffassung zuzugeben, dass die Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht im Ermessen des Gerichts steht, sondern als zwingende Folge ausgestaltet ist. Allerdings darf der Normsinn nicht aus dem Auge verloren werden. Die öffentlich-rechtliche Pflicht des Zeugen, auf eine Ladung hin bei Gericht zu erscheinen, soll gewährleisten, dass die Parteien von dem ihnen zur Durchsetzung ihrer Rechte zur Verfügung gestellten Verfahren wirkungsvoll Gebrauch machen können (Musielak/Huber a.a.O.). Hat das Ausbleiben des Zeugen für Parteien und Gericht keine nachteiligen Folgen, kann die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht erfolgen, weil sein Zweck nicht mehr erreicht werden kann (Prütting/Gehrlein/
Trautwein a.a.O.). Die Missachtung des Gerichts allein rechtfertigt die Verhängung des Ordnungsgeldes nicht (Musielak/Huber a.a.O.).
Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Zeugen kann nichts anderes gelten als für die Frage der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz Ladung nicht erschienene Partei. Für den Anwendungsbereich des allerdings ermessensabhängig ausgestalteten § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO entspricht es allgemeiner Meinung, dass eine Ordnungsgeldfestsetzung auszuscheiden hat, wenn diese für den Rechtsstreit folgenlos geblieben ist. Denn der Zweck dieser Vorschrift liegt nicht in der Ahndung einer vermeintlichen Missachtung des Gerichts, sondern in der Förderung der Aufklärung des Sachverhalts (BGH NJW-RR 2011, 1363 Tz 16 m.w.N.). Nach Auffassung des Senates kann für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Zeugen nichts anderes gelten.
Hier war es so, dass das Landgericht auch ohne Vernehmung des Zeugen K eine instanzbeendende Entscheidung treffen konnte, weil es nach seiner Auffassung auf den Zeugen nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht mehr ankam. Das Ausbleiben des Zeugen im Beweistermin vom 10.05.2012 war somit für den ersten Rechtszug unerheblich, so dass für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 380 ZPO weder Raum noch Veranlassung war.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (Zöller/Greger § 380 ZPO Rz 10).