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Oberlandesgericht Hamm·7 W 23/25·18.08.2025

Sofortige Beschwerde gegen Versagungsbeschluss: Aufhebung von Ordnungsgeld

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob eine sofortige Beschwerde gegen einen Versagungsbeschluss, der die Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses verweigerte. Das OLG Hamm erklärte die Beschwerde zulässig und gewährte Wiedereinsetzung wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung. In der Sache wurde die Beschwerde als begründet angesehen und das Ordnungsgeld aufgehoben, da die Teilnahmeverhinderung glaubhaft war und die Kosten den Beschwerdewert erhöhten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagungsbeschluss stattgegeben; ursprünglicher Ordnungsgeldbeschluss aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO, der die Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses versagt, ist entsprechend § 380 Abs. 3 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder jedenfalls § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.

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Ein Beschluss nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO muss eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 232 Satz 1 ZPO enthalten; fehlt diese, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 Satz 2, § 569 Abs. 1 ZPO geboten sein.

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Die Wertgrenze des § 567 Abs. 2 ZPO ist bei Beschwerden des vom Ordnungsgeld Beschuldigten nicht zwingend anzuwenden; der Beschwerdewert kann durch zusätzlich entstandene Kosten die Grenze überschreiten.

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Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Zeugen nach § 380 ZPO ist ausgeschlossen, wenn das Ausbleiben des Zeugen für Parteien und Gericht im weiteren Rechtszug folgenlos geblieben ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ ZPO § 380 Abs. 1, Abs. 3, § 381 Abs. 1 Satz 3, § 567 Abs. 2, § 569 Abs. 1, § 232§ 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 380 Abs. 1 ZPO§ 380 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bzw. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 232 Satz 1 ZPO§ 232 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 2 O 229/24

Leitsatz

Gegen einen Beschluss nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO, der die Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses nach § 380 Abs. 1 ZPO versagt, ist eine sofortige Beschwerde auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 381 ZPO entsprechend § 380 Abs. 3 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder jedenfalls § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (im Anschluss an KG, Beschluss vom 01.02.2022 – 22 W 4/22, BeckRS 2022, 1028 Rn. 4 m. w. N.).

Ein Beschluss nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO muss im Hinblick auf § 232 Satz 1 ZPO mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden, andernfalls gemäß § 232 Satz 2, Satz 1 ZPO – wie hier – eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nach § 569 Abs. 1 ZPO in Betracht kommt.

Die sofortige Beschwerde eines Zeugen gegen einen Ordnungsgeldbeschluss nach § 380 Abs. 1 ZPO und einen Versagungsbeschluss nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO unterliegt nicht der Wertgrenze des § 567 Abs. 2 ZPO (im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2016 – OVG 12 L 11.16, BeckRS 2016, 49159 = juris Rn. 5).

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Zeugen nach § 380 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das Ausbleiben des Zeugen für Parteien und Gericht im Rechtszug folgenlos geblieben ist (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2012 – I-20 W 27/12, NJW-RR 2013, 384 = juris Rn. 8 ff.; siehe auch OLG Koblenz, Beschluss vom 15.01.2025 – 3 W 3/25, NJW-RR 2025, 447 = juris Rn. 10 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 14.10.2020 – 4 W 749/20, BeckRS 2020, 28857 = juris Rn. 5; OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.08.2016 – 8 W 62/16, MDR 2017, 171 = juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.03.2022 – 4 W 1/22, BeckRS 2022, 24442 = juris Rn. 11 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2016 – OVG 12 L 11.16, BeckRS 2016, 49159 = juris Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2016 – 8 W 15/16, MDR 2016, 547 = juris Rn. 12).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin, eingegangen am 16. Juli 2025 (Bl. 20 des Ordnungsgeldhefts), wird der Versagungsbeschluss vom 11. Juni 2025 (Bl. 14 des Ordnungsgeldhefts) dahin abgeändert, dass der Ordnungsgeldbeschluss vom 29. April 2025 (Bl. 1 des Ordnungsgeldhefts) aufgehoben wird.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

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1. Die sofortige Beschwere ist zulässig.

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a) Da die sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 29. April 2025 (Bl. 1 des Ordnungsgeldhefts) sowohl zum Zeitpunkt der Eingabe vom 30.05.2025 (Bl. 10 des Ordnungsgeldhefts) aus den insoweit zutreffenden Gründen des Beschlusses vom 11. Juni 2025 (Bl. 14 des Ordnungsgeldhefts) als auch zum Zeitpunkt der Eingabe vom 16. Juli 2025 (Bl. 20 des Ordnungsgeldhefts) aus den insoweit zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. Juli 2025 (Bl. 25 des Ordnungsgeldhefts) im Hinblick auf § 569 Abs. 1 ZPO ersichtlich verfristet war, war die Eingabe vom 16. Juli 2025 (Bl. 20 des Ordnungsgeldhefts) im Zweifel als sofortige Beschwerde gegen den Versagungsbeschluss nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO vom 11. Juni 2025 (Bl. 14 des Ordnungsgeldhefts) auszulegen.

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b) Eine solche sofortige Beschwerde ist nach zutreffender Auffassung auch ohne ausdrücklich gesetzliche Regelung in § 381 Abs. 1 (Satz 3) ZPO entsprechend § 380 Abs. 3 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder jedenfalls § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. KG Beschl. v. 1.2.2022 – 22 W 4/22, BeckRS 2022, 1028 Rn. 4 m. w. N.).

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c) Die sofortige Beschwerde ist zwar nicht fristgerecht im Sinne des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Da der angefochtene Beschluss aber entgegen § 232 Satz 1 ZPO – anders als der Ordnungsgeldbeschluss – keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, ist der Beschwerdeführerin nach § 233 Satz 2, Satz 1 ZPO jedoch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

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c) Der Beschwerwert des § 567 Abs. 2 ZPO ist entgegen den Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschlusses vom 30. Juli 2025 (Bl. 25 des Ordnungsgeldhefts) überschritten, da der Beschwerdeführerin nicht nur ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 EUR auferlegt worden ist, sondern auch die durch den vermeintlich überflüssigen Termin entstandenen Kosten.

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Im Übrigen gilt § 567 Abs. 2 ZPO nach zutreffender Meinung bei Beschwerden des vom Ordnungsgeldbeschluss Betroffenen nicht (vgl. nur Röß in Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 380 Rn. 7 m. w. N.).

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e) Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass die Vertretung der Beschwerdeführerin durch den Beklagten zu 1 nicht hinreichend deutlich geworden wäre; eine dem Landgericht etwaig fehlende Vollmacht hätte nachgefordert werden können.

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2. Die sofortige Beschwerde ist begründet.

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Denn unter den besonderen Umständen des Einzelfalls ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin sowohl an einer rechtzeitigen Entschuldigung als auch an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert war.

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Damit kommt es nicht weiter darauf an, dass der Ordnungsgeldbeschluss vom 29. April 2025 (Bl. 1 des Ordnungsgeldhefts) bereits nicht hätte ergehen dürfen (vgl. nur OLG Hamm Beschl. v. 10.8.2012 – I-20 W 27/12, NJW-RR 2013, 384 = juris Rn. 8 ff.), da das Landgericht die vermeintlich erforderliche Beweisaufnahme durch Vernehmung der Beschwerdeführerin nicht nachgeholt hat und der Termin aufgrund der Parteianhörung und weiteren Zeugenvernehmungen ohnehin nicht überflüssig war, bevor es die weitere Beweisaufnahme durch Sachverständigenbeweis begonnen hat (vgl. Protokoll vom 29.04.2025, eGA I-131, und Beschluss vom 29.04.2025, eGA I-133 f.).