Zeugnisverweigerung? Ordnungsmittel: Entschuldigung nur über § 381 Abs. 1 S. 3 ZPO
KI-Zusammenfassung
Eine ordnungsgemäß geladene Zeugin griff die wegen Nichterscheinens verhängten Ordnungsmittel an und berief sich darauf, ihre frühere schriftliche Aussage mache ihre Anwesenheit entbehrlich. Das OLG hielt die Eingabe als Antrag nach § 381 Abs. 1 S. 3 ZPO (nicht als sofortige Beschwerde nach § 380 Abs. 3 ZPO) für statthaft und die weitere Anfechtung trotz fehlerhafter Verfahrensform des LG wegen Meistbegünstigung für zulässig. In der Sache blieb das Rechtsmittel ohne Erfolg, soweit noch Kosten nach § 380 Abs. 1 S. 1 ZPO für die erneute Sachverständigenteilnahme festgesetzt waren. Klarstellend stellte der Senat zugleich fest, dass das zuvor festgesetzte Ordnungsgeld aus dem Beschluss vom 10.04.2025 aufgehoben ist.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die noch verbleibende Kostenauferlegung wurde (klarstellend unter Aufhebung des Ordnungsgeldes) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Ziel, ein Nichterscheinen als Zeuge nachträglich zu entschuldigen und Ordnungsmittel aufheben zu lassen, ist mit dem Antrag nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu verfolgen und nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 380 Abs. 3 ZPO.
Ergeht eine gerichtliche Entscheidung nicht in der ihrem Inhalt entsprechenden gesetzlichen Form, ist sowohl das Rechtsmittel statthaft, das bei zutreffender Entscheidungsform gegeben wäre, als auch das Rechtsmittel gegen die tatsächlich gewählte Entscheidungsform (Grundsatz der Meistbegünstigung).
Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge, der ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, hat nach § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO die durch das Ausbleiben verursachten Kosten zu tragen; insoweit besteht kein gerichtliches Ermessen.
Die irrige Annahme eines Zeugen, sein Erscheinen sei wegen früherer schriftlicher Angaben entbehrlich, entschuldigt das Ausbleiben grundsätzlich nicht und schützt regelmäßig nicht vor den Folgen des § 380 ZPO.
Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens nach § 572 Abs. 1 ZPO ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts; bei Entscheidungsreife kann das Beschwerdegericht unmittelbar sachlich entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, I-2 O 274/22
Leitsatz
Das durch einen Zeugen verfolgte Ziel einer nachträglichen Entschuldigung seines Nichterscheinens zu einem Termin ist mit einem Antrag nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu verfolgen und kann nicht mit der sofortigen Beschwerde gem. § 380 Abs. 3 ZPO geltend gemacht werden (Anschluss an KG, Beschluss vom 01.02.2022 – 22 W 4/22, BeckRS 2022, 1028 Rn. 2; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2025 – 7 W 23/25).
Sofern eine Entscheidung nicht in der ihrem Inhalt entsprechenden gesetzlichen Form ergeht, ist sowohl das Rechtsmittel statthaft, das gegeben wäre, wenn das Gericht die zutreffende Entscheidungsart gewählt hätte, als auch das Rechtsmittel, das gegen die vom Gericht tatsächlich gewählte Art von Entscheidungen stattfindet (Anschluss an BGH, Beschluss vom 02.09.2015 – XII ZB 75/13, NJW-RR 2016, 67 Rn. 21).
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 05.06.2025 (Az. I-2 O 274/22) in Verbindung mit dem Beschluss vom 10.04.2025 (gl. Az.) wird auf Kosten der Beschwerdeführerin mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Ordnungsgeldfestsetzung (nebst Festsetzung der Ordnungshaft für den Nichtbeitreibungsfall) aus dem Beschluss vom 10.04.2025 aufgehoben ist.
Gründe
I.
Das Landgericht Arnsberg hat mit Verfügung vom 04.03.2025 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 10.04.2025 bestimmt und die Ladung der Beschwerdeführerin als Zeugin sowie deren Ehemannes und eines weiteren Zeugen, sämtlich per Postzustellungsurkunde, verfügt (vgl. Bl. I-459 f. d. eGA). Zugleich hat es den Sachverständigen K. ebenfalls zu dem Termin geladen und diesem die Terminsteilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet. Die noch den früheren Nachnamen der Beschwerdeführerin aufweisende Ladung wurde ausweislich Postzustellungsurkunde am 06.03.2025 in den zur Wohnung der Zeugin gehörenden Briefkasten eingelegt (vgl. die PZU, Bl. I-460.0.C d. eGA). Unter dem jetzigen Ehenamen der Beschwerdeführerin wurde eine erneute Ladung veranlasst, welche am Folgetag, dem 07.03.2025, in deren Briefkasten eingelegt wurde (Bl. I-477.C d. eGA).
Mit Schriftsatz vom 09.04.2025 hat der Kläger u. a. seine Klage erweitert (vgl. Bl. I-501d. eGA); Zustellung an den Beklagtenvertreter erfolgte nach dessen Mitteilung am 10.04.2025 (vgl. S. 2 Abs. 2 des Protokolls vom 10.04.2025, Bl. I-508 d. eGA).
Zum Termin am 10.04.2025 erschienen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht. Der dritte geladene Zeuge wurde im Beisein des per Video-Übertragung an der Verhandlung teilnehmenden Sachverständigen vernommen. Das Landgericht hat der Beklagtenseite am Schluss der Sitzung Schriftsatznachlass zur Klageerweiterung eingeräumt (vgl. das Protokoll vom 10.04.2025, Bl. I-507 ff. d. eGA).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tage hat es gegen die Beschwerdeführerin (und zugleich mit weiterem Beschluss gegen deren Ehemann) wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro, für den Nichtbeitreibungsfall für je 50,00 Euro einen Tag Ordnungshaft, festgesetzt. Zugleich hat es der Zeugin die durch das Ausbleiben im Termin verursachten Kosten auferlegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen (Bl. I-515 d. eGA). Dieser wurde der Beschwerdeführerin am 16.04.2025 nebst Rechtsbehelfsbelehrung „sofortige Beschwerde“ zugestellt (Bl. I-517.A d. eGA).
Mit am 23.04.2025 beim Landgericht Arnsberg eingegangenem Schreiben vom 22.04.2025 haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann „sofortige Beschwerde“ gegen die Verhängung des Ordnungsgeldes vom 10.04.2025 eingelegt. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, dass sie bezüglich des streitgegenständlichen, Jahre zurückliegenden Verkehrsunfalls seinerzeit bereits eine schriftliche Aussage gemacht hätten. Aus ihrer Sicht sei daher ihre persönliche Anwesenheit nicht mehr erforderlich gewesen, da sie davon ausgegangen seien, dass dem Gericht ihre Angaben bereits vorgelegen hätten. Ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass ihr Nichterscheinen solche Folgen haben könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen (vgl. Bl. 8 des elektron. Ordnungsmittelheftes).
Mit Verfügung vom 24.04.2025 hat das Landgericht Arnsberg Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 05.06.2025 bestimmt, zu dem es die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann sowie den Sachverständigen K. erneut geladen hat (Bl. I-538 d. eGA).
Nach Durchführung des Verhandlungstermins, zu dem die Zeugen erschienen und in Anwesenheit des erneut per Videoübertragung am Termin teilnehmenden Sachverständigen zum Unfallhergang vernommen wurden, hat das Landgericht mit – am 07.06.2025 zugestelltem – Beschluss vom 05.06.2025 den gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Ordnungsgeldbeschluss „insofern abgeändert, dass ihr (gemeinsam mit dem Zeugen M.) nur die Kosten auferlegt werden, die für die Teilnahme des Sachverständigen K. an dem Termin am 05.06.2025 anfallen.“ Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kostenlast habe reduziert werden können, da angesichts der Klageerweiterung auch im Falle des Erscheinens der Zeugin im Termin vom 10.04.2025 ein weiterer Verhandlungstermin erforderlich gewesen wäre. Nicht erforderlich wäre allerdings die Teilnahme des Sachverständigen an diesem weiteren Termin gewesen, so dass die sich aus der Teilnahme des Sachverständigen am Termin ergebenden Kosten durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zu tragen seien (wegen der Einzelheiten s. den Beschluss vom 05.06.2025, Bl. 14 d. elektron. Ordnungsmittelheftes).
Im Übersendungsschreiben an die Beschwerdeführerin hat das Landgericht angesichts der nicht vollständigen Aufhebung der Kostentragungspflicht auf die Möglichkeit der Weiterverfolgung der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht hingewiesen. Wegen des bestehenden Kostenrisikos werde die Sache aber erst dann an das Oberlandesgericht weitergeleitet, sofern die Beschwerde nicht ausdrücklich binnen zwei Wochen zurückgenommen werde.
Nachdem eine Reaktion der Beschwerdeführerin hierauf nicht erfolgt ist, hat das Landgericht mit Verfügung vom 23.07.2025 das Verfahren dem Senat als Beschwerdegericht übersandt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach Einschätzung des Senats zwar im Ergebnis zulässig, aber unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg.
1.
a) Zwar war die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.04.2025, mit der sie sich gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 10.04.2025 gewandt hat, entgegen ihrer Bezeichnung und entgegen der diesbezüglichen Sachbehandlung durch das Landgericht nicht als sofortige Beschwerde i. S. d. § 380 Abs. 3 ZPO, sondern als Antrag gem. § 381 Abs. 1 S. 3 ZPO auszulegen. Denn in Abgrenzung zur sofortigen Beschwerde gem. § 380 Abs. 3 ZPO wird das durch die Beschwerdeführerin verfolgte Ziel einer nachträglichen Entschuldigung ihres Nichterscheinens mit einem Antrag nach § 381 Abs. 1 S. 3 ZPO verfolgt und kann nicht mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. KG, Beschl. v. 1.2.2022 – 22 W 4/22, BeckRS 2022, 1028 Rn. 2). Die Fehlbezeichnung als sofortige Beschwerde steht dem nicht entgegen (vgl. KG a. a. O. Rn. 4). Dem Landgericht oblag demnach keine Entscheidung über die Abhilfe i. S. d. § 572 Abs. 1 ZPO, sondern es hätte gem. § 381 Abs. 1 S. 3 ZPO über die Aufhebung der im Beschluss vom 10.04.2025 getroffenen Anordnungen gem. § 381 Abs. 1 S. 3 ZPO entscheiden müssen, wobei auch diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anfechtbar ist (vgl. KG, a. a. O. Rn. 4, Röß in: Musielak/Voit, ZPO 22. Aufl. 2025, § 381 Rn. 12).
Dass die Beschwerdeführerin sich gegen den Beschluss vom 05.06.2025 nicht mittels sofortiger Beschwerde gewandt hat, was angesichts obiger Ausführungen (bei richtiger Sachbehandlung) der insoweit statthafte Rechtsbehelf gewesen wäre, führt vorliegend indes nicht zur Unzulässigkeit der Anfechtung. Denn die Verfahrensbeteiligten dürfen dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Sofern eine Entscheidung nicht in der ihrem Inhalt entsprechenden gesetzlichen Form ergeht, ist sowohl das Rechtsmittel statthaft, das gegeben wäre, wenn das Gericht die zutreffende Entscheidungsart gewählt hätte, als auch das Rechtsmittel, das gegen die vom Gericht tatsächlich gewählte Art von Entscheidungen stattfindet (vgl. BGH, Beschl. v. 2.9.2015 – XII ZB 75/13, NJW-RR 2016, 67 Rn. 21; Rimmelspacher in: MüKo, ZPO 7. Aufl. 2025, § 511 Rn. 43 m. weit. Nachw.).
Indem das Landgericht der Beschwerdeführerin mit der Übersendung der Entscheidung vom 05.06.2025 mitgeteilt hat, die weitergehende Anfechtung als sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht weiterzuleiten, sofern die Beschwerde nicht innerhalb von zwei Wochen zurückgenommen werde, hat es zum Ausdruck gebracht, dass ein weiteres Tätigwerden der Beschwerdeführerin nicht für erforderlich gehalten werde. Einer ausdrücklichen Reaktion und Beschwerdeeinlegung durch die Beschwerdeführerin auf den Beschluss des Landgerichts vom 05.06.2025 bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Vielmehr hat sie durch die Nichtreaktion auf das Begleitschreiben hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, an ihrem Begehren auf vollständige Aufhebung der Sanktionen aus dem Beschluss vom 10.04.2025 – und damit letztlich an ihrer bereits eingelegten „sofortigen Beschwerde“ festzuhalten.
b) Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es indessen nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH, a. a. O. Rn. 22).
Dass das Landgericht bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung auf eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss gem. § 381 Abs. 1 S. 3 ZPO gem. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO vor der Vorlage des Verfahrens an das Beschwerdegericht über die Abhilfe zu entscheiden hat, gibt dem Senat vorliegend keinen Anlass für eine Zurückverweisung an das Landgericht. Denn eine ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nicht Voraussetzung für eine Entscheidung des Beschwerdegerichts (BGH, Beschl. v. 15.2.2017 – XII ZB 462/16, NJW-RR 2017, 707); vielmehr kommt bei Entscheidungsreife eine unmittelbare Sachentscheidung des Beschwerdegerichts in Betracht (Jacobs in: Stein/Jonas ZPO, 23. Aufl. 2018, § 572 Rn. 17, 19). Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat vorliegend insbesondere deshalb geboten, weil die Entscheidung nach § 380 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht im Ermessen des Gerichts steht, das Landgericht bereits zweifach mit der Prüfung der Verhängung der Sanktionen des § 380 Abs. 1 ZPO befasst war und eine weitergehende Begründung der Anfechtung durch die Beschwerdeführerin nach Beschlussfassung vom 05.06.2025 nicht abgegeben wurde, so dass sich eine erneute Befassung des Landgerichts mit dieser Frage nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall aus Gründen der Prozessökonomie erübrigt.
c) Die Beschwerdesumme des § 567 Abs. 2 ZPO gilt nach zutreffender Meinung bei Beschwerden des vom Ordnungsgeldbeschluss Betroffenen nicht (vgl. nur Röß a. a. O. § 380 Rn. 7 m. w. N.).
2.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.
a)
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (lediglich) noch die Auferlegung der Kosten i. S. d. § 380 Abs. 1 S. 1 ZPO, die für die Teilnahme des Sachverständigen K. an dem Termin am 05.06.2025 angefallen sind, hingegen nicht die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Der Senat legt den, den Beschluss vom 10.04.2025 abändernden, Beschluss vom 05.06.2025 dahingehend aus, dass – auch wenn insoweit eine ausdrückliche Regelung fehlt – das im Beschluss vom 10.04.2025 verhängte Ordnungsgeld aufgehoben worden ist. Hierfür spricht, dass nach dem Wortlaut des Beschlusses eine Abänderung und nicht nur teilweise Abänderung des Ausgangsbeschlusses erfolgen sollte und mit Blick auf das neben den Kosten verhängte Ordnungsgeld nicht die ansonsten übliche „Aufrechterhaltung im übrigen“ tenoriert wurde. Der Senat legt den Beschluss vom 05.06.2025 daher so aus, dass die Verhängung des Ordnungsgeldes insgesamt aufgehoben werden sollte, sieht sich angesichts der diesbezüglichen Unklarheit des Tenors indes zu dem klarstellenden Ausspruch hinsichtlich der Aufhebung des Ordnungsgeldes veranlasst.
b)
Soweit das Landgericht der Beschwerdeführerin demnach lediglich noch die – durch das Ausbleiben verursachten – Kosten im Sinne des § 380 Abs. 1 S. 1 ZPO auferlegt hat, die für die Teilnahme des Sachverständigen K. an dem Termin am 05.06.2025 angefallen sind, ist dies aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.
Gemäß § 380 Abs. 1 S. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt.
Die Voraussetzungen der genannten Norm liegen vor.
aa) Die Beschwerdeführerin ist mittels Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß i. S. d. § 377 Abs. 2 ZPO zum Termin geladen worden, was sie auch nicht Abrede stellt. Soweit sie im Rahmen ihres Schreibens vom 22.04.2025 geltend macht, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass das Nichterscheinen „solche Folgen“ haben könne, erscheint dies angesichts des unbestrittenen Erhalts der Zeugenladung nicht nachvollziehbar, da Zeugenladungen den Hinweis auf die grundsätzliche Verpflichtung zum Erscheinen, das Vorgehen bei Verhinderung und die Folgen bei unentschuldigtem Nichterscheinen – einschließlich der Folgen des § 380 ZPO – enthalten. Der pauschale Vortrag der Beschwerdeführerin zu ihrer Unkenntnis hinsichtlich der Folgen des Nichterscheinens vermag Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ladung einschließlich des gem. § 377 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO erforderlichen Inhalts nicht zu begründen.
bb) Die Beschwerdeführerin vermochte ihr Fernbleiben nicht genügend zu entschuldigen, indem sie zur Erklärung ihres Nichterscheinens allein auf ihre eigene Einschätzung verweist, angesichts ihrer früheren schriftlichen Aussage ihre Anwesenheit im Termin nicht für erforderlich gehalten zu haben. Die irrige Annahme, nicht erscheinen zu müssen, schützt vorbehaltlich ihrer – vorliegend nicht gegebenen – Unvermeidbarkeit nicht vor den Ungehorsamsfolgen des § 380 ZPO (vgl. auch Berger in: Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. 2015, § 380 Rn. 4).
cc) Gemäß § 380 Abs. 1 S. 1 ZPO sind dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen, ohne dass insoweit ein Ermessen des Gerichts besteht. Unbeschadet des Umstandes, dass es sich bei der insoweit richterlich zu treffenden Entscheidung gemäß § 380 Abs. 1 S. 1 ZPO um eine reine Kostengrundentscheidung handelt, die im Grundsatz davon unabhängig ist, ob kausal durch die Abwesenheit überhaupt (Mehr-)Kosten verursacht wurden, was erst im Rahmen der Kostenfestsetzung zu prüfen ist (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 380 Rn. 4; Weinand in: MüKo, a. a. O. Rn. 9), ist vorliegend auch davon auszugehen, dass durch die erneute Anwesenheit des per Videokonferenztechnik im Termin vom 05.06.2025 zugeschalteten Sachverständigen zusätzliche Kosten entstanden sind (beispielsweise infolge der erneut erforderlich gewordenen Terminsvorbereitung, s. die Rechnung des Sachverständigen vom 05.06.2025, Bl. I-570 d. eGA).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.