Milchpreisbestimmung der Molkerei nach § 315 BGB bei gekündigten Lieferverträgen
KI-Zusammenfassung
Mehrere Milcherzeuger verlangten für Jan.–März 2008 höhere Monatszahlungen, weil die Molkerei Lieferanten ohne Kündigung höhere Monatspreise gezahlt hatte. Streitpunkt war, ob der Monatsmilchpreis nach § 315 BGB unbillig bestimmt und statt am Jahresvergleichspreis am tatsächlichen Lieferzeitraum auszurichten sei. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück: Der an die Kläger gezahlte niedrigere Monatspreis entsprach dem billigen Grundpreis und lag nahe am späteren Jahresauszahlungspreis. Die höheren Zahlungen an „treu gebliebene“ Lieferanten wertete das Gericht als sachlich begründete freiwillige Mehrleistung.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen die Abweisung der Zahlungsansprüche auf höheren Monatsmilchpreis zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Enthält ein Liefervertrag keine bezifferte Preisabrede, kann sich die Bestimmung des Leistungsinhalts im Wege ergänzender Vertragsauslegung konkludent als Preisbestimmung nach § 315 BGB ergeben.
Eine Preisbestimmung nach § 315 Abs. 2 BGB erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und kann auch konkludent durch Abrechnung und Mitteilung des festgesetzten Preises erklärt werden.
Bei monatlichen Vorauszahlungen, deren endgültiger Preismaßstab erst durch einen nachträglich festzustellenden Jahresvergleichspreis bestimmt wird, genügt es für die Billigkeit i.S.d. § 315 BGB, wenn der Monatspreis prognosebedingt den späteren Jahrespreis möglichst nahe trifft.
Eine unterschiedliche Behandlung von Lieferanten bei monatlichen Vorauszahlungen kann mit § 315 BGB vereinbar sein, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen und die höheren Zahlungen an einzelne Lieferanten als freiwillige Mehrleistungen über den geschuldeten Grundpreis hinaus erkennbar sind.
Stellen die Parteien vertraglich und durch langjährige Übung auf eine kalenderjährliche Abrechnung ab, rechtfertigt die Beendigung des Lieferverhältnisses im laufenden Jahr ohne entsprechende Parteivereinbarung oder Übung grundsätzlich keine Umstellung des Preismaßstabs auf den reinen Lieferzeitraum.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 010 O 367/08
Leitsatz
Zur Frage der Bestimmung des Milchpreises nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB durch die Molkerei gegenüber den Lieferanten.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 5. Februar 2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Gemäß § 540 I ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung rügen die Kläger, dass das Landgericht ihnen zu Unrecht einen Anspruch auf höhere Monatszahlungen, die in ihrem Fall wie die Schlussabrechnung nur für den tatsächlichen Lieferzeitraum von Januar bis März 2008 zu erstellen sei, aberkannt habe.
Die Beklagte habe insoweit den Milchpreis nicht billig, wie im Vertrag vorgesehen, bestimmt. Sie habe mit zwei Preisen gearbeitet. Die Kläger könnten den höheren Preis als Monatsgrundpreis verlangen. Etwas anderes bedeute eine ungerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber den Lieferanten, die nicht gekündigt und den höheren Preis erhalten hätten.
Der höhere Grundpreis stelle eine für beide Seiten bereits bindende Monatszahlung dar, die nach der Vertragsübung durch die Beklagte nicht zurück gefordert werden könne. Es handele sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht um verrechenbare Abschläge.
Die Preisbildung sei auch nicht nach dem Jahresauszahlungspreis für 2008 zu erstellen, sondern nach den Preisen bei tatsächlicher Lieferung in den genannten drei Monaten. Die auf Kalenderjahreswerte abstellende Regelung in den aus den sechziger und siebziger Jahren stammenden Verträgen der Parteien sei von den tatsächlichen Entwicklungen und Verhältnissen am Milchmarkt, namentlich der Bildung des Milchjahres von April bis März seit Einführung der Milchquote in den achtziger Jahren, überholt.
Die Kläger zu 1) bis 4), 6), 8) und 9) beantragen,
abändernd die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger zu 1) 6.268,02 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 2.552,85 € seit dem 31.1.2008, aus 1.182,59 €
seit dem 29.2.2008 und aus 2.532,58 € seit dem 31.3.2008 zu zahlen,
2. an den Kläger zu 2) 7.143,86 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 3.365,52 € seit dem 31.1.2008, aus 1.181,71€
seit dem 29.2.2008 und aus 2.596,63 € seit dem 31.3.2008 zu zahlen,
3. an den Kläger zu 3) 3.906,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 1.880,01 € seit dem 31.1.2008, aus 697,01€
seit dem 29.2.2008 und aus 1.329,73 € seit dem 31.3.2008 zu zahlen,
4. an den Kläger zu 4) 7.582,37 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 3.357,25 € seit dem 31.1.2008, aus 1.406,95 €
seit dem 29.2.2008 und aus 2.818,17 € seit dem 31.3.2008 zu zahlen,
5. an den Kläger zu 6) 1.454,62 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 632,29 € seit dem 31.1.2008, aus 263,29 €
seit dem 29.2.2008 und aus 559,04 € seit dem 31.3.2008 zu zahlen,
6. an den Kläger zu 8) 5.571,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 2.528,0e € seit dem 31.1.2008, aus 883,93 €
seit dem 29.2.2008 und aus 2.159,79 € seit dem 31.3.2008 zu zahlen,
7. an den Kläger zu 9) 2.697,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 1.222,96 € seit dem 31.1.2008, aus 506,38 €
seit dem 29.2.2008 und aus 968,06 € seit dem 31.3.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wir auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kläger können von der Beklagten keine weitergehenden Kaufpreiszahlungen aus den §§ 433 II, 315 BGB verlangen.
Wie im Senatstermin klargestellt worden ist, machen die Kläger, wie schon erstinstanzlich, allein die monatlichen Milchgeldvorauszahlungen für die Monate Januar bis März 2008 geltend.
Zwar sind diese Forderungen nicht mit der Begründung des Landgerichts abzuweisen, dass keine Abschläge mehr verlangt werden könnten, wenn wie hier Abrechnungsreife eingetreten sei. Denn das übergeht den schon erstinstanzlichen, unter Beweis gestellten Klägervortrag (Bl. 151 f. d.A.) wonach der von der Beklagten festgesetzte Monatsgrundpreis ein Fest- bzw. Mindestpreis und vertraglich nicht rückforderbar gewesen sei.
Hiermit dringen die Kläger gleichwohl nicht durch, weil es sich bei dem an sie geleisteten, niedrigeren Preis um den der Billigkeit entsprechenden Monatsgrundpreis handelte. Dieser ist unstreitig gezahlt worden und verbleibt den Klägern. Mehr können sie nicht verlangen.
Dass den Klägern dem Grunde nach monatsweise Kaufpreisansprüche für ihre Milchlieferungen an die Beklagte für Januar bis März 2008 zustehen, ist ebenso unumstritten, wie die jeweils gelieferten Mengen. Streit besteht über die Bildung des Kaufpreises.
1.
Die Lieferverträge enthalten im wesentlichen wortgleich in § 3 (z.B. Bl. 47 d.A.) eine Regelung des Milchauszahlungspreises. Diese enthält keine bezifferte Festlegung des Kaufpreises; dieser ist vielmehr nach näher angegebenen Parametern auf einen objektiv marktgerechten Preis im Vergleich zu bestimmten anderen Molkereien zu bemessen. Nicht geregelt ist, wie und durch wen dies geschieht; die Bemessung eines Monatspreises ist gar nicht angesprochen.
Der Vertrag bedarf daher der ergänzenden Auslegung unter Würdigung aller Umstände (§§ 157, 133 BGB). Unstreitig ist, dass sich über die Jahre die Regelungsweise eingebürgert hat und damit Vertragsgegenstand geworden ist, dass in den laufenden Lieferverträgen die eigentliche Gesamtabrechnung für ein Kalenderjahr erst im Herbst/Winter des Folgejahres erfolgt. Die Beklagte übernimmt den erst dann von der Landesvereinigung der Milchwirtschaft O ermittelten und mitgeteilten, durchschnittlichen Jahresauszahlungspreises der Vergleichsmolkereien in cent/kg Milch, der den marktgerechten Preis darstellt, errechnet daraus den dem jeweiligen Lieferanten für das Vorjahr zustehenden Kaufpreis und rechnet entsprechend ab. Dies betrifft die Schlussabrechnung.
Zu den Monatszahlungen im laufenden Jahr ist unbestritten, zumindest von den Klägern nicht substantiiert bestritten, die von der Beklagten erstinstanzlich näher vorgetragene (Bl. 40, 186 ff., 188, 191 f. d.A.) vertragliche Übung, dass sie im laufenden Lieferjahr aus verschiedenen Parametern die Entwicklung des Jahresauszahlungspreises zu prognostizieren hatte, woran sie die jeweiligen Monatspreise ausrichtete. Die vertragsergänzende Bestimmung des Kaufpreises ist damit konkludent nach § 315 BGB dahin geregelt, dass sowohl den Monats- als auch den Jahrespreis die Beklagte in billiger Weise festzulegen hat.
2.
Die Preisbestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 315 II BGB). Die den Leistungsinhalt konkretisierende, unwiderrufliche Bestimmungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch konkludent erfolgen kann (Palandt-Grüneberg, BGB, 69. A., § 315 Rz. 11).
Die Kläger beachten nicht, dass die Beklagte eine solche Erklärung, was den streitgegenständlichen Monatspreis anbetrifft, zeitnah abgegeben hat. Sie hat gegenüber den Lieferanten mit sowie ohne Kündigung unterschiedliche Monatspreise abgerechnet (Bl. 101-103, 105-107 d.A.). Damit zusammenhängend erfolgte ihre Mitteilung vom 29.1.2008 (Bl. 259/260 d.A.) gegenüber dem Lieferantenausschuss als Interessenvertretung der Lieferanten (§ 5 der Verträge), dass für das 1. Quartal 2008 die in Kündigung stehenden Lieferanten in jedem Fall ausdrücklich den vertraglich vereinbarten, späteren Jahresvergleichspreis O für 2008 erhalten und aktuell den Monatspreis, der den zur Zeit abschätzbaren Vergleichspreis 2008 nicht übersteigt. Das erklärt im Zusammenhang, dass der den in Kündigung stehenden Lieferanten (Klägern) gezahlte Monatspreis gemäß Prognose der Beklagten hochgerechnet in etwa dem maßgeblichen Jahrespreis entspricht und der den Lieferanten ohne Kündigung gezahlte höhere Preis darüber liegt. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger bzw. deren Vertreter eine Einladung zur Ausschusssitzung erhalten haben oder daran teilgenommen haben. Denn spätestens in dem vorprozessualen Schreiben der Beklagtenvertreter an den Rechtsanwalt der Kläger vom 5.8.2008 (Bl. 56 d.A.) lag nochmals die Bestimmung des den Klägern gezahlten Monatspreises als dem vertragsgemäß geschuldeten Grundpreis.
3.
Diese Preisbestimmung ist wirksam, weil sie in billiger Weise erfolgte (§ 315 BGB).
a) Der Billigkeit entspricht nach § 3 des Vertrages und der jahrelangen einvernehmlichen Handhabung die Festlegung nach dem Jahresauszahlungsvergleichspreis. Weil dieser verbindlich erst im Nachhinein festgestellt wird, liegt es auf der Hand, dass der Monatspreis nicht exakt die Vorgabe treffen kann und muss. Dafür sind die einzelnen Einflussfaktoren (vgl. Bl. 186 ff. d.A.) zu vielschichtig und in ihrer Dynamik unabsehbar, erst recht im ersten Quartal eines laufenden Jahres. Es genügt eine Festsetzung, die dem ‚richtigen‘ Preis möglichst nahe kommt. Dies ist der Beklagten schon vom Ergebnis her hier gelungen. Der den Klägern in Januar bis März 2008 gezahlte Preis von durchschnittlich 32 cent/kg (Bl. 101-103 d.A.: Januar und Februar 33 cent, März 30 cent) liegt nur 1,58 cent unter dem später festgesetzten Preis von 33,58 cent/kg (Bl. 359 d.A.). Der von der Beklagten bestimmte Monatsgrundpreis stellt dagegen nicht -wie die Kläger behaupten- den höheren Monatspreis für die Lieferanten ohne Kündigung von durchschnittlich 35,67 cent/kg (Bl. 105-107 d.A.: Januar 38 cent, Februar 35 cent, März 34 cent) dar. Es ergibt sich schon aus der bereits dargestellten, eindeutigen Verlautbarung der Beklagten gegenüber dem Lieferantenausschuss, dass die der Beklagten treu gebliebenen Lieferanten ausdrücklich von ihr freiwillig mehr als den Grundpreis erhalten sollten.
Für eine von den Klägern nur pauschal behauptete willkürliche Abstrafaktion der Beklagten gegen die Lieferanten, die gekündigt hatten, fehlt jeder objektivierbare Anhalt. Nach Vortrag auch der Kläger war nur der Grundpreis geschuldet; alles darüber hinaus war eine freiwillige Leistung der Beklagten. Die Erklärung der Geschäftsführerin der Beklagten gegenüber dem Lieferantenausschuss, dass die abtrünnigen Lieferanten für Januar bis März 2008 nur 33 cent/kg erhielten, ergibt nichts anderes. Es war für alle Beteiligten klar erkennbar, welches der Grundpreis sein und bleiben sollte, der entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und der jahrelangen Übung bestimmt war.
Andererseits ist darin, dass der Lieferantenausschuss laut Protokoll vom 29.1.2008 (Bl. 260 d.A.) die Regelung der Beklagten als logisch und betriebswirtschaftlich notwendig begrüßte, entgegen der Ansicht der Beklagten keine vertragliche Preisvereinbarung, gegenüber der die Billigkeitsbestimmung nach § 315 BGB nachrangig wäre, zu sehen. Angesichts der unmissverständlichen Erklärungen der Beklagten zu den von ihr aufgrund der bestehenden Verträge gebildeten Preisen handelt es sich nicht um Willenserklärungen zu einem anderweitigen Vertragsabschluss.
b) Ein Verstoß gegen die Billigkeit ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Grundsatz der Gleichbehandlung der Lieferanten. Denn es liegen sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung der Lieferanten mit und ohne Kündigung vor. Die Beklagte verweist darauf, dass sie unstreitig im Zuge der Kündigungswelle der Kläger fast 30 % ihrer Lieferanten verloren hat und sie die verbliebenen mit besserer Bezahlung bei sich halten wollte, um ihren Geschäftsbetrieb nicht zu gefährden. Außerdem konnte sie bei den verbliebenen Lieferanten Überzahlungen später noch verrechnen oder als Verhandlungsmasse gegenüber einem Verlangen nach Vergütungserhöhungen einsetzen, was bei den Ausgeschiedenen nicht möglich war. Diese Gründe sind nachvollziehbar und können nicht als sachfremd bewertet werden.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von dem, den der hiesige 2. Zivilsenat durch Urteil vom 3.2.2005 (2 U 149/04) entschieden hat. In jenem Fall ging es um die einseitige Kürzung des Milchgeldes im Liquiditätsinteresse der Molkerei, nicht um die Bewertung der zu vergütenden Leistungen auf der Grundlage geschlossener Verträge.
Es bleibt somit bei der Bestimmung des den Klägern gezahlten Preises als Grundpreis. Es kommt nicht darauf an, ob der Monatsgrundpreis, was die Beklagte bestreitet, ein Mindestpreis und keinesfalls rückforderbar sein sollte. Denn der Grundpreis ist den Klägern verblieben. Nach Abrechnung des Jahresauszahlungspreises haben sie unstreitig eine Nachzahlung erhalten.
c) Dem Vortrag der Kläger, dass der Maßstab der Preisbemessung bei einer Beendigung des Lieferverhältnisses im laufenden Jahr ganz anders zu bestimmen gewesen sei, ist nicht zu folgen. Die Kläger verweisen auf das Schreiben des Mitarbeiters Herr u der Landesvereinigung der Milchwirtschaft O vom 6.1.2010 (Bl. 372 d.A.), wonach üblicherweise für die O Molkereien der marktgerechte Preis nur für den tatsächlichen Lieferzeitraum erstellt werde - das würde für Januar bis März 2008 zu einem spürbar höheren Durchschnittspreis von 37,44 €/kg führen.
Dieser Vortrag reicht indessen nicht aus, weil es auf die konkreten Verträge zwischen den Parteien ankommt. Es fehlt ein Bezug auf diese Vertragsverhältnisse und auf die konkreten Kündigungsumstände, namentlich das Ausscheiden von fast 30 % der Lieferanten. In dem Punkt ist dem Landgericht zuzustimmen, das hervorhebt, dass die maßgeblichen Verträge auf den Jahreswert abstellen. Die Verträge sind auch unbeschadet der seitens der Kläger nun angeführten Veränderungen und Entwicklungen im Milchgeschäft nie geändert worden; darauf kommt es an, selbst wenn das nur versehentlich unterblieben wäre.
Anders wäre es nur dann, wenn sich unter den hier Beteiligten eine derartige Übung -allerdings unter Kündigungsverhältnissen wie diesen- feststellen ließe. Das ist nicht dargetan. Die Beklagte verweist unwidersprochen darauf, dass es eine derartige Situation bisher nicht gegeben habe. Die spezielle Gestaltung eines billigen Preises aufgrund gesonderter Vereinbarung im Einzelfall, etwa beim persönlich bedingten Ausscheiden nur eines Lieferanten, ist hier nicht übertragbar. Vielmehr ist es im Ergebnis eher sachgerecht und nachvollziehbar, auch bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf eines Abrechnungsjahres den Jahreswert zu Grunde zu legen, wie es auch in anderen Vertragsverhältnissen üblich ist. Die Tatsache, dass das 'Milchwirtschaftsjahr' jeweils Ende März endet, begründet keine andere Bewertung. Die Parteien haben einvernehmlich das Kalenderjahr als Grundlage für die Errechnung des Jahresauszahlungspreises beibehalten. Die Kläger machen auch nicht geltend, dass das Milchwirtschaftsjahr für die Berechnung maßgeblich sein soll, sondern der Zeitraum von Beginn des Kalenderjahres bis zur Beendigung ihres Vertragsverhältnisses.
III.
Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 II ZPO nicht vorliegen.