Milchliefervertrag: unzulässiger Sanierungsbeitrag, Bestengeld und Staffelgeld-Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Im Berufungsverfahren stritten die Parteien über Zahlungs- und Schadensersatzansprüche aus einem Milchlieferungsvertrag nach Kürzung des Milchgeldes um einen „Sanierungsbeitrag“ und nach Lieferantenwechsel. Das OLG Hamm wies die Berufung der Beklagten zurück und gab der Berufung der Klägerin überwiegend statt. Es sprach der Klägerin zusätzlich „Bestengeld“ für 2003 nach erfolgter Preisermittlung sowie Schadensersatz wegen entgangenen Staffelgelds zu, da der Einbehalt des Sanierungsbeitrags nicht von § 315 BGB gedeckt war und die Kündigung berechtigt auslöste. Eine Aufrechnung der Beklagten scheiterte mangels Pflichtverletzung der Klägerin und mangels substantiierten Vortrags zu Deckungskäufen; Zinsen wurden teils erst ab Fälligkeit zugesprochen.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Berufung der Klägerin überwiegend erfolgreich mit zusätzlicher Zahlung und teilweiser Zinszuerkennung.
Abstrakte Rechtssätze
Ist im Vertrag eine monatliche Zahlung geschuldet, ohne dass die Höhe bis zur Jahrespreisermittlung geregelt ist, ist die Leistungsbestimmung nach § 315 BGB nach billigem Ermessen vorzunehmen und an der vertraglichen Zahlungsstruktur auszurichten.
Nimmt der Schuldner nach bereits vorgenommener Leistungsbestimmung einen Abzug vor, der allein Liquiditätsinteressen dient und nicht die Gegenleistung bewertet, ist dies keine zulässige Ermessensausübung nach § 315 BGB, sondern eine unberechtigte Kürzung.
Sieht ein Dauerschuldverhältnis für den Fall ausbleibender rechtzeitiger Zahlung ein sofortiges Kündigungsrecht vor, kann eine Nachfristsetzung für Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich sein.
Wird ein Vertrag aufgrund einer vom Schuldner provozierten, berechtigten außerordentlichen Kündigung beendet, kann der Gläubiger den hierdurch verursachten Ausfall vertraglich geschuldeter Zuschläge als Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB verlangen, soweit eine Kompensation durch anderweitige Mehrerlöse ausgeschlossen ist.
Eine zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung wegen Deckungskäufen erfordert substantiierten Vortrag zu Zeitpunkt, Vertragspartnern, Mengen und Preisen der konkreten Ersatzgeschäfte; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 10 O 627/03
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Juni 2004 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abge-ändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 13.407,20 Euro nebst Zin-sen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.911,06 Euro seit dem 20.09.2003 und aus 7.496,14 Euro seit dem 01.12.2004 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Insoweit bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei¬cher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Milchlieferungsvertrag.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. I ZPO.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 30.737,47 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.485,91 € seit dem 20.08.2003 und weiterer 10.251,56 € seit dem 13.02.2004 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, in Höhe von 7.496,14 € als derzeit unbegründet.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe zunächst einen Anspruch auf Zahlung des in Höhe von 5.911,06 € einbehaltenen Milchgeldes für die Monate Januar bis März 2003. Zwar sei es richtig, dass die Preisermittlung gemäß § 3 des Vertrages grundsätzlich auf das Kalenderjahr bezogen zu ermitteln sei. Daraus folge aber noch nicht, dass die Beklagte das Recht habe, selbst die Höhe etwaiger Abschlagszahlungen zu bestimmen, wenn nur die Summe aller Zahlungen pro Jahr den in § 3 des Vertrages vereinbarten Kriterien entspreche und insgesamt einen marktgerechten Jahrespreis ergebe.
Denn zum einen widerspreche eine derartige Regelung dem berechtigten Interesse der Lieferanten, Milchgeldzahlungen jeweils in verlässlicher Höhe zu erhalten. Zum anderen sehe der Vertrag für die Beklagte auch kein Recht vor, Zahlungen in beliebig gewählten Abschlagszahlungen zu leisten. Vielmehr folge aus § 4 Abs. I des Vertrages ausdrücklich die Pflicht zu monatlichen Zahlungen. Dass auch die Beklagte dass so gesehen habe, ergebe sich zudem auch aus ihrem eigenen Rundschreiben an die Lieferanten im Zusammenhang mit der Kürzung des Milchgeldes für den in Rede stehenden Zeitraum.
Die Beklagte könne zudem auch nicht damit gehört werden, dass es einzelne Betriebe gegeben habe, die in dem genannten Zeitraum ebenfalls nicht mehr ausgezahlt hätten, als die Beklagte nach Abzug des Sanierungsbeitrages. Denn insoweit verkenne die Beklagte, dass sich die Milchgeldzahlung nach § 3 des Vertrages grundsätzlich an den Betrieben orientieren müsse, die jeweils den besten Preis bezahlen und zwar ohne Berücksichtigung des zusätzlich zu zahlenden Staffelpreises.
Die Klägerin sei auch nicht durch die Entscheidung des Lieferantenausschlusses an der Geltendmachung der Klageforderung gehindert, da sich weder aus dem Vertrag noch aus dem sonstigen Vortrag der Beklagten ergebe, dass der Lieferantenausschuss wirksam in die Verträge zwischen der Beklagten und den einzelnen Lieferanten eingreifen könne.
Darüber hinaus stünde der Klägerin auch ein Anspruch auf Nachzahlung von Milchgeld für das Jahr 2002 in Höhe von 24.826,41 € zu. Soweit diesbezüglich von der Beklagten ursprünglich lediglich die Fälligkeit in Abrede gestellt worden sei, habe sich dieser Einwand letztlich erledigt, nachdem die Preisermittlung durch die Landesvereinigung zwischenzeitlich unstreitig erfolgt sei.
Soweit die Klägerin jedoch einen Nichterfüllungsschaden mit der Begründung geltend mache, der nach § 3 Abs. 5 des Vertrages mit der Beklagten vereinbarte Staffelpreis werde von der jetzigen Lieferantin nicht gezahlt, sei die Klage unbegründet. Die Klägerin habe es insoweit versäumt, ihren Schaden hinreichend darzulegen. Allein der Ausfall des Staffelgeldes sei nämlich noch nicht mit dem geltend gemachten Schaden gleichzusetzen. Ob und in welcher Höhe der Klägerin tatsächlich ein Schaden entstanden sei, lasse sich vielmehr erst dann beurteilen, wenn sie ihre gesamten Einnahmen aus den Lieferungen an die neue Molkerei offen lege. Hieran fehle es jedoch.
Die weiter von der Klägerin verlangten 7.496,14 € Mindestmilchgeld im Verhältnis zu den Zahlungen der X seien ebenfalls unbegründet, weil sie - zumindest derzeit - noch nicht fällig seien. Dies folge aus § 4 des Vertrages, wonach die Milchgeldzahlungen erst nach Feststellung der Preisermittlung gemäß § 3 des Vertrages ausgezahlt werden müssten. Die Preisermittlung für das Jahr 2003 sei jedoch unstreitig noch nicht erfolgt. Das von der Klägerin verlangte Mindestmilchgeld sei dabei lediglich ein Berechnungsfaktor im Rahmen der Ermittlung des Gesamtauszahlungspreises und könne deshalb auch erst gleichzeitig mit diesem fällig werden.
Die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit eigenen Schadensersatzansprüchen aus angeblich erforderlich gewordenen Deckungskäufen iHv. 32.103,71 € könne schon deshalb keinen Erfolg haben, da sich eine Pflichtverletzung der Klägerin nicht feststellen lasse. Diese ergebe sich insbesondere auch nicht aus der außerordentlichen Vertragskündigung der Klägerin vom 22.04.2003, da die Klägerin zu dieser Kündigung infolge der unberechtigten Milchgeldkürzungen der Beklagten gemäß § 8 Abs. III des Vertrages ausdrücklich berechtigt gewesen sei.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren wechselseitigen Berufungen.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung weiterhin die Verurteilung der Beklagten auch zur Zahlung von 5.911,06 € Schadensersatz bezüglich der Staffelgeldzuschläge und der Milchgeldnachzahlung iHv. 7.496,14 € für den Zeitraum Januar bis April 2003.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Landgericht habe ihren Vortrag zum begehrten Schadensersatz bezüglich der Staffelgeldzuschläge zu Unrecht als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Soweit das Landgericht hierzu ausgeführt habe, ihr Vortrag lasse eine Darstellung dahingehend vermissen, ob und inwieweit sie sich heute insgesamt - und nicht nur bezogen auf die Staffelzuschläge – wirtschaftlich schlechter stehe als früher, gehe dies fehl. Denn insoweit lasse das Landgericht unberücksichtigt, dass die Klägerin zur X Molkerei gewechselt sei und dass sie auch nach dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag in jedem Falle mindestens das von der X ausgezahlte Milchgeld erhalten hätte.
Auch soweit das Landgericht die Zahlung des Mindestmilchgeldes iHv. 7.496,14 € für den Zeitraum von Januar bis April 2003 als derzeit unbegründet angesehen habe, sei das nach der Regelung des Vertrages nicht richtig. Im Ergebnis könne das aber dahinstehen, da – was unstreitig ist - die Landesvereinigung der Milchwirtschaft NW e.V. im laufenden Berufungsverfahren inzwischen die Durchschnittspreise der bestauszahlenden Molkereien für das Jahr 2003 bekannt gegeben habe. Somit könne die Klägerin den geltend gemachten Betrag zumindest als "Bestengeld" nach dem Vertrag verlangen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
unter teilweiser Abänderung des am 09.06.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster (Geschäfts-Nr. 10 O 627 / 03) die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von 13.407,20 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2003 zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte ferner nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 09.06.2004
(10 O 627 / 03) die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte ist zunächst der Auffassung, dass die Berufung der Klägerin bereits unzulässig sei, da die Berufungsbegründung der Klägerin - was zutreffend ist – von Rechtsanwalt Dr. S mit dem Zusatz "i.V." und nicht von dem eigentlichen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt G, unterzeichnet worden sei. Insoweit seien die Voraussetzungen des § 130 Ziff. 6 ZPO nicht gegeben.
Bezogen auf den von der Klägerin begehrten Schadensersatz wegen des Staffelzuschlages verkenne die Klägerin außerdem, dass sie mit ihrem Wechsel zur X konkludent auf den Staffelzuschlag verzichtet habe. Zumindest habe sie sich aber ein Mitverschulden anrechnen zu lassen. Denn die Klägerin habe, so behauptet die Beklagte nunmehr in der Berufungsinstanz, ohne weiteres auch zu einer Molkerei wechseln können, die einen Staffelzuschlag auszahle. Die Privatmolkereien im Westmünsterland zahlten nämlich ebenfalls Staffelgelder aus. Dies gelte insbesondere für die Y in T.
Soweit das Landgericht die Beklagte erstinstanzlich zur Zahlung verurteilt hat, macht die Beklagte mit ihrer Berufung weiterhin geltend, die insoweit zugesprochenen Beträge seien bereits durch die Aufrechnung mit eigenen Schadensersatzansprüchen aus den behaupteten Deckungskäufen untergegangen. Soweit das Landgericht bezogen auf die behaupteten Schadensersatzansprüche die Ansicht vertreten habe, dass es bereits an einer Pflichtverletzung durch die Klägerin fehle, gehe dies fehl. Denn diese Pflichtverletzung ergebe sich aus der zu Unrecht erklärten außerordentlichen Kündigung der Klägerin und der damit einhergehenden Einstellung der Milchlieferungen. Die Kündigung sei insbesondere nicht gemäß § 8 Abs. 3 des Milchliefervertrages wegen Zahlungsverzuges der Beklagten berechtigt gewesen. Denn ein solcher habe nicht vorgelegen. Soweit die Beklagte mit der Milchgeldabrechnung für März 2003 einen Sanierungsbeitrag einbehalten habe, so habe die Beklagte mit der Kürzung lediglich von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die an die Lieferanten auszuzahlenden monatlichen Milchgeldabschläge gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen festzusetzen. Dies habe das Landgericht verkannt.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
II.
Die wechselseitig eingelegten Berufungen sind zulässig.
Die Berufung der Klägerin ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil die Berufungsbegründung von Rechtsanwalt Dr. S stellvertretend für Rechtsanwalt G mit dem Zusatz "i.V." unterschrieben worden ist. Denn die gem. § 130 Ziff. 6 ZPO erforderliche Übernahme der Verantwortung des Inhaltes des Schriftsatzes durch den Unterzeichnenden ist bei der Unterzeichnung mit dem Zusatz "i.V." gegeben. Problematisch ist dies lediglich bei der Unterzeichnung mit dem Zusatz "i.A." gesehen worden (BGH NJW 1988, S. 210). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist – bis auf einen Teil der begehrten Zinsforderung – begründet und führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
1.
Zur Berufung der Klägerin:
a)
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des "Bestengeldes" für das Jahr 2003 in Höhe von 7.496,14 € gemäß § 3 Abs. I des Vertrages.
aa)
Nachdem die Landesvereinigung der Milchwirtschaft inzwischen unstreitig den Vergleichspreis der bestauszahlenden Betriebe für das Jahr 2003 ermittelt und mit Schreiben vom 29.11.2004 mitgeteilt hat, liegen die Fälligkeitsvoraussetzungen auch für die Ermittlung des sogenannten "Bestengeldes" gemäß § 4 Abs. II iVm. § 3 Abs. I des Vertrages nunmehr vor.
Zwar hat die Landesvereinigung entgegen der Regelung in § 3 Abs. I des Vertrages die Preisermittlung der drei bestauszahlenden Betriebe nicht bezogen auf das gesamte Kalenderjahr vorgenommen, sondern lediglich auf die Monate Januar bis April 2003. Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Preisberechnung durch die Landesvereinigung ist für die Frage der Fälligkeit der Ansprüche der Klägerin indes ohne Belang.
bb)
Der von der Klägerin nunmehr als "Bestengeld" begehrte Zahlungsbetrag von 7.496,14 € ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
(1.1) Die Klägerin macht unter Berufung auf das Schreiben der Landesvereinigung zwar nur einen Differenzbetrag zwischen dem einfachen Durchschnittspreis der drei bestauszahlenden Betriebe und dem Preis der Beklagten von 2,21 Cent/kg Milch geltend, obwohl sich nach dem Schreiben der Landesvereinigung korrekter Weise ein Differenzbetrag von 29,87 Cent/kg – 27,46 Cent/kg = 2,41 Cent/kg errechnet. Da der korrekte Differenzpreis jedoch über dem seitens der Klägerin verlangten liegt, ist dies vorliegend letztlich ohne Belang.
(2.2) Ebenso ist bei der Berechnung im Ergebnis unschädlich, dass die Landesvereinigung die Ermittlung der Vergleichspreise der drei bestauszahlenden Betriebe nur für die Monate Januar bis April 2003 vorgenommen hat, da – auch auf dahingehende Nachfrage durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung - keine der Parteien Einwände gegen diese Art der Vergleichspreisermittlung durch die Landesvereinigung erhoben hat.
(3.3) Bei einer unstreitigen Liefermenge der Klägerin von 431.107,10 kg für die Monate Januar bis April 2003 errechnet sich mithin ein Betrag von 431.107,10 kg x 2,21 Ct./kg = 9.527, 47 €, den die Klägerin als "Bestengeld" an sich hätte beanspruchen können. Dass sie tatsächlich bisher nur 7.496, 14 € begehrt, ist nicht zu beanstanden.
b.
Die Klägerin hat ferner gemäß den §§ 280 Abs. I, 281 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 5.911,68 € Schadensersatz, da ihr bedingt durch den Wechsel von der Beklagten zu ihrer jetzigen Molkerei kein Staffelgeld mehr gezahlt wird und ihr deshalb ein Schaden in vorgenannter Höhe entstanden ist.
aa)
Die erforderliche Pflichtverletzung der Beklagten folgt daraus, dass diese im März 2003 das auszuzahlende Milchgeld um einen "Sanierungsbeitrag" von 5.911,06 € gekürzt und hierdurch die außerordentliche Kündigung der Klägerin gemäß § 8 Abs. III des Vertrages provoziert hat.
Die Beklagte war zu dem Einbehalt des "Sanierungsbetrages" nicht berechtigt. Aus den §§ 3 Abs. I, 4 und 8 Abs. III des Milchliefervertrages folgt, dass die Klägerin als Lieferantin einen Anspruch auf monatliche Milchgeldzahlungen hatte. Da der Vertrag für die Zeit bis zur Feststellung der Gesamtauszahlungsbeträge nach § 3 Abs. I keine Regelung zur Höhe dieses monatlich zu zahlenden Milchgeldes enthält, ergibt die insoweit vorzunehmende Vertragsauslegung, dass eine dahingehende Bestimmung gemäß § 315 BGB durch eine der Parteien nach billigem Ermessen zu erfolgen hat.
Dabei kann diese Ermessensausübung sinnvoller Weise nur durch die Beklagte erfolgen. Denn dieser stehen als Molkerei vorliegend ca. 300 Lieferanten gegenüber, so dass eine im Interesse beider Parteien liegende gleiche Behandlung der Lieferanten nur dann gewährleistet ist, wenn die Beklagte das Ermessen ausübt, was als monatliches Milchgeld auszuzahlen ist.
Dieses Ermessen hat die Beklagte gemäß § 315 Abs. II BGB ausgeübt, indem sie in ihrer Milchgeldabrechnung von März 2003 für die Klägerin basierend auf einem Basispreis von 27,000 Cent / kg einen Kilopreis von 27,045 Cent ermittelt und demgemäß ein Bruttomilchgeld von 39.266,39 € errechnet hat.
Erst in einem zweiten Schritt hat die Beklagte von diesem an sich als berechtigt ermittelten Wert sodann einen Betrag von 0,01500 € / kg wieder abgezogen und dementsprechend einen Betrag iHv. 5.911,06 € einbehalten.
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Abzug der 5.911,06 € sei Teil der Ermessensauübung gewesen mit der Folge, dass der Klägerin von Anfang an nur ein Anspruch auf Auszahlung des bereits gekürzten Betrages entstanden sein könne, steht dies ersichtlich in Widerspruch zu der von der Beklagten zuvor vorgenommenen Abrechnung.
Dass auch die Beklagte dies ursprünglich so gesehen hat, wird zudem aus der Formulierung ihres Rundschreibens deutlich, das sie zusammen mit der Milchgeldabrechnung für März 2003 versandt hat. Denn in diesem Rundschreiben heißt es unter anderem:
"Für die ersten drei Monate 2003 erbitten wir von Ihnen einen Sanierungsbeitrag in Höhe von 0,015 € / kg angelieferte Rohmilch."
Danach erfolgte die Kürzung des Milchgeldes ausschließlich im Liquiditätsinteresse der Beklagten. Mit der Bewertung der zu vergütenden Leistung der Klägerin hatte sie nichts zu tun. Die mithin zuvor getroffene Leistungsbestimmung war endgültig und unwiderruflich (BGH NJW 2002, S. 1421, 1424).
Die Beklagte hätte den Betrag von 5.911,06 € daher nicht einbehalten dürfen.
bb)
Eine Nachfristsetzung gemäß § 281 Abs. I BGB war hier gemäß § 281 Abs. II BGB entbehrlich, da der Milchlieferungsvertrag mit § 8 Abs. III für diesen Fall eine Spezialregelung vorsieht. Danach steht dem Lieferanten dann, wenn die Wertstellung des gesamten Milchgeldes des Vormonats nicht bis zum 19. des laufenden Monats erfolgt ist, ausdrücklich ein sofortiges Kündigungsrecht zu.
Weil die Klägerin die Kündigung erst nach Ausbleiben der Zahlung mit Schreiben vom 22.04.2003 erklärt hat, war diese mithin rechtmäßig.
cc)
Unstreitig ist die Klägerin infolge der Kündigung sodann zu der Molkerei der X gewechselt, die –was ebenfalls unstreitig ist – anders als die Beklagte keine Staffelgeldzahlungen an die Klägerin vornimmt.
(1.1)
Für die Zeit von Ende April bis August 2003 hat die Klägerin 437.902,00 kg Milch an die X geliefert. Hierfür hätte sie bei der Beklagten nach dem zugrunde liegenden Milchliefervertrag, der gemäß § 8 Abs. I noch eine reguläre Laufzeit bis zum 31.03.2004 gehabt hätte, ein Staffelgeld iHv. 437.902,00 kg x 0,0135 € = 5.911,68 € erhalten.
Dies ist der der Klägerin entstandene Schaden.
(2.2)
Um diesen Schaden zuverlässig feststellen zu können, bedarf es auch nicht zusätzlich der Mitteilung sämtlicher Einkünfte der Beklagten aus ihren Milchlieferungen bis August 2003 an ihre jetzige Molkerei. Denn insoweit weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass der Fall, dass die ausgebliebenen Staffelgeldzahlungen durch etwaige höhere Zahlungen ihrer jetzigen Molkerei an anderer Stelle kompensiert werden könnten, vorliegend nicht eintreten kann.
Denn wenn die Klägerin nicht infolge der Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten zu der X gewechselt wäre, dann hätte ihr aufgrund der Regelung des § 3 Abs. II des Milchlieferungsvertrages als Mindestgeld ohnehin immer das Milchgeld zugestanden, das sie nunmehr in dem fraglichen Zeitraum auch von der X ausgezahlt erhalten hat.
dd)
Ob die Klägerin ein Mitverschulden am Schadensumfang iSd. § 254 Abs. II BGB trifft, weil sie nicht zu einer Molkerei gewechselt ist, die ebenfalls Staffelgelder auszahlt, kann letztlich dahinstehen.
Denn soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, dass es verschiedene Privatmolkereien im Westmünsterland gebe, die Staffelgelder auszahlen und mit denen die Klägerin ohne weiteres Lieferverträge hätte abschließen können, ist ihr dahingehender Vortrag verspätet.
Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz sind gemäß
§ 531 Abs. II ZPO nur dann zuzulassen, wenn einer der Fälle des § 531 Abs. II Nr. 1-3 ZPO vorliegt.
Hieran fehlt es. Denn es handelt es sich bei dem dahingehenden Vortrag der Beklagten weder gemäß § 531 Abs. II Nr. 1 ZPO um einen Gesichtspunkt, den das Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, noch um einen solchen, der gemäß § 531 Abs. II Nr. 2 ZPO infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist.
Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass dieser Vortrag im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass das auf einer Nachlässigkeit der Beklagten beruht, wie es § 531 Abs. II Nr. 3 ZPO verlangt. Denn es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte den in Rede stehenden Vortrag nicht bereits in erster Instanz hätte vortragen können.
ee)
Mithin stünde der Klägerin grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch iHv. 5.911,68 € zu. Da die Klägerin – offenbar in Folge einer Verwechselung mit dem seitens der Beklagten im Zusammenhang mit der Märzrechnung 2003 einbehaltenen Betrages – hier nur einen Betrag von 5.911,06 € verlangt, war der Senat an dieses Begehren gemäß § 308 Abs. I ZPO gebunden, so dass nur der letztgenannte Betrag zuerkannt werden konnte.
c)
Die mit der Berufung ebenfalls geltend gemachte Zinsforderung kann die Klägerin dagegen nur zum Teil beanspruchen.
Der Klägerin stehen für den Zahlungsbetrag von 5.911,06 € gemäß § 288 Abs. I S. 1 BGB Verzugszinsen ab dem 20.09.2003 zu, da sie der Beklagten insoweit mit Schreiben vom 08.09.2003 eine Zahlungsfrist bis zum 19.09.2003 gesetzt hat. Die Zinshöhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt aus § 288 Abs. II BGB, da keine der Parteien Verbraucher iSd. § 13 BGB ist.
Bezüglich des weiteren Betrages von 7.496,14 € kann die Klägerin Prozesszinsen gemäß § 291 ZPO erst ab dem 01.12.2004 beanspruchen, da das vertraglich vorgesehene Bestengeld erst fällig werden konnte, nachdem die Berechnung der Landesvereinigung hierzu vorlag. Die Berechnung der Landesvereinigung trägt das Datum vom 29.11.2004, so dass von einem Zugang derselben bei der Beklagten spätestens am 01.12.2004 auszugehen ist.
Für die vorangegangene Zeit kann die Klägerin Zinsen dagegen insofern nicht beanspruchen.
Soweit sie der Auffassung ist, der geltend gemachte Anspruch habe ihr auch schon vor der Fälligkeit als "Bestengeld" in Form des "Mindestgeldes" im Verhältnis zu den Auszahlungspreisen der X ohnehin bereits zugestanden, kann dem nicht gefolgt werden. Denn dieses Mindestgeld ist lediglich ein Berechnungsfaktor bei der sodann einheitlich vorzunehmenden Ermittlung des Gesamtauszahlungspreises nach § 3 Abs. I des Milchliefervertrages und kann daher ebenfalls nicht vor dem Gesamtauszahlungspreis fällig werden.
Die Zinshöhe folgt wiederum aus § 291 BGB iVm. § 288 Abs. II BGB.
2)
Zur Berufung der Beklagten:
a)
Der Klägerin stehen grundsätzlich die vom Landgericht bereits zuerkannten 24.826,41 € Milchgeld für das Jahr 2002 und die weiteren 5.911,06 € einbehaltene "Sanierungsbeiträge" für den Zeitraum Januar bis März 2003 mit den entsprechend bereits vom Landgericht ausgeurteilten Zinsen zu. Dies greift die Beklagte mit ihrer Berufung auch nicht an.
b)
Sie begründet ihre Berufung vielmehr ausschließlich mit dem Einwand, die genannten Forderungen seien infolge der ihrerseits erklärten Aufrechnung mit eigenen Schadensersatzansprüchen bereits erfüllt worden. Dies trifft indes nicht zu.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Klägerin aus § 280 Abs. I BGB, der einzigen hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.
aa)
Denn § 280 Abs. I BGB setzt eine Pflichtverletzung des Schuldners voraus, die vorliegend nicht gegeben ist.
Soweit die Beklagte meint, die Klägerin habe den Milchlieferungsvertrag zu Unrecht gekündigt und demzufolge auch die Milchlieferungen zu Unrecht eingestellt, kann dem nicht gefolgt werden.
Denn wie bereits dargelegt, stand der Klägerin ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 8 Abs. III des Milchliefervertrages zu. Die Ausübung eines berechtigten Kündigungsrechts kann sodann aber keine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. I BGB darstellen.
bb)
Hinzukommt zudem, dass die Beklagte ihren behaupteten Kündigungsschaden auch nicht substantiiert dargelegt hat. Denn hierzu wäre es erforderlich gewesen, im Einzelnen vorzutragen, wann genau sie jeweils bei welchem Lieferanten zu welchen Preisen konkret welche Deckungskäufe getätigt hat. Allein die pauschale Behauptung, die Beklagte habe die mit Ausscheiden der Klägerin weggefallene Liefermenge bei anderen Lieferanten zu erhöhten Preisen zukaufen müssen, ist – da bestritten - insoweit nicht ausreichend.
III)
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
IV)
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit
lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes (§ 543 Abs. II ZPO).