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Oberlandesgericht Hamm·I-15 W 674/10·24.01.2011

Eintragung von Zwangssicherungshypotheken trotz Insolvenzvermerk – Neugläubiger und insolvenzfreies Vermögen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtGrundbuchrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte beantragte die Eintragung mehrerer Zwangssicherungshypotheken; strittig waren die Verteilung der titulierten Forderungen auf die Grundstücke sowie ein angenommenes Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO. Das OLG gab der Beschwerde überwiegend statt und ordnete die Eintragungen an, wies weitergehende Anträge zurück. Kosten früherer Vollstreckungen sind von späterer Kostenfestsetzung abzusetzen; Beweiserleichterungen für die Gläubiger wurden gewährt.

Ausgang: Beschwerde hinsichtlich Eintragung von Zwangssicherungshypotheken überwiegend stattgegeben, weitergehende Anträge zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken nach §§ 71 ff. GBO setzt eine hinreichende und titulbezogene Verteilung der Forderungen auf die einzelnen Grundstücke nach § 867 Abs. 2 ZPO voraus.

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Ein in sich erheblicher Forderungsteil ist gegeben, wenn die jeweiligen Beträge die in § 867 Abs. 2 S. 2, § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO genannten Mindestgrenzen überschreiten.

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Kosten, die bereits durch frühere Vollstreckungsmaßnahmen entstanden sind, können nicht gestützt auf einen nachfolgenden Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 788 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden, soweit sie von früheren Titeln erfasst sind und daher abzusetzen sind.

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Ein Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO steht Neugläubigern nicht entgegen, die in insolvenzfreies Vermögen vollstrecken; freigegebene Grundstücke können daher Gegenstand von Zwangssicherungshypotheken sein.

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Kann der Gläubiger das Nichtbestehen eines Vollstreckungsverbots nicht ohne weiteres nachweisen, sind ihm prozessuale Erleichterungen zuzubilligen; das Gericht kann erforderliche Ermittlungen auch von Amts wegen anstellen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 71 ff. GBO§ 867 Abs. 2 ZPO§ 867 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2, 866 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 788 Abs. 1 ZPO§ 89 Abs. 1 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Kamen, KA-10424-38

Tenor

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird das Grundbuchamt angewiesen, für die Beteiligte (Autohaus T GmbH & Co. KG) an rangbereiter Stelle folgende Zwangssicherungshypotheken einzutragen, wobei die genaue Fassung der Eintragungen dem Grundbuchamt vorbehalten bleibt:

- Im Wohnungsgrundbuch von Kamen Blatt ####:

3.750,00 € Zwangssicherungshypothek gemäß Ziffer 1. des am 22.03.2010 vor dem Landgericht Dortmund geschlossenen Vergleichs – 12 O 447/09 -;

- Im Wohnungsgrundbuch von Kamen Blatt ####3:

3.750,00 € Zwangssicherungshypothek gemäß Ziffer 1. des am 22.03.2010 vor dem Landgericht Dortmund geschlossenen Vergleichs – 12 O 447/09 -;

- Im Wohnungsgrundbuch von Kamen Blatt ####2:

1.403,37 € Zwangssicherungshypothek mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 1.353,15 € seit dem 18.01.2011 gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 02.08.2010 – 12 O 447/09 -.

Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Eintragungsantrag werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt im Umfang der Zu-rückweisung bis zu 1.000,- €.

Gründe

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Die nach den §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde, mit der die Beteiligte ihren Antrag auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken weiterverfolgt, hat überwiegend Erfolg.

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Die Beteiligte hat im Beschwerdeverfahren mit Anwaltsschriftsatz vom 18.01.2011 ihren Eintragungsantrag korrigiert und – erstmals – eine den Anforderungen des § 867 Abs. 2 ZPO entsprechende Forderungsverteilung vorgenommen. Bei den in der ersten Instanz gestellten Anträgen fehlte es insoweit an der erforderlichen Angabe, aus welchem der Vollstreckungstitel (hier: Vergleich und Kostenfestsetzungsbeschluss) welcher Forderungsteil auf welchem Grundbesitz eingetragen werden soll (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 867, Rn. 15; Demharter, GBO, 27. Aufl., Anhang zu § 44, Rn. 65; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 2194).

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Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen und die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen liegen vor. Die einzelnen Forderungsteile betragen jeweils mehr als 750,- € (§§ 867 Abs. 2 S. 2 Hs. 2, 866 Abs. 3 S. 1 ZPO).

5

Entgegen dem Antrag vom 18.01.2011 und der darin vorgenommenen Forderungsverteilung können die geltend gemachten Kosten für frühere Vollstreckungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 248,86 € aber nicht gemäß § 788 Abs. 1 ZPO aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 02.08.2010 mit vollstreckt werden. Diese Kosten sind nämlich schon vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch eine frühere Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich entstanden. Dieser Betrag war daher von der aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses geltend gemachten Forderung abzusetzen.

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Entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes besteht im vorliegenden Fall für die Beteiligte kein Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Handelt es sich bei dem Gläubiger jedoch um einen Neugläubiger, d.h. um einen Gläubiger, dessen Anspruch gegen den Insolvenzschuldner erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist, ist zu differenzieren: Neugläubiger dürfen zwar nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken, da diese für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger und Massegläubiger vorbehalten ist; sie haben aber sehr wohl das Recht, in das vom Insolvenzverfahren nicht erfasste insolvenzfreie Vermögen des Schuldner zu vollstrecken (OLG Celle, ZInsO 2003, 128; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Kuleisa, 3. Aufl., § 89 InsO, Rn. 7; Graf-Schlicker/Breitenbücher, InsO, 2. Aufl., § 89, Rn. 1; Nerlich/ Römermann/Wittkowski, InsO, Stand: Sept. 2010, § 89, Rn. 20; Kreft/Kayser, InsO, 5. Aufl., § 89, Rn. 14; Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung/App, 5. Aufl., § 89, Rn. 5; Münchener Kommentar zur InsO/Breuer, 2. Aufl., § 89, Rn. 26; Hess, Insolvenzrecht, Band I, § 89 InsO, Rn. 14; Jaeger, InsO, 1. Aufl., § 89, Rn. 25; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 89, Rn. 19).

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Im vorliegenden Fall ist die Beteiligte nicht daran gehindert, in den hier betroffenen, in den Wohnungsgrundbüchern von Kamen Blatt ####, Blatt ####2 und Blatt ####3 eingetragenen Grundbesitz zu vollstrecken, da dieser Grundbesitz zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners gehört und die Beteiligte eine Neugläubigerin ist.

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Aufgrund der vorgelegten Vollstreckungstitel erschien es naheliegend, dass es sich bei der Beteiligten um eine Neugläubigerin handelt. Der Umstand, dass die Insolvenzvermerke im Grundbuch aufgrund des Ersuchens des Insolvenzgerichts vom 24.07.2009 bereits gelöscht sind, deutete auf eine erfolgte Freigabe des Grundbesitzes durch den Insolvenzverwalter hin. Aus diesen Gründen und weil die Beteiligte faktisch nicht die Möglichkeit hat, das Nichtbestehen des von dem Grundbuchamt angenommenen Vollstreckungsverbots in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen, sind der Beteiligten im vorliegenden Fall Beweiserleichterungen zuzugestehen. Der Senat hat deshalb die erforderlichen weiteren Ermittlungen selbst angestellt. Aus der beigezogenen Prozessakte des Landgerichts Dortmund (12 O 447/09) und aus der zusätzlich von der Beteiligten vorgelegten Kopie der Klageschrift vom 10.11.2009 ergibt sich, dass die durch den Vergleich vom 22.03.2010 titulierte Hauptforderung auf einem Ende Februar 2009 und somit auf einem erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (03.12.2007) begründeten Schuldverhältnis beruht. Dementsprechend handelt es sich – ebenso wie bei der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss – um eine Neuforderung. Die auf Anfrage des Senats vom Insolvenzgericht mit Schreiben vom 10.01.2011 in Kopie übersandten Unterlagen bestätigen, dass der Insolvenzverwalter den hier in Rede stehenden Grundbesitz freigegeben hat, so dass dieser zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners gehört.

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Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.