Klageabweisung wegen fehlender Prozessführungsbefugnis nach Insolvenzeröffnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Kfz-Haftpflichtversicherung Schadensersatz für einen Unfall vom 05.07.2024. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil vor Klageerhebung über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war und der streitgegenständliche Pkw samt etwaigem Anspruch zur Insolvenzmasse gehörte. Eine Freigabe durch den Insolvenzverwalter lag nicht vor, sodass dem Kläger die Prozessführungsbefugnis fehlte.
Ausgang: Klage des Klägers gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung mangels Prozessführungsbefugnis nach Insolvenzeröffnung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entzieht § 80 InsO dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über zur Masse gehörendes Vermögen; die Prozessführungsbefugnis für massezugehörige Ansprüche geht auf den Insolvenzverwalter über.
Eine Klage des Schuldners ist unzulässig, wenn der streitgegenständliche Anspruch zur Insolvenzmasse gehört und der Insolvenzverwalter keine Freigabe erteilt hat.
Eine Ausnahme von der Übertragung der Prozessführungsbefugnis besteht nur für Rechtsstreitigkeiten, die von vornherein oder nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter das insolvenzfreie Vermögen betreffen.
Eine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Prozess im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht rechtshängig war; in diesem Fall bleibt die Klage unzulässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten Krafthaftpflichtversicherung Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 05.07.2024 in Hagen.
Am 05.07.2024 gegen 10:40 Uhr wurde das im Eigentum des Klägers befindliche Fahrzeug von der Fahrerin des bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherten Fahrzeugs beschädigt.
Nach Einholung eines Privatgutachtens des KFZ Sachverständigenbüros U. zeigte der Kläger den Unfall mit anwaltlichen Schreiben vom 09.07.2024 und vom 11.07.2024 erfolglos bei der Beklagten an.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen - Insolvenzgericht vom 30.05.2025 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und der weiter beteiligte Insolvenzverwalter bestellt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.06.2025, am selben Tag bei Gericht eingegangen, erhob der Kläger die hier seit dem 05.07.2025 rechtshängige Klage, wobei das Gericht den Kläger unter dem 12.06.2025 hinwies, dass zuvor über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2025 zeigte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Gericht an, dass er von der hiesigen Klage erfahren habe und dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug einschließlich eines etwaigen Schadensersatzanspruchs zur Insolvenzmasse gehöre und er bisher diese nicht aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben habe. Eine Reaktion der Parteien erfolgte nicht. Eine Freigabe des Insolvenzverwalters erfolgte nicht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.142,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2024 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 540,50 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
wie erkannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit Zustimmung der Parteien konnte das Gericht gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig und unterliegt der Abweisung.
Die Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners (§§ 50, 51 ZPO) wird zwar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt.
Allerdings wird dem Schuldner durch die Insolvenzeröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) entzogen und die Prozessführungsbefugnis für massezugehöriges Vermögen geht von dem Schuldner auf den Insolvenzverwalter über (BGH, Urteil vom 18.04.2013 - IX ZR 165/12, NZI 2013, 641 Rn. 11 mwN).
Der Schuldner verliert durch die Verfahrenseröffnung die Prozessführungsbefugnis gegenständlich beschränkt auf das insolvenzbefangene Vermögen. Seine Prozessführungsbefugnis wird dagegen nicht beschnitten, falls ein Rechtsstreit von vornherein oder nach einer Freigabe durch den Verwalter insolvenzfreies Vermögen betrifft. Bezieht sich der Gegenstand des Rechtsstreits auf freies Vermögen des Schuldners, kann dieser ihn in Ausübung seiner insoweit nicht beeinträchtigten Prozessführungsbefugnis betreiben. Darum ist der Schuldner etwa befugt, nach Freigabe eines Vermögensgegenstandes durch den Verwalter die sich aus § 89 InsO ergebenden Rechte während des laufenden Insolvenzverfahrens geltend zu machen (BGH, Urteil vom 18.04.2013 - IX ZR 165/12, NZI 201, 641 Rn. 12 mwN).
Vorliegend fehlt dem Kläger die Prozessführungsbefugnis.
Denn vor Erhebung der Klage mit Schriftsatz vom 10.06.2025 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen - Insolvenzgericht vom 30.05.2025 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet, wobei zum insolvenzbefangenen Vermögen des Klägers auch der streitgegenständliche PKW und ein etwaiger, streitgegenständlicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte gehören.
Eine Freigabe seitens des Insolvenzverwalters erfolgte nicht.
Es liegt auch keine Rechtsstreitigkeit in Bezug auf persönliche Angelegenheiten des Schuldners, hier des Klägers, vor (vgl. zu dieser weiteren Ausnahme Uhlenbruck/Mock, InsO, 16.Aufl. 2025, § 80 Rn. 20 mwN).
Der hiesige Rechtsstreit war auch nicht gemäß § 240 Satz 1 ZPO zu unterbrechen, weil der vorliegende Prozess im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 261 Abs. 1, 2 ZPO als zwingende Voraussetzung der Unterbrechnung nicht rechtshängig war (vgl. eingehend Uhlenbruck/Mock, InsO, 16. Aufl. 2025, § 85 Rn. 4).
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Beklagte als Neugläubigerin dem Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO unterliegt, weil sie erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen (Kostenersatz-) Anspruch gegen den Schuldner erworben hat. Die Beklagte dürfte aber zumindest in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners vollstrecken (BGH, Urteil vom. 09.02.2012 - IX ZR 75/11, NZI 2012, 409 Rn. 28; OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2011 - I-15 W 674/10, ZIP 2011, 1068; Uhlenbruck/Mock, InsO, 16. Aufl. 2025, § 89 Rn. 12 mwN).
Der Streitwert wird auf 4.142,49 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Hagen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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