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Oberlandesgericht Hamm·I-15 W 585/10·06.12.2011

Berichtigung des Geburtenregisters: Vorname „Veit“ statt „Veith“ nach Eintragung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern beantragten die Berichtigung des Geburtseintrags, weil der zweite Vorname ihres Kindes statt „Veith“ „Veit“ lauten solle. Streitig war, ob der Registereintrag den tatsächlichen Willen der Eltern bei der Namensbestimmung verfehlt oder ob eine nachträgliche Korrektur über § 48 PStG möglich ist. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück, da die Unrichtigkeit des Eintrags nicht zweifelsfrei feststand und der gemeinsame Wille bei Beurkundung die Schreibweise „Veith“ trug. Ein Irrtum über die Üblichkeit der Schreibweise begründe regelmäßig keine berichtigungsfähige Unrichtigkeit; Anfechtungsregeln (§§ 119 ff. BGB) seien im Zusammenhang der Vornamensbestimmung grundsätzlich nicht anwendbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung des Geburtseintrags (Schreibweise des Vornamens) wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Geburtseintrags nach § 48 PStG setzt voraus, dass die Unrichtigkeit des Personenstandseintrags zweifelsfrei feststeht; wegen der besonderen Beweiskraft der Register sind an den Nachweis hohe Anforderungen zu stellen.

2

Maßgeblich für die Richtigkeit eines im Geburtenregister beurkundeten Vornamens ist nicht allein die Anmeldung, sondern der tatsächliche übereinstimmende Wille der sorgeberechtigten Eltern bei der Namensbestimmung.

3

Nach Eintragung des Vornamens in das Geburtsregister endet die freie Abänderbarkeit der elterlichen Namensbestimmung, weil diese aus dem inneren Bereich der elterlichen Sorge heraustritt und statusbegründende Wirkung erlangt.

4

Eine Berichtigung nach § 48 PStG dient nicht der nachträglichen Revision einer wirksam getroffenen Namensbestimmung, sondern nur der Korrektur eines von Anfang an vom Elternwillen abweichenden Eintrags.

5

Die Anfechtungsregeln der §§ 119 ff. BGB sind auf die Anzeige gegenüber dem Standesbeamten als verfahrensrechtliche, deklaratorische Handlung regelmäßig nicht anwendbar; ein Irrtum über die Schreibweise/Üblichkeit eines Namens begründet zudem keinen Eigenschaftsirrtum i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 48 PStG§ 54 PStG§ 1616 BGB§ 119 ff BGB§ 1618 BGB§ 1616 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 3 III 21/10

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.)

3

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die (sorgeberechtigten) Eltern eines am 30.06.2010 geborenen Sohnes. In der von den Beteiligten unterzeichneten, von dem Geburtskrankenhaus aufgenommenen Geburtsanzeige an das zuständige Standesamt war der Vorname des Jungen mit T Veith angegeben und wurde im Geburtsregister entsprechend beurkundet.

4

Der Geburtsanzeige lag – nach der Darstellung der Beteiligten zu 1) und 2) – folgende Vorgeschichte zugrunde:

5

Der übereinstimmende Wille der Eltern sei dahin gegangen, das Kind T Veit zu nennen. Dies habe man der Hebamme, die nach dem Namen gefragt habe, noch im Kreißsaal auch so erklärt und den Namen sogar buchstabiert. Die Hebamme habe dann nachgefragt, ob man den zweiten Namen nicht "T Veith" schreibe. Der Beteiligte zu 2) habe sich durch die Hebamme hinsichtlich der Schreibweise überzeugen lassen. Nachdem beide dementsprechend auf die Beteiligte zu 1) eingeredet hätten, habe auch sie sich letztlich überzeugen lassen.

6

Wieder zu Hause habe die Beteiligte zu 1) die Schreibweise im Internet überprüft und dabei festgestellt, dass die übliche Schreibweise T Veit sei und die Schreibweise T Veith nur ganz vereinzelt und dabei überwiegend im österreichischen Raum vorkomme.

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Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beim Amtsgericht die Berichtigung des Geburtseintrages dahingehend beantragt, dass der zweite Vorname mit "Veit" geschrieben wird. Das Amtsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit der Beschwerde. Sie vertreten unter Hinweis auf zwei Beschlüsse des OLG Köln (StAZ 2007, 178 und 2010, 244) die Auffassung, dass eine wirksame Namensbestimmung hinsichtlich der Schreibweise "T Veith" nicht vorgelegen habe.

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II.)

9

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

10

Das Amtsgericht hat die Anordnung der Berichtigung des Geburteneintrags hinsichtlich der Schreibweise des zweiten Vornamens (§ 48 PStG) zu Recht abgelehnt. Unter Berücksichtigung der besonderen Beweiskraft der Personenstandsregister (§ 54 PStG) darf eine solche Anordnung nur ergehen, wenn die Unrichtigkeit des Personenstandseintrags zweifelsfrei feststeht. Dies ist hier hinsichtlich der Schreibweise des zweiten Vornamens nicht der Fall.

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Das Bestimmungsrecht hinsichtlich des Vornamens des Kindes steht den Eltern kraft ihrer elterlichen Sorge zu. Bei gemeinsamem Sorgerecht wird das Bestimmungsrecht durch die formlose Einigung der Eltern ausgeübt. Im Grundsatz ist diese Einigung (einvernehmlich) frei abänderbar. Unbeschadet des Umstandes, dass der Eintragung des Vornamens in das Geburtsregister nur eine deklaratorische Bedeutung zukommt (Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1616 Rdn. 23), endet mit der Eintragung gleichwohl die freie Abänderbarkeit der Namensbestimmung, da diese mit der Eintragung aus dem inneren Bereich der elterlichen Sorge heraustritt und nunmehr eine statusbegründende Wirkung hat (vgl. BGHZ 29, 256; Coester a.a.O. Rdn.27; Diederichsen NJW 1981, 711 m.w.N.).

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Eine Unrichtigkeit des Namenseintrags im Geburtenregister kommt danach zunächst in Betracht, wenn die tatsächliche Anmeldung falsch beurkundet worden ist. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Eine der Berichtigung fähige Unrichtigkeit des Geburtenregisters kann auch darin liegen, dass die Eltern bei der Anmeldung der Geburt den Namen des Kindes unrichtig angeben. Maßgeblich ist nicht der bei der Anmeldung angegebene Name, sondern der Name, den die Eltern dem Kind tatsächlich gegeben haben (vgl. Diederichsen a.a.O. S.711f). Das ist für offensichtliche Schreibfehler ("Wilem" statt "Wilhelm") nicht zweifelhaft, gilt aber grundsätzlich auch in der vorliegenden Konstellation, in der für den Namen beide Schreibweisen möglich sind.

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Eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Geburtseintrags setzt allerdings voraus, dass der Eintrag im Geburtenregister mit dem damaligen tatsächlichen Willen der Eltern nicht in Einklang steht. Die Berichtigung ist dagegen kein zulässiges Instrument zur Revision des der Eintragung im Geburtsregister zugrunde liegenden elterlichen Erteilungsbeschlusses (Diederichsen a.a.O. S.712). Eine Berichtigung kann vielmehr (nur) erfolgen, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist, wobei an den Nachweis der Unrichtigkeit hohe Anforderungen zu stellen sind (OLG Köln StAZ 2007, 178).

14

Hier ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Beschwerdeführer, dass die Beurkundung der Schreibweise des Vornamens ihrem gemeinsamen Willen im Zeitpunkt der Beurkundung entsprach. Auch wenn die Beteiligte zu 1) sich nämlich durch das Verhalten der Hebamme und des Beteiligten zu 2) dazu gedrängt sah, ihre ursprüngliche Vorstellung hinsichtlich der Schreibweise aufzugeben, so kommt es unter dem Aspekt der wirksamen Namensbestimmung nur darauf an, dass sie diesem Drängen letztlich nachgegeben hat.

15

Der Vortrag der Beteiligten läuft vielmehr darauf hinaus, dass durch die Intervention der Hebamme bei ihnen ein (übereinstimmender) Irrtum hinsichtlich der üblichen Schreibweise des Namens "Veit(h)" hervorgerufen worden ist, der letztlich zu der aus ihrer Sicht fehlerhaften Willenseinigung geführt hat. Dies macht die Willenseinigung aber nicht schlechthin unwirksam und damit auch die Beurkundung nicht ohne weiteres falsch.

16

Der Senat hat daher geprüft, ob der vorgenannte Irrtum im vorliegenden Zusammenhang unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Anfechtung relevant sein kann. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Nach wohl überwiegender Auffassung sind die §§ 119ff BGB auf die Ausübung von Namensbestimmungsrechten nicht anwendbar (LG Saarbrücken StAZ 2011, 244; MK-BGB/v.Sachsen Gessaphe, 5.Aufl., § 1618 Rdn.7 jew. für den Fall der Vornamensbestimmung und unter dem Vorbehalt eines offenkundigen Irrtums; OLG München StAZ 2009, 78 zu § 1355 BGB; OLG Sachsen-Anhalt StAZ 1997, 279 zu § 1616 Abs.2 BGB; OLG Zweibrücken StAZ 2000, 4 zu FamNamRG Art.7 § 1 sowie StAZ 2011, 341 zu § 1617a BGB).

17

Soweit Coester (a.a.O. Rn. 27) ausführt, dass die Anfechtbarkeit in verschiedenen instanzgerichtlichen Entscheidungen bejaht worden sei, trifft dies nur eingeschränkt zu. Ausdrücklich bejaht wurde die Anfechtungsmöglichkeit in dem Beschluss des AG Mannheim vom 25.07.1965 (StAZ 1960, 323f), wobei im konkreten Fall aber ein relevanter Irrtum verneint wurde. Die Entscheidung des LG Krefeld (StAZ 1970, 315) stellt zwar auf das Vorliegen eines Irrtums ab, problematisiert aber die Frage der Anfechtung nicht, sondern weist –mit Rücksicht auf den ungewöhnlichen Sachverhalt- darauf hin, dass die Bestimmung eines eindeutig männlichen Vornamens für ein Mädchen ohnehin unwirksam sei. Auch die Entscheidung des LG Münster vom 30.05.1996 (StAZ 1997, 38) führt zwar einen Irrtum an, problematisiert die Frage der Anfechtung aber nicht weiter.

18

Nach Auffassung des Senats sind die §§ 119ff BGB, die dem Ausgleich zwischen dem individuellen Willens- und dem Verkehrsschutz dienen, in dem hier fraglichen Zusammenhang regelmäßig nicht anwendbar. Dabei muss aus Sicht des Senats zunächst zwischen der Einigung der Eltern und der Anzeige gegenüber dem Standesbeamten unterschieden werden.

19

Hinsichtlich der Anzeige gegenüber dem Standesbeamten teilt der Senat die in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellige Auffassung, dass die Anzeige als verfahrensrechtliche Handlung, die zudem lediglich deklaratorische Bedeutung hat, einer Anfechtung entzogen ist (vgl. die o.a. Nachweise). Aus dem deklaratorischen Charakter folgt zudem, dass insoweit auch kein Bedürfnis für eine Anfechtung bestehen. Denn im Falle eines Erklärungsirrtums gegenüber dem Standesbeamten bedarf es keiner Anfechtungserklärung, da es von vorneherein nur auf den tatsächlichen Willen der Sorgeberechtigten ankommt (vgl. oben). Ein Eigenschaftsirrtum im Sinne des § 119 Abs.2 BGB, der sich auf die Erklärung gegenüber dem Standesbeamten beschränkt und nicht zugleich die Willenseinigung der Eltern erfasst, ist praktisch nicht denkbar. Ein Bedürfnis für eine Anfechtung der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten könnte hier allenfalls dann diskutiert werden, wenn nur ein Sorgeberechtigter vorhanden ist, und dieser einem Eigenschaftsirrtum unterliegt. In diesem hier nicht einschlägigen Fall stellt sich allerdings die Frage, was in diesem Zusammenhang unter Eigenschaft einer Person oder Sache zu verstehen sein soll (vgl. hierzu auch unten).

20

Die Herbeiführung der Willensüberstimmung zwischen den Eltern ist ein interner Akt der elterlichen Sorgerechtsausübung. Die Erklärung des einzelnen Elternteils gegenüber dem anderen ist daher in den Grenzen des die elterliche Sorge bestimmenden Kindeswohls frei widerrufbar, solange sie nicht zur Ausführung gelangt sind (Gernhuber/Coester-Waltjen, FamR, 6.Aufl., S.730f). Einer Anfechtung bedarf es in diesem Stadium also nicht, da auch diese Ausübung der elterlichen Sorge wäre und damit der Beschränkung durch das Kindeswohl unterläge.

21

Staudinger/Coester (a.a.O.) will eine Anfechtung (wohl der internen Erklärungen) dementsprechend offenbar dann zulassen, wenn die Willenseinigung der Eltern durch Anzeige gegenüber dem Standesbeamten bindend geworden ist, wobei Motivirrtümer (wie etwa die Verwechslung der als Namensvorbilder vorgesehenen Großväter) jedoch auch im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich bleiben sollen. Richtig ist hieran, dass sich –jedenfalls bei zwei Sorgeberechtigten- erst nach der Anzeige gegenüber dem Standesbeamten überhaupt die Notwendigkeit für eine Anfechtung ergeben kann (vgl. oben). Richtig ist weiter, dass die Anfechtung der internen Willenseinigung diese gemäß § 142 Abs.1 BGB ursprünglich unwirksam machen würde, so dass die Eintragung des Vornamens von Anfang an unrichtig wäre.

22

Auch hier vermag der Senat aber jedenfalls für den Regelfall keine Notwendigkeit für eine Anfechtung zu erkennen. Die §§ 119 ff BGB basieren in erster Linie auf dem Prinzip des Vertrauensschutzes und damit der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs (vgl. etwa juris-PK/Franzen, BGB, 2010, § 119 Rdn.1). Bei der Herbeiführung einer Willenseinigung zur Ausübung der elterlichen Sorge handelt es hingegen um kein "Verkehrsgeschäft", bei dem der Vertrauensschutz eines Elternteils Bedeutung erlangen könnte. Wie § 1626 Abs.1 BGB als einfachgesetzliche Ausgestaltung der elterlichen Sorge (Art. 6 Abs. 2 GG) zeigt, hat sich das Verhalten der Sorgeberechtigten in erster Linie am Kindeswohl auszurichten. Da diesem aber nicht gedient ist, wenn ein Elternteil den anderen gegen dessen Willen an einem Erklärungsirrtum festhalten könnte, erscheint es sachgerechter auch hier alleine auf den tatsächlichen Willen beider Sorgeberechtigter abzustellen und die Anzeige bzw. Eintragung des Vornamens nur dann als wirksam anzusehen, wenn sie von dem übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Sorgeberechtigten getragen wird.

23

Bedeutung könnte danach allenfalls § 119 Abs.2 BGB haben, wenn sich ein Sorgeberechtigter oder auch beide bei der Namensbestimmung in einem Eigenschaftsirrtum befinden. Denn in diesem Fall erfasst der Irrtum lediglich die Willensbildung, während es tatsächlich zu einer Willenseinigung kommt. § 119 Abs.2 BGB regelt einen Sonderfall des grundsätzlich unbeachtlichen Motivirrtums, indem er ausnahmsweise einen Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache, die selbst nicht Bestandteil der Willenserklärung geworden ist, für beachtlich erklärt. Ein derartiger Irrtum ist bei der Namensbestimmung schon schwer vorstellbar. Denkbar, wenn auch praktisch kaum vorkommend, wäre ein Irrtum über das Geschlecht des Kindes (vgl. den Fall der o.a. Entscheidung des LG Krefeld StAZ 1970, 315). Auch aus Sicht des Senats fragt es sich allerdings, ob man in diesem extremen Ausnahmefall auf die Anfechtungsregeln zurückgreifen muss, um zu dem zutreffenden Ergebnis zu kommen, dass die Namenswahl der Eltern unwirksam ist.

24

Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten jedoch nicht über eine Eigenschaft ihres Kindes geirrt, sondern über die Schreibweise des Namens. Der Tatbestand des § 119 Abs.2 BGB ist hierauf nicht anwendbar. Einer analogen Anwendung steht nach Auffassung des Senats bereits der Ausnahmecharakter der Vorschrift entgegen. Hinzu kommt, dass eine analoge Anwendung zu einer sachlich nicht eingrenzbaren Beachtlichkeit von Motivirrtümern führen würde, die jedoch auch von den Befürwortern einer Anfechtbarkeit von Namensbestimmungserklärung durchgehend (und zu Recht) abgelehnt wird.

25

Die in Rechtsprechung und Literatur durchaus aufgeworfene Frage, ob jedenfalls im Ergebnis etwas anderes zu gelten hat, wenn auf Seiten des Standesbeamten Unsicherheiten der Eltern hinsichtlich der Namensbestimmung erkennbar waren, und er diese nicht hinreichend aufgeklärt hat (vgl. hierzu LG Saarbrücken a.a.O.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn derartige Unsicherheiten waren für den Standesbeamten hier nicht erkennbar. Die Schreibweise des Vornamens Veith ist durchaus gebräuchlich, nur eben wesentlich seltener als die Schreibweise Veit. Allein dies gibt dem Standesbeamten aus Sicht des Senats aber noch keine Veranlassung zur Nachfrage und ggf. weiteren Sachverhaltsermittlung. Von daher mag dahinstehen, ob die Lösung dieses Problems tatsächlich über die Anfechtungsvorschriften zu suchen wäre.

26

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131, 30 KostO.

27

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten erscheint entbehrlich.

28

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.