Berichtigung des Vornamens im Geburtenregister wegen ursprünglicher Fehleintragung
KI-Zusammenfassung
Die Eltern beantragen die Berichtigung des im Geburtenregister eingetragenen Vornamens ihres neugeborenen Kindes, nachdem bei der Anmeldung irrtümlich die Reihenfolge der Vornamen vertauscht wurde. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; die Beschwerde ist jedoch nach §§ 47, 48 PStG und § 58 FamFG erfolgreich. Das OLG stellt fest, dass die Vornamensgebung durch die formlose Einigung der Eltern erfolgt und die Eintragung deklaratorischen Charakter hat. Aufgrund übereinstimmender, glaubhafter Angaben und zeitnaher Antragstellung wird die Berichtigung angeordnet.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Berichtigungsantrags erfolgreich; Aufhebung des Amtsgerichts- beschlusses und Anordnung zur Berichtigung des Vornamens im Geburtenregister
Abstrakte Rechtssätze
Zur Berichtigung des Geburtenregisters nach §§ 47, 48 PStG ist erforderlich, dass das Gericht zur vollen Überzeugung feststellt, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig war.
Die Vornamensgebung erfolgt durch die formlose Einigung der Eltern; die Anzeige gegenüber dem Standesbeamten und die Eintragung im Geburtenregister sind grundsätzlich deklaratorisch.
Eine Berichtigung des Geburtenregisters dient nicht der Revision einer ursprünglichen elterlichen Namensentscheidung; der Nachweis der anfänglichen Unrichtigkeit ist hoch anzusetzen.
Auch die Reihenfolge gegebener Vornamen kann eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit darstellen; glaubhafte übereinstimmende Elternangaben und eine zeitnahe Antragsstellung können den Nachweis der Unrichtigkeit begründen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 104 III 66/12
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 02.03.2012 wird aufgehoben.
Der Beteiligte zu 4) wird angewiesen, die begehrte Berichtigung des Vornamens der Beteiligten zu 3) im Geburtenregister vorzunehmen.
Gründe
I.
Unter dem 28.11.2011 wurde im Geburtenregister G 796/2011 des Beteiligten zu 4) als Vorname der am 14.11.2011 geborenen Beteiligte zu 3) „E. A.“ eingetragen.
Dem Eintrag lag zugrunde eine maschinenschriftlich ausgefüllte und von Beteiligten zu 1) und 2) unterzeichnete Geburtsanzeige vom 28.11.2011, wonach der Name der Beteiligten zu 3) „E. A. C.“ lautet.
Am 30.01.2012 haben die Beteiligte zu 1) und 2) über den Beteiligten zu 4) beantragt, den Vornamen der Beteiligten zu 3) dahingehend zu berichtigen, dass dieser lautet „A. E. C.“. Sie haben vorgebracht, die Beteiligte zu 1) habe bei der Unterzeichnung des Geburtsanzeige nicht auf die Reihenfolge geachtet. da sie sich noch im Krankenhaus befunden und noch nicht von der Geburt erholt habe.
Die Beteiligten zu 3) und 4) sind dem Antrag entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 02.03.2012 zurückgewiesen.
Hiergegen haben die Beteiligte zu 1) und 2) Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, es sei von Anfang an ihr ausdrücklicher Wusch gewesen, ihr Kind „A. E.“ zu nennen. Ihr Kind solle mit beiden Vornamen in der vorgenannten Reihenfolge gerufen werden. Sie hätten die Geburtsanzeige ohne weitere Überprüfung unterzeichnet, da sie in großer Sorge um ihre Tochter gewesen seien, da bei ihr Extrasystolen festgestellt worden sei.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 23.03.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist begründet.
Nach §§ 47, 48 PStG kann eine Unrichtigkeit des Geburtenregisters berichtigt werden, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Eine der Berichtigung fähige Unrichtigkeit des Geburtenregisters kann auch darin liegen, dass die Eltern bei der Anmeldung der Geburt den Namen des Kindes unrichtig angeben. Maßgeblich ist nicht der bei der Anmeldung angegebene Namen, sondern der Name, den die Eltern dem Kind tatsächlich gegeben haben (OLG Hamm Beschluss v. 07.12.2011 –I-15 W 585/10 BeckRS 2012, 02500; Senat, 3 Wx 229/11; OLG Köln, NJOZ 2010, 2355 = StAZ 2010, 244. Das gilt nicht nur für offensichtliche Schreibfehler, sondern grundsätzlich auch für die Reihenfolge der Namen.
Entscheidend ist, welchen Namen die Eltern dem Kind gegeben haben. Die Wahl und Erteilung des Vornamens gehört zum Kreis der aus dem Personensorgerecht für das Kind folgenden Rechte und Pflichten der Eltern (BVerfG StAZ 2006, 50, 51; OLG Köln, a.a.O.). Die Vornamensgebung wird nicht durch Anzeige gegenüber dem Standesbeamten ausgeübt, sondern durch die formlose Einigung der Eltern auf einen Vornamen (OLG Hamm a.a.O. Enders in Bamberger/Roth, Beck’scher Online Kommentar, Stand 01.11.2011, BGB, § 1616, Rdnr. 6). Die Anzeige des Namens an den Standesbeamten stellt keine rechtsgestaltende Willenserklärung dar, ihr kommt vielmehr, ebenso wie der Eintragung im Geburtenregister, lediglich deklaratorische Bedeutung zu (OLG Hamm und OLG Köln, a.a.O.; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1616, Rdnr. 23; MünchKomm/v. Sachsen Gessaphe, BGB, 5. Aufl., nach § 1618, Rdnr. 5; Enders, a.a.O.). Daher kann der Geburtseintrag auch dann unrichtig sein, wenn die Anmeldung der Eltern nicht deren wahrem Willen entspricht (OLG Hamm a.a.O.; MünchKomm/v. Sachsen Gessaphe, BGB, 5. Aufl., nach § 1618 Rdnr. 8). In diesem Zusammenhang kommt daher grundsätzlich auch die Berichtigung von Unrichtigkeiten in Betracht, die ihre Ursache in einem Schreibfehler der Eltern in der Geburtsanzeige an das Standesamt (§ 18 PStG) haben.
Eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Geburtseintrags setzt allerdings voraus, dass der Eintrag im Geburtenregister mit dem damaligen tatsächlichen Willen der Eltern nicht in Einklang steht. Die Berichtigung ist dagegen kein zulässiges Instrument zur Revision des ursprünglichen elterlichen Erteilungsbeschlusses (OLG Hamm a.a.O.; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1616, Rdnr. 80). Eine Berichtigung kann vielmehr (nur) erfolgen, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist, wobei an den Nachweis der Unrichtigkeit hohe Anforderungen zu stellen sind (OLG Köln, StAZ 2007, 178).
Nach der schriftlichen Stellungnahme der Beteiligten zu 1) – 2) ist der Senat allerdings davon überzeugt, dass die Beteiligten zu 1) und 2) sich von vornherein darauf den geeinigt haben, dass die Beteiligte zu 3) die Vornamen „A. E.“ in dieser Reihenfolge erhalten sollte.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben übereinstimmend bestätigt, dass sie sich seinerzeit auf den Namen „A. E.“ geeinigt hätten.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben nachvollziehbar erklärt, dass ihnen der Fehler bei Unterzeichnung der Geburtsurkunde deshalb nicht aufgefallen sei, weil sie sich in großer Sorge um ihre nur vier Tage zuvor geborenen Tochter befunden und den Inhalt der Urkunde nicht überprüft hätten. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, für die insbesondere spricht, dass der Berichtigungsantrag bereits wenige Wochen nach der Geburt gestellt worden ist.
2.Eine Kostenentscheidung ist gem. §§ 81 FamFG, 51 Abs. 2 PStG nicht veranlasst. Nach § 51 Abs. 1 S. 2 PStG ist die Aufsichtsbehörde von Gerichtskosten befreit. Es besteht kein Anlass, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.