Nachabfindung nach § 13 HöfeO bei Hofaufgabe und Grundstücksverkäufen
KI-Zusammenfassung
Geschwister stritten über Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO wegen Veräußerung der letzten Hofgrundstücke innerhalb von 20 Jahren nach Hofübernahme. Das OLG verneinte einen Anspruch der Antragstellerinnen auf Auszahlung der auf Notaranderkonten gesicherten Kaufpreisanteile. In der Sache gab es der Beschwerde des Hoferben teilweise statt und reduzierte die Nachabfindung unter Abzug einer vom Hoferben bewirkten Wertsteigerung, eines anteiligen Altenteilsrechts sowie inflationsbereinigter Vorempfänge. Zudem ließ es die Aufrechnung mit Kosten- und Verzugs-/Zinsschäden wegen verweigerter Löschungsbewilligungen in voller Höhe durchgreifen.
Ausgang: Beschwerde des Hoferben teilweise erfolgreich (Herabsetzung der Nachabfindung); Beschwerde der Antragstellerinnen erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Nachabfindungsansprüche nach § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO bestehen auch gegenüber einem Hofnachfolger, der den Hof aufgrund eines Hofübergabevertrages erworben hat, wenn er innerhalb von 20 Jahren nach Eigentumsumschreibung veräußert und der Erlös die gesetzlichen Schwellenwerte überschreitet.
Ein Grundstück, das bei Abschluss und Vollzug des Hofübergabevertrages vom Hofvermögen getrennt war und erst später erworben wurde, ist nicht nachabfindungspflichtig; ein darauf entfallender Erlösanteil ist vom Verkaufserlös abzusetzen.
Eine Hinzurechnung nach § 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Hoferbe wider Treu und Glauben einen deutlich zu niedrigen Erlös erzielt hat; ein grobes Missverhältnis zwischen Verkehrswert und Kaufpreis ist erforderlich.
Vom Veräußerungserlös sind nach § 13 Abs. 5 Satz 4 HöfeO Wertsteigerungen abzusetzen, die der Hoferbe durch eigene Investitionen nach Hofübernahme herbeigeführt hat; daneben können die zugrundeliegenden Einzelaufwendungen nicht nochmals zusätzlich abgezogen werden.
Lasten wie ein Altenteilsrecht sind bei Teilflächenveräußerungen zur Nachabfindungsberechnung grundsätzlich nach dem Verhältnis der veräußerten Flächen zur Gesamtfläche des Hofes anteilig zu berücksichtigen; eine Aufteilung nach Verkaufserlösen ist regelmäßig nicht maßgeblich.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdinghausen, 2 Lw 46/05
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Beschwerde der Antragstellerinnen der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lüdinghausen vom 12. Juli 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin zu 1) 64.899,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin zu 2) 63.739,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerinnen abgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten Instanz werden den Antragstellerinnen zu 1) und 2) zu je 1/4 und dem Antragsgegner zu 1/2 auferlegt.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im ersten Rechtszug werden nicht erstattet.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) und der Antragsgegner zu je 1/3.
Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners in der zweiten Instanz tragen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) je 1/6. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz selbst.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1.
Die Beteiligten sind Geschwister. Die Antragstellerinnen machen gegen den Antragsgegner Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO geltend.
Der Antragsgegner war Eigentümer des im Grundbuch von G2 Blatt 0528 eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung sowie des im Grundbuch von G2 Blatt 1295 eingetragenen Grundbesitzes. Ursprünglich standen der Hof und die weiteren Grundstücke im Eigentum des Vaters der Beteiligten, der nach seinem Tod im Jahr 1989 von der am 21.08.1999 verstorbenen Mutter der Parteien allein beerbt worden ist.
Der Antragsgegner bewirtschaftete den Hof schon zu Lebzeiten des Vaters aufgrund eines Pachtvertrages von Juni 1975 und eines Überlassungsvertrages vom 30.06.1982. So errichtete er u.a. 1983 einen Schweinestall, für den er Kredite aufnahm.
Durch notariellen Erbvertrag vom 19. Januar 1984 (UR-Nr. ###/1984 des Notars Dr. L in M) setzten die Eltern der Beteiligten den Antragsgegner zu ihrem Hoferben nach dem Tod des Längstlebenden ein. In § 2 des Erbvertrages heißt es, dass noch zwei Töchter – die Antragstellerinnen – vorhanden sind, die durch Zuwendungen der Eltern "als vom Hofesvermögen bereits abgefunden gelten". Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Antragstellerin zu 1) im Dezember 1977 7.000,00 DM und Anfang des Jahres 1978 weitere 8.000,00 DM und die Antragstellerin zu 2) im Dezember 1975 15.000,00 DM erhalten haben.
Der Antragsteller erwarb den Hof durch Übergabevertrag mit seiner Mutter vom 29. Oktober 1990 unter Vorbehalt eines Altenteilsrechts für diese (Bl. 25 f der Akte 2 LW 33/97 AG Lüdinghausen). Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 15. Januar 1992. Nicht Gegenstand des Hofübergabevertrages war der im Grundbuch von G2 Blatt 1295 eingetragene Grundbesitz. Dabei handelt es sich um das mit dem sog. Altenteilerhaus bebaute Grundstück Gemarkung G2 Flur 53, Flurstück 54, Hof- und Gebäudefläche, D, 746 qm groß. Dieses Grundstück erwarb der Antragsgegner von seiner Mutter erst später. Zum Zeitpunkt der Hofübergabe stand das Grundstück noch im Eigentum der Antragstellerin zu 2). Diese hatte am 18. August 1981 mit dem Vater der Parteien einen Grundstücksübertragungsvertrag betreffend das vorgenannte Grundstück geschlossen. Zusammen mit ihrem Ehemann hatte sie auf dem Grundstück ein Wohnhaus errichtet. Die Übertragung des Grundstücks war gemäß § 4 des genannten Vertrages im Wege der vorweg genommenen Erbfolge unentgeltlich erfolgt. Mit weiterem notariellen Vertrag vom 6. Dezember 1977 hatte der Vater der Beteiligten der Antragstellerin zu 2) auf dem vorgenannten Grundstück zunächst ein Nießbrauchsrecht eingeräumt. In der Vorbemerkung zu diesem notariellen Vertrag heißt es, dass auf dem Grundstück mit Mitteln der Eheleute T (das sind die Antragstellerin zu 2) und ihr Ehemann) ein Wohnhaus errichtet worden sei. Am 22. März 1991 hatten die Antragstellerin zu 2) und die Mutter der Beteiligten vor dem Landgericht Münster einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Antragstellerin zu 2) verpflichtet hatte, den ihr übertragenen Grundbesitz gegen Zahlung eines Betrages von 300.000,00 DM bis zum 30.09.1991 an die Mutter der Beteiligten aufzulassen.
Zum Zeitpunkt der Umschreibung des Hofes auf den Antragsgegner waren bereits Abverkäufe vom ursprünglichen Hofesvermögen durch die Mutter der Beteiligten erfolgt.
Der Antragsgegner gab die Bewirtschaftung des Hofes 1994 auf, veräußerte nach und nach sämtliche Grundstücke und auf der Grundbesitzung errichtete Gebäude, die er zuvor nach erfolgten Umbaumaßnahmen landwirtschaftsfremd genutzt hatte. Wegen dieser Vorgänge haben die Antragstellerinnen bereits in dem Verfahren 2 Lw 33/97 AG Lüdinghausen = 10 W 147/04 OLG Hamm Nachabfindungsansprüche geltend gemacht. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 07.08.2007 verwiesen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die letzten beiden Grundstückskaufverträge vom 16. Juni 2005:
1.
Kaufvertrag mit I (Bl. 18 ff d.A.) über eine Teilfläche von 98.710 qm aus dem Grundstück Gemarkung G2, Flur 3, Flurstück 57, Ackerland, Brachland, eingetragen im Grundbuch von G2 Blatt 0528 (UR-Nr. ###/2005 des Notars S in P); nach Vermessung steht fest, dass der endgültige Kaufpreis 252.810,00 Euro beträgt.
2.
Kaufvertrag mit I2 und I3 (Bl. 24 ff d.A.) über:
a)
eine Teilfläche von 12.000 qm nebst aufstehenden Gebäuden (ehemalige Hofstelle nebst Nebengebäuden) aus dem Grundstück Gemarkung Flur 53, Flurstück 57 (Grundakten von G2 Blatt 0528),
b)
eine Teilfläche von 31.000 qm Waldfläche aus dem Grundstück Gemarkung G2, Flur 4, Flurstück 57 (Grundakten von G2 Blatt 0528);
c)
das mit dem sog. Altenteilerhaus bebaute Grundstück Gemarkung G2 Flur 53, Flurstück 57, 746 qm groß.
Der Kaufpreis für den unter 2a) bis 2c) veräußerten Grundbesitz beträgt pauschal 340.000,00 Euro. Eine Aufschlüsselung des Pauschalkaufpreises auf die Teilflächen zu 2a) bis 2c) ist unterblieben.
Auf Antrag der Antragstellerinnen ist vorläufig – bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache – angeordnet, dass von dem Kaufvertrag betreffend I auf dem Notaranderkonto ein Teilbetrag in Höhe von 110.000,00 Euro und wegen des Kaufs an die Käufer I2/I3 ein Teilbetrag von 90.000,00 Euro zu verbleiben haben. Auf den in dem Verfahren 10 W 7/06 OLG Hamm ergangenen Beschluss des Senats vom 07.03.2006 wird insoweit verwiesen.
Die Antragstellerinnen haben wegen der Veräußerungen der vorgenannten Grundstücke an I und I2/I3 Nachabfindung in Höhe von jeweils 121.693,75 Euro verlangt und unter dem 10. November 2005 entsprechende Zahlungsanträge eingereicht, die dem Antragsgegner am 18. November 2005 zugestellt worden sind.
Wegen der Berechnung ihrer Ansprüche wird auf die Seiten 4 und 5 der Antragsschrift vom 09.11.2005 (Bl. 4 und 5 d. A.) verwiesen.
Die Antragstellerinnen haben beantragt,
1.
den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerinnen jeweils einen Betrag von 121.693,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen,
2.
Herrn Notar S in P anzuweisen, den gesamten Kaufpreis, der aufgrund des von ihm beurkundeten Grundstückskaufvertrages vom 16.06.2005 (UR-Nr. ###/05) von dem Käufer I auf sein Notaranderkonto gezahlt wurde, einschließlich der inzwischen auf dem Notaranderkonto angefallenen Zinsen an die Antragstellerinnen zu je ½ auszuzahlen, soweit der Gesamtbetrag die unter 1) genannten Zahlbeträge nicht übersteigt,
3.
den Notar zu 2) anzuweisen, den gesamten Kaufpreis, der aufgrund des von ihm beurkundeten Grundstückskaufvertrages vom 17.06.2005 (UR-Nr. ###/95) von den Käufern I2 und I3 auf sein Notaranderkonto gezahlt wurde, einschließlich der inzwischen auf dem Notaranderkonto angefallenen Zinsen an die Antragstellerinnen zu je ½ auszuzahlen, soweit der Gesamtbetrag die unter 1) genannten Zahlbeträge nicht übersteigt,
4.
die von dem Notar gezahlten Beträge auf die Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners aus 1) anzurechnen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat geltend gemacht, bei der Berechnung eines etwaigen Nacherfindungsanspruchs seien folgende Positionen in Abzug zu bringen:
Steuern, die auf dem Veräußerungserlös voraussichtlich in Höhe von 25 % entfallen würden, das Altenteilsrecht der Mutter, das er mit dem Hofübergabevertrag übernommen habe, sei mit 23.000,00 DM (11.759,71 Euro) pro Jahr zu bewerten, Altschulden aus der Zeit der Hofübergabe und weitere Schulden seien in Abzug zu bringen, das Altenteilerhaus sei nicht lediglich mit 100.000,00 Euro, sondern mit 180.00,00 bis 200.000,00 Euro zu bewerten und vom Kauferlös in Abzug zu bringen, die von ihm geleisteten Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau auf Zugewinnausgleichsansprüche und Unterhaltsansprüche seiner Söhne seien in Abzug zu bringen, die von ihm erbrachten Aufwendungen für den Bau des Schweinestalls seien mindernd zu berücksichtigen. Gleiches gelte für seine Aufwendungen zur Schaffung von neuem Wohnraum im Hofgebäude. Schließlich müssten sich die Antragstellerinnen die gezahlten Abfindungen anrechnen lassen. Dies habe nach dem Verhältnis des Veräußerungserlöses aus dem Jahre 1996 zu dem Gesamtveräußerungserlös in 2005 zu geschehen. Die Antragstellerin zu 2) habe zudem nicht nur die von ihr eingeräumten 15.000,00 DM erhalten, sondern weitere 300.000,00 DM für das Altenteilerhaus.
Abzuziehen seien ferner Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren 2 Lw 33/97 AG Lüdinghausen = 10 W 147/04 OLG Hamm mit ca. 10.000,00 Euro gegen jede der beiden Antragstellerinnen.
Schließlich hat der Antragsgegner mit Schadensersatzansprüchen die Aufrechnung erklärt, weil die Antragstellerinnen die Abwicklung der Kaufverträge vom 16.06.2005 blockiert hätten, indem sie keine Löschungsbewilligung bezüglich der eingetragenen Sicherungshypotheken erteilt hätten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerinnen erwirkten bei dem Landwirtschaftsgericht Lüdinghausen am 10.09.1997 einen Beschluss mit dem Inhalt, dass im Wege vorläufiger Anordnung zugunsten der Antragstellerin zu 1) im Grundbuch von G2 Blatt 1295 eine Sicherungshypothek in Höhe von 100.000,00 DM und zugunsten der Antragstellerin zu 2) im Grundbuch von G2 Blatt 0528 ebenfalls eine Sicherungshypothek in Höhe von 100.000,00 DM einzutragen waren. Das Grundbuchamt trug die Sicherungshypotheken am 04.11.1997 ein. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners forderte die Antragstellerinnen mit Schreiben vom 11.01.2001 unter Fristsetzung zum 19.01.2001 sowie mit Schreiben vom 15.02.2001 unter Fristsetzung zum 21.02.2001 auf, Löschungsbewilligungen bezüglich der Sicherungshypotheken zu erteilen (Bl. 108 f d.A.). Die Antragstellerinnen gaben jedoch keine Löschungsbewilligungen ab. Mit Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Lüdinghausen vom 17.09.2004 in dem Verfahren 2 Lw 33/97 wurde der Antragsgegner u.a. verpflichtet, die Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Sicherungshypotheken bis zur Höhe von jeweils 51.129,19 Euro zugunsten der Antragstellerinnen zu dulden (Bl. 277 ff der Akte 2 Lw 33/97 AG Lüdinghausen). Auf Antrag des Antragsgegners vom 07.11.2005 hob der Senat mit Beschluss vom 13.12.2005 (10 W 147/04) die einstweilige Anordnung des Landwirtschaftsgerichts Lüdinghausen vom 10.09.1997 auf (Bl. 521 ff der Akte 2 Lw 33/97 AG Lüdinghausen). Auf weiteren Antrag des Antragsgegners ersuchte der Senat mit Beschluss vom 28.02.2006 das Grundbuchamt beim AG Lüdinghausen, die Sicherungshypotheken zu löschen (Bl. 549 der Akte 2 Lw 33/97 AG Lüdinghausen). Die Kaufpreise aus den Kaufverträgen vom 16.06.2005 sind schließlich am 05.04.2006 vom Notaranderkonto an die Volksbank G2 ausgekehrt worden.
Zur Begründung seines zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs hat der Antragsgegner behauptet, spätestens zum 30.09.2005 seien die Kaufpreise aus den Verträgen mit den Erwerbern I2/I3 und I fällig gewesen, wenn die Löschungsbewilligungen vorgelegen hätten. Sodann hätten die Darlehen in Höhe von 345.000,00 Euro bei der Volksbank G2 zurückgezahlt werden können. Dort seien Tageszinsen von 98,24 Euro angefallen. Durch die Verzögerung seien ihm in dem Zeitraum vom 30.09.2005 bis 05.04.2006 Zinsen in Höhe von 18.616,08 Euro entstanden. Dazu hat der Antragsgegner eine Bescheinigung der Volksbank G2 vorgelegt, wegen deren Inhalts auf Bl. 448 d.A. verwiesen wird.
Die Antragstellerinnen haben einen Schadensersatzanspruch in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, ein Verzugsschaden wegen der verspäteten Erteilung der Löschungsbewilligungen könne allenfalls ab dem 02.11.2005 entstanden sein, weil nach der Mitteilung des Notars S von diesem Tag erst zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch mit Ausnahme der Löschungsbewilligungen vorgelegen hätten. Es sei auch anzunehmen, dass die Auszahlung der Kaufpreise vor dem 10. Januar 2006 vorgenommen worden sei.
Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen G3 zu vom Antragsgegner behaupteten Steuern auf den Veräußerungserlös, durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen H2 zur Bewertung des Altenteilerhauses und durch schriftliche Aussagen der Zeugen S3 und S (Bl. 481 und 490 d. A.).
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerinnen jeweils 97.256,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Anträge – auch bezüglich der verlangten Anweisung an den Notar S – abgewiesen.
Ausgehend von einem Veräußerungserlös in Höhe von 252.810,00 Euro hat es den Antragstellerinnen aus dem Kaufvertrag I Nachabfindungsansprüche in Höhe von jeweils 46.233,05 Euro zuerkannt. Steuern, Altschulden und Zugewinnausgleichsansprüche hat es nicht in Abzug gebracht. Das mit dem Übergabevertrag übernommene Altenteilsrecht der Mutter hat es mit 12.000,00 Euro pro Jahr und nach Maßgabe der Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz unter Berücksichtigung des Alters der Mutter zum Zeitpunkt der übernommenen Verpflichtung mit insgesamt 75.132,00 Euro bewertet und auf den Erlös nach der maßgeblichen Bezugsfläche anteilig 37.336,85 Euro berücksichtigt. Wegen der Veräußerung erst 14 Jahre nach der Hofübergabe ist ein Abzug von 25 % erfolgt und die Beteiligungsquote der Antragstellerinnen am Erlös mit jeweils 1/3 berechnet worden. Die erhaltenen Abfindungen von jeweils 15.000,00 DM hat es nach der Bezugsfläche anteilig mit je 3.811,30 Euro in Abzug gebracht. Mit entsprechender Berechnung sind bezüglich des Kaufvertrages I2/I3 Nachabfindungsansprüche von je 51.023,59 Euro angenommen worden. Dabei sind das nicht zum Hofesvermögen gehörende Altenteilerhaus mit einem Wert von 113.000,00 Euro vom Kaufpreis in Abzug gebracht worden, das Altenteilsrecht mit einem Betrag von 16.264,57 Euro abgesetzt worden und die erhaltenen Abfindungen nach der Bezugsfläche anteilig mit je 1.660,27 Euro in Abzug gebracht worden.
Eine Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen hat das Landwirtschaftsgericht nicht durchgreifen lassen, weil noch keine rechtskräftige Kostenentscheidung vorgelegen habe. Wegen der nicht erteilten Löschungsbewilligungen hat es einen Schadensersatzanspruch in Höhe von jeweils 3.823,94 Euro angenommen und zugunsten des Antragsgegners von dem jeweiligen Nachabfindungsanspruch in Abzug gebracht. Dabei ist das Landwirtschaftsgericht davon ausgegangen, dass dem Antragsgegner in dem Zeitraum vom 30.09.2005 bis zum 28.02.2006 ein Zinsschaden in Höhe von 15.295,76 Euro entstanden ist. Es hat jedoch gemeint, der Antragsgegner müsse sich ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen, weil er erst am 07.11.2005 beantragt habe, die einstweilige Anordnung vom 10.09.1997 aufzuheben.
Gegen diese Entscheidung, wegen deren Einzelheiten - auch hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten - auf ihren Inhalt verwiesen wird, haben sowohl die Antragstellerinnen als auch der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerinnen rügen, dass das Landwirtschaftsgericht zu Unrecht ihre Anträge zu 2) und 3) zurückgewiesen habe. Sie sind der Auffassung, der Notar sei anzuweisen, den Kaufpreis entgegen der Vereinbarung der Kaufvertragsparteien und entgegen der ihm erteilten Anweisung nicht an den Verkäufer, sondern an die Antragstellerinnen auszuzahlen. Gegen die Zurückweisung ihres Zahlungsantrags und die dem insoweit zugrunde liegende Berechnung des Landwirtschaftsgerichts wehren sie sich nicht.
Die Antragstellerinnen beantragen jedoch weiterhin,
den Beschluss des Amtsgerichts abzuändern und auch den weiteren Anträgen der Antragstellerinnen zu entsprechen, nämlich
1.
Notar S in P anzuweisen, den gesamten Kaufpreis, der aufgrund des von ihm beurkundeten Grundstückskaufvertrages vom 16.06.2005 (UR-Nr. ###/2005) von dem Käufer I auf sein Notaranderkonto gezahlt wurde, einschließlich der inzwischen auf dem Notaranderkonto angefallenen Zinsen an die Antragstellerinnen zu je ½ auszuzahlen, soweit der Gesamtbetrag die zugesprochenen Zahlungsbeträge nicht übersteigt,
2.
den Notar weiter anzuweisen, den gesamten Kaufpreis, der aufgrund des von ihm beurkundeten Grundstückskaufvertrages vom 16.06.2005 (UR-Nr. ###/2005) von den Käufern I2 und I3 auf sein Notaranderkonto gezahlt wurde, einschließlich der inzwischen auf dem Notaranderkonto angefallenen Zinsen an die Antragstellerinnen zu je ½ auszuzahlen, soweit der Gesamtbetrag die zugesprochenen Zahlungsbeträge nicht übersteigt,
3.
die von dem Notar gezahlten Beträge auf die Zahlungsverpflichtungen des Antragsgegners anzurechnen,
4.
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerinnen zurückzuweisen,
den Beschluss des Amtsgerichts abzuändern und die Anträge der Antragstellerinnen abzuweisen, soweit er zu einer Zahlung von mehr als 49.855,34 Euro nebst Zinsen an jede der Antragstellerinnen verpflichtet worden ist.
Der Antragsgegner beanstandet mit seiner Beschwerde, es sei bereits unbillig, dass die Antragstellerin zu 2) eine Nachabfindung erhalte, nachdem sie bereits mit Übertragung des Altenteilerhauses und anschließendem Rückkauf 300.000,00 DM aus dem Hofesvermögen erhalten habe. Der Vater der Beteiligten habe auch die Baukosten für das Altenteilerhaus getragen, die sich auf 100.000,00 bis 150.000,00 DM belaufen hätten. Die Veräußerung einer Teilfläche von 1/3 an die Eheleute H sei zugunsten der Antragstellerin zu 2) erfolgt und habe dazu geführt, dass der Hof nicht mehr existenzfähig gewesen sei.
Der Wert des Altenteilsrechts sei nicht nach dem Verhältnis der zu veräußernden Fläche, sondern der erzielten Erlöse aufzuteilen, so dass der Wert zu 75,48 % zu berücksichtigen sei. Er habe mit dem Hofübergabevertrag auch die Altschulden übernommen. Zumindest die Verbindlichkeiten beim Eigentumsübergang in Höhe von 82.706,60 DM seien anteilig entsprechend den Verkaufserlösen zu berücksichtigen. Ebenso seien der Betriebsmittelkredit und der Kredit für einen Ackerschlepper sowie Investitionen für den Schweinestall in Abzug zu bringen. Allein auf den Schweinemaststall entfielen nach dem Gutachten des Sachverständigen H2 35.230,00 Euro. Seine Investitionen in das Wohnhaus seien ebenfalls als eigene Leistungen anzusehen. Er habe mindestens 150.000,00 Euro in das Wohnhaus investiert. Durch diese Umbaumaßnahmen sei eine Wertsteigerung von 77.580,00 Euro eingetreten. Die Abfindungen, die die Antragstellerinnen jeweils in Höhe von mindestens 15.000,00 DM erhalten hätten, seien nach dem Verhältnis des Erlöses der Veräußerung aus dem Jahre 1996 und der Veräußerungen aus dem Jahr 2005 anzurechnen. Schließlich hält der Antragsgegner an der Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen aus dem Verfahren 2 Lw 33/97 AG Lüdinghausen fest. Er macht geltend, diese Ansprüche beliefen sich auf 6.520,25 Euro sowie 4.057,68 Euro, das sind zusammen 10.577,83 Euro. Der Antragsgegner ist weiter der Auffassung, das Amtsgericht habe bezüglich des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruches wegen unterlassener Löschungsbewilligung zu Unrecht ein Mitverschulden berücksichtigt. Es sei vielmehr der volle Zinsschaden in Höhe von 18.616,08 Euro abzuziehen. Der Zeitraum zwischen dem Ersuchen des Senats auf Löschung der Sicherungshypotheken und der Ablösung der Verbindlichkeiten sei den Antragstellerinnen ebenfalls anzulasten. Wegen der in der Beschwerdeinstanz vom Antragsgegner aufgestellten neuen Berechnung der Nachabfindungsansprüche wird auf Bl. 574 f d.A. verwiesen.
Die Antragstellerinnen halten die Einwendungen des Antragsgegners gegen die Berechnung ihres Nachabfindungsanspruchs durch das Landwirtschaftsgericht nicht für gerechtfertigt. Sie sind der Auffassung, das Altenteilsrecht sei nach dem Verhältnis der Fläche des gesamten Hofes zu den veräußerten Flächen abzuziehen. Allenfalls sei eine Anrechnung nach den Ertragswerten, nicht aber nach den Verkaufspreisen möglich. Der Antragsgegner habe auch nicht nachgewiesen, dass er mit den Verkaufserlösen Altschulden abgedeckt oder Investitionen vorgenommen habe. Der Antragsgegner habe auch keine Verbindlichkeiten der Übertragsgeberin bei Hofübergabe übernommen. Verbindlichkeiten, die bei Umschreibung des Eigentums auf ihn vorhanden gewesen seien, seien seine persönlichen Schulden gewesen. Der Wert des Schweinestalls sei nicht zu berücksichtigen, da er bereits zu einer Zeit gebaut worden sei, als der Vater der Beteiligten noch Hofeigentümer gewesen sei. Soweit die Antragstellerinnen zunächst weiter bestritten hatten, dass durch Investitionen des Antragsgegners in das Wohnhaus eine Wertverbesserung eingetreten sei, haben sie schließlich mit Schriftsatz vom 31.07.2009 zugestanden, dass der Antragsgegner selbst eine Werterhöhung um 77.580,00 Euro herbeigeführt habe, die von dem Verkaufserlös in Abzug zu bringen sei. Insoweit wird auf Bl. 717 f d.A. verwiesen.
Bezüglich der Aufrechnung des Antragsgegners mit Kostenerstattungsansprüchen haben die Antragstellerinnen ihrerseits mit Schreiben vom 22.10.2007 die Aufrechnung mit den im Beschluss des OLG Hamm vom 07.08.2007 in dem Verfahren 10 W 147/04 festgestellten Forderungen erklärt. Sie berühmen sich außerdem eines Kostenerstattungsanspruchs aus dem Beschwerdeverfahren 10 W 155/07 OLG Hamm in Höhe von 150,42 Euro und sind der Auffassung, die Aufrechnung dieser Beträge ergebe zugunsten des Antragsgegners eine Restforderung von 489,91 Euro aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.09.2007. Im Ergebnis könne der Antragsgegner deshalb nur 489,91 Euro und 4.057,68 Euro zur Aufrechnung stellen. Insoweit haben die Antragstellerinnen die Hauptsache für erledigt erklärt.
Sie sind weiter der Auffassung, wegen unterlassener Löschungsbewilligungen könne der Antragsgegner allenfalls bis zum 28.02.2006 einen Zinsschaden zur Aufrechnung stellen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen H2.
Die Akten 2 LW 33/97 AG Lüdinghausen = 10 W 147/04 OLG Hamm und die Grundakten von G2 Blatt 0528 und Blatt 1295 AG Lüdinghausen lagen zur Information des Senats und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist dagegen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1.
Soweit die Antragstellerinnen mit ihrer Beschwerde erreichen wollen, dass der Notar S angewiesen wird, den auf sein Notaranderkonto gezahlten Kaufpreis aus den Verträgen mit den Erwerbern I und I2/I3 einschließlich der Zinsen an die Antragstellerinnen zu je ½ auszuzahlen, ist eine Rechtsgrundlage für ihr Begehren nicht ersichtlich. Der Senat hat zwar durch seinen Beschluss vom 7. März 2006 angeordnet, dass der Notar S die Kaufpreise aus den Grundstückskaufverträgen vom 16. Juni 2005 mit den Käufern I und I2/I3 in bestimmter Höhe nicht auszahlen darf und insoweit eine vorläufige Anordnung nach § 18 LwVG zur Sicherung der Ansprüche getroffen. Die Antragstellerinnen begehren nunmehr aber endgültige Erfüllung aus den vom Notar verwahrten Beträgen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Erfüllung aus den gesicherten Beträgen.
2.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, soweit er zur Zahlung von mehr als 64.899,51 Euro an die Antragstellerin zu 1) und mehr als 63.739,74 Euro an die Antragstellerin zu 2) – jeweils zuzüglich der anteiligen Zinsen – verurteilt worden ist. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel jedoch unbegründet.
a)
Die Antragstellerinnen haben gegen den Antragsgegner Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO. Der Antragsgegner ist aufgrund des Übertragungsvertrages vom 29.10.1990 und der erfolgten Umschreibung im Grundbuch am 15.01.1992 Hoferbe im Sinne von § 13 HöfeO geworden. Zur Nachabfindung ist auch derjenige Hofnachfolger verpflichtet, der den Hof aufgrund eines Hofübergabevertrages erworben hat. Der Antragsgegner hat innerhalb der Frist von 20 Jahren seit der Hofübernahme (15.01.1992) Grundstücksverkäufe vorgenommen und dabei jeweils einen Erlös erzielt, der unzweifelhaft 1/10 des Hofeswertes übersteigt. Der Hofeswert (1 ½-fache Einheitswert, § 12 Abs. 2 HöfeO) beträgt hier höchstens 153.000,00 DM (letzter Einheitswert: 102.000,00 DM, vgl. Bl. 300 der Akte 2 Lw 33/97 AG Lüdinghausen, eingerechnet waren aber noch die Flurstücke 29 und 38). 1/10 davon sind 15.300,00 DM. Die mit den Grundstücksverkäufen an die Erwerber I und I2/I3 erzielten Verkaufserlöse von 252.810,00 Euro bzw. 340.000,00 Euro liegen deutlich über diesem Betrag und waren auch nicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz HöfeO zur Erhaltung des Hofes erforderlich, denn der Antragsgegner hat mit diesen letzten Veräußerungsgeschäften den Hof endgültig aufgegeben.
b)
Für die Berechnung der Nachabfindungsansprüche sind die erzielten Verkaufserlöse zugrunde zu legen. Aus dem Kaufvertrag mit dem Käufer I hat der Antragsgegner einen Kaufpreis von 252.810,00 Euro erhalten und aus dem Kaufvertrag mit den Käufern I2/I3 340.000,00 Euro.
Von dem letztgenannten Kaufpreis ist allerdings der Erlösanteil nicht nachabfindungspflichtig, der auf das Flurstück 54 (Altenteilerhaus) entfällt. Dieses Grundstück war nicht Gegenstand des Hofübergabevertrages vom 29. Oktober 1990, weil es bereits mit Vertrag vom 18.08.1981 vom Vater der Beteiligten auf die Antragstellerin zu 2) übertragen worden war. Dadurch kam es zur Trennung vom Hofeigentum. Das Flurstück 54 gehörte weder zum Hof, als der Hofübergabevertrag zugunsten des Antragsgegners am 29. Oktober 1990 geschlossen wurde, noch als der Antragsgegner am 15.01.1992 als neuer Hofeigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Der Antragsgegner ist erst später Eigentümer dieses Grundstücks geworden, nämlich aufgrund der Auflassung vom 07.11.1991 und der am 13.05.1992 erfolgten Eintragung als Eigentümer im Grundbuch. Der Erlösanteil für das Altenteilerhaus ist mit 113.000,00 Euro in Ansatz zu bringen. Diesen Betrag hat das Amtsgericht auf der Grundlage der von dem Sachverständigen H2 getroffenen Feststellungen in Ansatz gebracht. Die Antragstellerinnen akzeptieren den Abzug dieses Betrages vom Verkaufserlös. Der Antragsgegner ist dem Wertansatz des Sachverständigen ebenfalls nicht mehr entgegen getreten.
c)
Den insgesamt erzielten Kaufpreiserlösen ist entgegen der von den Antragstellerinnen vertretenen Auffassung auch kein weiterer Betrag hinzuzurechnen. Zwar hat der Sachverständige H2 den Grundstücken einen über die erzielten Kaufpreise hinausgehenden Verkehrswert beigemessen. Eine Addition dieser Differenz zu den tatsächlich erzielten Erlösen ist jedoch nicht angezeigt. Nach § 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO ist ein Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, zwar hinzuzurechnen. Es fehlen jedoch vorliegend hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsgegner unter Verstoß gegen Treu und Glauben einen zu niedrigen Kaufpreis vereinbart hat. Die Anwendung des § 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO erfordert ein grobes Missverhältnis zwischen Erlös und Verkehrswert, das einen vernünftigen Eigentümer in der Lage des Veräußerers von der Veräußerung hätte Abstand nehmen lassen (vgl. dazu Lange/Wulff/Lüdtke/Handjery, 10. Aufl., § 13 HöfeO Rdnr. 24). Ein derart grobes Missverhältnis kann hier schon zwischen Verkehrswert und erzieltem Verkaufserlös nicht festgestellt werden.
d)
Vom Kaufpreiserlös sind außerdem gemäß § 13 Abs. 5 Satz 4 zweite Alternative HöfeO 77.580,00 Euro in Abzug zu bringen. Die Antragstellerinnen haben im Laufe des Beschwerdeverfahrens zugestanden, dass das Wohnhaus aufgrund von Umbaumaßnahmen, die der Antragsgegner nach der Eigentumsumschreibung auf ihn vorgenommen hat, eine Wertsteigerung erfahren hat und dass sich diese – wie vom Antragsgegner behauptet – in Höhe von 77.580,00 Euro auf den Kaufpreiserlös ausgewirkt hat. Der Antragsgegner hat umfangreiche Umbau- bzw. Renovierungsmaßnahmen unter Aufwendung erheblicher finanzieller Mittel vorgenommen. Es entspricht nicht der Billigkeit, dass die Antragstellerinnen an dem Kaufpreis im Wege der Nachabfindung teilhaben, soweit dieser auf der mit Mitteln des Antragsgegners herbeigeführten Wertsteigerung beruht.
Allerdings können neben dem Abzug der vorgenannten Werterhöhung nicht auch die Rechnungen für Handwerker- und Materialleistungen, die den Umbau und die Renovierung betreffen, in Abzug gebracht werden. Gleiches gilt für die insoweit verwendeten Kreditmittel.
Weiter in Abzug zu bringen ist das der Mutter der Beteiligten im Hofübergabevertrag eingeräumte Altenteilsrecht. Der Jahreswert des Altenteilsrechts ist nach den von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht mehr beanstandeten Feststellungen des Sachverständigen H2 mit 12.000,00 Euro zu bewerten. Nach Anlage 9 zu § 14 BewertungsG ist im Hinblick auf das Alter der Mutter und den zugrundezulegenden Faktor 6,261 von einem Werte des Altenteilsrechts in Höhe von 75.132,00 Euro auszugehen. Da es hier nur um die Veräußerung von Teilflächen geht, ist das Altenteilsrecht, das auf dem gesamten Hof lastete, nur anteilig zu berücksichtigen. Dabei ist es angemessen und entspricht der Rechtsprechung des Senats, diese Aufteilung nach dem Verhältnis der veräußerten Flächen zur Fläche des gesamten Hofes vorzunehmen. Der übertragene Hof hatte ursprünglich eine Fläche von 19,8632 ha. Die Grundstücke, die an den Erwerber I veräußert worden sind, haben eine Größe von 10,1124 ha (jetzige Flurstücke 60 und 61, lfd. Nr. 9 und 10 des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs von G2 Blatt 0528 sowie Blatt 95 der Grundakten). Die an die Erwerber I2/I3 veräußerten Flächen belaufen sich – ohne das Altenteilerhausgrundstück – auf 4,0554 ha (lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs von G2 Blatt 1295 sowie 95 der Grundakten Blatt 0528). Die an beide Erwerber veräußerten Flächen des Hofes betragen somit insgesamt 14,1678 ha und machen damit 71,327 % der Hoffläche aus. Das Altenteilsrecht ist demnach anteilig mit 53.589,40 Euro in Abzug zu bringen (71,327 % von 75.132,00 Euro).
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist das Altenteilsrecht nicht nach dem Verhältnis der erzielten Erlöse zu verteilen.
e)
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind keine weiteren Beträge vom Kaufpreiserlös in Abzug zu bringen:
Ein Abzug für Steuern auf die Veräußerungserlöse kommt nicht in Betracht. So hat der Sachverständige G3 in seinem Gutachten vom 12. Januar 2006 festgestellt, dass im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Verkäufen nicht mit einer Einkommensteuerbelastung zu rechnen ist (Bl. 153 d. A.). Eine Auskunft des Finanzamts M zu der Frage der Steuerbelastung konnte in erster Instanz nicht eingeholt werden, weil der Antragsgegner das Finanzamt nicht von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden hat. Wie der Antragsgegner in der Beschwerdeinstanz eingeräumt hat, hat er bislang auch noch keine Steuern auf die Veräußerungserlöse gezahlt. Ein Abzug ist daher nicht gerechtfertigt.
Es war auch kein Abzug für angebliche Altschulden aus der Zeit der Hofübergabe und weitere Schulden vorzunehmen. Der Antragsgegner hat verschiedene Kreditverträge vorgelegt, die er mit der Volksbank G2 abgeschlossen hat.
Aus der Bescheinigung der Volksbank vom 09.09.2004 (Bl. 465 d. A.) geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Eintragung des Antragsgegners als Hofeigentümer im Grundbuch am 15.01.1992 bei der Volksbank zwar Verbindlichkeiten in Höhe von 82.706,60 DM auf dem Girokonto Nr. ####700 und von 300.000,00 DM auf dem Darlehenskonto Nr. ####720 bestanden. Nach dem diesbezüglichen Kreditvertrag vom 13.09.1991 (Bl. 466 d. A.) wurde ein Kontokorrentkredit in Höhe von 35.000,00 DM für Betriebsmittel (Nr. ####700) und ein Darlehen in Höhe von 300.000,00 DM (Nr. ####720) für die Zwischenfinanzierung des Kaufpreises für das Altenteilerhaus (U) aufgenommen. Das Darlehen über 300.000,00 DM sollte bei Auszahlung des Kaufpreises aus dem Grundstücksverkauf an die Eheleute H am 06.09.1991 zurückgezahlt werden und ist wohl auch entsprechend getilgt worden. Das Altenteilerhausgrundstück gehörte jedoch nicht zum Hof. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dieses Darlehen aus dem Verkaufserlös H getilgt worden ist. Wann welche Betriebsmittel mit Hilfe des Kontokorrentkredits angeschafft worden sein sollen, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Ein Betriebsmittelkredit kann zudem nicht bei der Berechnung von Nachabfindungsansprüchen berücksichtigt werden, wenn ihn der Nachabfindungspflichtige selbst aufgenommen hat. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um die Übernahme von Altschulden des Hofübergebers. Zum anderen sind aufgelaufene Rückstände, die von Aufwendungen herrühren, die ihrer Natur nach aus den laufenden Erträgen aufzubringen sind, wie z.B. die mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes zusammenhängenden Anschaffungen, in der Regel nicht absetzbar (vgl. dazu Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl., § 13 HöfeO Rdnr. 135). Zu den Aufwendungen für Betriebsmittel gehört u.a. auch die Anschaffung eines Ackerschleppers, wozu der Antragsgegner den Kredit vom 10.06.1992 in Höhe von 29.000,00 DM verwendet haben will. Bei diesem Kredit handelt es sich im Übrigen auch nicht um eine Altschuld, die bei Hofübernahme am 15.01.1992 bestanden hat. Gleiches gilt für den weiteren Kredit über 120.000,00 DM, den der Antragsgegner anführt. Dieser Kreditvertrag vom 07.12.1999 soll für eine Steuernachzahlung aus dem Landverkauf von 1996 verwendet worden sein und kann auch aus diesem Grund nicht erlösmindernd berücksichtigt werden.
Auch der Kredit vom 26.09.2000 über 100.000,00 DM ist keine Altschuld, sondern vom Antragsgegner nach Übernahme des Hofes selbst aufgenommen.
Zahlungen des Antragsgegners auf Zugewinnausgleichsansprüche und Unterhaltsansprüche seiner Söhne sind ebenfalls nicht erlösmindernd zu berücksichtigen. Grundsätzlich kommt zwar ein Abzug nach § 13 Abs. 5 Satz 4 zweite Alternative HöfeO dann in Betracht, wenn die Erlöse zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs verwendet werden (so: Wöhrmann, a.a.O., § 13 HöfeO Rdnr. 132). Die vom Antragsgegner geschuldete Summe zur Erfüllung der obengenannten Ansprüche ist lt. Kreditvertrag vom 07.12.1999 (Bl. 468 d. A.) von der Volksbank G2 finanziert worden. Die streitgegenständlichen Verkaufserlöse aus den Verkaufserträgen I2/I3 und I sind jedoch nicht zur Tilgung dieses Darlehens verwendet worden. Der Zeuge S2 hat in seiner schriftlichen Aussage diesen Kredit vom 07.12.1999 nicht in der Auflistung der von der Kaufpreiszahlung abgelösten Bankschulden aufgeführt. In der Beschwerdeinstanz führt der Antragsgegner diese Position auch nicht mehr erlösmindernd auf.
Soweit der Antragsgegner schließlich seine Aufwendungen für den Bau des Schweinestalls mit einem Betrag von 35.230,00 Euro in Abzug bringt, handelt es sich insoweit nicht um eine übernommene Altschuld. Der Stall ist bereits vor der Hofübergabe vom Antragsgegner selbst im Jahr 1983 errichtet worden, wie der Antragsgegner im Termin vor dem Landwirtschaftsgericht am 17.09.2004 in dem Verfahren 2 Lw 33/97 AG Lüdinghausen selbst erklärt hat (Bl. 270 der vorgenannten Akte). Diese Aufwendungen hat der Antragsgegner mithin nicht als Hoferbe im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 4 erste Alternative HöfeO gemacht, sondern als Pächter bzw. Nutzungsberechtigter.
f)
Von dem bereinigten Erlös in Höhe von 348.640,60 Euro (Summe der Kaufpreiserlöse von 252.810,00 + 340.000,00 = 592.810,00 Euro abzüglich 113.000,00 Euro für das Altenteilerhaus, 77.580,00 Euro zugestandene Werterhöhung, 53.589,40 Euro anteiliges Altenteilsrecht) sind 25 % - das sind 87.160,15 Euro – abzuziehen, da die Veräußerung hier knapp 14 Jahre nach der Hofübergabe erfolgte (§ 13 Abs. 5 Satz 5 HöfeO). Danach verbleibt ein nachabfindungspflichtiger Erlös in Höhe von 261.480,45 Euro.
g)
Die Quote, mit der die Antragstellerinnen an dem Erlös zu beteiligen sind, beträgt 1/3, wie der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 7. März 2006 in dem Verfahren 10 W 7/06 und 07.08.2007 in dem Verfahren 10 W 147/04 ausgeführt hat. Die Nachabfindungsquote entspricht dem nach allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlass der Mutter (§ 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO). Bei gesetzlicher Erbfolge wären die Antragstellerinnen Erbinnen zu je 1/3 geworden. Hiernach belaufen sich die Nachabfindungsansprüche zunächst auf jeweils 87.160,15 Euro.
h)
Unstreitig haben die Antragstellerin jeweils 15.000,00 DM (7.669,38 Euro) als Abfindung, die sie sich anzurechnen haben, erhalten, und zwar die Antragstellerin zu 1) 7.000,00 DM im Dezember 1977 und 8.000,00 DM Anfang 1978 und die Antragstellerin zu 2) 15.000,00 im Dezember 1975. Diese Beträge sind um den Kaufkraftschwund zu bereinigen. Abzustellen ist dabei einerseits auf die Zeit der Zuwendungen und andererseits auf den Vollzug der streitgegenständlichen Kaufverträge. Wie aus den Grundakten hervorgeht, sind sowohl die Erwerber I2/I3 als auch der Erwerber I am 28.03.2006 als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden (Grundbuch von G2 Blatt 1295 und Blatt 2269). Der Verbraucherpreisindex betrug im Jahr 1975 durchschnittlich 51,2, im Jahr 1978 durchschnittlich 56,8 und im Jahr 2006 110,1. Es ergeben sich danach folgende inflationsbereinigte Werte:
Antragstellerin zu 1): 7.669,38 Euro x 110,1 : 56,8 = 14.866,17 Euro;
Antragstellerin zu 2): 7.669,38 Euro x 110,1 : 51,2 = 16.492,16 Euro.
Diese Abfindungen sind nach dem Anteil zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Grundstücke entfällt. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 07.08.2007 in dem Verfahren 10 W 147/04 ausgeführt hat, ist es angemessen, die Vorempfänge entsprechend dem Verhältnis der damaligen Gesamtfläche des übertragenen Hofes zu den Flächen der übertragenen Grundstücke anzurechnen. Es gilt derselbe Anrechnungsmaßstab wie bei der Anrechnung des Altenteilsrechts. Danach ergeben sich folgende anzurechnende Werte für die Abfindungen:
Antragstellerin zu 1): 14.866,17 Euro x 71,327 % = 10.603,59 Euro
Antragstellerin zu 2): 16.492,16 Euro x 71,327 % = 11.763,36 Euro.
Danach stehen den Antragstellerinnen folgende Nachabfindungsansprüche zu:
Antragstellerin zu 1): 76.556,56 Euro
Antragstellerin zu 2): 75.396,79 Euro.
i)
Ein Ausschluss der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin zu 2) gem. § 13 I, V S. 4 HöfeO kommt nicht in Betracht. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem Prozeßkostenhilfe für die Beschwerde insoweit verweigernden Beschluss vom 27.05.2008 verwiesen.
j)
Die Ansprüche der Antragstellerinnen sind in Höhe von jeweils 2.349,01 Euro durch die Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners und in Höhe von jeweils weiteren 9.308,04 Euro durch die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gemäß § 389 BGB erloschen.
Der Antragsgegner hat die Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen aus dem Verfahren 2 Lw 33/97 AG Lüdinghausen = 10 W 147/04 OLG Hamm erklärt. Diese betragen nach den Beschlüssen des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 25.09.2007 und 16.11.2007 6.520,25 Euro und 4.057,68 Euro, das sind insgesamt 10.577,93 Euro (Bl. 668 und 677 der vorgenannten Beiakte). Gegen die jeweiligen Nachabfindungsansprüche der Antragstellerinnen hat er jeweils mit dem hälftigen Betrag des gesamten Kostenerstattungsanspruchs aufgerechnet. Diese Gegenforderung hat er erstmals mit Schriftsatz vom 22.02.2008 beziffert (Bl. 571 d. A.). Die frühere Geltendmachung der seinerzeit noch nicht entstandenen Kostenerstattungsansprüche als Gegenforderung ist ohne Wirkung. Eine im Voraus für den Fall der Entstehung der Gegenforderung abgegebene Aufrechnungserklärung ist nämlich unwirksam (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, § 388 Rdnr. 1). Zeitlich vor dieser Aufrechnungserklärung des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 22.02.2008 erfolgte allerdings die Aufrechnung der Antragstellerin mit Schreiben vom 22.10.2007 (Bl. 607 d. A.). Die Aufrechnung wurde erklärt mit Ansprüchen der Antragstellerinnen aus dem Beschluss des Senats vom 07.08.2007 in dem Verfahren 10 W 147/04 in Höhe von jeweils 2.367,81 Euro zuzüglich Zinsen, die sich nach der vorgelegten Forderungsaufstellung auf 1.144,30 Euro belaufen. Insoweit wird auf Bl. 611 d. A. verwiesen. Diese Aufrechnung richtete sich gegen den Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners in Höhe von 6.520,25 Euro. Dadurch ist der Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners in Höhe von 5.879,92 Euro (2 x 2.367,81 Euro + 1.144,30 Euro) erloschen und besteht somit nur noch in Höhe von 640,33 Euro zuzüglich weiterer 4.057,68 Euro.
Die von den Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 06.08.2008 erklärte weitere Aufrechnung mit einem ihnen zustehenden Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 150,42 Euro gemäß Beschluss des AG Lüdinghausen vom 28.02.2008 (Bl. 610 d. A.) gegen den Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners greift dagegen nicht durch. Insoweit erfolgte die Aufrechnungserklärung des Antragsgegners mit seinen Kostenerstattungsansprüchen gegen die streitgegenständlichen Nachabfindungsansprüche der Antragstellerinnen zeitlich früher. Es gibt keine "Replik" der Aufrechnung (vgl. dazu Palandt/Grüneberg a.a.O. § 389 Rdnr. 1). Im Ergebnis kann der Antragsgegner mit einem Kostenerstattungsanspruch von 4.698,01 Euro (640,33 Euro + 4.057,68 Euro) aufrechnen, d.h. gegen jeden der Nachabfindungsansprüche mit 2.349,01 Euro. Insoweit haben die Antragstellerinnen die Hauptsache in Höhe von 489,91 Euro und 4.057,68 Euro, das sind insgesamt 4.547,59 Euro, für erledigt erklärt.
Dem Antragsgegner steht außerdem gegen die Antragstellerinnen wegen der von diesen nicht erteilten Löschungsbewilligungen bezüglich der Sicherungshypotheken in Höhe von jeweils 100.000,00 DM gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch zu, den der Senat mit insgesamt 18.616,08 Euro bemisst.
Die Antragstellerinnen waren zur Erteilung von Löschungsbewilligungen für die zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungshypotheken verpflichtet. Die Sicherungshypotheken waren wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam, wie der Senat mit Beschluss vom 13.12.2005 in dem Verfahren 10 W 147/04 ausgeführt hat. Darauf wird verwiesen. Der Antragsgegner hat die Antragstellerinnen mit Schreiben vom 11.01.2001 unter Fristsetzung zum 19.01.2001 sowie mit Schreiben vom 15.02.2001 unter Fristsetzung zum 21.02.2001 aufgefordert, Löschungsbewilligungen bezüglich dieser Sicherungshypotheken zu erteilen. Die Antragstellerinnen gaben gleichwohl keine Löschungsbewilligungen ab. Wie der Zeuge S, der mit der Kaufvertragsabwicklung befasste Notar, in seiner schriftlichen Zeugenaussage bekundet hat, hätten die Kaufpreise jedenfalls bis zum 30.09.2005 fällig gestellt werden können, wenn die Löschungsbewilligungen der Antragstellerinnen vorgelegen hätten. Nach der Aussage des Zeugen S2 konnten die Kredite des Antragsgegners erst am 05.04.2006 mit dem Eingang der Kaufpreiszahlungen abgelöst werden, so dass dem Antragsgegner ein Schaden an Zinsen und Gebühren in dem Zeitraum vom 30.09.2005 bis zum 05.04.2006 in Höhe von 18.616,08 Euro entstanden ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts haben die Antragstellerinnen für den gesamten Zeitraum vom 30.09.2005 bis zum 05.04.2006 einzustehen. Zwischen der Nichterteilung der Löschungsbewilligungen und dem entstandenen Schaden über den gesamten Zeitraum besteht ein adäquater Zurechnungszusammenhang. Die Antragstellerinnen hätten es jederzeit in der Hand gehabt, die Löschungsbewilligungen zu erteilen, um den Schaden nicht weiter entstehen zu lassen. Nach Auffassung des Senats ist dem Antragsgegner nicht deshalb gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden anzulasten, weil er die Antragstellerinnen nicht bereits frühzeitig gerichtlich auf Abgabe der Löschungsbewilligungen in Anspruch genommen hat. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein früheres Tätigwerden des Antragsgegners auch zu einer früheren Entscheidung des Senats mit der entsprechenden Anordnung geführt hätte. Jedoch erscheint dem Senat ein etwaiges Mitverschulden des Antragsgegners gegenüber dem Verschulden der Antragstellerinnen derartig geringfügig, dass es ganz dahinter zurücktritt. Die Antragstellerinnen haben deshalb dem Antragsgegner den gesamten Schaden zu ersetzen. Gegen die Nachabfindungsansprüche der Antragstellerinnen kann der Antragsgegner deshalb jeweils 9.308,04 Euro zur Aufrechnung stellen.
Es verbleiben nach dieser Berechnung vom Antragsgegner folgende auszugleichende Beträge:
für die Antragstellerin zu 1) 64.899,51 Euro,
für die Antragstellerin zu 2) 63.739,74 Euro.
Des Weiteren schuldet der Antragsgegner Zinsen auf die zugesprochenen Beträge in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 gemäß § 291 Satz 1, zweiter Halbsatz BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Es entspricht in dem hier vorliegenden echten Streitverfahren des Landwirtschaftsrechts billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten zu verteilen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 24 Abs. 1 LwVG).
Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Anlage:
Rechtsmittelbelehrung bei nicht zugelassener Rechtsbeschwerde