Auflage zur Darlegung von Mieterlösen und Betriebskosten (HöfeO, §13 IV)
KI-Zusammenfassung
Der Senat (OLG Hamm) erteilt dem Antragsgegner in einer Landwirtschaftssache Auflagen zur Konkretisierung entscheidungserheblicher Tatsachen für die Jahre 2001–2003. Er hat Höhe und Monate der Mietzahlungen, Leerstände, Betriebskostenpositionen, Wohnungsgrößen, Steuererklärungen, Vermietungskosten und Zinslasten anzugeben. Bei unvollständiger Beantwortung drohen nachteilige Feststellungen; Frist bis 30.11.2005.
Ausgang: Auflage an den Antragsgegner zur Vorlage detaillierter Angaben/Unterlagen zu Mieten, Betriebskosten, Einkünften und Fristsetzung bis 30.11.2005; Hinweis auf Nachteile bei unvollständiger Erfüllung
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann im Verfahren nach § 13 IV HöfeO dem Beteiligten Auflagen erteilen, die zur Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen erforderlich sind, insbesondere zur Angabe von Mietzahlungen und Leerständen.
Zur Ermittlung des erzielten Mieterlöses sind die aufzubringenden Betriebskostenpositionen sowie die Größe der vermieteten Einheiten und nachweisbare Vermietungsaufwendungen vorzutragen.
Die Vorlage von Einkommenssteuererklärungen und -bescheiden kann verlangt werden, soweit sie für die Beurteilung der steuerlichen Belastung durch Mieteinkünfte und damit für die Erheblichkeit der Einkünfte bedeutsam ist.
Das Gericht darf Fristen zur Erfüllung der Auflagen setzen und den Beteiligten darauf hinweisen, dass mangelhafte oder unvollständige Angaben zulasten des Betroffenen gehen; bei vorliegenden Gerichtsverfahren kann es Akten zur Informationsgewinnung hinzuziehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1) Dem Antragsgegner wird aufgegeben, konkret anzugeben, in welcher Höhe er für die Jahre 2001 – 2003 von den Mietern der Erdgeschosswohnung und der Obergeschosswohnung im Haupthaus Mietzahlungen erhalten hat.
Er mag auch angeben, für welche Monate er von welchen Mietern trotz vertraglicher Vereinbarung keine Mietzahlung erhielt und für welche Monate die Wohnungen nicht vermietet waren.
Wenn die unterbliebene Mietzahlung gerichtlich geltend gemacht worden ist, mag er das Gericht und Aktenzeichen benennen; der Senat beabsichtigt dann die Gerichtsakten informationshalber beizuziehen.
pp.
Rubrum
in der Landwirtschaftssache
1) Dem Antragsgegner wird aufgegeben, konkret anzugeben, in welcher Höhe er für die Jahre 2001 – 2003 von den Mietern der Erdgeschosswohnung und der Obergeschosswohnung im Haupthaus Mietzahlungen erhalten hat.
Er mag auch angeben, für welche Monate er von welchen Mietern trotz vertraglicher Vereinbarung keine Mietzahlung erhielt und für welche Monate die Wohnungen nicht vermietet waren.
Wenn die unterbliebene Mietzahlung gerichtlich geltend gemacht worden ist, mag er das Gericht und Aktenzeichen benennen; der Senat beabsichtigt dann die Gerichtsakten informationshalber beizuziehen.
2) Der Antragsgegner mag zur Ermittlung des erzielten Mieterlöses aus dem Haupthaus angeben, welche Betriebskosten des Haupthauses bezogen auf die Jahre 2001 – 2003 angefallen sind,- insbesondere für
a) Grundsteuern
b) Wasserversorgung
c) Abwasserentsorgung
d) Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren
e) Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
f) Gartenpflege
g) Beleuchtung außen und Gemeinschaftsräume
h) Schornsteinreinigung
i) Sach- und Haftpflichtversicherung des Hauses
k) Betrieb einer Gemeinschaftsantenne oder Kabelanschlussgebühren
l) Heizkosten und Kosten der Warmwasserversorgung
m) Sonstige Betriebskosten.
Der Antragsgegner mag die Größe der von ihm in den Jahren 2001 – 2003 vermieteten Wohnungen angeben. Sollte er selbst schon 2003 in die abgeteilte Wohnung des Erdgeschosses gezogen sein, sind der Zeitpunkt und die Größe dieser Wohnung ebenfalls anzugeben.
3) Der Antragsteller mag zur Ermittlung seiner Steuerbelastung durch die Mieteinkünfte seine Einkommenssteuererklärungen und Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2001 – 2003 vorlegen.
4) Der Antragsgegner mag zur Ermittlung seiner Aufwendungen für die Vermietung konkret angeben, welche Maßnahmen er wann und zu welchen Kosten zwecks Ermöglichung der Vermietung des Haupthauses in den Jahren 2001 – 2003 durchgeführt hat.
Er mag insbesondere die Kosten für den Einbau der Türen / Fenster bzgl. der OG-Wohnung (Rechnung oder Bestätigung der Fa. C) und die Anschaffungskosten für Bodenbeläge in den Mieterwohnungen belegen.
Der Antragsgegner mag ferner konkret und nachvollziehbar die Zinslasten angeben, die ihm in den Jahren 2001 – 2003 für die im Hofgrundbuch abgesicherten Kredite entstanden sind.
5) Der Antragsgegner mag zur Beurteilung der „Erheblichkeit des Mieterlöses“ angeben, wie hoch jeweils in den Jahren 2001 – 2003 seine anderweitigen Einkünfte aus dem im Grundbuch von Seppenrade Bl. #### eingetragenen Hof waren (insb. Pachteinkünfte).
6) Der Senat behält sich die Ergänzung der vorstehend gemachten Auflagen vor.
Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass die mangelhafte oder unvollständige Beantwortung der Auflagen zu seinen Lasten geht, wenn dem Senat aufgrund seiner unzureichenden Angaben keine Feststellungen zu entscheidungserheblichen Fragen des § 13 IV HöfeO möglich sind.
Ihm wird eine Frist zur Auflagenerfüllung bis zum 30.11.2005 gesetzt.