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Oberlandesgericht Hamm·8 UF 251/98·06.01.1999

PKH zur Berufung abgelehnt; Beklagte PKH zur Abwehr und Anschlussberufung bewilligt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozeßkostenhilfe (PKH) zur Durchführung der Berufung; das OLG wies den Antrag zurück, da die Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht gemäß § 114 ZPO hat. Die Beklagte erhielt PKH zur Abwehr der Berufung und für eine beabsichtigte Anschlussberufung. Das Gericht bestätigte die Abweisung der auf Abänderung gerichteten Unterhaltsklage und begründete dies mit fortzuschreibenden ehelichen Lebensverhältnissen und fehlender Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch Altersteilzeit.

Ausgang: Antrag des Klägers auf PKH zur Berufung zurückgewiesen; PKH der Beklagten zur Abwehr der Berufung und für Anschlussberufung bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozeßkostenhilfe zur Berufung ist zu versagen, wenn die Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO bietet.

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Bei der Abänderung eines Unterhaltstitels sind die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich fortzuschreiben; Änderungen nach der Scheidung beeinflussen den Bedarf nur ausnahmsweise, wenn sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung standen oder bereits in der Ehe angelegt waren.

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Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit durch den Unterhaltsverpflichteten mindert dessen Leistungsfähigkeit nicht automatisch; eine freiwillige Altersteilzeit kann die Erwerbsobliegenheit verletzen und erfordert im Zweifel eine Interessenabwägung mit Blick auf Unterhaltsberechtigte.

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Für die Bedarfs- und Leistungsfähigkeitsbemessung sind das bereinigte Nettoeinkommen, berufsbedingte Fahrtkosten, laufende Darlehensraten und steuerliche Vorteile (z. B. Realsplitting) zu berücksichtigen; Zahlungsunfähigkeit liegt erst vor, wenn der Unterhalt den angemessenen Selbstbehalt gefährdet.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 323 ZPO§ 1578 BGB§ 1581 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Dorsten, 12 F 300/97

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Q Prozeßkostenhilfe zur Abwehr der gegnerischen Berufung sowie für die beabsichtigte Anschlußberufung bewilligt. Sie hat Monatsraten von 60,00 DM ab Februar 1999 zu zahlen.

Gründe

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Dem Kläger konnte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO bietet. Das Amtsgericht hat die auf § 323 ZPO gestützte Abänderungsklage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

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1.

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Der Unterhaltsbedarf der Beklagten ist gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des abzuändernden Senatsurteils (17. Februar 1997) nicht gesunken, sondern sogar leicht gestiegen.

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Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Februar 1997

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(8 UF 267/96) das Nettoeinkommen des Klägers mit monatlich 5.484,87 DM ermittelt und dieses bereinigt um die Beiträge zur Krankenversicherung (414,00 DM) sowie Pflegeversicherung (51,00 DM), den Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers (58,00 DM), den Beitrag zur Jubiläumskasse (2,98 DM) sowie die Kreditrate gegenüber der Wohnbauförderungsanstalt (300,00 DM), so daß ein teilbereinigtes Einkommen von rund 4.659,00 DM verblieb, welches weiter um die berufsbedingten Fahrtkosten von 632,00 DM auf 4.027,00 DM bereinigt wurde. Einkommens- und bedarfserhöhend hinzugerechnet hat der Senat sodann die steuerlichen Vorteile, die der Kläger aus dem begrenzten Realsplitting mit 300,00 DM monatlich ziehen konnte. Das für die Bedarfsbemessung maßgebliche Einkommen des Klägers belief sich danach auf 4.327,00 DM und der Bedarf der Beklagten (x 3/7) auf 1.854,00 DM, und zwar auf der Grundlage einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des Klägers.

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Die von dem Kläger seit Dezember 1997 in Anspruch genommene Altersteilzeit hat zu keiner Änderung des Bedarfes der Beklagten geführt. Maßgeblich für die Bemessung des Bedarfes nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) ist der Zeitpunkt der Scheidung, hier also das Jahr 1982. Änderungen der Lebensverhältnisse nach der Scheidung sind grundsätzlich nicht geeignet, die fortzuschreibenden ehelichen Lebensverhältnisse zu beeinflussen. Dies kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn solche Änderungen in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der Scheidung stehen und schon in der Weise in der Ehe angelegt

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waren, daß sie die ehelichen Lebensverhältnisse schon mitgeprägt haben. Dies ist hier aber nicht der Fall. Einsatzzeitpunkt - sei es Scheidung, sei es Ende der Kinderbetreuung - und Aufnahme der Altersteilzeit stehen in keinem zeitlichen Zusammenhang mehr; die Altersteilzeit war während der Ehe auch nicht angelegt. Ein derartiger Verlauf des Arbeitslebens des Klägers war nicht absehbar. Die mit der Altersteilzeit verbundene Einkommensminderung kann auch nicht mit einer bedarfsbeeinflussenden Arbeitslosigkeit (vgl. BGH FamRZ 1988, 256) verglichen werden. Denn anders als Arbeitslosigkeit ist der vom Kläger in Anspruch genommene Vorruhestand keinesfalls Ausfluß eines bereits in der Ehe bestehenden allgemeinen Arbeitsplatzrisikos. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn eine regelmäßige Weiterbeschäftigung des Klägers nicht mehr möglich gewesen wäre, was von ihm aber nicht einmal behauptet wird. Im übrigen wird auf die Ausführungen des BGH in FamRZ 1992, 1045 verwiesen.

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Der Unterhaltsbedarf der Beklagten für 1998 richtet sich danach unverändert an dem fortzuschreibenden Einkommen des Klägers aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit aus. Die Verdienstbescheinigung der RWE Energie Aktiengesellschaft für Dezember 1997 mit aufgelaufenen Jahressummen (Bl. 24 d. A.) weist ein Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 68.045,99 DM aus.

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Monatsanteilig (: 12) ergibt dies ein Nettoeinkommen von 5.670,00 DM gegenüber den im Vorprozeß angenommenen 5.484,00 DM. Dabei ist aber noch nicht berücksichtigt, daß in den Jahresverdienst 1997 bereits das aufgrund der Altersteilzeit gekürzte Einkommen für Dezember 1997 eingeflossen ist, nämlich lediglich 4.900,90 DM brutto gegenüber bisher unge-

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kürzten 7.482,50 DM.

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Dieses Einkommen ist zu bereinigen um die Beiträge zur Krankenversicherung (427,00 DM) sowie Pflegeversicherung (104,00 DM), den Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers mit unverändert 58,00 DM sowie die weiterbestehende Darlehnsrate von 300,00 DM gegenüber der Wohnbauförderungsanstalt. Das verbleibende Einkommen von 4.781,00 DM ist weiter um die berufsbedingten Fahrtkosten von 632,00 DM zu bereinigen. Hinzukommt - wie im Vorprozeß - der von dem Beklagten erzielbare Vorteil aus dem steuerlichen Realsplitting. Der Senat veranschlagt diesen Vorteil angesichts eines berücksichtigungsfähigen Jahresbetrages von 21.600,00 DM (1.800,00 DM x 12) mit der Beklagten vorläufig auf ca. 500,00 DM, solange nicht der Steuerbescheid vorliegt.

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Es verbleibt dann ein für die Bedarfsbemessung maßgebliches Einkommen des Klägers von 4.649,00 DM und ein Bedarf der Beklagten (x 3/7) von vorläufig 1.992,00 DM. Angesichts des Umstandes, daß in die vorstehende Einkommensberechnung für Dezember 1997 nur das Teilzeiteinkommen eingeflossen ist, wird sich der Bedarf der Beklagten, wie von hier errechnet, jedenfalls auf monatlich rund 2.000,00 DM belaufen und damit gegenüber dem abzuändernden Urteil leicht angestiegen sein.

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2.

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Der Kläger ist leistungsfähig, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts diesen Bedarf der Beklagten zu decken (§ 1581 BGB).

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Das von dem Kläger im Jahre 1998 tatsächlich bezogene Einkommen läßt sich zwar abschließend noch nicht beurteilen, Leistungsfähigkeit wird aber in jedem Fall gegeben sein. Die zuletzt zu den Akten gelangte Verdienstbescheinigung für Juli 1998 belegt ein Nettoeinkommen von 3.946,86 DM. Hinzu kommt die Sonderzuwendung, die dem Kläger im Februar 1998 zugeflossen ist (Bl. 26 d. A.). Setzt man diese nur in Übereinstimmung mit der eigenen Berechnung des Klägers (Bl. 27) mit monatsanteilig 325,00 DM netto an, ergibt sich schon ein Nettoeinkommen von 4.271,86 DM. Dieses ist zu bereinigen um den Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 31,20 DM (80 % von 39,00 DM), die unveränderte Rate gegenüber der Wohnbauförderungsanstalt (300,00 DM) sowie die berufsbedingten Fahrtkosten mit weiterhin 632,00 DM. Hinzuzurechnen ist erneut der allein auf dem steuerlichen Realsplitting beruhende Vorteil, den der Kläger aus den Unterhaltszahlungen im Jahre 1997 erzielen konnte. Diesen veranschlagt der Senat, wie dargelegt, vorläufig mit 500,00 DM monatlich, so daß sich schließlich ein anrechenbares Einkommen von rund 3.809,00 DM ergibt.

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Dies macht deutlich, daß der Kläger die bisher titulierten 1.800,00 DM ohne Beeinträchtigung seines angemessenen Selbstbehalts (1.650,00 DM) zahlen kann, und daß ihm damit auch nicht weniger als der Beklagten verbleibt.

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In der Zeit von Januar bis Juni 1999 wird das Einkommen des

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Beklagten geringfügig absinken, weil er aus dem steuerlichen Realsplitting für das Jahr 1998 nicht mehr monatsanteilig 500,00 DM erzielen kann. Die aber noch im Jahre 1998 erbrachten Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 21.600,00 DM werden aber voraussichtlich zu einer Erstattung sämtlicher Steuern führen, jedenfalls aber zu einem monatsanteiligen Betrag von 200,00 DM. Bei dann anrechenbaren rund 3.600,00 DM und einem titulierten Unterhalt von 1.800,00 DM bleiben dem Kläger immer noch mehr als sein angemessener Selbstbehalt und genauso viel wie der Beklagten.

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Ab August 1999 mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben entfallen die berufsbedingten Fahrtkosten in Höhe von 632,00 DM, so daß schon aus diesem Grunde seine Leistungsfähigkeit außer Frage steht. Mit Eintritt der Beklagten ins Rentenalter im November 1999 wird ohnehin neu zu rechnen sein.

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Hilfsweise - für den Fall tatsächlich nicht gegebener Leistungsfähigkeit - greift der Senat die Argumentation des Amtsgerichts auf. Der Kläger war unterhaltsrechtlich nicht berechtigt, durch die Altersteilszeit seine Leistungsfähigkeit einzuschränken. Die Beklagte muß diese Verminderung der Leistungs-fähigkeit nicht hinnehmen. Die von dem Kläger angeführten so-zial- und arbeitsmarktpolitischen Gründe für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit schlagen nicht ohne weiteres auf das private Unterhaltsrecht durch (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rz. 417). Es muß geprüft werden, ob die Inanspruchnahme der Altersteilzeit mit der damit verbundenen Minderung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auch im Verhältnis zum Unterhaltsberechtigten angemessen ist. Ausgangspunkt dabei ist die Überlegung, daß die Vereinbarung der Altersteilzeit eine freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhaltet. Solange nicht gleichzeitig der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis zu kündigen oder der Arbeitnehmer wichtige und unterhaltsrechtlich beachtliche Gründe für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte (z. B. gesundheitliche Beeinträchtigung), wird deshalb in aller Regel in der Vereinbarung einer Altersteilzeit ein Verstoß gegen die unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten zu sehen sein (so Strohal, FamRZ 1996, 197, 200). In jedem Fall aber bedarf es einer Interessenabwägung (so auch OLG Hamm, Beschluß vom 3. November 1998, 2 WF 418/98, vgl. Bl. 90 d. A.). Diese Interessenabwägung wird hier zugunsten der Beklagten ausgehen. Der Kläger war zu Beginn des Abänderungszeitraumes erst 57 Jahre alt, gesundheitliche Beschränkungen sind nicht substantiiert dargetan. Der pauschale Hinweis auf seine Schwerbehinderung reicht hierfür nicht aus. Dagegen bestehen für die 64 Jahre alte und schwer kranke Beklagte keinerlei Erwerbsmöglichkeiten mehr, sie würde - eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers unterstellt - auf das Existenzminimum von rund 1.300,00 DM reduziert, während dem Kläger in diesem Falle weit mehr als der angemessene Selbstbehalt verbliebe.

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Dem Kläger konnte daher Prozeßkostenhilfe für seine Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden.