Beschwerde gegen Versagung von Prozeßkostenhilfe bei Unterhaltsabänderung wegen Altersteilzeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte in einer Abänderungsklage erhöhten Unterhalt; das Amtsgericht verweigerte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung, der Antragsgegner könne sich auf Altersteilzeit berufen. Das Oberlandesgericht änderte den Beschluss ab und bewilligte PKH nebst Beiordnung und Ratenzahlung. Es stellte fest, dass der Unterhaltspflichtige bei der Wahl von Vorruhestandsregelungen Rücksicht auf Unterhaltsinteressen nehmen muss und gesundheitliche Gründe nicht vorlagen; die Einkommensminderung war für die Berechtigte erheblich.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe in Unterhaltsabänderung als begründet; PKH mit Beiordnung und Ratenzahlung bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterhaltsschuldner kann sich nicht ohne hinreichenden Nachweis darauf berufen, sein Einkommen durch Altersteilzeit zu mindern, wenn dadurch die berechtigten Unterhaltsansprüche in nicht zu rechtfertigender Weise beeinträchtigt werden.
Bei der Wahl arbeitsmarktpolitisch geförderter Vorruhestandsregelungen hat der Unterhaltsschuldner auf die Belange des Unterhaltsberechtigten Rücksicht zu nehmen; das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 GG) ist insoweit beschränkt.
Fehlen gesundheitliche Gründe oder ein Nachweis, dass eine Arbeitszeitreduzierung auch bei Fortbestehen der Ehe gewählt worden wäre, überwiegen regelmäßig die unterhaltsrechtlichen Interessen des Berechtigten.
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zu prüfen vor dem Hintergrund der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage und der Bedürftigkeit; bei begründeter Unterhaltsklage kann PKH zu gewähren sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 103 F 223/98
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M in F Prozeßkostenhilfe für die beabsich-tigte Klage bewilligt.
Es wird eine monatliche Ratenzahlung von 60,00 DM ab 01.12.1998 angeordnet.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner, ihrem seit 1988 geschiedenen Ehemann, im Wege der Abänderungsklage erhöhten Unterhalt. Dieser wendet fehlende Leistungsfähigkeit ein, weil er sich seit dem 01.07.1998 mit halber Arbeitszeit in Altersteilzeit befinde. Er ist am 07.02.1942 geboren und von Beruf kirchlicher Jugendwart.
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe verweigert, weil es dem Antragsgegner nicht verwehrt sei, sich auf die durch die Altersteilzeit eingetretene Einkommensminderung zu berufen. Die Vereinbarung von Vorruhestandsregelungen sei sozialpolitisch erwünscht und werde vom Staat gefördert. Eine Erwerbstätigkeit bis zur regulären Altersgrenze von 65 Jahren sei nicht mehr die Regel.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 127 ZPO zulässig und in der Sache begründet. Der Senat vermag die Auffassung des Amtsgerichts nicht zu teilen. Es mag zutreffend sein, daß Vorruhestandsregelungen, zu denen man die vom Antragsgegner gewählte Altersteilzeit zählen kann, arbeitsmarktpolitisch wünschenswert sind. Hierauf kommt es indessen bei der Frage der Berechtigung der vom Antragsgegner vorgenommenen Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht an. Aus der Existenz derartiger sozialpolitischer Möglichkeiten folgt noch nicht die Berechtigung des Unterhaltsschuldners, von diesen auch Gebrauch zu machen. Es entspricht, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, allgemeiner Auffassung, daß ein Unterhaltspflichtiger bei der Wahl von bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen seiner beruflichen Entwicklung auf die Belange des Unterhaltsberechtigten Rücksicht nehmen muß. Auch das Recht der freien Berufswahl im Sinne des Art. 12 GG unterliegt derartigen Einschränkungen (vgl. BGH NJW 1981, 1609 ff).
Bei der hiernach vorzunehmenden Abwägung überwiegen eindeutig die unterhaltsrechtlichen Interessen der Antragstellerin. Der Antragsgegner ist erst 56 Jahre alt und muß grundsätzlich bis zum 65. Lebensjahr arbeiten. Irgendwelche gesundheitlichen Gründe für die Wahl der Altersteilzeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Art seiner beruflichen Tätigkeit als Jugendwart läßt sein Interesse an der Reduzierung seiner Arbeitszeit nicht demjenigen der Antragstellerin an dem Erhalt eines angemessenen Unterhalts vorrangig erscheinen. Das gilt schon allein deshalb, weil er nach wie vor, wenn auch mit halber Arbeitszeit, in der Jugendarbeit tätig ist. Der Senat vermag dem Amtsgericht auch nicht darin beizupflichten, daß die Antragstellerin die Reduzierung des Einkommens deshalb hinzunehmen habe, weil sie immer noch einen Unterhalt empfange, der über dem untersten Eigenbedarf von 1.300,00 DM liege. Die Frage des Umfangs der infolge der Altersteilzeit fortbestehenden Leistungsfähigkeit ist sicherlich bei der Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Berechtigung zur Reduzierung des Einkommens ein Entscheidungskriterium. Vorliegend bleiben der Antragstellerin indessen von dem Gesamtunterhalt von 1.595,43 DM, den der Antragsgegner freiwillig zu zahlen bereit ist, nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung nach der eigenen Berechnung des Antragsgegners im Schreiben vom 15.6.1998 nur 1.359,75 DM. Bei voller Berufstätigkeit stünden ihr demgegenüber als Elementarunterhalt 1.595,38 DM zur Verfügung. Ein Unterschiedsbetrag von rd. 236,00 DM spielt in derartigen äußerst beengten Einkommensverhältnissen aber eine entscheidende Rolle.
Soweit der Antragsgegner die Berechtigung zum Übergang in Altersteilzeit daraus herleiten will, daß er auch bei Fortbestehen der Ehe diese Wahl getroffen hätte, hat er hierfür angesichts des Bestreitens der Antragstellerin keinen Beweis angetreten. Diese Frage kann im übrigen auch auf sich beruhen, weil eine derartige Absicht angesichts der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft einer Überprüfung zu unterziehen ist und nicht notwendigerweise zu einer Reduzierung des Bedarfs der Antragstellerin führt.
Abschließend wird darauf hingewiesen, daß der Klageantrag nicht in Einklang zu bringen ist mit der Klagebegründung.