§ 106 Abs. 5 JGG: Wegfall der halbjährlichen Prüfung nach Vollendung des 27. Lebensjahres
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss ein, der die halbjährliche Prüfung einer Verlegung in die Sozialtherapie nach § 106 Abs. 5 JGG nach Vollendung des 27. Lebensjahres entfallen ließ. Streitfrage war, ob die Sechs-Monats-Überprüfung nach § 106 Abs. 5 S. 3 JGG (analog) trotz Überschreitens der Altersgrenze fortgilt. Das OLG Hamm verwarf die Beschwerde als unbegründet: Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck knüpfen die Anordnung und ihre engmaschige Überprüfung kumulativ an die Altersgrenze von 27 Jahren. Nach deren Überschreiten genügen die allgemeinen Prüfmechanismen, insbesondere die zweijährliche Kontrolle nach § 119a StVollzG (i.V.m. § 66c StGB).
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Wegfall der halbjährlichen Prüfung nach § 106 Abs. 5 JGG als unbegründet verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Abänderung der tatgerichtlichen Vollzugsanordnung nach § 106 Abs. 5 S. 1 JGG dahin, dass (vorerst) keine Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung erfolgt, kann in analoger Anwendung von § 106 Abs. 5 S. 5 JGG i.V.m. § 67a StGB erfolgen.
Die Überprüfung einer (auch analog) nach § 106 Abs. 5 JGG getroffenen Vollzugsanordnung richtet sich entsprechend § 106 Abs. 5 S. 3 JGG nach einer erneuten Entscheidung im Abstand von sechs Monaten, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
Die halbjährliche Überprüfung nach § 106 Abs. 5 S. 3 JGG (analog) entfällt, wenn der Verurteilte das 27. Lebensjahr vollendet hat, weil die Anordnung nach § 106 Abs. 5 S. 1 JGG die Altersgrenze als kumulative Voraussetzung voraussetzt.
§ 106 Abs. 5 JGG dient nicht als allgemeine Milderung des Erwachsenenstrafrechts, sondern der frühzeitigen Ausschöpfung therapeutischer Möglichkeiten bei jungen Menschen zur Vermeidung bzw. Entbehrlichmachung der Sicherungsverwahrung.
Nach Vollendung des 27. Lebensjahres sind die allgemeinen vollzugsrechtlichen Prüfungsinstrumente, insbesondere die periodische Kontrolle des Behandlungsangebots nach § 119a StVollzG in Verbindung mit § 66c StGB, grundsätzlich als ausreichender Maßstab für die Prüfung therapeutischer Maßnahmen anzusehen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 1 StVK 301/25
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Bochum - 8. große Strafkammer als Jugendkammer - vom 31.01.2018 (Az. 8 KLs 36/17 LG Bochum) wegen Mordes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, sowie wegen einer besonders schweren Brandstiftung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde vorbehalten und ferner gem. § 106 Abs. 5 S. 1 JGG angeordnet, dass die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 08.02.2018.
Ausweislich der Urteilsgründe hat die Jugendkammer auf den Verurteilten als zur Tatzeit Heranwachsenden i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG allgemeines Strafrecht angewendet (§ 105 Abs. 1 JGG). Zur Anordnung nach § 106 Abs. 5 S. 1 JGG hat die Jugendkammer ausgeführt, dass die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen sei, da "der Angeklagte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und jedenfalls nicht feststeht, dass seine Resozialisierung dadurch nicht besser gefördert werden kann".
Nach Durchführung des Einweisungsverfahrens in der Justizvollzugsanstalt A.befindet sich der Verurteilte seit dem 03.07.2018 in der Justizvollzugsanstalt B. wo er auf einer Motivationsabteilung für Strafgefangene mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung (MoBASS) untergebracht ist. Die Einweisung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Einweisungskonferenz der Justizvollzugsanstalt A.in ihrer Entscheidung vom 20.06.2018 den (sofortigen) Beginn der Sozialtherapie im Hinblick auf dessen fehlender Gruppenfähigkeit als kontraindiziert ansah. Nach den übereinstimmenden Gutachten der erstinstanzlichen Sachverständigen sowie des psychologischen Dienstes weise der Verurteilte eine dissoziale Persönlichkeitsstörung auf, die durch deutliche narzisstische, dissozial-psychopathische und sadistische Züge geprägt sei. Vor der Sozialtherapie habe daher zunächst eine psychotherapeutische Auseinandersetzung mit persönlichkeitsbedingten Risikofaktoren stattzufinden, welche insbesondere die sozialen Kompetenzen und die Selbstreflektionsfähigkeit verbessere.
Nachdem durch die Beschlüsse des hiesigen 4. Strafsenats vom 13.12.2018 und hiesigen 3. Strafsenats vom 25.02.2021 geklärt worden war, wer zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft berufen war, dass die Vollzugsbehörde derzeit noch von einer Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung absehen dürfe, beschloss die (kleine) Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg dies antragsgemäß unter dem 07.07.2021, da die Resozialisierung des Verurteilten hierdurch nicht besser gefördert werden könne. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 31.08.2021 als unbegründet verworfen und hierzu ausgeführt, dass die Entscheidung ihre Rechtsgrundlage in einer analogen Anwendung von § 106 Abs. 5 S. 5 JGG in Verbindung mit § 67a Abs. 3 S. 1 sowie Abs. 2 StGB finde. Da Sicherungsverwahrung nur als letztes Mittel eingesetzt werden dürfe, habe der Strafvollzug alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren. Es dürften daher keine Behandlungs- und Therapieformen durchgeführt werden, welche das Ziel gefährden, den Vollzug der Sicherungsverwahrung überflüssig zu machen, und damit für den Gefangenen erkennbar ungeeignet sind. Ergeben sich daher Erkenntnisse im Vollzug, dass die Verlegung des Verurteilten entgegen der ursprünglichen tatgerichtlichen Anordnung nach § 106 Abs. 5 S. 1 JGG ungeeignet oder - wie hier - verfrüht sei, müsse daher entsprechend § 106 Abs. 5 S. 5 JGG i.V.m. § 67a Abs. 3 S. 1 StGB die Möglichkeit bestehen, die Anordnung abzuändern und zwar unabhängig davon, ob diese bereits umgesetzt wurde oder die Umsetzung noch bevorsteht. So verhalte es sich hier. Die Resozialisierung des Verurteilten könne - was näher ausgeführt wird - nach den übereinstimmenden nachvollziehbaren Empfehlungen der Sachverständigen C., der Einweisungskonferenz des Strafvollzugs sowie den Stellungnahmen des Leiters der JVA B. gegenwärtig am besten dadurch gefördert werden, dass dieser durch eine intensive einzeltherapeutische Behandlung im Strafvollzug schrittweise vorbereitet und erst im Anschluss hieran in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werde. Abschließend wies der Senat darauf hin, dass nach dem Rechtsgedanken von § 106 Abs. 5 S. 3 JGG im Abstand von 6 Monaten zu überprüfen sei, ob der Verurteilte die erforderlichen Behandlungsfortschritte für eine Verlegung in die Sozialtherapie inzwischen erzielt habe.
In der Folgezeit hat die Strafvollstreckungskammer regelmäßig die nach § 106 Abs. 5 S. 3 JGG gebotenen Überprüfungen vorgenommen und ist jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vollzugsbehörde derzeit noch von einer Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung absehen könne. Mit Beschluss vom 15.07.2025 hat sie sodann festgestellt, dass die halbjährliche Prüfung gem. § 106 Abs. 5 S. 5 JGG, ob der Verurteilte in eine sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen sei, entfalle, und hilfsweise, dass die Vollzugsbehörde derzeit noch von einer Verlegung des Verurteilten in eine sozialtherapeutische Einrichtung absehen könne. Da der Verurteilte nunmehr das 27. Lebensjahr vollendet habe, entfalle die Prüfung im Sechs-Monats-Rhythmus nach § 106 Abs. 5 S. 1 i.V.m. S. 3 JGG. Der Gesetzgeber habe die Altersgrenze von 27 Jahren eingeführt, um sicherzustellen, dass die besonderen Regelungen des Jugendstrafrechts nicht auf Erwachsene angewandt werden, die das jugendtypische Entwicklungsalter überschritten haben. Mit der Vollendung des 27. Lebensjahres werde davon ausgegangen, dass der Erziehungsgedanke nicht mehr im Vordergrund stehe. Nunmehr werde von Amts wegen ausschließlich nach § 119a StVollzG alle zwei Jahre überprüft, ob die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine Betreuung anbiete, die § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entspreche. Diese Überprüfung beinhalte auch die Prüfung, ob der Verurteilte in eine sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen sei. Lediglich hilfsweise sei daher die Feststellung zu treffen, dass der Verurteilte nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen sei, da nach den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen D. seine Resozialisierung dadurch nicht besser gefördert werden könne. Der Verurteilte weise ein äußerst schwer zu behandelndes, komplexes Störungsbild - schizoide Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Elementen und sadistischen Tendenzen - auf. Durch die kleinschrittige Behandlung in der JVA B. habe er zwar bereits Fortschritte erzielt. So sei er therapiemotiviert, in einem gewissen Maße gruppenfähig und profitiere von der andauernden Einzeltherapie. Die Beendigung der Einzeltherapie berge indes die Gefahr großer Rückschritte. Der Betroffene benötige für die Verlegung in die Sozialtherapie noch einen Entwicklungszeitraum von zwei bis vier Jahren.
Gegen diesen Beschluss, seinem Verteidiger zugestellt am 17.07.2025, hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom gleichen Tage sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er insbesondere aus, das Absehen von weiteren Prüfungen nach § 106 Abs. 5 JGG verschlechtere seine Resozialisierungsmöglichkeiten erheblich, da es sich bei der Prüfung nach § 106 Abs. 5 JGG um einen besonders effektiven Weg handele, die Sozialtherapie als besonders weitreichende Therapiemaßnahme zu erhalten. Denn anders als nach § 13 StVollzG NRW sei die Aufnahme nicht von der Zustimmung der aufnehmenden Einrichtung abhängig. Zudem seien die Vollzugsbehörden gehalten, ihn sofort zu verlegen. Bei der Anwendung der §§ 105, 106 JGG komme es nicht auf starre Altersgrenzen, sondern die Prägbarkeit des Betroffenen an. Indem er sich auf verschiedene Therapiemaßnahmen (Skills-Gruppe, soziales Training, Einzelpsychotherapie) eingelassen habe, habe er unter Beweis gestellt, dass er sich unbekannten Herausforderungen stelle. Hierdurch sei eine Nachreifung bei ihm eingetreten. § 119a StVollzG schütze ihn nicht in gleicher Weise, da dieser allenfalls dazu führe, dass die Sicherungsverwahrung bei unzureichenden Behandlungsangeboten zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Bei ihm sei hingegen Prüfungsmaßstab § 57a StGB.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Der Verurteilte hat in seiner Gegenerklärung unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens insbesondere ergänzend ausgeführt, dass auch er gegenwärtig die Fortführung der Einzelpsychotherapie für sinnvoll erachte, dass aber eine baldige Verlegung durchaus in Betracht kommen könne. Sein Verteidiger hat ergänzend die Auffassung vertreten, dass die Altersgrenze aus § 106 Abs. 5 S. 1 JGG entgegen der Strafvollstreckungskammer nicht Ausprägung des Erziehungsgedankens sei, sondern es sich um eine Milderung des allgemeinen Strafrechts handele, welche im Laufe der weiteren Vollstreckung nicht verlustig gehe. Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung werde gem. § 110 JGG auch die gegen einen Heranwachsenden verhängte Jugendstrafe ohne Rücksicht auf das jeweilige Alter vollstreckt. Zudem gehe es bei der Norm um die bessere Förderung der Resozialisierung des Verurteilten, für welche die Prüfung nach § 119a StVollzG NRW kein gleichwertiger Ersatz sei.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 463 Abs. 6 S. 1, 462 Abs. 3 StPO i.V.m. § 67a StGB, 106 Abs. 5 JGG statthaft und zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
1)
Wie der Senat in seinem Beschluss vom 31.08.2021 ausgeführt hat, findet die nachträgliche Abänderung der tatgerichtlichen Vollzugsanordnung dahingehend, dass die Strafe nicht in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, ihre Rechtsgrundlage in einer analogen Anwendung von § 106 Abs. 5 S. 5 JGG i.V.m. § 67a StGB.
2)
Die Überprüfung dieser Anordnung richtet sich wiederum - worauf der Senat im vorgenannten Beschluss hingewiesen hat - nach § 106 Abs. 5 S. 3 (analog).
a)
Nach dem Wortlaut dieser Norm ist - solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist - „darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden“. Mit dem Wort „darüber“ wird hierbei unmittelbar an den davor befindlichen Satz 2 angeknüpft, wonach „diese Anordnung“ - gemeint ist die Anordnung nach Satz 1 - auch nachträglich erfolgen kann. In Satz 1 wiederum wird indes die Anordnung, dass die Strafe bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, kumulativ davon abhängig gemacht, dass der Verurteilte das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und - als Ausnahmetatbestand - seine Resozialisierung nicht (anderweitig) besser gefördert werden kann. Bereits die Gesetzessystematik spricht daher deutlich dafür, dass mit Vollendung des 27. Lebensjahres - wie es das Landgericht im angefochtenen Beschluss angenommen hat - die Überprüfung der nachträglichen Abänderung der tatgerichtlichen Anordnung im Sechs-Monats-Rhythmus gem. § 106 Abs. 5 S. 3 JGG entfällt.
b)
Getragen wird dieses Auslegungsergebnis zudem auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm bzw. den Gesetzeszweck von § 106 Abs. 5 JGG. Entgegen der Rechtsauffassung der Verteidigung ist die Norm nicht Ausprägung einer Milderung des Jugendstrafrechts gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es vielmehr, entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 04. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 -, Rn. 112 bei juris) sicherzustellen, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um bei jungen Menschen Entwicklungen zum Intensivtäter zu unterbrechen und so den Zweck der Sicherungsverwahrung schon vor ihrer endgültigen Anordnung im Strafvollzug entbehrlich zu machen (OLG Hamm, Beschluss vom 22. November 2021 - III-1 Vollz (Ws) 219/21 -, Rn. 28, juris; Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel, 26. Aufl. 2025, § 106 JGG Rn. 26a, beck-online). Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist der Gesetzgeber hierbei davon ausgegangen, dass die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung gerade bei jungen Menschen, die sich noch in der Entwicklung befinden, erhöhte Erfolgsaussichten eröffnet (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 23 und BR-Drs. 173/12 S. 32 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 7 Abs. 3 JGG) und hat aus diesem Grund die sozialtherapeutische Behandlung bis zu dieser Altersgrenze als Regelbehandlungsangebot normiert. Die festgelegte Altersgrenze von 27 Lebensjahren entspricht wiederum der Altersgrenze für junge Menschen als potenziellen Adressaten von Leistungen der Jugendhilfe nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Sozialgesetzbuches 8) (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 23 und BR-Drs. 173/12 S. 32 jeweils zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 7 Abs. 3 JGG). Dies lässt indes nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber nach der Vollendung des 27. Lebensjahres nicht mehr von einer solchen hohen Prägbarkeit eines Verurteilten ausgeht, die regelmäßig die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung als therapeutisch sinnvollstes Behandlungsangebot gebietet, und zugleich auch nicht mehr eine entsprechend engmaschige Überprüfung der Eignung des Verurteilten hierfür in halbjährlichen Abständen erfordert. Vielmehr hat der Gesetzgeber ab Überschreiten dieser Altersgrenze die allgemeinen Prüfungsinstrumentarien - insbesondere die alle zwei Jahre erfolgende Überprüfung des Behandlungsangebots nach § 119a StVollzG - als hinreichend angesehen. Das Landgericht hat daher zu Recht festgestellt, dass nunmehr die halbjährliche Prüfung nach § 106 Abs. 5 S. 5 JGG entfällt.
2)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.