Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auf 60.000 € fest. Gegenstand war die Bemessung des Werts für die anwaltliche Vertretung im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Die Entscheidung nennt den konkreten Betrag ohne weitergehende Ausführungen zum Festsetzungsmaßstab. Der Beschluss bildet die Grundlage für nachfolgende kosten- und gebührenrechtliche Regelungen.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts der Anwaltstätigkeit auf 60.000 € durch das Bundesverfassungsgericht (festgesetzt).
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert der Tätigkeit des Bevollmächtigten in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren festsetzen.
Der Gegenstandswert bezieht sich auf die konkrete Tätigkeit des Bevollmächtigten und wird als Geldbetrag ausgewiesen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch die Entscheidung/Tenor des Gerichts und ist damit verbindlicher Bestandteil der Verfahrensentscheidung.
Zitiert von (86)
79 zustimmend · 7 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Regensburg, 18. März 2009, Az: KLs 121 Js 17270/1998 jug, Beschluss
vorgehend OLG Nürnberg, 22. Oktober 2008, Az: 2 Ws 499/08, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 14. Juli 2008, Az: KLs 121 Js 17270/1998 jug, Beschluss
vorgehend BVerfG, 4. Dezember 2008, Az: 2 BvR 2333/08, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 4. Mai 2011, Az: 2 BvR 2333/08, Urteil
Tenor
Der Gegenstandswert der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird auf 60.000 € (in Worten: sechzigtausend Euro) festgesetzt.