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BVerfG·2 BvR 2333/08·21.11.2012

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsgerichtsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auf 60.000 € fest. Gegenstand war die Bemessung des Werts für die anwaltliche Vertretung im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Die Entscheidung nennt den konkreten Betrag ohne weitergehende Ausführungen zum Festsetzungsmaßstab. Der Beschluss bildet die Grundlage für nachfolgende kosten- und gebührenrechtliche Regelungen.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts der Anwaltstätigkeit auf 60.000 € durch das Bundesverfassungsgericht (festgesetzt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert der Tätigkeit des Bevollmächtigten in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren festsetzen.

2

Der Gegenstandswert bezieht sich auf die konkrete Tätigkeit des Bevollmächtigten und wird als Geldbetrag ausgewiesen.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch die Entscheidung/Tenor des Gerichts und ist damit verbindlicher Bestandteil der Verfahrensentscheidung.

Zitiert von (86)

79 zustimmend · 7 neutral

Vorinstanzen

vorgehend LG Regensburg, 18. März 2009, Az: KLs 121 Js 17270/1998 jug, Beschluss

vorgehend OLG Nürnberg, 22. Oktober 2008, Az: 2 Ws 499/08, Beschluss

vorgehend LG Regensburg, 14. Juli 2008, Az: KLs 121 Js 17270/1998 jug, Beschluss

vorgehend BVerfG, 4. Dezember 2008, Az: 2 BvR 2333/08, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 4. Mai 2011, Az: 2 BvR 2333/08, Urteil

Tenor

Der Gegenstandswert der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird auf 60.000 € (in Worten: sechzigtausend Euro) festgesetzt.