Bestätigung von Speichelprobenentnahme und Anordnung der DNA-Untersuchung (§§81g,81a StPO)
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragte die richterliche Bestätigung einer am 8.5.2002 entnommenen Speichelprobe und die Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung zur Feststellung des DNA‑Identifizierungsmusters. Das Landgericht lehnte ab; die Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG hob den Beschluss auf und ordnete die DNA‑Untersuchung an, weil die Voraussetzungen des §81g StPO (Verdacht eines Verbrechens und begründete Negativprognose) vorlagen.
Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Bestätigung der Speichelprobenentnahme und der DNA-Untersuchung als begründet; Entnahme und molekulargenetische Untersuchung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Bestätigung der Entnahme von Körperzellen und die Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung nach § 81 g Abs. 1, 3 i.V.m. § 81 a Abs. 2 StPO sind zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens verdächtig ist und eine begründete Negativprognose besteht.
Für die Negativprognose genügt eine hinreichend konkrete hohe — nicht notwendigerweise überwiegende — Wahrscheinlichkeit, dass gegen den Beschuldigten künftig erneut Strafverfahren wegen in § 81 g StPO genannter Taten zu führen sind.
Die bei der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde gelegte Sozialprognose ist rechtlich nicht bindend für die Gefahrenprognose nach § 81 g StPO; unterschiedliche Prognosemaßstäbe können zu abweichenden Ergebnissen führen.
Im Rahmen erkennungsdienstlicher Maßnahmen entnommene Speichelproben können nachträglich richterlich bestätigt und einer molekulargenetischen Untersuchung zugeführt werden; der zu beauftragende Sachverständige ist gemäß § 81 f StPO zu bestimmen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 8 KLs 51 Js 208/02 (21/02)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die am 8. Mai 2002 vorgenommene Entnahme von Körperzellen des Ange-klagten wird gemäß §§ 81 g Abs. 1 u. 3, 81 a Abs. 2 StPO bestätigt.
Die molekulargenetische Untersuchung der Speichelprobe zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters des Angeklagten wird angeordnet.
Mit der Untersuchung wird Herr Dr. N2 (oder Vertreter im Amte), Landes-kriminalamt NRW, Dezernat ##, beauftragt.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 10. März 2003 vom Landgericht Münster (8 KLs 51 Js 208/02 - 21/02) wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Haschisch und Marihuana) in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 11. März 2002 - 23 Ds 612 Js 79/02 (41/02) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Einzelstrafe für den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe.
Bereits am 8. Mai 2002 war dem Angeklagten auf der Dienststelle des Kriminalkommissariats in H im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung eine Speichelprobe entnommen worden. Unter dem 12. Juni 2003 hat die Staatsanwaltschaft Münster sodann beantragt, die Entnahme von Körperzellen richterlich zu bestätigen und die molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters anzuordnen. Die 8. Strafkammer des Landgerichts Münster hat mit Beschluss vom 3. Juli 2003 diesen Antrag der Staatsanwaltschaft Münster abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Münster vom 22. Juli 2003, der das Landgericht nicht abgeholfen hat und der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.
II.
Die gemäß § 304 StPO statthafte Beschwerde hat Erfolg.
1.
Die am 8. Mai 2002 durch die Kriminalpolizei erfolgte Entnahme der Speichelprobe zum Zwecke der Identitätsfeststellung im künftigen Strafverfahren war gemäß
§§ 81 g, 81 a Abs. 2 StPO zu bestätigen und deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters anzuordnen, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 81 g Abs. 1 StPO sind diese Maßnahmen u.a. dann zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens verdächtig ist und wenn wegen Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer vorgenannten Straftat zu führen sind. Der Angeklagte ist eines Verbrechens verdächtig, da er von der Strafkammer u.a. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist (§§ 29 a BtMG, 12 Abs. 1 u. 3, 27 Abs. 2 StGB). Es besteht auch Grund zu der Annahme, dass gegen den Angeklagten künftig erneut Strafverfahren wegen einer in § 81 g Abs. 1 StPO genannten Straftat zu führen sind. Für diese sogenannte Negativprognose ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine hinreichend konkrete hohe - nicht notwendigerweise überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass gegen den Beschuldigten künftig erneut Strafverfahren wie in § 81 g StPO benannt zu führen sind (vgl. Pfeiffer, StPO, 4. Aufl., § 81 g Rdnr. 3). Dabei besteht eine rechtliche Bindung zu der bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffenen Sozialprognose nicht, zumal die Gründe dieser Verurteilung einschließlich der Tatsachenfeststellungen nicht in Rechtskraft erwachsen. Bei der Entscheidung über die Maßnahme nach § 81 g StPO wird ein anderer Maßstab zugrunde gelegt und eine andere Rechtsfolge ausgesprochen als bei der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BVerfG StV 01, 145, 148). Gleichwohl sind im Rahmen der Gefahrenprognose i.S.d. §§ 81 g Abs. 1 StPO auch Umstände in den Abwägungsvorgang einzubeziehen, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung oder einer Gefahrenprognose bei der Verhängung einer Maßregel bestimmend sein können (BVerfG a.a.O.; KK-Senge, 5. Aufl.,
§ 81 g Rdnr. 5; Pfeiffer, a.a.O., § 81 g Rdnr. 3). Nicht aus den Augen verloren wer-
den darf dabei jedoch der nach dem Gesetzeszweck unterschiedliche Prognose-
maßstab (OLG Thüringen NStZ 2000, 553; N2-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 81 g Rdnr. 8). Daher kann eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 81 g StPO auch dann gerechtfertigt sein, wenn zuvor eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt war (BVerfG, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht im vorliegenden Fall aufgrund der vorhandenen Erkenntnisquellen Grund zu der Annahme, dass gegen den Angeklagten künftig erneut Strafverfahren wegen einer der in § 81 g StPO genannten Straftaten zu führen sind. Es liegen nämlich greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der Anlasstat nicht um eine auf ganz besondere Lebensum-
stände zurückzuführende Entgleisung handelt, sondern dass aufgrund der Per-
sönlichkeit des Angeklagten weitere vergleichbare Straftaten zu erwarten sind.
Aus den Feststellungen des Urteils vom 10. März 2003 ergibt sich zunächst, dass der Angeklagte im Jahre 1999 bereits wegen unerlaubten Besitzes von Betäu-
bungsmitteln (Amphetamin und Kokain) in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt wurde. Zudem ist der Angeklagte Bewährungsversager, denn diese Strafaussetzung musste widerrufen werden. Dies allein macht bereits deutlich, dass der Angeklagte sich bisher nicht durch Strafurteile hat beeindrucken lassen. Ferner weisen die Gründe des Urteils vom 10. März 2003 aus, dass der Angeklagte am 11. März 2002 vom Amtsgericht Steinfurt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist. Auch diese Verurteilung hat den Angeklagten, der gegen dieses Urteil des Amtsgerichts Steinfurt Berufung eingelegt hatte, nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten: So fuhr der Angeklagte am 13. März, 17. April und 28. April 2002 erneut vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis. Dieses Verhalten des Angeklagten zeigt, dass auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhält. In diesem Zusammenhang ist weiter von Bedeutung, dass der Angeklagte noch bevor die Berufungshauptverhandlung am 28. Mai 2002 stattgefunden hatte, eine nicht unerhebliche Betäubungsmittelstraftat am 7. Mai 2002 begangen hat. Er übernahm von einem Beauftragten eines "Chris", dessen Identität nicht ermittelt worden war, eine Menge von 9.933 g Marihuana und 24.891 g Haschisch, um dieses Rauschgift nach I zu bringen. Der Angeklagte lud dieses in Taschen verpackte Rauschgift nach der Übergabe durch den Lieferanten in seinen PKW und sollte für seine Kuriertätigkeit insgesamt 1.000,- € erhalten, wovon er 500,- € als Vorschuss erhielt. Obwohl der Angeklagte - wie ihm bekannt war - zum Führen eines PKW nicht berechtigt war, fuhr der Angeklagte sodann mit den Betäubungsmitteln in einem PKW in Richtung X und versuchte, nachdem er erkannt hatte, dass seine Fahrt von einer zivilen Polizeistreife bemerkt worden war, zu fliehen. Allein diese Anlasstat und die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten begründen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er in Zukunft erneut Straftaten mit Verbrechensqualität aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität begehen wird. Darüber hinaus spricht auch für diese Negativprognose, dass der Angeklagte seit über 15 Jahren selbst Kokain regelmäßig konsumiert und er nicht unerhebliche Geldmittel für die Beschaffung dieses Rauschgiftes aufwenden muss. Seine finanzielle Situation ist den Urteilsfeststellungen zufolge jedoch prekär, so dass weitere erhebliche Straftaten zur Beschaffung finanzieller Mittel für den Rauschgiftkonsum wahrscheinlich sind. In diesem Zusammenhang ist weiter von Bedeutung, dass dem Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 17. Oktober 2003 (51 Js 444/03) vorgeworfen wird, in der Zeit von Anfang Januar 2002 bis zum 2. Juni 2003 durch 55 selbstständige Handlungen unerlaubt mit Betäubungsmitteln gewerbsmäßig Handel getrieben zu haben und es sich in einem Fall um eine nicht geringe Menge gehandelt haben soll. Bereits vier Wochen nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft soll der Angeklagte, der bereits vor seiner Verurteilung mit Betäubungsmitteln gehandelt haben soll, den Betäubungsmittelhandel wieder aufgenommen haben. Auch dies spricht gegen die im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachte Erwartung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich vom Drogenmilieu losgesagt. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist den Urteilsgründen zufolge in erster Linie deshalb erfolgt, weil der Angeklagte ein umfassendes und über seinen Tatbeitrag hinausgehendes Geständnis abgelegt hat, so dass die Voraussetzungen des § 31 BtMG erfüllt waren. Dieser Gesichtspunkt allein kann jedoch eine für den Angeklagten günstige Prognose im Rahmen des § 81 g StPO nicht tragen. Vielmehr ergibt die Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse, dass die Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten i.S.v. § 81 g StPO gegeben ist.
2.
Mit der Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung hat der Senat zugleich gemäß § 81 f Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO den zu beauftragenden Sachverständigen bestimmt.