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Landgericht Arnsberg·2 Qs 1/06·22.01.2006

DNA-Untersuchung nach § 81g StPO bei Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen die Ablehnung der molekulargenetischen Untersuchung einer freiwillig abgegebenen Speichelprobe ein. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und ordnete die Untersuchung sowie Speicherung beim BKA an. Es stützte sich auf die seit 01.11.2005 geltende Fassung des § 81g StPO und sah eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit für zukünftige Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die Tatsache, dass bei der konkreten Tat keine Körperzellen abgesondert wurden, ist hierfür unbeachtlich.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der DNA‑Untersuchung erfolgreich; Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung und Speicherung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung eines DNA‑Identifizierungsmusters ist nach § 81g StPO zulässig, wenn wegen Art oder Ausführung der Tat, Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind.

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Für verurteilte Personen gilt § 81g Abs. 4 StPO entsprechend, sofern die betreffende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.

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Für die richterliche Prognose genügt das Vorliegen schlüssiger, verwertbarer und nachvollziehbar dokumentierter Tatsachen, die eine hinreichend hohe (nicht notwendigerweise überwiegende) Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten begründen.

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Die Voraussetzung für die Anordnung nach § 81g StPO ist nicht entfällt dadurch, dass die Tat selbst keine Absonderung von Körperzellen verursacht hat; entscheidend ist die Wahrscheinlichkeit künftiger tatrelevanter Handlungen, bei denen ein DNA‑Spurenvergleich Erkenntnis bringen kann.

Relevante Normen
§ 81 g StPO§ 81g Abs. 5 StPO§ 184b Abs. 2 StGB§ 81g StPO i.V.m. § 3 Identitätsfeststellungsgesetz§ 184 ff StGB§ 304 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Werl, 3 Gs 312/05

Tenor

wird der Beschluß des Amtsgerichts Werl vom 08.12.2005, Az. 3 Gs 312/05, aufgehoben.

Es wird angeordnet, daß die freiwillig abgegebenen Körperzellen des Betroffenen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, und zwar durch das LKA E, Abt. 52 – Herrn Dr. O oder Vertreter im Amt.

Die gewonnenen Untersuchungsergebnisse dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden (§ 81 g Abs. 5 StPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Gründe

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I.

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Durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht - T vom 11.04.2005, Az. 20 Ls 222 Js 25/05 – 3/05, wurde der Betroffene wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 2 StGB in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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In der Hauptverhandlung erklärte der Betroffene, er sei damit einverstanden, eine Speichelprobe abzugeben, um seine DNA in der DNA-Kartei des LKA speichern zu lassen. In der Folgezeit wurde ihm eine Speichelprobe entnommen. Eine unterschriebene Freiwilligkeitserklärung reichte er jedoch nicht zurück.

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Die Staatsanwaltschaft B beantragte, gemäß § 81 g StPO i.V.m. § 3 Identitätsfeststellungsgesetz anzuordnen, daß die abgegebene Speichelprobe zwecks Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht wird.

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Das Amtsgericht X lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die begehrte Anordnung stehe der Intention des Gesetzgebers bei Erlaß des DNA-Identifizierungsgesetzes entgegen. Beim Versand von e-mails mit kinderpornographischen Inhalten würden keine Körperzellen abgesondert.

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Die Staatsanwaltschaft hat dagegen Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber die Straftaten nach §§ 184 ff StGB mit in den Katalog des § 81 g StPO aufgenommen habe. Der Gesetzgeber sehe die Gefahr, daß die Konsumenten von (kinder-) pornographischen Schriften ihre Phantasien in die Wirklichkeit umsetzten.

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II.

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Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist statthaft und zulässig, § 304 Abs. 1 StPO.

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Die Beschwerde ist begründet und führt zu der beantragten Anordnung.

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Rechtsgrundlage ist § 81 g StPO in der durch das Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse (BGBl. 2005, Teil I, Seite 2360 ff) geänderten und seit dem 01.11.2005 geltenden Fassung. Nach Artikel 4 dieses Gesetzes ist das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz außer Kraft getreten.

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Nach § 81 g Abs. 1 StPO in der seit dem 01.11.2005 geltenden Fassung ist die Entnahme von Körperzellen eines Beschuldigten zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren und deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters zulässig, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Das gleiche gilt nach § 81 g Abs. 4 StPO entsprechend, wenn der Betroffene wegen der Tat rechtskräftig verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist. Dieser neu eingefügte Absatz ersetzt die Regelung in § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz.

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Der Gesetzeswortlaut eröffnet im Interesse einer effektiven Strafverfolgung künftiger erheblicher Straftaten einen vergleichsweise weiten Anwendungsspielraum für die Anwendung der Maßnahme. So ist es etwa nicht erforderlich, die konkrete Gefahr weiterer Straftaten durch den Beschuldigten festzustellen. Maßstab ist vielmehr das Vorhandensein schlüssiger, verwertbarer und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierter Tatsachen, auf deren Grundlage die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt wird, für die das DNA-Identifizierungsmuster einen Aufklärungsansatz durch einen (künftigen) Spurenvergleich bieten kann, vgl. BVerfG, NStZ 2001, 328. Bei einem wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig Verurteilten ist für die negative Prognose dahin ausreichend, aber auch erforderlich, dass eine hinreichend hohe, nicht notwendigerweise überwiegende, Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass gegen den Beschuldigten erneut Strafverfahren wegen in der Vorschrift aufgeführter Straftaten zu führen sein werden. Für die Prognose können greifbare Anhaltspunkte dafür genügen, dass es sich bei der Anlasstat z. B. nicht um eine auf besondere Lebensumstände zurückzuführende Entgleisung gehandelt hat, sondern dass vielmehr aufgrund der Persönlichkeit des Betroffenen weitere vergleichbare Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten sind ( vgl. dazu OLG Hamm, Beschluß vom 04.03.2004, Az. 4 Ws 722/03). Die Verdachtsschwelle des hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts muss nicht erreicht sein ( vgl. OLG Rostock, Beschluß vom 11.10.2005, I Ws 287/05 ).

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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Kammer davon aus, daß wegen der Art und der Ausführung der abgeurteilten Taten und der insbesondere in ihnen offenbar gewordenen Persönlichkeit des Betroffenen eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu führen sein werden.

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Der Betroffene ist wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in sieben Fällen verurteilt worden. Die festgestellten sieben Taten ereigneten sich in der Zeit von Mai bis Anfang August 2004. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung hat sich der Betroffene nach der ersten polizeilichen Wohnungsdurchsuchung einen neuen Computer angeschafft und damit tierpornographische Dateien ausgetauscht. Das macht deutlich, daß es sich in der Tendenz nicht um ein einmaliges, ansonsten eher persönlichkeitsfremdes Tatmuster handelt. Vielmehr hat der Betroffene die Taten über einen nicht vollkommen kurzen Zeitraum ausgeführt. Ferner waren auf den verbreiteten Bildern zum Teil sehr junge Kinder abgebildet, und es handelte sich bei den dargestellten Missbrauchshandlungen um schwere Formen, nämlich die orale und vaginale Vergewaltigung von Kindern. Diese Umstände lassen auf Persönlichkeitsmängel schließen, so daß eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung besteht.

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Die Annahme der Wiederholungsgefahr kann auch dann begründet sein, wenn eine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt wurde ( vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

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Es ist unerheblich, daß der Betroffene eine Tat begangen hat, bei der er keine Körperzellen abgesondert hat. Das ist für die Annahme der Voraussetzungen des § 81 g StPO nicht erforderlich ( vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 81 g, RN 7a ). Auch für die prognostizierte Tat ist das nicht zwingend. Nach Auffassung der Kammer kommt es nur darauf an, daß eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, dass künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu führen sein werden. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind im dreizehnten Abschnitt des StGB in den §§ 174 bis 184 f StGB erfasst. Der neu gefasste § 81 g Abs. 1 StPO nimmt – im Gegensatz zur bisherigen Fassung - auf diese Vorschriften zwar nicht mehr ausdrücklich Bezug, doch sind genau diese Vorschriften vom Gesetzgeber gemeint. Bei einigen dieser Straftaten werden keine Körperzellen abgesondert. Jedoch sind solche Taten in Zusammenhang mit den anderen Straftaten zu betrachten, die insgesamt die sexuelle Selbstbestimmung, also die Freiheit einer Person, über Ort, Zeit, Form und Partner sexueller Betätigung frei entscheiden zu können, vor Missbrauchs- und Zwangshandlungen schützen soll( vgl. Meyer-Goßner, StPO, vor § 174, RN 5 ff.). So kann es nach Auffassung der Kammer gerade bei der Verbreitung pornographischer Schriften dazu kommen, daß die Konsumenten solcher Darstellungen an Missbrauchs- und Zwangshandlungen gewöhnt werden und ihre sexuellen Vorlieben über den Konsum entsprechender Darstellungen hinaus in die Wirklichkeit umsetzen.

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Der Gesetzgeber hat mit der bisherigen Fassung und Neufassung des § 81 g StPO deutlich gemacht, daß bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung generell eine DNA-Identitätsfeststellung in Betracht kommt. Im Rahmen der Beratungen zum Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27.12.2003 hat der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages zwar darauf hingewiesen, daß in den Fällen der bisherigen §§ 184 a und 184 b StGB eine molekulargenetische Erfassung mangels Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme im Einzelfall nahezu nie in Betracht kommen werde

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( vgl. Bundestags-Drucksache 15/1311, Seite 25 ). Dennoch hat sich der Bundestag über diese Hinweise hinweggesetzt und in § 81 g Abs. 1 StPO a.F. ohne Einschränkung auf sämtliche Vorschriften der §§ 174 bis 184 f StGB Bezug genommen. Mit der Neufassung des § 81 g StPO durch das Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.2005 hat der Gesetzgeber ebenfalls keine Einschränkung hinsichtlich der in Betracht kommenden Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in das Gesetz aufgenommen.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

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B, den 23.01.2006

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Landgericht, 2. Strafkammer - Beschwerdekammer-