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Oberlandesgericht Hamm·4 UF 391/85·10.11.1985

Berufung abgewiesen: Kein Taschengeldanspruch der Ehefrau bei mangelnder Leistungsfähigkeit

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger suchte mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Zahlung eines Taschengeldes der Ehefrau gegen deren Ehemann durchzusetzen. Das OLG stellte fest, dass zum Pfändungszeitpunkt kein Anspruch der Ehefrau auf Taschengeld nach §1360a BGB bestand. Kindergeld ist nicht zum unterhaltspflichtigen Einkommen zu rechnen; bei einem Nettoeinkommen von 1.700 DM blieb für Taschengeld kein Raum. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Taschengeldanspruch nach §1360a BGB entsteht nur, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie (Vermögen, Einkommen, Lebensstil und Zukunftsplanung) dessen Gewährung zulassen.

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Wenn zum Zeitpunkt der Pfändung (§829 Abs.3 ZPO) kein Unterhalts- bzw. Taschengeldanspruch des Dritten besteht, kann ein dritter Gläubiger durch Pfändung hieran keine Rechte erwerben.

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Kindergeld ist grundsätzlich kein unterhaltspflichtiges Einkommen und bleibt bei der Ermittlung des pflichtigen Nettoeinkommens außer Betracht.

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Neuer Vortrag zur Einkommenshöhe kann in der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt werden, wenn er dem Gegner nicht rechtzeitig durch Schriftsatz mitgeteilt wurde (§335 Abs.1 Nr.3 ZPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 840 ZPO§ 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 542 Abs. 2 ZPO§ 829 Abs. 3 ZPO§ 1360a BGB§ 1610 Abs. 3 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 176 F 43/85

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 11. Juli 1985 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger, der in Dortmund ein Geschäft für Schallplatten und Tonträger betreibt, hat gegen die Ehefrau des Beklagten ein Versäumnisurteil erwirkt, nach dem diese 1.095,-- DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 7. Dezember 1983 an ihn zu zahlen hat.

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Nachdem die Zwangsvollstreckung gegen die Ehefrau des Beklagten fruchtlos geblieben ist, hat er am 31. Juli 1984 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt, mit dem die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin des Klägers auf Zahlung von Unterhalt und Taschengeld gegen ihren Ehemann, den Beklagten, gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen worden sind. Der Beschluß ist dem Beklagten am 2. August 1984 zugestellt worden (Ersatzzustellung an die Ehefrau).

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In der Folgezeit gab der Beklagte weder die gemäß § 840 ZPO geforderten Erklärungen ab noch leistete er die verlangten Zahlungen.

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Mit seiner Klage hat der Kläger behauptet, das monatliche Einkommen des Beklagten betrage wenigstens 1.700,-- DM. Für drei Kinder erhalte er 360,-- DM Kindergeld pro Monat, das Kindergeld sei zu dem Einkommen hinzuzurechnen. Die Unterhaltsansprüche der 9, 8 und 2 Jahre alten Kinder würden zweimal 290,-- DM und einmal 240,-- DM betragen, so daß bei einem Selbstbehalt des Beklagten in Höhe von 990,-- DM seiner Ehefrau noch 350,-- DM pro Monat verbleiben würden. Davon stehe dieser ein monatliches Taschengeld in Höhe von 50,-- DM zu. Dementsprechend habe der Beklagte von August 1984 an monatlich 50,-- DM zu leisten, bis die Forderung getilgt sei. Seit diesem Zeitpunkt sei der Beklagte in Verzug, so daß er 11,5 % Zinsen zu entrichten habe, da er - der Kläger - mit Bankkredit arbeite, für den er Zinsen in dieser Höhe zu entrichten habe.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 300,-- DM nebst 11,5 % Zinsen von je 50,-- DM seit dem 31. August, 30. September, 31. Oktober, 30. November, 31. Dezember 1984 und 31. Januar 1985 zu zahlen, ferner, beginnend mit dem 1. Februar 1985 monatlich 50,-- DM an ihn zu zahlen, bis die Gesamtschuld von 1.095,-- DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 7. Dezember 1983 zuzüglich 263,29 DM Kosten des Mahnverfahrens nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Februar 1984 zuzüglich 127,08 DM Vollstreckungskosten und 77,58 DM Gebühren für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß getilgt sei.

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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch, das angefochtene Urteil vom 11. Juli 1985 bei Säumnis des Beklagten die Klage abgewiesen, da es sie für nicht schlüssig erachtet hat. Es hat im wesentlichen ausgeführt, daß ausgehend von den Angaben des Klägers der Beklagte nicht hinreichend leistungsfähig sei, um seiner Ehefrau ein Taschengeld zahlen zu können.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, den Kindern des Beklagten stehe nicht einmal der sogenannte Mindesttabellensatz, sondern allenfalls ihnen gemeinsam ein Betrag von 500.-- DM zu. Von dem Restbetrag in Höhe von 1.560,-- DM könne der Beklagte seiner Ehefrau ein Taschengeld bezahlen, das nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken in FamRZ 1980, 445, 446 5 % des Nettoeinkommens des Beklagten betrage.

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Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1985, dessen Abschriften am 4. November 1985 an den Beklagten herausgegangen sind, hat der Kläger ergänzend vorgetragen, das Nettoeinkommen des Beklagten habe sich "infolge zwischenzeitlich eingetretener Lohnsteigerungen" auf 1.900,-- DM erhöht. Zuzüglich eines Kindergeldes in Höhe von 370,-- DM sei also von einem Gesamteinkommen des Beklagten in Höhe von 2.270,-- DM auszugehen. Bei einem Bedarf der Kinder von nach wie vor 500,-- DM würden dem Beklagten und seiner Ehefrau noch 1.770,-- DM zur Verfügung stehen, also ausreichend, um einen Taschengeldanspruch der Ehefrau des Beklagten zu bejahen.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen, ferner, durch Versäumnisurteil zu erkennen.

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Der Beklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unter dem 12. Oktober 1985 zu dem Senatstermin am 11. November 1985 nicht erschienen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht gerechtfertigt.

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Da der Berufungsbeklagte zum Senatstermin nicht erschienen ist und der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil beantragt hat, war das tatsächliche mündliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Ausgenommen davon bleibt das Vorbringen, der Berufungsbeklagte verdiene nun netto 1.900,-- DM im Monat, da dieser Vortrag dem Berufungsbeklagten nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt worden ist (§ 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

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Das damit zugrunde zu legende Vorbringen des Berufungsklägers rechtfertigt den Berufungsantrag nicht, so daß die Berufung zurückzuweisen war (§ 542 Abs. 2 ZPO).

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Die Ehefrau des Beklagten hat gegen diesen seit dem 2. August 1984 - dem Tag, an dem die Pfändung gemäß § 829 Abs. 3 ZPO als bewirkt anzusehen ist - zumindest zum derzeitigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Taschengeld gemäß § 1360 a BGB, so daß der Kläger auch nicht einen derartigen Anspruch im eigenen Namen gegen den Beklagten geltend machen kann.

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Die Frage, ob ein Taschengeldanspruch überhaupt pfändbar ist (vgl. zum umfangreichen Streitstand Palandt/Diederichsen, BGB-Kommentar, 44. Aufl. 1985, § 1360a BGB Anm. 1, c), braucht hier schon deshalb nicht erörtert zu werden, da ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall nicht besteht, so daß - eine wirksame Pfändung unterstellt - der Kläger gleichwohl keinen Anspruch haben würde.

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Zwar steht einer nicht berufstätigen Ehefrau gegen ihren Ehemann im allgemeinen ein Anspruch auf Taschengeld zu, wie es der gefestigten Meinung in Literatur und Rechtsprechung entspricht (vgl. Palandt/Diederichsen a.a.O., Anm. 1, c; Soergel/Lange, BGB-Kommentar, 11. Aufl. 1981, § 1360 a BGB Rn. 8; Münchener Kommentar zum BGB, Band 5, 1978, § 1360 a BGB Rn. 16; Göppinger, Unterhaltsrecht, 4. Aufl. 1981, Rn. 462; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 6. Aufl. 1983, Rn. 199; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 445 f.; OLG Hamm FamRZ 1978, 602 f.; OLG Celle NJW 1962, 1731 f.; RGZ 97, 286 ff., 289), wobei das Taschengeld durchgehend so definiert wird, daß der Anspruchsberechtigte damit seine reinen Privatinteressen befriedigen kann, ohne dem Ehegatten über die Art der Verwendung Rechenschaft zu schulden.

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Aus dieser Definition des Begriffs "Taschengeld", das danach der Befriedigung der reinen Privatinteressen des jeweiligen Ehepartners dient, folgt aber auch die Begrenzung des Anspruchs auf Taschengeld im Einzelfall. Denn mit dem Hinweis auf die reinen Privatinteressen des Berechtigten hängt nicht nur die Höhe des Taschengeldanspruchs, sondern auch seine Entstehung überhaupt davon ab, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse - das Vermögen und Einkommen, der Lebensstil und die Zukunftsplanung - der Familie insgesamt eine solche Ausgabe sinnvollerweise zulassen (vgl. Soergel/Lange, a.a.O.; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 446).

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Damit muß aber jeder Taschengeldanspruch - sei es, daß er prozentual am Nettoeinkommen des Pflichtigen gemessen wird, sei es, daß er in festen Beträgen ermittelt wird - zumindest an der Grenze scheitern, an der das Einkommen allenfalls dazu ausreicht, daß mit ihm der notwendige Familienunterhalt bestritten werden kann.

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Bei der Ermittlung dieser Grenze ist von einem Nettoeinkommen des Beklagten von 1.700,-- DM auszugehen. Denn das Kindergeld ist grundsätzlich kein unterhaltspflichtiges Einkommen (vgl. BGH FamRZ 1978, 177 f.; 1984, 769.ff.), sondern es dient dazu, aus familienpolitischer Sicht die Unterhaltslasten beider Eltern zu erleichtern, so daß es auch hier außer Betracht zu bleiben hat.

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Ein Nettoeinkommen von 1.700,-- DM für eine fünfköpfige Familie bedeutet aber, daß die Grenze, von der ab es keinen Taschengeldanspruch mehr gibt, wenigstens erreicht, wenn nicht sogar deutlich überschritten ist. Denn allein der Bedarf der drei Kinder hat - gemessen an der untersten Bedarfsgrenze gemäß § 1610 Abs. 3 BGB gegenüber nur einem Elternteil bei einem entsprechenden Naturalunterhalt des anderen Elternteils - 1984 insgesamt wenigstens 709,-- DM und ab 1985 780,-- DM im Monat betragen. Damit verbleiben dem Beklagten und seiner Ehefrau für 1984 monatlich 991,-- DM, ab 1985 920,-- DM. Diese Beträge decken nicht einmal die Mindestbedarfsätze der Eheleute ab und reichen kaum dazu aus, den notwendigen Familienunterhalt zu sichern (vgl. dazu auch OLG Zweibrücken, a.a.O.). Für einen Taschengeldanspruch der Ehefrau des Beklagten ist bei einer derartigen wirtschaftlichen Lage der Familie kein Raum mehr.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.