Berufung wegen Drittschuldnerklage auf Taschengeldanspruch zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte im Drittschuldnerprozess die Einziehung eines angeblichen Taschengeldanspruchs der Schuldnerin gegen deren Ehemann. Strittig war, ob sie die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen (Einkommen, Unterhaltsverhältnisse, Kinderzahl) substantiiert vorgetragen hat. Das OLG bejaht die umfassende Darlegungs- und Beweispflicht der Klägerin, hält ihr Vorbringen für spekulativ und verwirft die Berufung aus Darlegungsmängeln (§ 542 Abs.2 ZPO). Kostenfolge und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden bestätigt.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Drittschuldnerklage wegen unzureichender Darlegung eines Taschengeldanspruchs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Begründung eines Taschengeldanspruchs nach § 1360a BGB sind die aus der wirtschaftlichen Gesamtsituation (Einkommen, Vermögen, Zahl der Unterhaltsberechtigten, Lebensstil) hervorgehenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen.
Ein Taschengeldanspruch besteht nur insoweit, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie über den notwendigen Familienunterhalt hinaus Ausgaben für die kleineren und persönlichen Bedürfnisse des Ehegatten zulassen.
Im Drittschuldnerprozess trifft die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweispflicht für das Bestehen des ihr zur Einziehung überwiesenen Anspruchs; bloße Behauptungen oder spekulative Annahmen genügen nicht.
Fehlt es an einer schlüssigen Mindestdarlegung, kann die Klage/Berufung gemäß § 542 Abs. 2 ZPO als (unechtes) Versäumnisurteil zurückgewiesen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 170 F 44/88
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Mai 1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin hat gegen die jetzige Ehefrau des Beklagten am 5.12.1984 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil auf Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 1.330,-- DM nebst 9,5 % Zinsen erwirkt. Erst nachträglich, nämlich Ende Dezember 1985, hat der Beklagte seine jetzige Ehefrau geheiratet. Wegen dieses Anspruchs nebst weiterer Kosten wurde durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 19.2.1987 - 140 M 1345/87 - der Taschengeldanspruch der Ehefrau gegen den Beklagten gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen. In der Anlage zu dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß heißt es:
"Die Höhe des Taschengeldes wird aus Billigkeitsgründen mit monatlich 5 % des Einkommens des Ehemannes bewertet".
Der Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses enthielt zu dem Einkommen des Beklagten keinerlei Angaben. Auf Rückfrage des Amtsgerichts hatten damals die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unter dem 4.2.1987 mitgeteilt, über die Höhe des Nettoeinkommens des Ehemannes (jetzigen Beklagten) und über die wirtschaftlichen Verhältnisse könnten keine Angaben gemacht werden.
In dem vorliegenden Drittschuldnerprozeß hat die Klägerin mit der Behauptung, der Beklagte verdiene monatlich mindestens 2.000,-- DM netto, von diesem (zunächst) die Zahlung eines Teilbetrages von 1.000,-- DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 17.2.1988 begehrt. Sie hat der Ehefrau des Beklagten als Schuldnerin den Streit verkündet. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter und behauptet: Der Beklagte sei im Zustelldienst der xxx tätig, es sei davon auszugehen, daß er verbeamtet sei. Er verdiene mindestens 2.000,-- DM netto, Kinder seien nicht vorhanden.
Von einer weiteren Darstellung wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Da der Beklagte nicht durch einen beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist und die Klägerin gegen ihn das Versäumnisurteil beantragt hat, war das tatsächliche mündliche Vorbringen der Klägerin als zugestanden anzusehen. Ausgenommen davon bleibt das schriftsätzliche Vorbringen, der Beklagte sei bei der xxx im Zustelldienst tätig und die Ehe des Beklagten mit der Schuldnerin sei kinderlos. Denn insoweit handelt es sich aufgrund der Anhörung des Ehemannes der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die dieser als bevollmächtigter Vertreter für die Klägerin abgegeben hat, zumindest um eine Behauptung "ins Blaue hinein", wenn nicht sogar anzunehmen ist, daß insoweit ein bewußt wahrheitswidriges Vorbringen vorliegt. Der Ehemann der Klägerin hat nämlich im Senatstermin erklärt, weder ihm noch der Klägerin sei bekannt oder bekannt gewesen, ob, wo und als was der Beklagte beschäftigt sei und was er verdiene; gleiches gelte bezüglich aus der Ehe des Beklagten hervorgegangenen Kinder, zu den persönlichen Angaben des Beklagten im Senatstermin aus seiner Ehe mit der Schuldnerin seien drei Kinder (geboren 1986, 1987 und 1988) hervorgegangen, könnten weder er noch die Klägerin etwas aus eigenem Wissen sagen.
Das mit dieser Einschränkung zugrunde zu legende Vorbringen der Klägerin rechtfertigt den Berufungsantrag nicht, so daß die Berufung zurückzuweisen war (§ 542 Abs. 2 ZPO).
Für das Bestehen eines Taschengeldanspruchs der Schuldnerin gegen den Beklagten ist die Klägerin in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Aus der zugrunde zu legenden Darstellung der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, daß die Ehefrau des Beklagten gegen diesen seit dem 3. März 1987 - dem Tag, an dem die Pfändung gemäß § 829 Abs. 3 ZPO als bewirkt anzusehen ist - einen Anspruch auf Taschengeld gemäß § 1360 a BGB gehabt hätte. Dann aber kann auch die Klägerin einen derartigen ihr zur Einziehung überwiesenen Anspruch nicht mit Erfolg gegen den Beklagten geltend machen.
1.
Die Frage, ob ein Taschengeldanspruch überhaupt pfändbar ist (vgl. zum umfangreichen Streitstand: OLG München FamRZ 1988, 1161 = NJW RR 1988, 894; Soergel/Lange, 11. Aufl., § 1360 a BGB Rz. 8; Münch Komm-Wacke, § 1360 BGB Rz. 28; Palandt-Diederichsen, BGB, 47. Aufl., § 1360 a Anm. 1 c m.w.N.; Zöller-Stöber, ZPO, 15. Aufl., § 850 b Rdnr. 4 m.w.N., Smid Jur. Büro 1988, 1105, 1150) und ob dieses auch noch im Drittschuldnerprozeß zu prüfen ist, braucht hier schon deshalb nicht erörtert zu werden, weil ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall nicht besteht, so daß - eine wirksame Pfändung unterstellt - die Klägerin gleichwohl keinen Anspruch haben würde.
Zwar kann einer nicht berufstätigen Ehefrau gegen ihren Ehemann im allgemeinen ein Anspruch auf Taschengeld zustehen, wie es der Rechtsprechung des Senats und der gefestigten Meinung in Literatur und der übrigen Rechtsprechung entspricht (vgl. Urteil des Senats vom 11.11.1985 - 4 UF 391/85 -, FamRZ 1986, 357, 358 m.w.N.; Palandt-Diederichsen, a.a.O.; Göppinger u.a., Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rdnr. 462). Durchgehend wird dabei das Taschengeld so definiert, daß der Anspruchsberechtigte damit seine kleineren und höchstpersönlichen Bedürfnisse befriedigen kann, ohne dem Ehegatten über die Art der Verwendung Rechenschaft zu schulden.
Aus dieser Definition des Begriffs "Taschengeld"', das danach der Befriedigung kleinerer und persönlicher Bedürfnisse des jeweiligen Ehepartners dient, folgt aber auch die Begrenzung des Anspruchs aufs Taschengeld im konkreten Einzelfall. Denn mit dem Hinweis auf die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten hängt nicht nur die Höhe des Taschengeldanspruchs, sondern auch seine Entstehung überhaupt davon ab, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse - das Vermögen und Einkommen, der Lebensstil, die Zahl der Unterhaltsberechtigten und die Zukunftsplanung - der Familie insgesamt eine solche Ausgabe sinnvollerweise zulassen (vgl. Urteil des Senats a.a.O., 358 rechte Spalte m.w.N.).
Damit muß aber jeder Taschengeldanspruch - sei es, daß er prozentual am Nettoeinkommen des Pflichtigen gemessen wird, sei es, daß er in festen Beträgen ermittelt wird - mangels abweichenden Dispositionen der Ehegatten zumindest an der Grenze scheitern, bis zu der das Einkommen allenfalls dazu ausreicht, daß mit ihm der notwendige Familienunterhalt bestritten werden kann.
2.
Von diesen Grundsätzen ausgehend, ist die Klägerin ihrer Darlegungspflicht zu den Tatsachen, aus denen sich grundsätzlich ein Taschengeldanspruch der Ehefrau des Beklagten gegen diesen ergeben könnte, nicht nachgekommen. Der Klägerin war deshalb auch keine Gelegenheit zu geben, zu den Erklärungen des Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung im Senatstermin Stellung zu nehmen. Denn auf dessen Erklärungen ist die vorliegende Entscheidung nicht gestützt. Es fehlt vielmehr schon an einem schlüssigen Vorbringen der Klägerin; aus der bloßen Tatsache des Verheiratetseins der Schuldnerin folgt nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Taschengeld. Die Klägerin hat nicht einmal im Ansatz substantiiert Tatsachen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten und seiner Ehefrau vorgetragen.
Das entsprechende Vorbringen im Schriftsatz vom 20. Oktober 1988, der Beklagte sei bei der xxx im Zustelldienst tätig, das angegebene Nettoeinkommen in Höhe von 2.000,-- DM monatlich sei somit als angemessen anzunehmen und die Ehe des Beklagten sei kinderlos, hat sich als rein spekulativ und ohne jeden realen Anhaltspunkt herausgestellt. Dies hat der Ehemann der Klägerin als deren Vertreter im Senatstermin klar und eindeutig eingeräumt. Dieses schriftsätzliche Vorbringen war schon nach der Mitteilung der xxx vom 12. Dezember 1988 unrichtig und war der Beklagte nie im Bereich der xxx beschäftigt gewesen. Fehlt es dann aber bereits an einer tatsächlichen Minimaldarlegung zu den entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen, so kann nicht lediglich auf Grund der bloßen Verheiratung davon ausgegangen werden, der Ehefrau des Beklagten stehe gegenüber diesem jedenfalls ein Taschengeldanspruch dem Grunde nach zu.
Der Senat hatte die Klägerin ausdrücklich auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage hingewiesen, daraufhin hat dann die Klägerin vortragen lassen, der Beklagte sei im Zustelldienst der xxx tätig, verdiene mindestens 2.000,-- DM netto und die Ehe sei kinderlos.
Nach alledem mußte die Berufung der Klägerin durch unechtes Versäumnisurteil gemäß § 542 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Das vorliegende Urteil beruht also ausschließlich auf Darlegungsmängeln der Klage und der Berufung, nicht hingegen auf der persönlichen Angabe des (anwaltlich nicht vertretenen) Beklagten im Senatstermin,
- er sei seit 1984 als Glaser beschäftigt,
- aus seiner Ehe mit der Schuldnerin seien drei Kinder hervorgegangen,
- die Warmmiete für die Wohnung betrage monatlich 702,-- DM, ab Januar 1989 770,-- DM,
- die monatlich zu zahlenden Stromkosten beliefen sich auf 72,50 DM,
- auf einen anläßlich der Geburt der Kinder aufgenommenen und aufgestockten Kredit seien monatliche Raten von über 360,-- DM zu zahlen,
- die vorehelichen Mietzinsschulden seiner Ehefrau seien ihm bei der Heirat nicht bekannt gewesen,
- er lebe mit seiner Familie wirtschaftlich so knapp, daß keinerlei Taschengeld für seine Ehefrau "drin" sei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.