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Oberlandesgericht Hamm·4 UF 133/25·01.12.2025

§ 31 VersAusglG: Rechtskraft des VA-Ausschlusses im Scheidungsurteil bei Ehevertrag (§ 1408 BGB)

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte nach dem Tod des geschiedenen Ehemanns die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 31 Abs. 1 VersAusglG trotz eines ehevertraglichen Ausschlusses und eines Scheidungsurteils, das „kein Versorgungsausgleich“ aussprach. Das OLG Hamm gab den Beschwerden der beteiligten Versorgungsträger statt und wies den Antrag zurück. Der Ausspruch im Scheidungsurteil, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ist bei einem Ehevertrag nach § 1408 BGB Teil des Entscheidungssatzes und in materielle Rechtskraft erwachsen. Eine ggf. unterbliebene Inhaltskontrolle (z.B. Sittenwidrigkeit) durchbricht die Rechtskraft nicht; § 31 VersAusglG greift daher nicht ein.

Ausgang: Beschwerden der Versorgungsträger erfolgreich; Antrag auf nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 31 Abs. 1 VersAusglG setzt voraus, dass der Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich eintritt; liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor, scheidet die nachträgliche Durchführung aus.

2

Der Tenor eines Scheidungsverbundurteil, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ist als Entscheidungssatz grundsätzlich der materiellen Rechtskraft fähig und nimmt an ihr teil.

3

Ein Versorgungsausgleichsausschluss durch Ehevertrag nach § 1408 Abs. 2 BGB beendet das Versorgungsausgleichsverfahren nicht von selbst; die verfahrensbeendende Wirkung tritt erst durch die abschließende gerichtliche Entscheidung ein, die in Rechtskraft erwächst.

4

Eine unzureichende oder unterbliebene gerichtliche Prüfung der Wirksamkeit eines Ehevertrags (einschließlich einer möglichen Sittenwidrigkeit) lässt die materielle Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich unberührt.

5

Legt ein Versorgungsträger Beschwerde gegen eine fehlerhafte Durchführung des Versorgungsausgleichs ein und sind die Anrechte wechselseitig abhängig (insbesondere bei gebotener Saldierung), ist das Beschwerdegericht nicht auf die angegriffenen Elemente beschränkt und kann den Antrag insgesamt zurückweisen; das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 31 Abs. 1 VersAusglG§ 58 Abs. 1 FamFG§ 63 Abs. 1 FamFG§ 59 Abs. 1 FamFG§ 9 bis 19 VersAusglG§ 1408 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Schwelm, 34 F 334/24

Tenor

Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 23.07.2025 und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 08.08.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwelm vom 06.06.2025 abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf eine nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin begehrt die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs gestützt auf § 31 Abs. 1 VersAusglG.

4

Sie schloss unter dem 20.11.1990 die Ehe mit dem inzwischen verstorbenen Herrn A B. Kurz danach schlossen die Eheleute mit Datum vom 22.11.1990 einen notariellen Vertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten sowie ferner den gegenseitigen und vollständigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sowie den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

5

Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen. Für die jüngere Tochter D war bis zu deren 19. Lebensjahr das Merkzeichen „H“ für „hilflos“ in ihrem Schwerbehindertenausweis eingetragen. Die Antragstellerin versorgte deshalb ab Oktober 1995 bis zur Trennung im Wesentlichen die beiden Töchter und kümmerte sich um den Haushalt. Ihrem Beruf als Rechtsanwältin ging sie nur noch in geringem Umfang von zuhause aus nach.

6

Mit am 06.03.2007 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Schwelm wurde die Ehe geschieden. Das Urteil enthält ferner den Ausspruch, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.

7

Am 20.11.2023 verstarb der geschiedene Ehemann. Seine beiden Töchter schlugen die Erbschaft aus. Erbin wurde daraufhin die Antragsgegnerin.

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Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin nunmehr die Durchführung des Versorgungsausgleichs gestützt auf § 31 Abs. 1 VersAusglG. Sie ist der Auffassung, dass die damalige Entscheidung, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Deshalb lägen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Durchführung vor. Der damals geschlossene notarielle Ehevertrag stehe dem nicht entgegen, weil der dort erklärte Verzicht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sei.

9

Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung den Versorgungsausgleich geregelt und die beiderseitig bestehenden Anrechte jeweils einzeln geteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

10

Dagegen wenden sich die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit ihren Beschwerden. Beide verweisen darauf, dass bei einer Entscheidung nach § 31 Abs. 1 VersAusglG kein Ausgleich der einzelnen Anrechte stattfinde, sondern nur der Ausgleich eines etwaig für den Antragsteller nach Saldierung aller Anrechte bestehenden Überschusses.

11

II.

12

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen, insbesondere gem. § 63 Abs. 1 FamFG fristgerecht eingelegten Beschwerden sind begründet. Sie führen zur Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückweisung des Antrags.

13

1.

14

Die Beschwerden sind gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

15

Insbesondere sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als Versorgungsträger gemäß § 59 Abs.1 FamFG beschwerdeberechtigt, da sie in ihren Rechten beeinträchtigt sind.

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Ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Versorgungsträger ist durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung ver­bunden ist, ohne dass es auf eine feststellbare wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankommt (BGH, Beschluss vom 09.01.2013, XII ZB 550/11, FamRZ 2013, 612, Rn. 11).

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2.

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Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg und führen zur Zurückweisung des Antrages.

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Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 31 Abs. 1 VersAusglG liegen nicht vor (unten a). Dies führt, auch wenn nur Versorgungsträger Rechtsmittel eingelegt haben, zur vollständigen Zurückweisung des Antrags (unten b).

20

Im Einzelnen:

21

a)

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Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 31 Abs. 1 VersAusglG liegen nicht vor.

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Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG stirbt. Dabei ist hier zwar die erstgenannte Voraussetzung noch erfüllt. Denn der Scheidungsausspruch in dem am 06.03.2007 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Schwelm ist rechtskräftig, und der frühere Ehemann ist danach verstorben. Es fehlt aber an der zweitgenannten Voraussetzung. Denn auch der in der damaligen Entscheidung enthaltene Ausspruch, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, ist vor dem Tod des früheren Ehegatten in materielle Rechtskraft erwachsen.

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aa)

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Bei einer der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidung erwächst grundsätzlich der Entscheidungssatz in solche materielle Rechtskraft (Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl. 2025, vor § 322, Rn. 31). Ausgangspunkt für die genaue Bestimmung der objektiven Grenzen dieser materiellen Rechtskraft ist dabei grundsätzlich der Streitgegenstand, über den im Erstprozess entschieden wurde (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 24.01.2008 - VII ZR 46/07, MDR 2008, 500, juris Rn. 13 ff.).

26

bb)

27

Vorliegend handelt es sich bei dem im Tenor der Entscheidung vom 06.03.2007 enthaltenen Ausspruch, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, um den Entscheidungssatz, mit dem über den Versorgungsausgleich entschieden wurde. Der Ausspruch, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, hat deshalb an der materiellen Rechtskraft teil.

28

cc)

29

Soweit in der Vergangenheit demgegenüber teilweise angenommen wurde, der vorgenannte Ausspruch habe nur deklaratorische Bedeutung und erwachse deshalb nicht in Rechtskraft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2007 - 1 UF 24/07, FamRZ 2007, 1257; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2005 - 1 UF 22/05, FamRZ 2006, 793; einschränkend auch OLG Celle, Beschluss vom 13.08.2008 - 15 UF 185/07, NJW-RR 2009, 74 für den Fall, dass eine inhaltliche Prüfung der Wirksamkeit des Ehevertrages nicht erfolge), folgt der Senat dem für die hier zu beurteilende Konstellation - Abschluss eines Ehevertrages nach § 1408 BGB - nicht.

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Der Ausspruch, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, hatte seine Grundlage in dem damals noch geltenden § 53d S. 1 FGG. Dieser sah vor, dass eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich insoweit nicht stattfinde, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 BGB ausgeschlossen oder eine Vereinbarung nach § 1587o BGB a.F. geschlossen hatten und das Gericht diese Vereinbarung genehmigt hatte. Für den zweitgenannten Fall - also den Abschluss einer Vereinbarung nach § 1587o BGB in Verbindung mit der Genehmigung des Gerichts - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bereits dem Abschluss der Vereinbarung und der anschließenden gerichtlichen Genehmigung eine verfahrensbeendende Wirkung zukam. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof deshalb ausgeführt, dass die spätere gerichtliche Feststellung, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, nur noch deklaratorische Bedeutung habe (BGH, Beschluss vom 20.02.1991 - XII ZB 125/88, FamRZ 1991, 679, juris Rn. 9). Dies wiederum hat zur Folge, dass der rein deklaratorische Ausspruch des Gerichts nicht in Rechtskraft erwächst.

31

Die vorgenannte Konstellation ist aber mit der ersten Alternative des § 53d S. 1 FGG - also dem Abschluss eines Ehevertrages durch die Eheleute - nicht vergleichbar.

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Bei der in § 1587o Abs. 2 S. 3 BGB a.F. vorgesehenen Genehmigung des Familiengerichts handelte es sich um einen Fall einer ausnahmsweise vorgezogenen richterlichen Inhaltskontrolle (Staudinger/Rehme, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1587o, Rn. 24). Wurde die Genehmigung erteilt, erwuchs auch diese den Versorgungsausgleich betreffende Entscheidung in Rechtskraft (Staudinger/Rehme, a.a.O., § 1587o, Rn. 43). Damit wurde, wie der BGH in der Entscheidung vom 20.02.1991 festgestellt hat, das Verfahren über den Versorgungsausgleich unmittelbar beendet, so dass einer nachfolgenden Feststellung nur noch deklaratorische Wirkung zukommen konnte. Dann konnte das Verfahren über den Versorgungsausgleich nur in besonderen Konstellationen weiterzuführen sein, etwa wenn - wie im der Entscheidung des BGH vom 20.02.1991 zugrundeliegenden Fall - die Vereinbarung nach § 1587o BGB wegen fehlender anwaltlicher Vertretung eines Ehegatten formell unwirksam war, weil dieser Mangel auch durch die nachfolgende familiengerichtliche Genehmigung nicht geheilt werden konnte (BGH, Beschluss vom 20.02.1991 - XII ZB 125/88, FamRZ 1991, 679, juris Rn. 8). In diesem besonderen Fall fehlte es an einem wirksamen, das Verfahren über den Versorgungsausgleich beendenden Akt.

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Mit all dem ist die Situation bei dem Abschluss einer Vereinbarung nach § 1408 BGB hingegen nicht vergleichbar.

34

§ 1408 Abs. 2 BGB ermöglicht im Grundsatz eine gänzlich freie Gestaltung in Bezug auf den Ausgleichsausspruch - bis hin zu einem Totalausschluss - ohne vorgezogene richterliche Kontrolle (Staudinger/Rehme, a.a.O., § 1587o BGB Rn. 4). Der Ehevertrag nach dieser Vorschrift entfaltet deshalb zunächst lediglich materiell-rechtliche Wirkung zwischen den Eheleuten, hat aber auf das Verfahren des Versorgungsausgleichs keinen unmittelbar rechtsgestaltenden Einfluss. Vielmehr ist es in diesen Fällen das Familiengericht, das durch eine abschließende Entscheidung im Scheidungsverbundverfahren verbindlich klärt, ob und ggf. wie der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. In diesen Fällen wird das Verfahren über den Versorgungsausgleich deshalb nicht durch die gerichtliche Genehmigung einer Vereinbarung der Eheleute beendet, sondern durch die abschließende Entscheidung des Familiengerichts. Letztere erwächst deshalb nach allgemeinen Regeln in materielle Rechtskraft. Das ist für die inhaltliche Regelung des Versorgungsausgleichs auch niemals angezweifelt worden. Es gilt aber nach den oben dargelegten Grundsätzen auch umgekehrt für eine Entscheidung dahingehend, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Denn auch dies ist ein den Versorgungsausgleich beendender Entscheidungssatz.

35

Der Umstand, dass das mit der Sache befasste Gericht in den Gründen seiner Entscheidung vom 06.03.2007 keine Ausführungen zur Frage einer möglichen Sittenwidrigkeit des Ehevertrages gemacht und diese gar womöglich nicht einmal geprüft hat, ändert an der materiellen Rechtskraft der Entscheidung nichts. Eine unzureichende oder gar völlig unterbliebene rechtliche Prüfung der Wirksamkeit würde einen inhaltlichen Fehler der angefochtenen Entscheidung darstellen, ändert aber an deren Rechtskraft nichts. Denn auch das sachlich unrichtige Urteil erwächst in materielle Rechtskraft; diese verbietet es gerade, die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit nochmals aufzuwerfen (Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 322 Rn. 71 m.N.). Rechtsfriede und Rechtssicherheit sind so hohe Rechtsgüter, dass um ihretwillen die Möglichkeit einer im Einzelfall unrichtigen Entscheidung in Kauf genommen werden muss (BGH, Urteil vom 24.11.1983 - IX ZR 93/82, BGHZ 89, 121). Allein der Umstand, dass der BGH seine Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit von Eheverträgen im Laufe der Zeit ausdifferenziert hat, kann hier nicht dazu führen, dass die Rechtskraft zu durchbrechen wäre. Denn vorliegend handelt es sich bei der Entscheidung vom 06.03.2007 nicht um eine Teilentscheidung, weil sich aus ihr klar ergibt, dass die Folgesache Versorgungsausgleich abschließend entschieden werden sollte.

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Es liegt auch kein Fall vor, in dem sich ausnahmsweise aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass in Bezug auf eine bestimmte Frage die Entscheidung noch keinen abschließenden Charakter haben sollte (vgl. für einen Fall, in dem die abschließende Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dennoch keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der Frage eines späteren schuldrechtlichen Ausgleichs hat: BGH, Beschluss vom 30.11.2016 - XII ZB 167/15, FamRZ 2017, 197). Allein der Umstand, dass die damalige amtsgerichtliche Entscheidung zur Frage einer möglichen Sittenwidrigkeit des Ehevertrages gänzlich schweigt, bedeutet nicht, dass sich der Entscheidung entnehmen ließe, dass eine solche noch einmal einer späteren gerichtlichen Prüfung unterliegen sollte. So enthält der Tenor der Entscheidung einen entsprechenden Ausspruch (anders in: OLG Bremen, Beschluss vom 09.02.2007 - 4 WF 137/06, FamRZ 2007, 1180) und die Gründe weisen diesen auch nicht als deklaratorisch aus (so in: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2005 - 1 UF 22/05, FamRZ 2006, 793).

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Diejenigen Ausnahmefälle, in denen die Rechtskraft ausnahmsweise durchbrochen werden darf, sind vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelt worden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass in anderen Fällen eine Durchbrechung - von krassen Fällen des Missbrauchs eines Vollstreckungstitels nach § 826 BGB abgesehen - ausgeschlossen ist. Besondere Vorschriften, welche dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise zulassen würden, existieren nicht.

38

Die Antragstellerin hätte deshalb die Unwirksamkeit des Ehevertrages bereits damals durch Einlegung eines Rechtsmittels geltend machen müssen. Nunmehr ist sie daran durch die Rechtskraft der damaligen Entscheidung gehindert.

39

b)

40

Das Vorstehende führt zur Zurückweisung des Antrages. Der Umstand, dass vorliegend nur die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als Versorgungsträger Beschwerde eingelegt haben, steht dem nicht entgegen.

41

aa)

42

Zwar ist die Teilanfechtung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Weise möglich, dass die Beschwerde auf ein bestimmtes oder mehrere bestimmte Anrechte beschränkt wird. Dabei ist grundsätzlich im Zweifel anzunehmen, dass die Beschwerde eines Versorgungsträgers sich nur auf das bei ihm erworbene (oder im Falle externer Teilung bei ihm zu begründende) Anrecht beschränkt (BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13, FamRZ 2016, 794, juris Rn. 7).

43

Etwas anderes gilt jedoch bei einer wechselseitigen Abhängigkeit der Anrechte, welche eine Einbeziehung auch der anderen Anrechte erforderlich macht (Sternal/Weber, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 224 Rn. 11).

44

So liegt es hier.

45

Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länger machen mit ihren Beschwerden jeweils - zu Recht - geltend, dass die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 31 Abs. 1 VersAusglG, hätte sie zu erfolgen, abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung in der Weise geschehen müsste, dass sämtliche Anrechte saldiert werden und dann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Ausgleich nur in Richtung der Antragstellerin erfolgt. Das bedeutet, dass hier zwingend sämtliche Anrechte von der Beschwerde betroffen sind, weil sie in die vorgenannte Saldierung einzubeziehen sind.

46

bb)

47

Auch das Verbot der reformatio in peius steht einer Zurückweisung des Antrags im Beschwerdeverfahren nicht entgegen.

48

Auf das Rechtsmittel eines Versorgungsträgers gegen den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich bildet das betroffene Anrecht - bzw. hier die Gesamtheit aller Anrechte - den Beschwerdegegenstand. Der Prüfungsgegenstand des Beschwerdegerichts ist weder dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdeangriff gegen ein bestimmtes Element der Entscheidung - wie hier die Frage des Hin- und Her-Ausgleichs - richtet, noch durch das allgemeine Verschlechterungsverbot. Denn als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs verfolgt der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft. Deshalb hat das Gericht auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht. Das Rechtsmittel des Versorgungsträgers ist mit anderen Worten nicht auf einen bestimmten Erfolg gerichtet, sondern auf dasjenige Ergebnis, das mit der bestehenden Rechtslage in Einklang steht (BGH, Beschluss vom 08.08.2018 - XII ZB 25/18, FamRZ 2018, 1741, juris Rn. 13 f.). Das ist - wie ausgeführt - vorliegend die Zurückweisung des Antrages.

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Das zwischenzeitliche Anerkenntnis der Antragstellerin vom 22.10.2025 ändert dies nicht. Das Beschwerdegericht hat im Falle einer zulässigen Beschwerde die Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung von Amts wegen vollständig und unabhängig von den erhobenen Rügen sowie den vertretenen Rechtsansichten zu prüfen (vgl. Sternal/Sternal, a.a.O., § 68, Rn. 111). Eine zulässige Beschwerde liegt trotz des Anerkenntnisses weiterhin vor.

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c)

51

Nur am Rande ist anzumerken, dass die amtsgerichtliche Entscheidung auch insoweit unzutreffend ist, als auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 VersAusglG der Versorgungsausgleich vollständig durch Teilung sämtlicher einzelner Anrechte erfolgt ist. In den Fällen des § 31 Abs. 1 VersAusglG ist aber eine Saldierung der Anrechte vorzunehmen; ein Hin- und Her-Ausgleich ist ausgeschlossen.

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III.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 20 FamGKG, 81 FamFG.

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Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert.

55

Wie ausgeführt haben mehrere Oberlandesgerichte auch in Fällen, in denen ein Ehevertrag nach § 1408 BGB zugrunde lag, angenommen, dass eine Entscheidung nach § 53d FGG nur deklaratorische Wirkung habe und nicht in Rechtskraft erwachse. Würde dies zutreffen, könnte in sämtlichen derartigen Fällen - vorbehaltlich der Frage einer Verwirkung - eine nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 31 Abs. 1 VersAusglG auch nach sehr langer Zeit noch begehrt werden. Der Senat weicht von diesen Entscheidungen ab.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.

58

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

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Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.