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Oberlandesgericht Hamm·1 UF 24/07·02.04.2007

Zurückverweisung des Versorgungsausgleichs: Feststellung im Scheidungsurteil nicht rechtskräftig

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587b BGB. Streitpunkt war, ob die im Scheidungsurteil enthaltene Feststellung, der Versorgungsausgleich finde nicht statt, rechtskräftig entgegensteht. Das OLG Hamm stellte fest, dass diese Feststellung deklaratorischen Charakter hat und keine bindende Rechtskraft entfaltet, da das Folgesachenverfahren nie inhaltlich eingeleitet und Ermittlungen nicht durchgeführt wurden. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben und zur erneuten Prüfung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Versorgungsausgleich an das Familiengericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im Scheidungsurteil enthaltene Feststellung, der Versorgungsausgleich finde nicht statt wegen eines vorliegenden notariellen Ausschlusses, entfaltet nicht zwingend rechtsverbindliche Wirkung, wenn das anschließende Folgesachenverfahren nicht inhaltlich eingeleitet wurde.

2

Für eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist die förmliche Einleitung des Verfahrens einschließlich der Aufnahme von Ermittlungen (insbesondere Einholung von Auskünften der Rentenversicherungsträger) erforderlich; fehlt diese, liegt keine entscheidungsreife Entscheidung im Sinne der Rechtskraft vor.

3

Besteht ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ohne Ausgleich, begründet dies grundsätzlich Anlass für richterliche Feststellungen zur Wirksamkeit des Ausschlusses; das Gericht hat hierzu belegbezogene Feststellungen zu Anwartschaften, Motiven beim Ehevertrag sowie zu Lebens-, Versorgungs- und Vermögensverhältnissen zu treffen.

4

Die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ist auch in einem von Amts wegen betriebenen Versorgungsausgleichsverfahren entsprechend anwendbar, insbesondere wenn § 621e Abs. 3 ZPO keine einschränkende Verweisung enthält.

Zitiert von (2)

2 ablehnend

Relevante Normen
§ 621a Abs. 1 ZPO§ 621e ZPO§ 1587b BGB§ 623 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO§ 242 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bocholt, 16 F 480/02

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bocholt vom 9. Januar 2007 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.

Gründe

2

Die gem. §§ 621 a Abs.1, 621 e ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Familiengerichts, mit welcher die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 b BGB abgelehnt worden ist, ist begründet.

3

Die Antragstellerin macht zu Recht geltend, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Entgegen der Annahme des Familiengerichts steht die Rechtskraft seines Scheidungsurteils vom 12. Juni 2003 der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen, da die darin getroffene Feststellung, ein Versorgungsausgleich finde nicht statt, weil die Parteien diesen durch eine notarielle Vereinbarung wirksam ausgeschlossen hätten, keine Entscheidung des Familiengerichts darstellt. Die Feststellung hat vielmehr lediglich deklaratorischen Charakter und unterliegt deshalb nicht der Rechtskraft. Die Folgesache Versorgungsausgleich ist zwar seinerzeit gemäß § 623 Abs.1 S.2 ZPO von Amts wegen anhängig geworden. Das Verfahren ist jedoch zu keinem Zeitpunkt eingeleitet worden, wozu die Aufnahme von Ermittlungen durch das Familiengericht in Form von Einholung von Auskünften der Rentenversicherungsträger erforderlich ist (BGH NJW 1992, 3293). Demzufolge ist auch keine Entscheidung getroffen worden, deren Rechtskraft der jetzigen Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegenstehen würde (OLG Düsseldorf NJW 2006, 234).

4

Da das Familiengericht – von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig – keine Feststellung zur Wirksamkeit des von den Parteien vor der Eheschließung vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs getroffen hat, wozu nach der neueren Rechtsprechung des BGH grundsätzlich Veranlassung besteht (BGH FamRZ 2005, 26; 2004, 601), wenn der Verzicht ohne einen Ausgleich erfolgt ist, war das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen. Das Familiengericht wird hierzu Feststellungen zur Höhe der in der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften der geschiedenen Eheleute, zu ihren Motiven bei Abschluss des Ehevertrages, ihren früheren und – im Rahmen der Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB - aktuellen Lebens-, Versorgungs- und Vermögensverhältnissen zu treffen haben. Die Aufhebung und Zurückverweisung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 538 Abs.2 Nr.4 ZPO. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch nach Einführung des Antragserfordernis in § 538 Abs.2 ZPO, da § 621e Abs.3 ZPO keine Verweisung auf die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift enthält. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren nicht um ein Antragsverfahren, sondern ein von Amts wegen betriebenes Verfahren handelt, wie dies hier der Fall ist (a.A. Zöller/Philippi § 621 e ZPO Rn.76, wo ohne Auseinandersetzung mit der fehlenden Verweisung und der Besonderheit des amtswegigen Verfahrens eine sinngemäße Anwendung des Antragserfordernisses befürwortet wird).

5

Eine Kostenentscheidung ist für das Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. Die Tragung der Gerichtskosten bestimmt sich nach §§ 131 a, 99 KostO. Die Voraussetzungen für eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten, die sich nach § 13 a Abs.1 FGG richtet, sind nicht gegeben, da es nicht der Billigkeit entspricht den Beschwerdegegner mit den Kosten der Beschwerdeführerin ganz oder teilweise zu belasten.