Hinweis auf Zurückweisung der Berufung gem. § 522 ZPO – UWG-Abmahnung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat Berufung gegen ein Urteil des LG Bochum eingelegt, das Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten zusprach. Der Senat des OLG Hamm beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zu verwerfen, da die Berufung keinen Erfolgsaussichten bietet. Das Landgerichtsurteil wurde in rechtlicher Würdigung bestätigt (Aktivlegitimation, Marktabgrenzung, Kein Rechtsmissbrauch, Abmahnung gerechtfertigt). Die Beklagte erhält zwei Wochen zur Stellungnahme bzw. Rücknahme.
Ausgang: Berufung der Beklagten soll nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos verworfen werden; Urteil des Landgerichts über Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein in die Liste nach § 8b UWG eingetragener Verband ist klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, wenn ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, deren Tätigkeit Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art umfasst; mittelbare (Sammel-)Mitgliedschaften sind hierfür zu berücksichtigen.
Der sachliche Marktbegriff des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist weit auszulegen; Waren oder Dienstleistungen müssen sich so gleichen oder nahe stehen, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung des Vertriebs möglich ist.
Ein Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8c UWG liegt nur vor, wenn die Rechtsverfolgung überwiegend sachfremde, nicht schutzwürdige Interessen verfolgt oder planmäßig selektiv gegen Außenstehende vorgegangen wird; bloße stichprobenartige Recherchen oder verspätetes Vorbringen genügen nicht.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG besteht, wenn die Abmahnung berechtigt ist und die Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG (insbesondere Darlegung der Anspruchsgrundlage und der Berechtigung) erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 14 O 98/23
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.04.2024 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum (Az. 14 O 98/23) ist offensichtlich ohne Erfolgsaussicht.
I. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Unterlassung der beanstandeten Handlungen und zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 238,00 € nebst Zinsen verurteilt. Die mit der Berufung erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine abweichende rechtliche Bewertung zu Gunsten der Beklagten.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.
a.) Dem am 15.11.2021 in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragenen Kläger gehört eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben. Dies ergibt sich daraus, dass dem Kläger über die ihm als unmittelbares Mitglied angehörenden Unternehmen A. B. e.V. und C. D. GmbH & Co. KG die Betreiber der jeweiligen Verkaufsstellen bzw. Filialen als mittelbare Mitglieder zuzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006 – I ZR 218/03, juris Rn. 21 – Sammelmitgliedschaft V; Senat, Urteil vom 29.08.2023 – 4 U 222/22). Sowohl der A. B. e.V. als auch die C. D. GmbH & Co. KG sind ermächtigt, die wettbewerbsrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen (vgl. Anl. B1 bis BE3, Bl.84ff eA II). Zum Warensortiment der einzelnen Verbrauchermärkte von A. und C. gehören u.a. Lebensmittel, insbesondere auch Oliven. Darüber hinaus bietet die E. F. & Co. KG als unmittelbares Mitgliedsunternehmen (Mitgliedernummer N01, Anl. K2, dort S. 46 = Bl. 73 eA I) in ihren Verkaufsstellen ebenfalls Lebensmittel - u.a. Oliven – an (vgl. Anl. BE4, Bl. 88f eA II). Gleiches gilt für den Online-Shop von E., die E. G. GmbH & Co. KG, bei der es sich auch um ein Mitglied des Klägers handelt (Mitgliedsnummer N02, vgl. Anl. K2, dort S. 36 = Bl. 63 eA I). Ferner bietet die H. I. GmbH (Mitgliedernummer N03, Anl. K2, dort S. 46 = Bl. 73 eA I) über das zum Konzern gehörige Unternehmen H. J. GmbH online unter www.h.... gegenüber Endverbrauchern - ohne Vorlage eines Unternehmensnachweises (vgl. Anl. BE6, Bl. 97ff eA II) - Lebensmittel an; zu dem Sortiment gehören u.a. Oliven in Dosen (vgl. Anl. BE7, Bl. 103ff eA II).
Die entsprechenden Angaben des Klägers in der Berufungserwiderung vom 24.01.2025 sind bislang unstreitig, im Übrigen aber auch durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers des Klägers (Anl. K3, Bl. 101 eA I), die Mitgliederliste (Anl. K2) sowie die im vorstehenden Absatz genannten ergänzenden Unterlagen glaubhaft gemacht, was zum Nachweis der Prozessvoraussetzungen im Rahmen des Freibeweises ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2000 – I ZR 181/99, juris Rn. 24 mwN – H. V).
b.) Der nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG maßgebliche Markt ist in sachlicher Hinsicht anhand des Begriffs „Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art“ abzugrenzen. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Die vertriebenen Waren oder Dienstleistungen müssen sich derart gleichen oder nahestehen, dass der Vertrieb der einen durch den Vertrieb der anderen beeinträchtigt werden kann. Für das danach erforderliche (abstrakte) Wettbewerbsverhältnis genügt es, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potentielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen – sei es auch nur geringen – Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1999 – I ZR 189/97, juris Rn. 40 mwN - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die vorgenannten Mitglieder des Klägers Lebensmittel im Allgemeinen, jedenfalls aber auch Oliven vertreiben. Dass es sich dabei ebenfalls um „marokkanische Oliven“ handelt, ist nicht erforderlich.
c.) Die hier in Rede stehenden – teilweise mittelbaren - Mitglieder des Klägers und die Beklagte begegnen sich als Wettbewerber auch auf demselben räumlichen Markt, weil sowohl die Mitglieder des Klägers als auch die Beklagte bundesweit bzw. über das Internet Lebensmittel, u.a. Oliven, anbieten.
2. Ohne Erfolg macht die Beklagte ferner geltend, die Klage sei wegen Rechtsmissbrauchs gem. § 8c Abs. 1 UWG unzulässig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.01.2022 – I ZR 241/99, GRUR 2022, 357, 359 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; Köhler/Feddersen/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8c Rn.3 mwN). Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. etwa BGH, Versäumnisurteil vom 26.04.2018 – I ZR 248/16, juris Rn. 21 mwN – Abmahnaktion II; Köhler/Feddersen/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8c Rn. 11). Zwar kann es im Einzelfall missbräuchlich sein, wenn ein Verband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG grundsätzlich nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht, vielmehr deren Wettbewerbsverstöße planmäßig duldet (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2019 – I ZR 21/19, GRUR 2020, 294 Rn. 58 – Culatello di Parma; Köhler/Feddersen/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8c Rn. 38 mwN).
Anhaltspunkte für ein derart selektives Vorgehen des Klägers sind hier indes nicht gegeben. Die Beklagte behauptet eine lediglich stichprobenartige Recherche, welche schon keine hinreichende Aussagekraft dafür besitzt, dass der Kläger Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder planmäßig duldet. Zudem lässt sich ihrem – bestrittenen – Vorbringen nicht entnehmen, welche der von ihr aufgeführten Mitglieder des Klägers ihre Produkte auf welche konkrete Art und Weise beworben haben sollen. Darüber hinaus aber ist die Beklagte mit ihrer entsprechenden Behauptung jedenfalls präkludiert, da sie erstmals in ihrer Berufungsbegründung ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers geltend gemacht hat, ohne hierfür einen Rechtfertigungsgrund nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zu benennen.
3. Der durch das Landgericht ausgeurteilte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 13 Abs. 3 UWG, da die Abmahnung berechtigt war und auch den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entsprach. Bereits in dem Abmahnschreiben vom 30.10.2023 war die Anspruchsberechtigung i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klar und verständlich dargelegt. Insbesondere hatte der Kläger ausgeführt, dass ihm insgesamt 177 Unternehmen der Lebensmittelbranche angehören, welche er nach Bereichen näher aufgeschlüsselt hatte. Diese Angaben hat der Kläger im Laufe des Rechtsstreits nach Bestreiten seiner Aktivlegitimation durch die Beklagte dann weiter präzisiert. Schließlich war die Abmahnung auch nicht rechtsmissbräuchlich.
II. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.