Unterlassungsanspruch wegen fehlerhafter Grundpreisangabe und gesundheitsbezogener Olivenwerbung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein nach § 8b UWG eingetragener Wirtschaftsverband, klagte gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Grundpreisangabe und gesundheitsbezogener Werbeaussagen zu Oliven. Das Landgericht Bochum gab der Klage statt und verurteilte zur Unterlassung sowie zur Zahlung vorprozessualer Kosten. Es stellte fest, dass die Grundpreisangabe nicht den gesetzlichen Mengeneinheiten entsprach und die Werbeaussagen nach der LMIV unzulässig sind. Die Abmahnung war daher berechtigt.
Ausgang: Klage des qualifizierten Wirtschaftsverbands auf Unterlassung wegen fehlerhafter Grundpreisangabe und unzulässiger gesundheitsbezogener Werbung stattgegeben; Kostenerstattung zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach § 8b UWG eingetragener qualifizierter Wirtschaftsverband ist zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aktivlegitimiert; eine eidesstattliche Versicherung zur Mitgliederliste kann die erforderliche Glaubhaftmachung erbringen, die Gegenseite trägt insoweit die Widerlegungs- bzw. Darlegungslast.
Für Fertigpackungen ist der Grundpreis gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben; abweichende oder irreführende Grundpreisangaben begründen einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5a, 8 UWG i.V.m. der Preisangabenverordnung.
Werbeaussagen, die beim Verbraucher den Eindruck erwecken, der Verzehr eines Lebensmittels könne Krankheiten beseitigen, mindern oder verhindern, stellen gesundheitsbezogene Werbung dar und sind nach den Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) unzulässig, sofern sie nicht in der zugelassenen Positivliste enthalten sind.
Ist eine Abmahnung inhaltlich begründet, steht dem Abmahner der Ersatz vorprozessual angefallener Kosten zu; die Frage des konkreten Wortlauts einer Unterwerfungserklärung ändert nichts am Anspruch auf Kostenerstattung, wenn die Abmahnung zulässig war.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
1.
für Lebensmittel in Fertigpackungen gegenüber Verbrauchern mit Preis und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,
2.
für das Lebensmittel „I“ mit den Aussagen zu werben:
2.1.
„Oliven können antientzündlich wirken, das Diabetes Risiko senken und kann bei rheumatoider Arthritis helfen.“
und/oder
2.2.
„Zur Erhaltung der eigenen Vitalität, für die langfristige Steigerung des eigenen Immunsystemes.“,
wenn dies jeweils geschieht wie in der Anlage K4 wiedergegeben,
an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2024 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahren trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Unterlassungstitel zu 1. gegen Sicherheitsleistung von 10.000, 00 €, im Hinblick auf die Unterlassungsanträge zu 2.1 und 2.2. jeweils gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist ein in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gem. § 8 b UWG eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung des lauteren Wettbewerbs gehört. Ihm gehören eine Vielzahl von Gewerbetreibenden als Mitglieder an (Mitgliederliste Anlage K 2), darunter auch Lebensmittelunternehmen, Lebensmittelfilialbetriebe und Hersteller und Großhändler von Lebensmitteln.
Die Beklagte bewarb im Internet auf der Verkaufsplattform F unter anderem „I“ (Anlage K 4) und gab dabei einen Grundpreis für die Masse von 100 g an. Außerdem wies sie in der Artikelbeschreibung des Verkäufers darauf hin, dass Oliven antientzündlich wirken, das Diabetes Risiko senken und bei rheumatoide Arthritis helfen könnten, sowie zur Erhaltung der eigenen Vitalität und für langfristige Steigerung des eigenen Immunsystems nützlich seien.
Mit Schreiben vom 30.10.2023 (Anlage K 5) mahnte der Kläger die Beklagte deshalb ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung. Da diese nicht abgegeben wurde, verfolgte der Kläger seine Ansprüche mit vorliegender Klage weiter.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verhalte sich wettbewerbswidrig. So sei der Grundpreis für das Produkt für 1 kg anzugeben und nicht wie geschehen in der Einheit 100 g, dies erschwere dem Verbraucher die Vergleichbarkeit. Weiter stellten die streitgegenständlichen Aussagen krankheitsbezogene Werbung dar, die nach Art. 7 LMIV verboten sei. Die Aussagen bezögen sich auf Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten, denn es werde zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr dieser marokkanischen Oliven und der Gesundheit andererseits bestehe. Die von der Beklagten getätigten Aussagen seien auch nicht in der Liste nach Art. 13 LGVO enthalten. Des Weiteren trage die Beklagte die Darlegungslast dafür, dass anerkannte wissenschaftliche Nachweise für die getätigten Werbeaussagen vorhanden seien.
Die Klägerin beantragte,
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jede Verletzung der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr
1.
für Lebensmittel in Fertigpackungen gegenüber Verbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem gesamten Preis identisch,
2.
für das Lebensmittel „F „mit den Aussagen zu werben:
2.1
„Oliven können antientzündlich wirken, das Diabetes-Risiko senken und kann bei rheumatoider Arthritis helfen.“
und/oder
2.2
„Zur Erhaltung der eigenen Vitalität für die langfristige Steigerung des eigenen Immunsystems“,
wenn dies jeweils geschieht, wie in der Anlage K 4 wiedergegeben,
an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und insbesondere, dass die in der eingereichten Liste aufgeführten Mitglieder tatsächlich Mitglieder des Klägers sind und von ihm die Befugnis zur Abmahnung und Forderung von Unterlassungserklärungen eingeräumt hätten. Auch ein konkreter Schaden sei nicht vorgetragen worden. Die vorprozessual verlangte Unterlassungserklärung sei viel zu weitreichend gewesen, zudem sei nie behauptet worden, dass der Verzehr von Oliven gegen Krankheiten tatsächlich schütze. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte noch bestritten, dass nicht ersichtlich sei, welche Mitglieder des Klägers aktiven bzw. passiven Mitgliederstatus besäßen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er ist in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gem. § 8 b UWG eingetragen und damit klagebefugt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch ein Wettbewerbsverhältnis zu bejahen, da zum Beispiel der F1 Mitglied ist und gerichtsbekannt ist, dass in F1-Filialen Oliven erworben werden können. Darüber hinaus gehören Oliven in verschiedenen Aufmachungen zu dem gängigen Angebot fast aller Supermärkte und Lebensmittelhändler, so dass ein Wettbewerbsverhältnis zu bejahen ist. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, der Kläger unterscheide nicht zwischen aktiven und passiven Mitgliedern, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dazu angegeben, dass der Verein nur über aktive Mitglieder verfüge. Etwas Anderes hat die Beklagte nicht dargelegt. Das schlichte Bestreiten der Beklagten im Hinblick auf die Mitgliedseigenschaft der in der Mitgliederliste aufgeführten Mitglieder ist unerheblich, da durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers des Klägers (Anlage K 3) hinreichend glaubhaft gemacht ist, dass die dort Aufgeführten tatsächlich Mitglieder im Zeitpunkt der Erstellung waren. Insoweit trägt auch hier die Beklagte die Darlegungslast dafür, dass Mitglieder in dieser Liste enthalten sind, die tatsächlich keine sind.
Der Kläger hat zunächst einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 3, 5 a, 8 UWG in Verbindung mit §§ 4, 5 Preis-Angabenverordnung. Denn die Grundpreisangabe entsprach nicht den gesetzlichen Regelungen, das ist zwischen den Parteien unstreitig.
Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung aus §§ 3, 3 a, 8 UWG. Denn dabei handelt es sich um gesundheitsbezogene Werbungsaussagen, die den Eindruck erwecken, dass der Verzehr von Oliven zumindest das Entstehen von Krankheitserscheinungen verhindern kann. Daher ist eine derartige Werbung nach Art. 7 Abs. 3 und 4 LMIV verboten, zumal die hier getroffenen Aussagen auch nach der Positivliste des Art. 14 Abs. 1 LGVO nicht zulässig sind. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig Der Einwand der Beklagten, sie habe nie behauptet, dass der Verzehr von Oliven gegen Krankheiten tatsächlich schütze, ist insoweit unerheblich, denn die streitgegenständlichen Werbeaussagen suggerieren dem Empfänger, der Verzehr von Oliven sei für ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden förderlich.
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden. Da die Abmahnung berechtigt war, steht dem Kläger auch ein vorprozessualer Kostenersatz zu, der Höhe nach ist der Betrag unstreitig. Soweit die Beklagte einwendet, die mit der Abmahnung versandte Unterwerfungserklärung enthalte auch eine Unterwerfung der beiden Geschäftsführer, das sei zu weitreichend gewesen und deshalb sei die Unterwerfungserklärung nicht abgegeben worden, ist dies unerheblich. Jedenfalls hätte die Beklagte dann für sich eine Unterwerfungserklärung abgeben müssen, zumal die Frage, welchen Wortlaut und welchen Umfang eine Unterwerfungserklärung hat, in der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Abgemahnten liegt.
Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.