Als 'Rechtsbeschwerde' bezeichnetes Rechtsmittel ist als Berufung zu behandeln
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte bezeichnete sein Rechtsmittel gegen ein amtsgerichtliches Urteil als Rechtsbeschwerde. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass das Urteil im Strafverfahren ergangen ist und daher das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln ist; die Entscheidung hierüber obliegt der zuständigen kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster. Ferner weist der Senat darauf hin, dass die Anrechnung vorläufiger Fahrerlaubnisentziehung nur die Vollstreckung betrifft.
Ausgang: Als Berufung zu behandelndes Rechtsmittel an die zuständige kleine Strafkammer des Landgerichts Münster verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein als 'Rechtsbeschwerde' bezeichnetes Rechtsmittel gegen ein im Strafverfahren ergangenes Urteil ist in der Regel als Berufung zu behandeln.
Gegen ein im Strafverfahren ergangene Urteil stehen die strafprozessualen Rechtsmittel Berufung oder Revision zur Verfügung; die vom Beteiligten gewählte Bezeichnung ändert die Zulässigkeit der Rechtsmittel nicht.
Die Berufung ermöglicht eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils; liegt kein erkennbarer Verzicht des Verpflichteten auf diese umfassendere Überprüfung vor, ist ein anders bezeichnetes Rechtsmittel als Berufung zu führen.
Die Anrechnung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf ein verhängtes Fahrverbot betrifft ausschließlich die Vollstreckung und nicht die materiell-rechtliche Entscheidung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 15 Ds 62 Js 541/07 – 411/07
Tenor
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Berufung zu behandeln.
Die Entscheidung darüber obliegt der zuständigen kleinen Strafkammer
des Landgerichts Münster.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Münster hat den Beschwerdeführer wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 24 a Abs. 2, Abs. 3, 25 StVG zu einer G eldbuße von 250,00 € verurteilt und zugleich – unter Anwendung von § 25 Abs. 2 a StVG – ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit einem im Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Dezember 2007 als Rechtsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel.
II.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Berufung anzusehen und durchzuführen.
Das angefochtene Urteil ist im Strafverfahren ergangen, auch wenn der Angeklagte nach Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises im Hauptverhandlungstermin nur wegen oder Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist. Daher kann das Urteil nur mit den strafprozessualen Rechtsmitteln der Berufung oder Revision eingefochten werden (vgl. OLG Hamm, VRS 55, 371; OLG Düsseldorf, VRS 80, 217; Wache in: KK-OWiG, 3. Aufl., § 82 Rdnr. 21). Ein als Rechtsbeschwerde bezeichnetes Rechtsmittel ist, da die Berufung die umfassende Überprüfung ermöglicht, in aller Regel als Berufung zu behandeln (vgl. Senatsbeschluss vom 14.11.2006 – 4 Ss 471/06 -). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte in der irrigen Annahme, ihm stünde als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde zur Verfügung, auf die umfassendere Überprüfungsmöglichkeit der Berufung verzichten wollte. Das Rechtsmittel ist demnach als Berufung zu behandeln. Die Entscheidung über diese obliegt nicht dem Senat, sondern der zuständigen kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster.
III.
Der Senat weist darauf hin, dass die Anrechnung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf ein Fahrverbot lediglich die Vollstreckung betrifft (OLG Düsseldorf, DAR 70, 195; König in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 25 StVG, Rdr. 27).