Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als Berufung zu behandeln
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte bezeichnete sein Rechtsmittel gegen ein Urteil nach Einspruch gegen Strafbefehl als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das OLG Hamm stellte fest, dass das Rechtsmittel in einem Strafverfahren als Berufung zu behandeln ist, da Berufung die umfassendere Überprüfung ermöglicht. Die Entscheidung über die Berufung obliegt der kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster.
Ausgang: Rechtsmittel als Berufung behandelt; Zuständigkeit der kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bezeichnetes Rechtsmittel ist in aller Regel als Berufung zu behandeln, wenn das angefochtene Urteil in einem Strafverfahren ergangen ist und die Berufung zur umfassenderen Überprüfung geeignet ist.
Ein Urteil, das im Strafverfahren ergangen ist, kann auch dann nur mit den strafprozessualen Rechtsmitteln Berufung oder Revision angefochten werden, wenn im Verfahren ursprünglich ein Strafbefehl erlassen worden war.
Fehlt erkennbar der Wille des Angeklagten, auf die umfassendere Überprüfung durch die Berufung zu verzichten, ist von einer bloßen Verwechslungsirrung auszugehen und das Rechtsmittel entsprechend auszulegen.
Über die Behandlung eines als Rechtsbeschwerdeantrag bezeichneten Rechtsmittels als Berufung entscheidet nicht der Senat des Oberlandesgerichts, sondern die zuständige kleine Strafkammer des Landgerichts (Zuständigkeitszuweisung).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Warendorf, 40 Cs 81 Js 1014/06 (126/06)
Tenor
1.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Berufung zu behandeln.
2.
Die Entscheidung darüber obliegt der zuständigen kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster.
Gründe
Das Amtsgericht Warendorf hat gegen den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 6. Juni 2006 wegen eines Vergehens nach §§ 95 Abs. 1 Ziffer 7, 61 Aufenthaltsgesetz eine Geldstrafe von 30 Tagen zu je 5,- € verhängt. Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht ihn mit Urteil vom 21. Juli 2006 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 98 Abs. 3 Nr. 3, 61 Abs. 1 S. 2 Aufenthaltsgesetz zu einer Geldbuße von 50,- € verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. Juli 2006 mit seinem als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel.
Die Staatsanwaltschaft hat ihr zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Berufung anzusehen und durchzuführen.
Das angefochtene Urteil ist, nachdem zunächst wegen des Vorwurfs einer Straftat ein Strafbefehl ergangen ist, im Strafverfahren ergangen, auch wenn der Angeklagte
- nach Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises im Hauptverhandlungstermin - nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist. Demnach kann das Urteil nur mit den strafprozessualen Rechtsmitteln der Berufung oder Revision angefochten werden (vgl. OLG Hamm, VRS 55, 371; OLG Düsseldorf, VRS 80, 217 m.w.N.).
Da die Berufung die umfassendere Überprüfung ermöglicht, ist ein als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bezeichnetes Rechtsmittel in aller Regel als Berufung zu behandeln (vgl. OLG Hamm und OLG Düsseldorf jeweils a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in der irrigen Annahme, ihm stünde als einziges Rechtsmittel die der Zulassung bedürfende Rechtsbeschwerde zur Verfügung, auf die umfassendere Überprüfungsmöglichkeit der Berufung verzichten wollte, sind nicht erkennbar.
Das Rechtsmittel ist demnach als Berufung zu behandeln.
Die Entscheidung darüber obliegt nicht dem Senat, sondern der zuständigen kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster.