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Oberlandesgericht Hamm·32 SA 80/12·16.09.2012

Vorlage an den BGH: Zuständigkeitsbestimmung nach §36 ZPO wegen widersprüchlicher OLG-Rechtsprechung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeitsbestimmungSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagt gegen mehrere Beklagte wegen Schadensersatz aus gescheiterter Fondsbeteiligung; das Landgericht Dortmund verwies das Verfahren an das Landgericht Traunstein. Das Landgericht Traunstein lehnte die Übernahme mit Verweis auf die angekündigte rügelose Einlassung der Beklagten ab. Das OLG Hamm sieht das LG Traunstein als zuständig, ist jedoch durch eine entgegenstehende Entscheidung des OLG Stuttgart gehindert. Deshalb legt der Senat die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vor.

Ausgang: Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 3 ZPO aufgrund entgegenstehender OLG-Rechtsprechung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt in Betracht, wenn beide beteiligten Gerichte sich rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt haben.

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Ein Verweisungsbeschluss entfaltet nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bindungswirkung, es sei denn, er beruht auf einer Gehörsverletzung, weist schwere offensichtliche Rechtsmängel auf oder entbehrt jeder Rechtsgrundlage (objektive Willkür).

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Die bloße Ankündigung einer rügelosen Einlassung im schriftlichen Vorverfahren begründet nach § 39 ZPO noch keine rügelose Einlassung; § 39 ZPO ist primär auf die mündliche Verhandlung bezogen.

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Ein als innerprozessuale Bedingung gestellter Verweisungsantrag kann ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 4 ZPO entschieden werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 29 ZPO§ 32 ZPO§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO

Tenor

Die Sache wird gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

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A.

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Die Klägerin nimmt die Beklagten neben zwei weiteren Beklagten mit einer beim Landgericht Dortmund erhobenen Klage wegen einer aus ihrer Sicht fehlgeschlagenen Beteiligung am J GmbH & Co. VI. G KG als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1. fungierte bei den Fonds als Treuhandkommanditistin. Die Klägerin stützt ihr gegen diese gerichtetes Klagebegehren auf die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Dem Beklagten zu 2. wirft die Klägerin Untreue vor, da dieser die Anlegergelder auf ein dubaianisches Privatkonto eines weiteren Beklagten gezahlt habe, ohne dass gewährleistet gewesen sei, dass die Gelder zweckentsprechend verwendet werden.

4

Mit Schriftsatz vom 22.03.2012 haben die Beklagten durch ihre Prozessbevollmächtigten erklären lassen, dass sie eine etwaige Rüge der Zuständigkeit der Kammer des Landgerichts Dortmund nicht weiter aufrecht erhielten.

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Das Landgericht Dortmund hat sich mit Beschluss vom 11.05.2012 hinsichtlich des Verfahrens gegen die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits für örtlich unzuständig erklärt, das Verfahren von dem gegen die übrigen Beklagten abgetrennt und auf Antrag der Klägerin nach Anhörung der Beklagten an das Landgericht Traunstein verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit sei hinsichtlich der Beklagten nicht gegeben. Sie ergebe sich insbesondere nicht aus § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Gegenüber der Beklagten zu 1. stütze die Klägerin ihre Klage lediglich auf die Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten, was den Gerichtsstand des § 32 b ZPO nicht begründe. Hinsichtlich des Beklagten zu 2. mache die Klägerin auch keine Prospektverantwortlichkeit geltend, sondern trage vor, eine Mittelverwendungskontrolle habe bei der streitigen Anlage nie stattgefunden und auch nicht stattfinden sollen, was dem Beklagten zu 2. auch bekannt gewesen sei. Diese Vorspiegelung einer faktisch nicht durchgeführten Mittelverwendungskontrolle könne keine Haftung als Prospektverantwortlicher nach sich ziehen. Dem Verweisungsantrag der Klägerin sei zu folgen, weil die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Traunstein als Gericht am Wohnort der Klägerin begründet sei. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. folge dies aus § 29 ZPO, weil Erfüllungsort für die vorvertraglich begründeten Aufklärungspflichten der Wohnsitz der Klägerin sei, an dem der Anlagevertrag geschlossen worden sei. Bezüglich des Beklagten zu 2. ergebe sich die Zuständigkeit des Landgerichts Traunstein aus § 32 ZPO, denn der Erfolg der behaupteten unerlaubten Handlung wäre in dem Abschluss des Anlagevertrags am Wohnsitz der Klägerin zu sehen. Der Verweisung stehe nicht entgegen, dass in Parallelverfahren eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt sei, durch die die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund auch für die Beklagten begründet worden sei. Es liege im Ermessen der Klägerin, ob sie eine nachträgliche Zuständigkeitsbestimmung herbeiführe oder die Verweisung für einzelne Streitgenossen beantrage. Wenn ein Verweisungsantrag gestellt werde, sei diesem zu entsprechen, sofern das genannte Gericht zuständig sei. Von der Verweisung könne folglich auch nicht mit der Begründung abgesehen werden, dass die Beklagten die örtliche Unzuständigkeit nicht rügen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 11.05.2012.

6

Das Landgericht Traunstein hat mit Beschluss vom 10.07.2012 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es halte den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Dortmund für fehlerhaft und wegen Willkür nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für bindend. Die Beklagten hätten ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt, ohne die Unzuständigkeit des Landgerichts  Dortmund geltend zu machen. Vielmehr hätten sie mit Schriftsatz vom 22.03.2012 sich ausdrücklich gegen eine Abtrennung des Verfahrens gegen die Beklagten ausgesprochen und erklärt, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht zu rügen. Zwar sei allein dadurch nicht die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund begründet worden, sondern dies sei nach § 39 ZPO erst der Fall, sobald die Beklagten, ohne die Unzuständigkeit des Landgerichts Dortmund geltend zu machen, zur Sache mündlich verhandelten. Die den Beklagten durch § 39 ZPO eröffnete Möglichkeit, die auch von ihnen gewünschte örtliche Zuständigkeit des von der Klagepartei angerufenen Landgerichts Dortmund durch rügelose Einlassung zu begründen, habe den Beklagten jedenfalls dann, wenn sie – wie hier – die rügelose Einlassung bereits angekündigt haben, nicht durch Verweisung vor der mündlichen Verhandlung abgeschnitten werden dürfen. Dass dies dennoch geschehen sei, mache den Verweisungsbeschluss vom 11.05.2012 willkürlich (ebenso OLG Stuttgart NJW-RR 2010, 792).

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses des Landgerichts Traunstein vom 10.07.2012.

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Das Landgericht Dortmund hat mit Verfügung vom 20.07.2012 die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

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B.

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Die Sache ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Der Senat möchte das Landgericht Traunstein als zuständiges Gericht bestimmen, sieht sich hieran aber durch den Beschuss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.07.2009 – 19 W 37/09 (NJW-RR 2010, 792) gehindert.

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I.

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Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.

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1.

14

Sowohl das Landgericht Dortmund als auch das Landgericht Traunstein haben sich rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt, ersteres durch nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 11.05.2012 und letzteres durch den seine Zuständigkeit abschließend verneinenden Beschluss vom 10.07.2012, der als solcher den Anforderungen genügt, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es insoweit allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 ZPO Rn 24 f.).

15

2.

16

Das Oberlandesgericht Hamm wäre gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Bestimmung berufen, da zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Landgericht Dortmund gehört. Zudem liegen die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Gerichte in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so dass das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre.

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II.

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Der Senat geht davon aus, dass das Landgericht Traunstein als zuständiges Gericht zu bestimmen wäre.

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Dessen Zuständigkeit folgt gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Dortmund vom 11.05.2012.

20

1.

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Eine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird nämlich nicht schon durch die bloße etwaige Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss vielmehr regelmäßig nur dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (BGH NJW 2002, 3634 ff.; NJW 1993,1273; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 281 ZPO Rn 17; Fischer MDR 2005, 1091 ff.; Endell DRiZ 2003, 133 ff.; Tombrink NJW 2003, 2364 ff. – jeweils m. w. N.).

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2.

23

Diese Voraussetzungen einer Willkür sind hier nicht erfüllt.

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Es bedarf keiner tiefergehenden Befassung mit den von den beiden beteiligten Gerichten vertretenen divergierenden Auffassungen zu der Frage, ob die Verweisung angesichts der von den Beklagten angekündigten rügelosen Einlassung als rechtsfehlerhaft anzusehen ist, weil den Beklagten die ihnen nach § 39 ZPO eröffnete Möglichkeit abgeschnitten wurde, die von ihnen gewünschte Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund zu begründen. Für die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist nämlich allein maßgeblich, dass die Würdigung des Landgerichts Dortmund jedenfalls unter keinen Umständen als willkürlich eingestuft werden kann. Das Landgericht Dortmund hat sich eingehend mit der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Traunstein auseinandergesetzt und diese im Ergebnis bejaht. Angesichts des Umstandes, dass § 39 ZPO im schriftlichen Vorverfahren keine Anwendung findet (vgl. MünchKommZPO/Patzina, 3. Aufl., § 39, Rn. 5; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 39 ZPO Rn 8) und eine Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund nicht bereits durch die nicht bindende Ankündigung eines Rügeverzichts begründet wird (vgl. OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 270; OLG Zweibrücken MDR 2010, 832; Zöller/Vollkommer, a. a. O.) rechtfertigt dieses Vorgehen den Vorwurf der Willkür jedenfalls nicht.

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Selbst wenn man die vom Landgericht Traunstein geäußerten Zweifel an der vom Landgerichts Dortmund vertretenen Rechtsauffassung teilen und eine Verpflichtung des Landgerichts Dortmund bejahen wollte, den Beklagten die Möglichkeit einer rügelosen Einlassung in einer mündlichen Verhandlung einzuräumen, was letztlich dahinstehen kann, handelte es sich allenfalls um einen einfachen Rechtsfehler des Landgerichts Dortmund, der die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO unberührt ließe. Denn Rechtsfehler belegen für sich allein selbst dann noch keine Willkür, wenn sie drastisch sind (Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl., § 281, Rn. 17).

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III.

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An der Bestimmung des Landgerichts Traunstein als zuständiges Gericht sieht sich der Senat jedoch durch den Beschluss des Oberlandesgericht Stuttgart vom 28.07.2009 – 19 W 37/09 (NJW-RR 2010, 792) gehindert, da dieses in der zitierten Entscheidung einen Verweisungsbeschluss eines örtlich unzuständigen Gerichts trotz Ankündigung des Beklagtenvertreters, die fehlende örtliche Zuständigkeit nicht rügen zu wollen, mangels Rechtsgrundlage als objektiv willkürlich angesehen hat.

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Die Rechtsfrage ist entscheidungserheblich, da nach dieser Rechtsprechung der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 11.05.2012 keine Bindungswirkung entfalten würde und das Landgericht Dortmund als zuständiges Gericht zu bestimmen wäre, um den Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, nach der Bestimmung des § 39 ZPO die Zuständigkeit des unzuständigen Gerichts durch rügeloses Einlassen zur Hauptsache zu begründen.

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Dass im Streitfall die Klägerin – anders als in dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall – eine Verweisung nicht lediglich hilfsweise beantragt hat, vermag entgegen der Auffassung der Klägervertreter in deren Schriftsatz vom 19.07.2012 an der Entscheidungserheblichkeit nichts zu ändern. Ein Verweisungsantrag kann von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden. Über einen solchen Eventualantrag auf Verweisung soll für den Fall entschieden werden, dass das Gericht die eigene Zuständigkeit verneint (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., Vor § 128 ZPO Rn 20). Das angerufene Gericht kann bei Eintritt der innerprozessualen Bedingung gemäß § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung über den Verweisungsantrag entscheiden, ohne dass es zuvor über den eigentlichen Sachantrag verhandeln müsste. Insoweit besteht im Ergebnis kein Unterschied zum Streitfall, in dem das Landgericht Dortmund unabhängig vom Eintritt einer innerprozessualen Bedingung zur Entscheidung über den Verweisungsantrag berufen war.