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Amtsgericht Köln·137 C 99/13·31.07.2013

Verweisung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit bei Filesharing (§ 32 ZPO)

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KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt unerlaubte Handlung durch Bereitstellung einer Datei in einer Kopierbörse; das AG Köln erklärt sich örtlich unzuständig und verweist an das AG Hamburg. Zentrales Problem war, ob das Handeln des Beklagten auf den Bezirk des angerufenen Gerichts gerichtet war (§ 32 ZPO). Das Gericht verlangt Absicht (Bestimmung) und nicht bloße billigende Inkaufnahme von Herunterladungen.

Ausgang: AG Köln erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Sache an das AG Hamburg wegen fehlender Bestimmungsgemäßheit im Sinne des § 32 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO bei Internetdelikten setzt eine zielgerichtete Handlung voraus, die darauf gerichtet ist, gerade im Bezirk des Gerichts Herunterladungen zu ermöglichen (Bestimmungsgemäßheit).

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Die bloße Nutzung einer Kopierbörse oder von Peer‑to‑Peer‑Software begründet für sich genommen nicht die Bestimmung, dass Herunterladungen in einem konkreten Gerichtsbezirk erfolgen sollen.

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Das bloße Billigen oder die Vorhersehbarkeit, dass Herunterladungen auch in einem bestimmten Bezirk möglich sind (bedingter Vorsatz), genügt nicht zur Annahme der für § 32 ZPO erforderlichen Bestimmung.

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Eine Zuständigkeit gemäß § 39 S.1 ZPO tritt nicht ein, wenn das Gericht den Beklagten nicht nach § 504 ZPO über seine örtliche Unzuständigkeit und die Folgen eines rügelosen Verhandelns belehrt hat.

Relevante Normen
§ 32 ZPO§ 39 S. 1 ZPO§ 504 ZPO§ 12 f. ZPO

Leitsatz

"Bei Kopierbörsenfällen ist der Gerichtsstand gem. § 32 ZPO nicht überall"

Tenor

Das Amtsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg.

Gründe

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Das angerufene Gericht ist nicht örtlich zuständig gemäß § 32 ZPO.

3

Dass der Beklagte die unerlaubte Handlung in seinem Bezirk beging, ist nicht dargelegt.

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Dass er bei seinem Handeln das Ziel verfolgte, dass eine von ihm im Netz zum Herunterladen zur Verfügung gestellte Datei auch hier herunter geladen wird, behauptet sie zwar, tritt hierfür, d.h. für die innere Tatsache der Zielrichtung, nicht Beweis an und will dies nach dem Eindruck des Gerichts auch nicht, sondern verlegt sich darauf, die Zielrichtung des Beklagten aus seinem Handeln abzuleiten.

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Der von der Klägerin angetretene Beweis bezieht sich nur darauf, dass der Beklagte sich eine Kopierbörse mithilfe eines Programms azureus 4.2.0.2 zu Nutze machte. Das geschieht jedoch nicht bezüglich der Bestimmung, das heißt dem behaupteten Ziel, dass ein Herunterladen dann im Bezirk des angerufenen Gerichts erfolgt oder erfolgen kann.

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Beide Tatsachen sind nicht identisch. Die erste ist in der Tat doppelt relevant und daher im Rahmen der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit als wahr zu unterstellen. Das gilt hingegen nicht für die zweite Tatsache, die behauptete Zielgerichtetheit des Handelns des Beklagten. Sie ist für die Begründetheit ohne Bedeutung. Für die Haftung des Beklagten dem Grunde und der Höhe nach ist es nicht entscheidend, ob er bei seiner Handlung das Ziel verfolgte, ein Herunterladen der Datei im Bezirk des angerufenen Gerichts zu ermöglichen.

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Allerdings wäre dem Beklagten, hätte er die vorgeworfene Handlung begangen, wohl kaum unbekannt gewesen, dass die daraus folgende Herunterlademöglichkeit – auch – im Bezirk des angerufenen Gerichts bestehen würde. Das wäre dann von ihm auch billigend in Kauf genommen worden.

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Ein solcher bedingter Vorsatz reicht aber nicht aus für die Annahme, dass die hiesige Herunterlademöglichkeit seiner Bestimmung entsprach. Erforderlich dafür ist vielmehr Absicht im engeren Sinne, d.h. es hätte ihm darauf ankommen müssen, dass hier herunter geladen werden kann.

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Ein anderes Verständnis von dem, was bestimmungsgemäß ist, führt zu beziehungsarmen Gerichtsständen, die zu vermeiden sind, weil sie Sinn und Zweck von § 32 ZPO nicht gerecht werden (vgl. BGH MDR 2011,812; MDR 2010,744). Dieser geht dahin, dass das Gericht eine gewisse Sachnähe haben soll, etwa weil typischer Weise im gleichen Großraum Zeugen ansässig sind oder eine Ortsbesichtigung stattzufinden hat. Reicht es für die Bestimmungsgemäßheit dagegen aus, dass die Herunterlademöglichkeit lediglich billigend in Kauf genommen wird, besteht ein ubiquitärer Gerichtsstand, d.h. es können Gerichte angerufen werden, die keinerlei näheren Sachbezug haben als andere. Dieser ist abzulehnen (vgl. Zöller – Vollkommer, 29. Auflage, § 32 Rn. 17, Stichwort „Internetdelikte“ mwN).

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Eine Zuständigkeit des Gerichts ist auch nicht gemäß § 39 S. 1 ZPO eingetreten. Dem steht S. 2 der Bestimmung entgegen. Das Gericht hat den Beklagten nicht gem. § 504 ZPO auf seine örtliche Unzuständigkeit und die Folgen eines rügelosen Verhandelns zur Sache hingewiesen, sondern lediglich die Klägerin, dass die örtliche Zuständigkeit fraglich ist.

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Aus gegebenem Anlass sei auf Folgendes hingewiesen:

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Das Gericht handelt mit der Verweisung nicht willkürlich, selbst wenn andere Gerichte – möglicherweise überwiegend, aber im Übrigen auch nicht ausschließlich (vgl. Amtsgericht Frankfurt/Main ZUM – RD 2012,565, ZUM – RD 2012,165; Landgericht Hamburg Beschluss vom 9.6.2012 – 303 O 197/10) – dies anders sehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. 9. 2012 – 32 SA 80/12; OLG München IBR 2012, 59).

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Der Rechtsstreit ist danach auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin an das gem. §§ 12 f. ZPO und auch § 32 ZPO örtlich zuständige AG Hamburg zu verweisen.