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Oberlandesgericht Hamm·31 U 14/14·22.06.2014

Fehlerhafte Anlageberatung: Verjährungseinrede scheitert mangels Nachweis der Aufklärung

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte als Erbin Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Fondsbeteiligung aus 2006. Streitentscheidend war in der Berufung allein, ob die Ansprüche wegen Kenntnis der Provisionen bereits verjährt waren. Das OLG hielt die Verjährungseinrede für unbegründet, weil die Beklagte den Nachweis einer hinreichenden Aufklärung über eine über das Agio hinausgehende Vertriebsprovision nicht führte und das Berufungsgericht nach § 529 ZPO an die erstinstanzliche Beweiswürdigung gebunden war. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Schadensersatzverurteilung blieb im Wesentlichen bestehen.

Ausgang: Berufung der Beklagten (beschränkt auf Verjährung) zurückgewiesen; Klage bleibt im Wesentlichen erfolgreich.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einrede der Verjährung setzt voraus, dass der Schuldner die tatsächlichen Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach §§ 195, 199 BGB darlegt und beweist.

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Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und die darauf beruhende Beweiswürdigung gebunden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bestehen.

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Eine erneute Tatsachenfeststellung in der Berufungsinstanz ist nur veranlasst, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung unvollständig, widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze verstößt (§ 286 ZPO).

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Das Gericht darf im Rahmen freier Beweiswürdigung Teile einer Zeugenaussage als glaubhaft und andere Teile als nicht hinreichend überzeugend bewerten, ohne in Widerspruch zu geraten.

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Bei Schadensersatz wegen Beratungsfehlern unterliegt der Anspruch der Regelverjährung; der Fristbeginn nach § 199 BGB erfordert die feststellbare Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 ZPO§ 214 Abs. 1 BGB§ 195 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 1 O 251/12

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Dezember 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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(§ 540 Abs. 1 ZPO)

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A.

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Mit der am 29.05.2012 beim Landgericht Bielefeld eingegangenen und der Beklagten am 02.07.2012 zugestellten Klage hat die Klägerin als Erbin des Herrn T Schadensersatz in Höhe von 45.350,00 € zuzüglich Zinsen wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 4 % wegen fehlerhafter Anlagenberatung des Erblassers geltend gemacht.

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Der Erblasser, der seit 1985 Kunde der Rechtsvorgängerin der Beklagten war, beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 05.05.2006 an der Q DS–Rendite–Fonds Nr. O mit einem Nominalbetrag von 50.000,00 € zzgl. eines 5-%igen Agios i.H.v. 2.500,00 € (Bl. 14 d. A.), wovon die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Erblasser eine Agio-Rückerstattung i.H.v. 1.000,00 € gewährte. Über die Höhe der Provisionen, welche die Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund dieser Vermittlung erhielt, wurde in dem der Zeichnung vorausgegangenen Gespräch zwischen dem Erblasser und dem Zeugen K nicht gesprochen.

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Laut der prognostizierten Investitions- und Finanzierungsrechnung im Emissionsprospekt fällt für die Vermittlung der langfristigen Endfinanzierung für die L eine vertraglich vereinbarte Vergütung von rund T € 578 zuzüglich Umsatzsteuer an. Für Marketing und Einwerbung des Beteiligungskapitals sind Kosten i.H.v. T € 5.180 zuzüglich Umsatzsteuer berücksichtigt. Sollte sich die Höhe des Beteiligungskapitals ändern, werde - nach dem Prospekt- die vertraglich vereinbarte Vergütung entsprechend angepasst. Wegen der Einzelheiten wird auf den Emissionsprospekt (Anlage K 2 , Bl. 29 Rs., Bl. 30 der Akte) verwiesen.

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Die Klägerin hat behauptet, der Erblasser habe die Beteiligung nach Beratung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten gezeichnet. Sie hat diverse Beratungsfehler gegenüber dem Erblasser gerügt, u. a. vorgetragen, dass der Erblasser vom Zeugen K nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass die Beklagte über das Agio hinaus eine weitere Provision erhalte.

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Die Beklagte hat hingegen behauptet, dass es zwei ausführliche Gespräche zwischen dem Erblasser und dem Zeugen K über die Zeichnung der Beteiligung gegeben habe, wobei der Erblasser neben der Aufklärung über die Risiken der Anlage auch darüber informiert worden sei, dass ein Vermittler, hier die Rechtsvorgängerin der Beklagten, über das Agio hinaus weitere Provisionen erhalte und die später vom Erblasser angenommene teilweise Erstattung des Agios angeboten habe. Sie hat darüber hinaus die Einrede der Verjährung erhoben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

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Das Landgericht hat die Zeugen K und K1 vernommen. Sodann hat es der Klage im Wesentlichen mit Ausnahme des geltend gemachten entgangenen Gewinns und anteiliger außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben.

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Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Eine Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten liege bereits aufgrund der unstreitig nicht erfolgten Aufklärung über die Höhe der Provision vor. Die Beklagte könne sich auch nicht nach Maßgabe der §§ 214 Abs. 1,195 BGB auf die Einrede der Verjährung berufen, für deren Vorliegen sie beweispflichtig sei. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, dass der Zeuge K dem Erblasser unmissverständlich mitgeteilt habe, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten über das Agio hinaus eine weitere Vertriebsprovision erhalte.

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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung (Bl. 288a ff. d.A.), die sie auf die Überprüfung der Einrede der Verjährung beschränkt, wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigte.

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Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der Frage der Verjährung gegen materielles Recht und gegen Denkgesetze verstoße. Die Aussage des Zeugen K sei – entgegen der Einschätzung des Landgerichts - nicht schwammig und unmissverständlich gewesen. Vielmehr habe der Zeuge K in seiner Aussage bestätigt, dass er dem Erblasser mitgeteilt habe, dass das vermittelnde Institut eine über das Agio hinausgehende Provision erhalte. Dies habe im vorliegenden Fall und aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nur und ausschließlich die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin sein können. Bereits der Zeichnungsschein weise die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Vermittlerin aus. Daneben sei nicht verständlich, warum das Gericht, wenn es die Aussage des Zeugen K zu schwammig gefunden habe, nicht beim Zeugen konkret nachgefragt habe, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten konkret als vermittelndes Institut benannt worden sei. Zudem sei die Wertung des Landgerichts im Hinblick auf die Beweislastverteilung nicht haltbar, da die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig für eine Pflichtverletzung sei. Bereits der Vortrag der Klägerin, der Zeuge K habe ausschließlich das Agio als Verdienst der Beklagten dargestellt, habe sich gerade nach der Aussage des Zeugen K nicht bestätigt. Ferner seien die Entscheidungsgründe widersprüchlich, soweit das Landgericht an anderer Stelle ausführt, dass die Aussage des Zeugen K glaubhaft sei und zwar im Hinblick auf den Wunsch des Erblasser auf eine Rendite von mindestens 6 %. Zudem verkenne das Landgericht das eigene wirtschaftliche Interesse des Zeugen K1, der sich selbst derzeit einen Schadensersatzprozess gegen die Beklagte offen halte.

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Die Beklagte beantragt,

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das am 19.12.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld (1 O 251/12) abzuändern und

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die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihren Tatsachenvortrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

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B.

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist begründet.

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Die Berufung hat keinen Erfolg.

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I.               Klageanträge zu 1) und 3)

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1. Hauptforderung

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Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB.

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Die mit der Berufung ausschließlich weiter verfolgte Einrede der Verjährung greift nicht.

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Denn die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Sie unterliegen der Regelverjährung gemäß den §§ 195, 199 BGB. Sie sind somit zwar bereits mit Erwerb der Anlage, also im Jahr 2006 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Sie waren aber bei Klageerhebung im Jahr 2012 noch nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist nicht mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen hat.

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Denn die Beklagte trägt – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Einrede der Verjährung.

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Diesen Beweis hat sie allerdings zur Überzeugung des Landgerichts nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht geführt.

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Soweit sich die Beklagte mit ihrer Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet, hat sie damit keinen Erfolg. Hinsichtlich der Rüge der Beweiswürdigung des Landgerichts ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deswegen eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist wiederum dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

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Solche Umstände sind hier indes weder ersichtlich noch dargetan. Das Landgericht hat die Beweise vollständig erhoben und umfassend gewürdigt. Soweit der Kläger seine Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts setzt, ist dies unzulässig.

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Nach der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung des Landgerichts konnte sich dieses gerade keine ausreichende Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO davon bilden, dass der Zeuge K in den Beratungsgesprächen im Jahr 2006 den Erblasser darüber aufgeklärt hat, dass die Beklagte eine über das Agio hinausgehende Provision erhalten hat. Das Landgericht hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Angaben des Zeugen K, dessen Aussageverhalten sowie die Angaben des Zeugen K1 gegeneinander abgewogen. Hierbei hat es im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, warum die Angaben des Zeugen K im Hinblick auf die Aufklärung über eine weitere Vertriebsprovision nicht frei von Zweifeln bleiben. Insoweit hat das Landgericht schlüssige Ausführungen dazu gemacht, warum es die Formulierungen der Aussage des Zeugen K in Bezug auf die behauptete Aufklärung für schwammig erachtet. Daneben hat das Landgericht ebenfalls seine verbliebenen Zweifel nachvollziehbar damit begründet, dass die Aussage des Zeugen K widersprüchlich zu den Angaben des Zeugen K1 ist.

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Unerheblich ist ferner der Einwand der Beklagten, dass das Landgericht bezüglich der Aussage des Zeugen K im Hinblick auf die Renditeerwartung des Erblassers seine Aussage ausdrücklich für glaubhaft erachtet hat. Denn das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung frei. Es kann einen Teil der Aussage eines Zeugen für glaubhaft und einen Teil für unglaubhaft halten kann. Daneben hat das Landgericht nicht die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen K, sondern lediglich aus der Gesamtwürdigung heraus verbliebene Zweifel an der Aussage festgestellt.

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Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass auch weitere unstreitige Indizien ebenfalls Zweifel an der Aussage des Zeugen K hervorrufen. Zum einen ergibt sich aus den unstreitigen Angaben des Erblassers auf dem Fragebogen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass der Verdienst der Bank nach Darstellung des Zeugen K allein das Agio war. Des Weiteren passt die Reaktion des Erblassers auf die behauptete Aufklärung über weitere Vertriebsprovisionen nicht zu seiner unstreitigen Motivation, Kosten bei Geldanlagen zu minimieren. Es erschließt sich hierbei insbesondere nicht, warum der Erblasser, der sich nach günstigeren freien Anlagevermittlern erkundigt hat, die Anlage bei der „teureren“ Beklagten gezeichnet haben sollte.

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Im Ergebnis kann der Senat in der Beweiswürdigung weder eine Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit noch einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen.

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2. Nebenforderung

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Es besteht auch ein Anspruch der Klägerin auf Zinszahlung i.H.v. 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 aus dem §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit Ablauf der in dem Schreiben vom 04.10.2011 gesetzten Frist in Verzug.

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II. Klageantrag zu 2)

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Der geltend gemachte Anspruch Freistellungsanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte aus dem §§ 280 Abs. 1, 249 BGB zu.

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III. Klageantrag zu 4)

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Der Antrag ist zulässig, dass Feststellungsinteresse folgt aus § 256 ZPO. Die Klage ist auch insoweit begründet, denn die Beklagte befindet sich mit der Annahme der ihr zur Übertragung angebotenen Beteiligung in Annahmeverzug.

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IV. Klageantrag zu 5)

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 1.641,96 € als Teil des ersatzfähigen Schadens zu. Die Berechnung der Anspruchshöhe des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

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C.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).