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Landgericht Bielefeld·1 O 251/12·18.12.2013

Bankhaftung bei Schiffsfonds: Aufklärung über Höhe von Rückvergütungen

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Alleinerbin verlangte von der Rechtsnachfolgerin einer Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Zeichnung eines geschlossenen Schiffsfonds. Das LG bejahte einen Beratungsvertrag und eine Pflichtverletzung, weil über die Höhe der an die Bank fließenden Rückvergütung nicht aufgeklärt wurde. Es sprach Rückzahlung des Anlagebetrags abzüglich Agiorückerstattung und Ausschüttungen sowie Freistellung von Folgeschäden zu, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn (4 % p.a.) scheiterte an unsubstantiiertem Vortrag; Verjährung griff nicht durch.

Ausgang: Schadensersatz, Freistellung und Annahmeverzug zugesprochen; entgangener Gewinn und Mehrbetrag bei Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt ein Anleger zur Bank mit dem Ziel der Beratung über eine Vermögensanlage, kommt regelmäßig konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande, sofern die Bank erkennbar eine Beratungsfunktion übernimmt.

2

Eine objektgerechte Anlageberatung erfordert die Aufklärung über Rückvergütungen; hiervon ist grundsätzlich auch die Höhe der Rückvergütung erfasst, damit der Anleger das Interesse der Bank an der Empfehlung beurteilen kann.

3

Unterbleibt die Aufklärung über Rückvergütungen, kann sich der Anleger auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen; die Bank trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Anleger die Anlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung gezeichnet hätte.

4

Der Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung ist auf Rückabwicklung gerichtet und umfasst die Rückzahlung des Anlageaufwands abzüglich erlangter Vorteile; die Leistung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung und Abtretung der Rechte.

5

Entgangener Gewinn (§ 252 BGB) setzt substantiierten Vortrag zu einer konkreten alternativen Anlageentscheidung und deren Wahrscheinlichkeit voraus; pauschale Angaben zu „sicherer Anlage“ und Rendite genügen hierfür nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 214 Abs. 1 BGB§ 195 BGB§ 199 Abs. 1 BGB§ 23 Nr. 1 GVG§ 71 Abs. 1 GVG

Tenor

              1.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.600,00 EUR nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu zahlen.

              2.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Erblasser E. L. am 5.5.2006 gezeichneten Beteiligung an der Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Containerschiff KG im Nennwert von 50.000,00 EUR (Anteilsnummer 60194) resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

              3.              Die Verurteilung zu Ziffern 1) und 2) erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Erblasser E. L. am 5.5.2006 gezeichneten Beteiligung an der Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Containerschiff KG im Nennwert von 50.000,00 EUR (Anteilsnummer 60194) sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

              4.              Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Erblasser E. L. am 5.5.2006 gezeichneten Beteiligung an der Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Containerschiff KG im Nennwert von 50.000,00 EUR (Anteilsnummer 60194) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

              5.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.641,96 EUR nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu zahlen.

              6.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              7.              Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

              8.              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv. 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Falschberatung des verstorbenen E. L. (nachfolgend: Erblasser) im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Schiffsfondsbeteiligung in Anspruch.

3

Am 01.06.1987 schloss die Klägerin mit dem Erblasser einen „Ehe- und Erbvertrag“, in dem es u.a. heißt:

4

„Wir setzen uns vertragsmäßig gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Vollerben ein.“

5

Der Erblasser war langjähriges Mitglied des Investmentklubs „C.“. Er investierte vorrangig in sichere und langfristige Fonds, hatte aber auch schon Totalverluste im Aktiengeschäft erlitten. Er zeichnete dabei auch geschlossene Fonds wie Azurbond E. Bank, Gamma Fonds sowie zwei Immobilienfonds der LBB. Zum 19.09.2005 bezifferte der Erblasser sein Gesamtvermögen auf 2.139.000,00 €.

6

Seit 2003 bzw. 2004 ließ er sich durch den Zeugen M., dessen Empfehlungen er vertraute, beraten. Bei diesem handelte es sich um einen Mitarbeiter der E. Bank AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist.

7

Im Mai 2006 wendete sich der Erblasser erneut an den Zeugen M., weil er über liquide Mittel verfügte, welche er investieren wollte. In diesem Zusammenhang fand zumindest ein Gespräch in der Filiale der E. Bank AG in M. statt. Zuvor hatte der Erblasser bereits die Zeichnung von Staatsanleihen u.a. aus Argentinien, Südafrika und der Türkei in Erwägung gezogen. Ihm kam es darauf an, möglichst hohe Ausschüttungen zu erlangen. Der Zeuge M. schlug dem Erblasser eine langfristige Schiffsbeteiligung vor. In diesem Zusammenhang stellte er dem Erblasser die Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Containerschiff KG anhand eines Factsheets sowie einer Kundenpräsentation vor. Bei dieser Kapitalanlage handelt es sich um einen geschlossenen Fonds.

8

Der Erblasser, der keine Erfahrungen mit Schiffsfonds hatte, glaubte den Angaben des Zeugen M. und zeichnete am 05.05.2006 die empfohlene Beteiligung. In der vom Erblasser unterzeichneten Beitrittserklärung ist geregelt, dass er sich mittelbar als Treugeber über die DS-Fonds-Treuhand GmbH (nachfolgend: Treuhänderin) an dem Schiffsfonds beteiligt. Die Rechte des Erblassers sollen nach Maßgabe des Treuhandvertrages von der Treuhänderin verwaltet werden.

9

Der Erblasser zahlte für die Zeichnung der Schiffsfondsbeteiligung insgesamt 52.500,00 €. Der Betrag setzte sich aus einem Nominalbetrag von 50.000,00 € sowie einem 5 %igen Agio iHv. 2.500,00 € zusammen. Die E. Bank AG gewährte dem Erblasser  eine Agiorückerstattung iHv. 1.000,00 €. Neben dem Agio erhielt die Bank eine weitere Vertriebsprovision. In den der Zeichnung vorausgegangenen Gesprächen zwischen dem Erblasser und dem Zeugen M., deren Inhalt unter den Parteien weitgehend streitig ist, wurde jedenfalls nicht über die Höhe der Provision gesprochen.

10

Die wirtschaftliche Entwicklung der Kapitalanlage blieb von Beginn an hinter den im Emissionsprospekt prognostizierten Werten zurück.

11

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.10.2011 wurde die Beklagte zur Anerkennung einer Schadensersatzpflicht wegen Falschberatung unter Fristsetzung bis zum 19.10.2011 aufgefordert. Mit Schreiben vom 23.02.2012 wies die Beklagte einen Schadensersatzanspruch zurück.

12

Die Klägerin behauptet, sie sei Alleinerbin des Erblassers. In dem - einzigen - Gespräch mit dem Erblasser habe der Zeuge M. mitgeteilt, dass das Agio der alleinige Verdienst der Bank an dem Vertrieb der Anlage sei. Der Erblasser habe aus dieser Kapitalanlage lediglich folgende Ausschüttungen erhalten:

13

-              13.12.2006:              600,00 €

14

-              13.12.2007:              2.800,00 €

15

-              11.12.2008:              2.500,00 €

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Erblasser unzutreffend über die Vertriebsprovision, bei der es sich um eine Rückvergütung handele, aufgeklärt worden sei. Sie behauptet, der Erblasser hätte die Gelder ansonsten sicher angelegt und mindestens eine Rendite von 4 % p.a. erzielt.

17

Mit der am 02.07.2012 erhobenen Klage beantragt die Klägerin:

18

              1.              Die Beklagte wird verurteilt, an sie einen Betrag von 45.600,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent

19

                            aus 31.500,00 € vom 25.05.2006 bis 31.12.2006,

20

                            aus 30.900,00 € vom 01.01.2007 bis 28.02.2007,

21

                            aus 40.900,00 € vom 01.03.2007 bis 31.12.2007,

22

                            aus 38.100,00 € vom 01.01.2008 bis 28.02.2008,

23

                            aus 48.100,00 € vom 01.03.2008 bis 31.12.2008,

24

                            aus 45.600,00 € vom 01.01.2009 bis 19.10.2011,

25

sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20.10.2011 zu zahlen.

26

              2.              Die Beklagte wird verurteilt, sie von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Erblasser am 05.05.2006 gezeichneten Beteiligung an der Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Containerschiff KG im Nennwert von 50.000,00 € (Anteilsnummer 60194) resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

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              3.              Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1-2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Erblasser am 05.05.2006 gezeichneten Beteiligung an der Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr.116 DS National GmbH & Co. Containerschiff KG im Nennwert von 50.000,00 € (Anteilsnummer 60194) sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

28

              4.              Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Erblasser am 05.05.2006 gezeichneten Beteiligung an der Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Containerschiff KG im Nennwert von 50.000,00 € (Anteilsnummer 60194) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

29

              5.              Die Beklagte wird verurteilt, ihr weitere 1.694,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu zahlen.

30

Die Beklagte beantragt,

31

              die Klage abzuweisen.

32

Die Beklagte behauptet, dass es zwei ausführliche Gespräche zwischen dem Erblasser und dem Zeugen M. über die Zeichnung der Schiffsbeteiligung gegeben habe. Der Erblasser sei darüber informiert worden, dass ein Vermittler über das Agio hinaus weitere Provisionen erhalte und aus diesem Grund manchmal auch die Erstattung des Agios anbiete. Der Zeuge M. habe angegeben, dass auch der Beklagten eine weitere Provision zufließe. Das sei dem Erblasser egal gewesen. Ihm sei es lediglich darauf angekommen, eine Erstattung auf das Agio zu erhalten, wie sie auch anderen Mitgliedern des Investmentklubs gewährt wurde. Aus der gezeichneten Kapitalanlage habe der Erblasser Ausschüttungen iHv. 8.000,00 € erhalten.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass sie Alleinerbin des Erblassers sei und keine Pflichtteilsansprüche bestünden. Ferner sei nicht klar, ob sie tatsächlich in die Gesellschafterstellung des Erblassers eingerückt und in der Lage sei, den Anteil am Fonds zu übertragen. Des Weiteren stehe der Klägerin der pauschal geltend gemachte entgangene Gewinn iHv. 4 % nicht zu. Im Übrigen genüge die bloße Kenntnis des Erblassers von dem Bestehen von Provisionszahlungen an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Die fehlende Kenntnis der tatsächlichen Höhe der Provision, bei der es sich um eine Innenprovision handele, sei dagegen unmaßgeblich. Die Beklagte erhebt daher die Einrede der Verjährung.

34

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

35

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen M. und L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.12.2013 (Bl. 228 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

38

I.

39

Die Klage ist zulässig.

40

1.

41

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr.1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 21 Abs. 1 ZPO, weil Zweigstellen von Kreditinstituten als selbständig zu qualifizieren sind (BGH, WM 1987, 1089 (1090); Heinrich, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. (2013), § 21, Rn. 6).

42

2.

43

Der Klageantrag zu 2) ist bei verständiger Würdigung iSv. §§ 133, 157 BGB analog als Feststellungsantrag zu verstehen. Hierfür spricht bereits die klarstellende Äußerung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2013.

44

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Denn es besteht die Möglichkeit, dass der Klägerin aus der Beteiligung an dem Schiffsfonds weitere unmittelbare bzw. mittelbare Nachteile erwachsen.

45

3.

46

Das Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 4) folgt aus §§ 756, 765 ZPO.

47

II.

48

Die Klage ist überwiegend begründet.

49

1.

50

Der Klageantrag zu 1) ist begründet, soweit die Klägerin Schadensersatz iHv. 45.600,00 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 begehrt. Im Übrigen ist er unbegründet.

51

a)

52

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz iHv. 45.600,00 € aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Dagegen ist die Beklagte nicht zum Ersatz entgangenen Gewinns verpflichtet.

53

aa)

54

Zwischen dem Erblasser und der E. Bank AG bestand ein Schuldverhältnis in Gestalt eines Beratungsvertrages, aus dem die Klägerin nach § 1922 Abs. 1 BGB Rechte gegen die Beklagte herleiten kann.

55

(1)

56

Tritt ein Interessent an eine Bank heran mit dem Ziel der Beratung über eine Vermögensanlage, so kommt idR. konkludent ein Beratungsvertrag zustande (BGH, NJW 1993, 2433), es sei denn der Kunde erteilt von sich aus konkrete Aufträge oder die Bank will erkennbar keine Beratungsfunktion übernehmen (Sprau, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. (2012), § 675, Rn. 49 mwN.).

57

Der Erblasser wollte von dem Zeugen M., der erkennbar für die E. Bank AG tätig war, über mögliche Kapitalanlagen mit hoher Rendite beraten werden. Dieser schlug dem Erblasser vor, in den streitgegenständlichen Schiffsfonds zu investieren. Zwischen dem Erblasser und der E. Bank AG ist damit ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Hierfür spricht auch, dass in der vom Erblasser am 05.05.2006 unterzeichneten Beitrittserklärung (Anlage K 1) die E. Bank AG als Anlageberaterin genannt ist.

58

(2)

59

Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Durch den Ehe- und Erbvertrag, den der Erblasser am 01.06.1987 mit ihr geschlossen hat, wurde die Klägerin Alleinerbin seines Vermögens. Ob die Klägerin einen Pflichtteilsanspruch zu erfüllen hat, ist unerheblich.

60

Die Klägerin ist auch berechtigt, den Anteil an dem Schiffsfonds zu übertragen. So hat sich der Erblasser mittelbar als Treugeber über die DS-Fonds-Treuhand GmbH an dem streitgegenständlichen Schiffsfonds beteiligt. § 13 Nr.1 des Treuhandvertrages bestimmt, dass die Treuhandschaft mit den Erben fortgesetzt wird, wenn der Treugeber stirbt. Gem. § 12 Nr.1 des Treuhandvertrages kann der Treugeber jederzeit die Rechte aus dem Treuhandverhältnis mit Zustimmung der Treuhänderin nach Maßgabe der Regelungen im Gesellschaftsvertrag an Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. § 3 Nr.5 des Gesellschaftsvertrages besagt, dass jeder Kommanditist seine Beteiligung übertragen kann, sofern die Kommanditeinlage – wie hier – bei der Gesellschaft eingezahlt wurde.

61

(3)

62

Die Beklagte ist auch passivlegitimiert, da sie Rechtsnachfolgerin der E. Bank AG ist.

63

bb)

64

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat auch eine Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt. Denn sie hat den Erblasser jedenfalls nicht über die Höhe der an sie gezahlten Rückvergütung aufgeklärt. Ob sich die Beklagte darüber hinaus weitere Pflichtverletzungen zurechnen lassen muss, kann dagegen offen bleiben.

65

(1)

66

Eine Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung ihres Kunden verpflichtet (BGH, NJW 2011, 1949). Eine objektgerechte Beratung setzt u.a. voraus, dass über etwaige Rückvergütungen aufzuklären ist (Grüneberg, in: Palandt, aaO, § 280, Rn. 51). Dabei ist auch die Höhe der Rückvergütung von der Aufklärungspflicht umfasst. Denn nur so kann der Kunde beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein in seinem Interesse erfolgt ist oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten (BGH, NJW 2007, 1876).

67

(2)

68

Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie z.B. Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt (BGHZ 196, 233). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat als Vertriebsprovision zum Einen das offen ausgewiesene Agio erhalten. Die Herkunft der zusätzlich erzielten Vergütung hat die Klägerin zwar nicht dargelegt; sie kann bei vernünftiger Betrachtung aber nur aus den im Fondsprospekt ebenfalls offen ausgewiesenen Kosten für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals geflossen sein.

69

(3)

70

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten muss sich zurechnen lassen, dass ihr Mitarbeiter, der Zeuge M., den Erblasser jedenfalls nicht über die Höhe der Rückvergütung aufgeklärt hat. Dies hat der Zeuge M. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.

71

cc)

72

Das Verschulden der Rechtsvorgängerin der Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Gründe für eine mögliche Exkulpation sind nicht ersichtlich.

73

dd)

74

Dem Erblasser ist durch die Pflichtverletzung ein Schaden iHv. 45.600,00 € entstanden.

75

(1)

76

Verletzt ein Berater seine Aufklärungspflicht, kann sich der Kunde auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis, dass der Erblasser die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben hätte, nicht geführt. Da die Beklagte auch im hiesigen Rechtsstreit nicht vorgetragen hat, wie hoch die von ihr erzielte Vertriebsprovision war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Erblasser bei zutreffender Aufklärung gegen eine Beteiligung an dem Schiffsfonds entschieden hätte. Dass die Kostenfrage für den Erblasser von Bedeutung war, zeigt schon der Umstand, dass er mit dem Zeugen M. unstreitig über eine Sonderkondition hinsichtlich des Agio verhandelt hat.

77

(2)

78

Der Schadensersatzanspruch ist auf Rückzahlung des aufgewandten Betrages Zug-um-Zug gegen Übertragung der Kapitalanlage gerichtet (Grüneberg, in: Palandt, aaO, § 280, Rn. 50).

79

Der Erblasser zahlte insgesamt 52.500,00 € an die Fondsgesellschaft. Im Rahmen der Vorteilsausgleichung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bank dem Erblasser eine Agiorückerstattung iHv. 1.000,00 € gewährte. Weiterhin erhielt der Erblasser Ausschüttungen iHv. insgesamt 5.900,00 €. Der Einwand der Beklagten, dass tatsächlich 8.000,00 € anzurechnen seien, ist unbegründet. Die Beklagte stützt ihre Behauptung darauf, dass bis 2011 kumulierte Auszahlungen i.H.v. 16 % geleistet worden sein. Das ist zutreffend und wird auch von der Klägerin so vorgetragen (4 % in 2006, 7 % in 2007, 5 % in 2008). Allerdings übersieht die Beklagte, dass der Erblasser im Jahr 2006 nur eine zeitanteilige Ausschüttung erhalten hat und sich die Ausschüttungen im Übrigen jeweils nur aus dem bereits eingezahlten Kapital errechneten (30.000,00 EUR in 2006, 40.000,00 EUR in 2007 und 50.000,00 EUR in 2008). Es verbleibt damit ein Schaden iHv.  45.600,00 €.

80

(3)

81

Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns iHv. 4 Prozent.

82

(a)

83

Der Anspruch auf Schadensersatz erfasst nach § 252 S.1 BGB auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehören u.a. entgangene Anlagezinsen (BGH, NJW 2012, 2266). Denn erfahrungsgemäß wäre der in die streitgegenständliche Kapitalanlage investierte Betrag anderweitig angelegt worden, sodass die dadurch erzielbaren Erträge zu erstatten sind (BGH, NJW 1992, 1223). Dabei ist der Geschädigte für die Höhe des entgangenen Gewinns grds. darlegungs- und beweisbelastet. § 252 S.2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung iSv. § 252 BGB auf Grund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann indes nur anhand seines Tatsachenvortrags dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, NJW 2012, 2266).

84

(b)

85

Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen ist das Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend substantiiert. Sie trägt lediglich vor, dass der Erblasser die Gelder sicher angelegt und mit festverzinslichen Anlagen eine Rendite von 4 Prozent erzielt hätte. Welche alternative Investitionsentscheidung der Erblasser im Einzelnen getroffen hätte, wird daraus nicht ersichtlich. Außerdem kam es dem Erblasser auf die Erzielung einer möglichst hohen Rendite an. Der Zeuge M. hat hierzu glaubhaft ausgeführt, dass der Erblasser eine Rendite von mindestens 6 Prozent erhalten wollte. Ein solches Ergebnis ist mit einer sicheren Kapitalanlage jedoch nicht zu erzielen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass der Erblasser, wenn er die streitgegenständliche Schiffsfondsbeteiligung nicht gezeichnet hätte, das Geld in eine sichere Kapitalanlage investiert hätte, welche eine Rendite iHv. 4 Prozent abwirft.

86

ee)

87

Die Beklagte kann sich auch nicht nach Maßgabe von §§ 214 Abs. 1, 195 BGB auf die Einrede der Verjährung berufen.

88

(1)

89

Die Verjährungsfrist von drei Jahren folgt aus § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

90

Die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung sind nach der Rechtsprechung des BGH bereits dann erfüllt, wenn dem Anleger bekannt oder grob fahrlässig unbekannt ist, dass der Anlageberater für seine Vermittlungstätigkeit vom Kapitalsuchenden eine Rückvergütung erhält und ihm lediglich unbekannt ist, welche konkrete Höhe diese Rückvergütung hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Bank konkrete, aber fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht (BGHZ 196, 233).

91

(2)

92

Die Verjährung hat nicht mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen. Denn für das Gericht steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Zeuge M. den Erblasser darüber aufgeklärt hat, dass die E. Bank AG über das Agio hinaus weitere Provisionen erhält und lediglich die konkrete Höhe unbekannt geblieben ist. Diese Unsicherheit muss zu Lasten der Beklagten gehen, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. OLG Stuttgart, BeckRS 2010, 28710).

93

Der Zeuge M. hat hierzu ausgeführt, dass der Erblasser ihn nach dem ersten Gespräch über die Kapitalanlage angerufen und mitgeteilt habe, dass er diese über einen freien Vermittler bzw. Makler auch ohne Agio zeichnen könne. Daraufhin habe er ihn darüber informiert, dass es sehr unrealistisch sei, dass ein Vermittler bzw. Makler eine Anlage vermittelt, ohne etwas daran zu verdienen. Es sei vielmehr so, dass das vermittelnde Institut neben dem Agio eine weitere Provision erhalte. Das Angebot der E. Bank AG betrage weiterhin einen Nachlass von 2 % auf das Agio. Aus dieser Aussage vermag das Gericht nicht die sichere Überzeugung zu gewinnen, dass der Zeuge M. dem Erblasser – entgegen seiner insoweit eher schwammig formulierten gerichtlichen Aussage – unmissverständlich mitgeteilt hat, dass auch die E. Bank AG über das Agio hinaus eine weitere Vertriebsprovision erhielt. Zweifel hieran ergeben sich zudem aus der Aussage des Zeugen L.. Dieser hat bekundet, dass die Mitglieder des Investmentclubs „C.“ hart mit dem Zeugen M. über einen Nachlass auf ein zu zahlendes Agio verhandelt hätten und es für sie ein absoluter Skandal gewesen wäre, wenn sie gewusst hätten, dass die E. Bank AG darüber hinaus noch zusätzliche Provisionen erhält. Ferner hat er ausgesagt, dass sich die Mitglieder des Investmentclubs ständig über finanzielle Engagements und Bankkonditionen ausgetauscht hätten. Zum Erblasser habe er einen besonders engen Kontakt gehabt. Auf der Grundlage dieser Schilderungen erscheint es zweifelhaft, dass der Erblasser von dem Zeugen M. darüber aufgeklärt worden ist, dass nicht nur freie Vermittler bzw. Makler, sondern auch die E. Bank AG neben dem Agio noch eine weitere Provision erhalten. Denn in diesem Fall hätte es nahe gelegen, dass der Erblasser die Information zumindest an den Zeugen L. weitergetragen hätte. Nach der Aussage des Zeugen L. hat der Erblasser ihm dagegen später erzählt, dass der Zeuge M. mit ihm nicht über eine gesonderte Provision für die Bank gesprochen habe.

94

(3)

95

Weiterhin hat die Beklagte auch nicht vorgetragen, dass der Erblasser bis zum 31.12.2008 auf andere Weise Kenntnis von der Rückvergütung erhalten hat, weshalb die Verjährung des Schadensersatzanspruchs durch Klageerhebung am 02.07.2012 rechtzeitig gehemmt worden ist, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

96

b)

97

Der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Beklagte befand sich mit Ablauf der im Schreiben vom 04.10.2011 gesetzten Frist in Verzug. Das Verschulden wird nach § 286 Abs. 4 BGB vermutet.

98

2.

99

Der Klageantrag zu 2) ist begründet. Denn es besteht die Möglichkeit, dass der Klägerin durch die streitgegenständliche Beteiligung künftig weitere Nachteile bzw. Schäden entstehen. Hierzu gehören mitunter Nachschusspflichten oder auch steuerliche Nachteile. Davon hat die Beklagte die Klägerin im Wege der Naturalrestitution nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB freizustellen (vgl. Oetker, in: MüKo, BGB, 6. Aufl. (2012), § 249, Rn. 355).

100

3.

101

Auch der Klageantrag zu 3) ist begründet. Denn die Beklagte schuldet den mit dem Klageantrag zu 1) zugesprochenen Schadensersatz nur Zug-um-Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung (Grüneberg, in: Palandt, aaO, § 280, Rn. 50).

102

4.

103

Der Klageantrag zu 4) ist begründet. Denn spätestens in der Klageschrift vom 21.05.2012 hat die Klägerin der Beklagten die streitgegenständliche Beteiligung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten (§ 295 BGB). Somit befindet sich die Beklagte mit ihrer Annahme nach § 293 BGB in Verzug.

104

5.

105

Der Klageantrag zu 5) ist überwiegend begründet.

106

a)

107

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten iHv. 1.641,96 € zu. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war erforderlich und zweckmäßig. Bei einem Streitwert von bis zu 50.000,00 € steht der Klägerin nach Nr. 2300 VV RVG eine 1,3fache Geschäftsgebühr iHv. 1.046,00 € zzgl. Auslagen iHv. 20,00 € und Mehrwertsteuer zu. Daraus ergibt sich ein Betrag iHv. 1.641,96 €. Soweit die Forderung der Klägerin über diesen Betrag hinausgeht, unterliegt der darauf bezogene Klageantrag zu 5) der Abweisung.

108

b)

109

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

110

III.

111

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

112

IV.

113

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt (§ 48 Abs. 1 GKG, § 5 1.Hs. ZPO).