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Oberlandesgericht Hamm·30 U 121/18·13.09.2018

Terminverlegung wegen Anwaltskrankheit: kein Verschulden an Säumnis, 2. VU aufgehoben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte griff ein Teil-Zweites-Versäumnisurteil an, das nach Ablehnung eines kurzfristigen Terminverlegungsantrags wegen Erkrankung ihres Prozessbevollmächtigten ergangen war. Streitpunkt war, ob die Beklagte wegen unzureichend substantiierter Krankheitsangaben als säumig (§ 337 ZPO) zu behandeln war. Das OLG Hamm bejahte einen Verfahrensfehler: Die plötzliche Erkrankung begründe regelmäßig einen erheblichen Grund i.S.d. § 227 ZPO; die strengen BGH-Anforderungen seien nicht schematisch übertragbar. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung über den Einspruch zurückverwiesen (§ 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO).

Ausgang: Berufung erfolgreich; Teil-Zweites-Versäumnisurteil wegen fehlerhafter Ablehnung der Terminverlegung aufgehoben und Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Partei ist nicht säumig i.S.d. § 337 ZPO, wenn ihr Prozessbevollmächtigter kurzfristig erkrankt und rechtzeitig Terminverlegung beantragt; der Antrag darf nicht allein wegen fehlender Detailangaben zur Erkrankung zurückgewiesen werden.

2

Die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen, einen kurzfristigen krankheitsbedingten Terminsverlegungsantrag substantiiert zu begründen und zu belegen, sind fallbezogen und begründen keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz für alle Verfahren.

3

Die plötzliche Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten stellt regelmäßig einen erheblichen Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO dar; das Gericht hat über die Verlegung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und darf dieses Ermessen nicht verkennen.

4

Hat das Gericht Zweifel an der behaupteten Erkrankung, kann es zur Vermeidung irreversibler Säumnisfolgen einen Verkündungstermin anberaumen und Gelegenheit zur Nachreichung ergänzenden Vorbringens bzw. von Attesten geben, statt am Terminstag ein Zweites Versäumnisurteil zu erlassen.

5

Eine Verweisung auf die Wahrnehmung des Termins durch einen Sozietätskollegen ist nur zumutbar, wenn diesem eine sachgerechte Vorbereitung unter den konkreten zeitlichen und organisatorischen Umständen möglich ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ ZPO § 227§ ZPO § 337§ 227 ZPO§ 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO§ 337 ZPO§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 2 O 242/17

Leitsatz

Eine Partei ist nicht säumig, wenn ihr kurzfristig erkrankter Prozessbevollmächtigter noch rechtzeitig einen Terminverlegungsantragt stellt, ohne die Umstände seiner Erkrankung konkret anzuführen und zu belegen. Vielmehr ist dem Verlegungsantrag dann regelmäßig stattzugeben oder im Anschluss an die Verhandlung Verkündungstermin anzuberaumen und dem Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen und ggf. Einreichen von Attesten zu geben (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14).

Tenor

  Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.02.2018 verkündete Teil-Zweites-Versäumnisurteil und Teil-Erstes-Versäumnisurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster mitsamt dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, soweit mit ihm durch Teil-Zweites-Versäumnisurteil der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 18.09.2017 verworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Münster zurückverwiesen.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.   Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

I.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Mieten und Nebenkostenvorauszahlungsforderungen – soweit im Berufungsverfahren von Interesse – für die Zeit Januar 2017 bis einschließlich Juli 2017 in Anspruch. Die Beklagte, die schon andere Gewerberäumlichkeiten bezogen hat, verteidigt sich vornehmlich damit, dass ihr die Klägerin den Besitz vertragswidrig entzogen habe, indem sie ein Türschloss einer Eingangstür ausgetauscht und auch eigene Sachen in die Mieträume bzw. auf die Mietflächen der Beklagten gestellt habe. Mit ihrer vorliegenden Berufung wendet sich die Beklagte gegen ein gegen sie ergangenes Teil-Zweites-Versäumnisurteil des Landgerichts Münster.

3

Das Landgericht hat zunächst das schriftliche Vorverfahren angeordnet und in diesem am 18.09.2017 gegen die Beklagte ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen, nachdem die Beklagte nach Zustellung der Klage und gerichtlichen Verfügung am 31.08.2017 keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte. Mit diesem Versäumnisurteil ist die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 8.412,54 € nebst diversen Zinsen verurteilt worden.

4

Nachdem die Beklagte gegen dieses ihr am 20.09.2017 zugestellte Versäumnisurteil rechtzeitig mit am 02.10.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt hatte, hat das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auch über den Einspruch auf den 20.12.2017 anberaumt.

5

Mit am 15.12.2017 vorab per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom 15.12.2017 hat die Beklagte Verlegung dieses Verhandlungstermins wegen eines kurzfristig erforderlich gewordenen stationären Aufenthalts ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Sie hat ausgeführt, einem Sozietätskollegen ihres Prozessbevollmächtigten sei eine Einarbeitung wegen erheblicher Termins- und Fristendichte nicht möglich. Das Landgericht ist dem Verlegungsantrag nachgekommen und hat den Verhandlungstermin auf den 14.02.2018, 12 Uhr verlegt.

6

Mit am 14.02.2018 um 8.05 Uhr eingegangenem Telefax hat die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten um (erneute) Terminverlegung gebeten, da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten als alleiniger Sachbearbeiter dieser Angelegenheit leider erkrankt sei. Das Landgericht hat diesen Antrag unter Hinweis darauf abgelehnt, dass bei erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellten und mit plötzlicher Erkrankung begründeten Terminverlegungsanträgen der Beteiligte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern müsse, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen vermöge. Diese Ablehnung ist der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten um 10.22 Uhr zugefaxt worden, ohne dass bis zu dem um 12 Uhr anstehenden Verhandlungstermin, an dessen Schluss sodann – nach zwischenzeitlicher Klageerweiterung - das streitbefangene Teil-Zweites-Versäumnisurteil ergangen ist, eine Reaktion erfolgt wäre.

7

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, das Teil-Zweites-Versäumnisurteil sei verfahrensfehlerhaft ergangen und müsse daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück verwiesen werden. Die vom Landgericht angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei für Fälle wie den vorliegenden schon nicht einschlägig. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sei auch tatsächlich verhandlungsunfähig erkrankt gewesen. Seine Körpertemperatur habe am Morgen des 14.02.2018  39,8 Grad betragen. In Ermangelung einer zu dieser Zeit schon bestehenden ärztlichen Diagnose habe seine Kanzlei weitere Informationen an das Gericht nicht geben können. Eine ärztliche Untersuchung habe erst um 12 Uhr stattfinden können. Zudem habe aber auch der Prozessbevollmächtigte nicht damit rechnen können, dass weitere Darlegungen oder Glaubhaftmachungen erforderlich seien, weil er hierauf im Zusammenhang mit der ersten Terminverlegung nicht hingewiesen worden sei. Es sei bislang auch nicht Praxis des Landgerichts Münster gewesen, eine ausführliche Begründung eines Terminverlegungsantrages zu verlangen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

das Teil-Zweites-Versäumnisurteil des Landgerichts Münster vom 14.02.2018 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Münster zurückzuverweisen;

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hilfsweise, das Teil-Zweites-Versäumnisurteil vom 14.02.2018 aufzuheben und die Klage wegen des mit dem Versäumnisurteil des Landgerichts Münster vom 18.09.2017 ausgeurteilten Betrages in Höhe von 8.412,54 € nebst Zinsen abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet eine Verhandlungsunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 14.02.2018 wegen Erkrankung mit Nichtwissen. Immerhin sei er in der Lage gewesen, einen Arzt aufzusuchen. Zudem sei es auch einem Sozietätskollegen möglich und zumutbar gewesen, den Verhandlungstermin wahrzunehmen. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht – insbesondere im Hinblick auf die schon erfolgten Verzögerungen – hohe Anforderungen an das Vorliegen eines erheblichen Grundes im Sinne des § 227 ZPO gestellt habe. Auch eine Praxis des Landgerichts Münster, wie von der Beklagten dargelegt, werde bestritten. Jedenfalls aber sei ein entsprechendes Vertrauen nach Zugang des Telefaxschreibens des Landgerichts vom 14.02.2018 nicht mehr begründet gewesen.

14

II.

15

Die zulässige Berufung der Beklagten hat – vorläufig – auch in der Sache Erfolg. Sie führt gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Münster zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 18.09.2017.

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Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil bezüglich des Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vom 14.02.2018 ein Fall der schuldhaften Säumnis (§ 337 ZPO) nicht vorgelegen hat (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Vielmehr hätte das Landgericht im Streitfall dem rechtzeitig vor dem Termin eingegangenen Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten stattgeben müssen.

17

1.

18

Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, wegen dessen Erkrankung schon einmal ein Termin verlegt worden war, den Verlegungsantrag lediglich pauschal mit einer „Erkrankung“ begründet, ohne diese und damit auch näher darzulegen, dass sie eine Verhandlungsunfähigkeit begründete, und hat der Bundesgerichtshof, wie vom Landgericht zutreffend angeführt, entschieden, dass ein Beteiligter die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern muss, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag, wenn ein Terminänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 – AnwZ (Brfg) 43/14 – Rn. 5).

19

2.

20

Diese Rechtsprechung, die zum Teil auch in der Kommentarliteratur uneingeschränkt im Rahmen des § 227 ZPO wiedergegeben wird (siehe z.B. Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 227 Rn. 8a), ist indes auf besondere Fälle beschränkt und nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähig.

21

a.

22

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zugrunde, in dem der Rechtsanwalt, um dessen Zulassung wegen Vermögensverfalls gestritten wurde, kurz vor dem Verhandlungstermin eine Terminverlegung wegen plötzlicher Erkrankung beantragte. Die Zurückweisung dieses Antrags hat der Bundesgerichtshof vor allem deshalb als verfahrensfehlerfrei erachtet, weil wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen seien (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 – AnwZ (Brfg) 43/14 – Rn. 5).

23

b.

24

Der Bundesgerichtshof hat folglich, indem er auf die Besonderheiten des konkreten Falls abstellte, dem in § 227 Abs. 1 ZPO dem Gericht eingeräumten Ermessen Rechnung getragen und keinen Rechtsgrundsatz dahingehend aufgestellt oder aufstellen wollen, dass stets bei einem kurzfristigen Terminverlegungsantrag wegen plötzlicher Erkrankung die genaue Erkrankung im Einzelnen zwingend darzulegen sei. Dass ein solcher Rechtsgrundsatz nicht bestehen kann, folgt auch aus den Absätzen 1 und 2 des § 227 ZPO, wonach es im Ermessen des Gerichts steht, ob es den Verhandlungstermin verlegt und ob es eine Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes verlangt oder nicht.

25

c.

26

Ausgehend von dem somit einem Gericht auch dann zustehenden Ermessen, wenn ein Terminverlegungsantrag kurzfristig wegen plötzlicher Erkrankung gestellt wird, war die Ablehnung des Antrages im vorliegenden Fall ersichtlich verfahrensfehlerhaft. Die plötzliche Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten begründet in der Regel einen „erheblichen Grund“ im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 – 4 C 44/83 – Rn. 16; OLG Hamm, NJW 2014, 1603 f.). Gründe, die dem vorliegend ausnahmsweise entgegenstehen, lagen ersichtlich nicht vor.

27

aa.

28

Die Verfahrensfehlerhaftigkeit der Ablehnung des Terminverlegungsantrags im vorliegenden Fall folgt schon zwingend daraus, dass sich das Ausgangsgericht des ihm zustehenden Ermessens offenkundig nicht bewusst war, sondern angenommen hat, dass schon die Voraussetzungen für eine mögliche Stattgabe des Verlegungsantrags nicht vorliegen würden.

29

bb.

30

Zudem durfte das Landgericht aber auch ohne vorherigen Hinweis die Verlegung des Termins, deren besondere Bedeutung wegen des unmittelbar drohenden  Zweiten Versäumnisurteils und der damit verbundenen nachhaltigen und im Rechtszug schwerlich zu revidierenden Folgen gerade im Streitfall ohne weiteres erkennbar war, nicht mit der Begründung einer fehlenden Substanz des Antrags verweigern, nachdem es ohne nähere Erläuterung den ohne jedweden Nachweis und ohne Beschreibung der zugrunde liegenden Erkrankung unter Hinweis auf einen kurzfristig erforderlichen Krankenhausaufenthalt zur Akte gereichten Verlegungsantrag vom 15.12.2017 zum Anlass genommen hatte, den auf den 20.12.2017 angesetzten Termin auf den 14.02.2017 zu verlegen. Vielmehr musste  sich dem Landgericht insoweit der nicht fern liegende Schluss aufdrängen, es habe mit der Behandlung des Verlegungsantrags vom 15.12.2017 den Eindruck erweckt, die Richtigkeit der anwaltlichen Ausführungen zu einer krankheitsbedingten Verhinderung werde auch in Zukunft nicht angezweifelt. Dies galt umso mehr, als es im Streitfall um eine Erkrankung des Anwalts als Organ der Rechtspflege und nicht – wie in dem Sachverhalt, der der bereits angesprochenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag – um die Erkrankung eines in der Sache selbst betroffenen Anwalts ging. Deshalb und weil es auch im Übrigen einer im Bereich des Oberlandesgerichts Hamm verbreiteten Gerichtspraxis entspricht, dass im Regelfall  von der Richtigkeit der Ausführungen eines Anwalts zu der eigenen oder der Erkrankung eines Sozietätskollegen auszugehen ist (vgl. etwa OLG Hamm, NJW 2014, 1603), musste das Landgericht davon ausgehen, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sei schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert, und den Termin vertagen (§ 337 Satz 1 ZPO, vgl. auch insoweit OLG Hamm, a.a.O.).

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Demgegenüber kann unter Berücksichtigung des einem Gericht nach § 227 ZPO eingeräumten Ermessens auch im Hinblick auf die Folgen der Ablehnung des Verlegungsantrages nicht mit Erfolg auf die schon angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs verwiesen werden. Denn der ihr zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen im Streitfall schon dadurch, dass dort der Rechtsanwalt zwei Tage vor dem Terminstage ein allerdings letztlich nichtssagendes ärztliches Attest eingereicht hatte, das ohne weiteres substantiierter hätte abgefasst werden können, während im hier zu entscheidenden Fall – eine akute Erkrankung des Prozessbevollmächtigten vorausgesetzt – eine ärztliche Diagnose noch gar nicht hatte erfolgen können. Zudem konnte in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eine mündliche Verhandlung unter Würdigung der für und gegen den angeblich Erkrankten sprechenden Aspekte tatsächlich auch ohne den betroffenen Anwalt stattfinden, während die Verweigerung der Terminverlegung im Streitfall zwingend mit der Folge der endgültigen Zurückweisung des Rechtsbegehrens der von dem möglicherweise kurzfristig und nachhaltig erkrankten Rechtsanwalt vertretenen Partei wegen des drohenden Erlasses eines Zweiten Versäumnisurteils verbunden war.

32

cc.

33

Des Weiteren rechtfertigten auch die konkret vorliegenden weiteren Umstände eine Versagung des Terminverlegungsantrages nicht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es vorliegend um eine zweite kurzfristigere Terminverlegung wegen einer plötzlichen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ging. Gründe für eine berechtigte Annahme, dass die Erkrankungen nur vorgeschoben gewesen sein könnten, lagen indes nicht vor. Derartiges hat wohl auch das Landgericht selbst nicht angenommen, wie sich seiner Begründung der Ablehnung des Verlegungsantrages entnehmen lässt. Die Klägerin war zudem schon in Besitz eines vorläufig vollstreckbaren Titels. Auch wenn mittlerweile die Vollstreckung aus demselben gegen Sicherheitsleistung der Beklagten eingestellt war, so war doch gleichwohl die Durchsetzungsmöglichkeit der Rechte der Klägerin hinreichend gesichert. Es war der Beklagten ferner auch offensichtlich nicht zumutbar, sie auf die Vertretung durch ein anderes Sozietätsmitglied der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten zu verweisen. Eine solche Verweisung kommt nur in Betracht, wenn der Sozietätskollege neben der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner schon übernommenen anderen Mandate noch die Gelegenheit findet, auch den neu übernommenen Prozess sachgerecht vorzubereiten (BVerwG a.a.O. Rn. 17). Dies war vorliegend erkennbar nicht der Fall. Die Zeit bis zum Verhandlungstermin betrug nicht einmal vier Stunden, wobei die Zeit für die Fahrt zum Gericht auch noch nicht berücksichtigt ist. Angesichts dessen wie aber auch des weiteren Umstandes, dass, mag auch der Prozessstoff nicht umfangreich sein, die Parteien gleichwohl mehrere wechselseitige Behauptungen mit Beweisantritten aufgestellt hatten, erscheint es nicht mehr zumutbar, als Rechtsanwalt innerhalb des kurzen verbliebenen Zeitraums die Vertretung der Beklagten zu übernehmen und sich in die Sache neben dem laufenden eigenen Betrieb einzuarbeiten. Dem gegenüber vermag die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend zu machen, dass eine Beweiserhebung für den Termin nicht vorgesehen war. Auch ein ordnungsgemäßes Rechtsgespräch und ggf. Vergleichsverhandlungen erfordern eine Sicherheit des Rechtsanwalts im Sach- und Streitstand wie auch seiner rechtlichen Beurteilung.

34

dd.

35

Schließlich verhilft der Rechtsverteidigung der Klägerin auch nicht zum Erfolg, dass sie eine Verhandlungsunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur fraglichen Zeit bestreitet. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der dem Landgericht am 14.02.2018 zugegangenen anwaltlichen Erklärung bestanden hätten oder jedenfalls im Berufungsverfahren aufgekommen wären. Irgendwelche Tatsachen, die derartige Zweifel am 14.02.2018 hätten wecken können, sind nämlich nicht ersichtlich. Angesichts des zu den Akten gereichten ärztlichen Attests vom 12.03.2018 bezüglich der Verhältnisse am 14.2.2018 bestehen solche Zweifel auch weiterhin nicht.

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Dem obigen Ergebnis kann – worauf der Senat nur ergänzend und unter erneutem Hinweis darauf verweist, dass im Streitfall irgendwelche Tatsachen, die die Richtigkeit der Ausführungen zu der Erkrankung des Beklagtenvertreters in Frage stellen, nicht ersichtlich sind - letztlich auch nicht entgegengehalten werden, es bestehe hiernach  für das Gericht und die jeweilige Gegenseite keine Möglichkeit, Zweifeln hinsichtlich der Frage, ob der Prozessbevollmächtigte einer Partei tatsächlich ernsthaft erkrankt ist, überhaupt nachzugehen, wenn andererseits das Gegenteil noch nicht feststehe. Soweit ein Gericht  – anders als im Streitfall im Zusammenhang mit der Behandlung des Antrags vom 15.12.2017 – sich nicht mit der bloßen Behauptung einer Erkrankung begnügen wollte, könnte  es unter Aufrechterhaltung des Termins an dessen Schluss einen Verkündungstermin ansetzen, bis zu dem dem angeblich erkrankten Prozessbevollmächtigten Gelegenheit gegeben werden könnte, solche Zweifel auszuräumen. Ohne die infolge der Ansetzung eines solchen Verkündungstermins bestehende Gelegenheit, die nachteiligen Folgen eines Zweiten Versäumnisurteils zu vermeiden, erweist sich die Verweigerung der Terminverlegung und die Verkündung eines Zweiten Versäumnisurteils noch am Terminstage allerdings auch bei bestehenden, aber eventuell noch auszuräumenden Zweifeln an der Richtigkeit des Vorbringens zu einer Erkrankung als verfahrensfehlerhaft.

37

III.

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Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.