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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 930/21.A·23.03.2023

Asylverfahren: Terminverlegung wegen Corona-Symptomen erfordert Glaubhaftmachung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung und rügte eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das VG trotz seiner krankheitsbedingten Abwesenheit verhandelt habe. Streitpunkt war, ob Fieber und Husten (als mögliche Corona-Symptome) einen erheblichen Grund zur (amtswegigen) Vertagung nach § 227 ZPO begründen. Das OVG NRW verneinte einen hinreichend dargelegten Verfahrensmangel, da Symptome und Erforderlichkeit persönlicher Anwesenheit nicht substantiiert und nicht glaubhaft gemacht wurden. Der Zulassungsantrag wurde daher abgelehnt; Gerichtskosten wurden nicht erhoben.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichend dargelegten Gehörsverstoßes abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt eine fallbezogene, am angefochtenen Urteil ausgerichtete Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes voraus, die dem Berufungsgericht eine Prüfung ohne weitere Ermittlungen ermöglicht.

2

Ein Termin ist nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO nur aus erheblichen Gründen aufzuheben, zu verlegen oder die mündliche Verhandlung zu vertagen; dabei sind Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör abzuwägen.

3

Ist ein Beteiligter nicht persönlich geladen und anwaltlich vertreten, rechtfertigt seine Erkrankung regelmäßig keine Vertagung; Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf persönliche Anhörung neben der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten.

4

Gewichtige Gründe, die ausnahmsweise die persönliche Anwesenheit zur Sachaufklärung oder effektiven Rechtsverfolgung erforderlich machen, sind substantiiert vorzutragen; bei kurzfristig geltend gemachter Erkrankung ist der Hinderungsgrund regelmäßig glaubhaft zu machen, typischerweise durch ärztliche Bescheinigung.

5

Wird Terminverlegung oder Vertagung wegen möglicher Corona-Symptome begehrt, sind die Symptome jedenfalls glaubhaft zu machen, da sie nicht wesentlich von harmloseren Infektionen abgrenzbar sind und sonst das Nichterscheinen im Belieben des Beteiligten stünde.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ GG Art 103 Abs 2§ ZPO § 227§ VwGO 116 Abs 2§ 78 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19a K 5513/17.A

Leitsatz

Wird Terminverlegung bzw. die Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Corona-Symptomen begehrt, ist zu berücksichtigen, dass sich diese nicht wesentlich von denen harmloserer Infektionen unterscheiden; jedenfalls bedarf es dabei der Glaubhaftmachung der Symptome.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Februar 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

2

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

3

Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. nur: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 194, m. w. N.

4

Mit seinem Zulassungsvorbringen hat der Kläger keinen - allein geltend gemachten - Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO dargelegt.

5

Der Kläger macht geltend, durch die Entscheidung des Gerichts trotz seiner Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung vom 26.2.2021 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Soweit er hierzu vorträgt, das Verwaltungsgericht habe den Anruf am Verhandlungstag mit dem Hinweis, er habe Fieber und Husten, in Verbindung mit der schriftlichen Bitte um Neuterminierung als Antrag nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO ansehen müssen, kommt es hierauf nicht an, weil die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Entscheidung nicht tragen. Das Verwaltungsgericht hat die von dem Kläger vorgebrachten Gründe hingegen auf ihre Erheblichkeit für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen geprüft.

6

Auch insoweit legt der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dar. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben bzw. verlegt oder die mündliche Verhandlung vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten. Wird einem Beteiligten infolge unterbliebener Vertagung die Möglichkeit abgeschnitten, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, so wird hierdurch das gebotene rechtliche Gehör unzulässig verkürzt. Der Beteiligte ist dabei aber gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern.

7

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.9.2013 - 1 B8.13 -, juris Rn. 13, vom 28.4.2008 - 4 B 47.07 -, juris Rn. 22, und vom 29.4.2004 - 3 B 119.03 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 4.1.2023 - 11 ZB 22.31274 -, juris Rn. 3.

8

Die Erkrankung eines nicht persönlich geladenen Beteiligten, der durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, bietet regelmäßig keinen Anlass, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben bzw. die mündliche Verhandlung zu vertagen. Auch im Asylprozess ist ein erheblicher Grund für eine Vertagung nicht bereits dann - quasi automatisch - anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Hat der Beteiligte nämlich einen Prozessbevollmächtigten‚ der ihn im Termin vertreten kann‚ ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt‚ wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht‚ dem Beteiligten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben. Die Prozessordnung sieht auch im Asylrechtsstreit keinen generellen Anspruch des anwaltlich vertretenen Klägers auf eine persönliche Anhörung vor.

9

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8.8.2007 - 10 B74.07 -, juris Rn. 8, und vom 4.2.2002 - 1 B 313.01 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 15.6.2022 - 11 A 942/22.A -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschlüsse vom 6.6.2018 - 15 ZB 18.31230 -, juris Rn. 17, und vom 25.8.2006 - 1 ZB 06.30747 -, juris Rn. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 4.2.1999 - 3 ZU 248/98.A -, juris Rn. 9.

10

Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden‚ die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen. So kann das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung je nach den Umständen des Einzelfalles verfahrensfehlerhaft sein, wenn es für die Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Asylbewerber ankommt, etwa weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abstellt.

11

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2007 - 10 B74.07 -, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschlüsse vom 6.6.2018 - 15 ZB 18.31230 -, juris Rn. 17, und vom 25. August 2006 - 1 ZB 06.30747 -, juris Rn. 3.

12

Dem verhinderten Beteiligten obliegt es dabei, substantiiert gewichtige Gründe vorzutragen‚ die seine persönliche Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen ließen.

13

Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 30.8.1982 - 9 C 1.81 -, DÖV 1983, 247 = juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2012 - 13 A 1158/12.A -, juris Rn. 10; Hamb. OVG, Beschluss vom 29.9.2022 - 5 Bf 75/21.AZ -, juris Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 8.11.2019 - 5 ZB 19.33789 -, juris Rn. 24.

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Zudem muss er in jedem Fall die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, unverzüglich nach Bekanntwerden schlüssig und substantiiert darlegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine Ergänzung des Vortrags und (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen. Dabei dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Allerdings stellt die Rechtsprechung bei kurzfristig geltend gemachten Erkrankungen wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr strenge(re) Anforderungen an den Vortrag und die Glaubhaftmachung. Wird eine Terminverlegung erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung beantragt, so muss dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ihn ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, d. h. regelmäßig muss ein ärztliches Attest beigebracht werden.

15

Vgl. BSG, Beschluss vom 13.8.2015 - B 9 V13/15 B -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 13.4.2021 - 6 A 2041/18 -, juris Rn. 12, und vom 1.2.2018 - 4 A 10/18.A -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 4.1.2023 - 11 ZB 22.31274 -, juris Rn. 4; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 20.4.2017- 2 B 69.16 -, juris Rn. 9 und vom 20.6.2000 - 5 B27.00 -, juris Rn. 10.

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Dem Grunde nach nichts anderes gilt, wenn nicht die Verlegung eines anberaumten, unmittelbar bevorstehenden Termins, sondern die Vertagung der bereits begonnenen mündlichen Verhandlung (von Amts wegen) in Rede steht, in welcher das Gericht keine Entscheidung verkündet, sondern nach § 116 Abs. 2 VwGO die Zustellung an die Beteiligten beschlossen hat. In diesem Fall kann das Gericht aber gehalten sein, dem nicht erschienenen Beteiligten vor einer verfahrensbeendenden Entscheidung noch die Gelegenheit zur Vorlage ärztlicher Atteste o. ä. zu geben.

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Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.9.2018 - 30 U121/18 -, NJW-RR 2019, 118 = juris Rn. 25; Jaspersen, in: Vowerk/Wolf, BeckOK ZPO, 47. Edition, Stand 1.12.2022, § 227 Rn. 18a.

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Wird die Terminverlegung bzw. die Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Symptomen begehrt, die für eine mögliche Corona-Infektion sprechen können, muss in beide Richtungen Berücksichtigung finden, dass sich die Symptome für eine Corona-Erkrankung nicht wesentlich von denen harmloserer Infektionen unterscheiden. Dabei wird für die Frage, welche Anforderungen an den jeweiligen Beteiligten in Bezug auf die Aufklärungsbemühungen zu stellen sind, nach den mit der Zeit erfolgten Fortschritten im Umgang mit der Pandemie zu unterscheiden sein. Jedenfalls aber sind die Symptome glaubhaft zu machen, da ansonsten das Nichterscheinen bei Gericht letztlich ins Belieben der jeweiligen Person gestellt wäre.

19

Vgl. Baudewin/Scheffer, NJW 2021, 3495, 3497; siehe hierzu auch: Bay. VGH, Beschluss vom 4.1.2023 - 11 ZB 22.31274 -, juris Rn. 6; zur zeitlich differenzierten Betrachtung der Anforderungen an einer erheblichen Grund im Kontext der Corona-Pandemie vgl.: BFH, Beschluss vom 22.10.2021 - IX B 15/21 -, juris Rn. 13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2.7.2020 - 3 W 41/20 -, NJW-RR 2020, 1325 = juris Rn. 13 f.

20

Diesen Anforderungen hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht genügt. Das Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat – ohne die Gründe, warum der Kläger persönlich gehört werden müsse, darzulegen – am 26.2.2021 telefonisch und schriftsätzlich Nachricht gegeben, der Kläger habe durch einen Dolmetscher mitteilen lassen, dass er mit Fieber und Husten auf dem Weg zum Arzt sei. Man gehe davon aus, dass der Kläger dort auf das Corona-Virus getestet werde. Dem Schriftsatz beigefügt war die Kopie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche als maßgebliche Diagnose im ICD10-Code „J06.9 G“ benennt. Dieser Code beschreibt allgemein eine „akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet“.

21

Vgl. etwa nur die ICD-Diagnoseauskunft, abzurufen unter https://gesund.bund.de/icd-code-suche/j06-9, zuletzt abgerufen am 22.3.2023.

22

Das Verwaltungsgericht hat, da es einen Terminverlegungsantrag nicht als gestellt gesehen hat, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am gleichen Tag dem Kläger Gelegenheit gegeben, bis zum 2.3.2021 ärztliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung des Verlegungsgrundes vorzulegen. Der Kläger hat in der Folge indes keine weitergehende ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen eines Verdachts auf eine Corona-Infektion und die von ihm beschriebenen Symptome vorgelegt.

23

Nähere Hinweise auf den Verdacht einer Infektion mit dem Sars-Cov-2-Virus, etwa in Bezug auf die von dem Kläger beschriebenen Symptome, lassen sich der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung nicht entnehmen. Dass diese regelmäßig in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch nicht auftauchen,

24

vgl. hierzu nur § 5 Abs.1 Sätze 4 und 5 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie), abzurufen unter https://www.g-ba.de/richtlinien/2/, zuletzt abgerufen am 24.3.2023, sowie die Muster zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, abzurufen unter https://www.kbv.de/media/ sp/Muster_1.pdf, zuletzt abgerufen am 24.3.2023,

25

führt nicht zu einem anderen Ergebnis; der Kläger war in diesem konkreten Fall durch das Verwaltungsgericht spezifisch aufgefordert worden, Belege zur Glaubhaftmachung des Verlegungsgrundes, hier also der angegebenen Symptome, beizubringen. Im Übrigen ist - ohne dass es maßgeblich darauf ankommt - festzustellen, dass die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit bereits vom 25.2.2021 datiert. Die dem Verwaltungsgericht am 3.3.2021, aber noch vor Absetzung des Urteils vorgelegte Kopie einer Bescheinigung mit dem Namen des Klägers, der Datumsangabe „26.02.2021“ und der Angabe „COVID-19 negativ negativ“ führt zu keiner anderen Bewertung. Auch wenn man dieser Bescheinigung den Inhalt einer negativen Testung auf das Sars-CoV2-Virus am 26.2.2021 entnehmen will, zeigt dies nicht auf, dass bei dem Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung der akute Verdacht einer solchen Infektion bestanden hat. Allein die Durchführung eines solchen Tests rechtfertigt ohne weitere Erkenntnisse einen solchen Schluss nicht.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).