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Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 433/21·15.11.2021

Änderung der Auslagenentscheidung bei Freispruch: Staatskasse trägt notwendige Auslagen

StrafrechtJugendstrafrechtKostenrecht im StrafverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte A rügte die im Urteil des LG Bielefeld unterbliebene Entscheidung über seine notwendigen Auslagen und erhob sofortige Beschwerde. Streitpunkt war, ob bei Freispruch die Staatskasse zur Übernahme notwendiger Auslagen des Angeklagten zu verurteilen ist und ob die Unterlassung anfechtbar ist. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und ergänzte das Urteil gemäß § 467 StPO. Zur Begründung verwies es auf die Pflicht zur ausdrücklichen Auslagenentscheidung und die Anwendbarkeit von §§ 473 Abs. 3, 467 StPO.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde des Angeklagten A wird stattgegeben; das Urteil wird insoweit ergänzt, dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Freispruch hat die Staatskasse die einem freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 467 Abs. 1 StPO).

2

Die erstinstanzliche, das Verfahren abschließende Entscheidung muss ausdrücklich regeln, ob Dritte (insbesondere die Staatskasse) die notwendigen Auslagen eines Angeklagten tragen; eine Unterlassung ist berichtigt anfechtbar.

3

Die sofortige Beschwerde gegen eine unterbliebene Auslagenentscheidung ist statthaft und fristgerecht, auch wenn ein Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung im konkreten Freispruchsfall nicht als Beschwerde zulässig wäre.

4

Kosten- und Auslagenentscheidungen des Beschwerdeverfahrens richten sich entsprechend nach §§ 473 Abs. 3, 467 StPO; die Staatskasse trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, wenn dies geboten ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 3 StPO§ 467 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 03 KLs 20/21

Tenor

Das Urteil der 3. großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 2021 (Aktenzeichen: 03 KLs 20/21) wird – soweit es den Angeklagten A betrifft – dahingehend abgeändert und ergänzt, dass die Staatskasse auch die dem Angeklagten A entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

2

I.

3

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat unter dem 5. März 2021 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zu einem versuchten schweren Raub beim Landgericht – Jugendkammer – Bielefeld erhoben.

4

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat die 3. große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Bielefeld den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. September 2021 freigesprochen und zwei Mitangeklagte verurteilt. Die Kostenentscheidung in der Urteilsformel lautet wie folgt:

5

„Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit es sie betrifft und soweit sie verurteilt wurden.

6

Im Übrigen fallen die Kosten der Landeskasse zur Last.“

7

Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27. September 2021 – Eingang beim Landgericht Bielefeld am selben Tag – wendet sich der Angeklagte gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung.

8

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 2021 bezüglich des Angeklagten A dahingehend abzuändern und zu ergänzen, dass die Staatskasse auch die dem Angeklagten A entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

9

II.

10

Die sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Zulässigkeit steht auch § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO nicht entgegen, da gegen die Hauptentscheidung ein Rechtsmittel als solches statthaft ist und dieses – wie hier aufgrund des Freispruchs – lediglich mangels Beschwer nicht zulässig wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2005 – 3 Ws 212/05 – juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 464, Rdnr. 19 m.w.N.).

11

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die das Verfahren abschließende Entscheidung muss ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass ein Dritter und – wie im Falle des Freispruchs – die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines Angeklagten zu tragen hat (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 29. November 2000 – 2 Ws 316/00, BeckRS 2007, 18586; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 467, Rdnr. 20).

12

Gemäß § 467 Abs. 1 StPO hat die Staatskasse die einem freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dementsprechend ist das Urteil abzuändern und zu ergänzen.

13

Die Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend das Beschwerdeverfahren folgt aus seiner entsprechenden Anwendung der §§ 473 Abs. 3, 467 StPO.